Förderprogramm

Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung (FRL-Gewässerentwicklung)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat A/4

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Beratung bei der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Körperschaft des öffentlichen Rechts, private Betreiberin oder privater Betreiber von Wasserkraftanlagen oder als Teilnehmergemeinschaft von Flurbereinigungsverfahren strukturverbessernde Maßnahmen an Fließgewässern im Saarland oder die ökologischen Aufwertung künstlicher stehender Gewässer planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie bei der Durchführung von strukturverbessernden Maßnahmen an Fließgewässern und der ökologischen Aufwertung künstlicher stehender Gewässer.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Unterhaltung, Pflege und Entwicklung von Fließgewässern,
  • naturnahe Gestaltung von Gewässern einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit des Gewässers,
  • Rückgewinnung natürlicher Überflutungsbereiche und Vernetzung bestehender naturnaher Strukturen,
  • Anlage von Gewässerrandstreifen und Schutzpflanzungen zur Verminderung von Stoffausträgen und Bodenabtrag,
  • notwendiger Grunderwerb für Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung,
  • Vorplanungen wie konzeptionelle Vorarbeiten (zum Beispiel Gewässerentwicklungs- und Unterhaltungspläne), Zweckforschungen, Untersuchungen, Beweissicherungen und Erhebungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen
  • Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in und an künstlichen stehenden Gewässern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei privaten Antragstellerinnen und Antragstellern bis zu 50 Prozent. Bei interkommunaler Zusammenarbeit können Sie eine höhere Förderung in Höhe von 95 Prozent der förderfähigen Kosten bekommen.

Für Maßnahmen an künstlich stehenden Gewässern bekommen Sie je nach Vorhaben einen Zuschuss in Höhe von bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme elektronisch an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts,
  • Institutionen, die entsprechende öffentliche Aufgaben wahrnehmen,
  • private Betreiberinnen und Betreiber von Wasserkraftanlagen,
  • Teilnehmergemeinschaften von Flurbereinigungsverfahren sowie
  • Vereine, die von ihnen genutzte stehende Gewässer unterhalten und instand setzen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben verfolgt in hohem Maße wasserwirtschaftliche und ökologische Zielsetzungen oder dient der Umsetzung des Maßnahmenprogramms nach § 82 Wasserhaushaltsgesetz (WHG).
  • Zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung liegt die erforderliche rechtliche Zulassung für die Maßnahmen vor.
  • Bei künstlich stehenden Gewässern
    • wird Ihre gleichartige Teilmaßnahme erst nach 5 Jahren erneut gefördert,
    • im Hauptschluss muss mit Ihrer Maßnahme die Verlegung in den Nebenschluss und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für Fische verbunden sein.
  • Sie führen das Vorhaben im Saarland durch.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung (FRL-Gewässerentwicklung)

vom 01. April 2020

1. Zuwendungszweck. Rechtsgrundlage

1.1 Das Saarland gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) Zuwendungen für die Durchführung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung.

1.2 Beschreibung der Zweckbestimmung der Richtlinie

Das Land hat ein erhebliches öffentliches Interesse an der Durchführung von strukturverbessernden Maßnahmen an Fließgewässern, sowie der ökologischen Aufwertung künstlicher stehender Gewässer, insbesondere soweit sie zum Erreichen der Bewirtschaftungsziele nach § 27 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts (Wasserhaushaltsgesetz-WHG) erforderlich sind.

Durch die Gewährung von Zuschüssen an die Maßnahmenträger soll vermieden werden, dass diesen Lasten auferlegt werden, die ihre Leistungsfähigkeit dauerhaft gefährden. Das Erreichen der Bewirtschaftungsziele ist ohne die Gewährung von Zuschüssen nicht möglich.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Vorhaben, die in hohem Maße wasserwirtschaftliche und ökologische Zielsetzungen verfolgen oder die der Umsetzung des Maßnahmenprogramms nach § 82 WHG dienen. Die vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz herausgegebenen „Grundsätze für eine naturnahe Gewässergestaltung und -entwicklung“ sind zu beachten.

2.2 Zu den zuwendungsfähigen Vorhaben zählen unter Beachtung von Absatz 2.1 insbesondere:

2.2.1 Unterhaltung, Pflege und Entwicklung von Fließgewässern,

2.2.2 naturnahe Gestaltung von Gewässern einschließlich ihrer Gewässerrandstreifen zur Verbesserung des Wasserrückhalts in der Landschaft und der naturnahen Gewässerentwicklung, sowie Maßnahmen zur Wiederherstellung der biologischen Durchgängigkeit des Gewässers,

2.2.3 Rückgewinnung natürlicher Überflutungsbereiche und Vernetzung bestehender naturnaher Strukturen, soweit dies den wasserwirtschaftlichen Zielsetzungen entspricht, einschließlich der Beseitigung oder Umwandlung standortfremder Anpflanzungen in Auebereichen sowie der Anlage von Gehölzsäumen,

2.2.4 Anlage von Gewässerrandstreifen und Schutzpflanzungen zur Verminderung von Stoffausträgen und Bodenabtrag,

2.2.5. Notwendiger Grunderwerb für Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung,

2.2.6 Vorplanungen wie konzeptionelle Vorarbeiten (z.B. Gewässerentwicklungs- und Unterhaltungspläne), Zweckforschungen, Untersuchungen, Beweissicherungen und Erhebungen im Zusammenhang mit den vorgenannten Maßnahmen,

2.2.7 Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Verhältnisse in und an künstlichen stehenden Gewässern

2.3 Vorhaben werden vorrangig gefördert, wenn

2.3.1 die Maßnahmen einem mit dem Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) abgestimmten Gewässerentwicklungs- und Unterhaltungsplan entsprechen und für die Umsetzung verbindlicher Maßnahmen gemäß aktuellem Maßnahmenprogramm zur Verbesserung des hydromorphologischen Zustandes und/oder der Durchgängigkeit erforderlich sind oder

2.3.2 die Umsetzung der Maßnahme in Abstimmung mit Vorhaben gemäß EU-Hochwasserrisikomanagementrichtlinie (HWRM-RL) oder dem Schutzgebietsnetzwerk NATURA 2000 erfolgt,

und

2.3.3 zum Zeitpunkt der Umsetzung die Abwasserreinigung im Einzugsgebiet (unter Berücksichtigung der Kläranlagen und des Anschlusses der Ortslagen) den Regeln der Technik entspricht.

3. Ziele und Indikatoren

Ziel ist es, durch Unterstützung der Maßnahmenträger die Umsetzung des Maßnahmenprogramms nach § 40 saarländisches Wassergesetz (SWG) in Verbindung mit § 82 WHG zu gewährleisten.

Als Indikator zur Zielerreichung der Förderrichtlinie dient der Grad der Umsetzung des Maßnahmenprogramms 2016–2021, ausgedrückt durch die Anzahl der geförderten Maßnahmen. Zielwert ist die Anzahl der Maßnahmen, die gemäß Maßnahmenprogramm bis 2021 umzusetzen sind. Der Grad der Umsetzung wird halbjährlich vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz durch Datenbankauswertung ermittelt.

4. Zuwendungsempfänger

Eine Zuwendung für Vorhaben nach Nr. 2 können

  • Körperschaften des öffentlichen Rechts, die für die Durchführung wasserbaulicher Maßnahmen im Sinne dieser Richtlinie nach den Regelungen des SWG zuständig sind und
  • Institutionen, die entsprechende öffentliche Aufgaben wahrnehmen, sowie
  • sonstige private Betreiber von Wasserkraftanlagen im Rahmen der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der ökologischen Durchgängigkeit und
  • Teilnehmergemeinschaften von Flurbereinigungsverfahren (zur Finanzierung von Landzwischenerwerb im Rahmen der Zusammenlegung von Ufergrundstücken zwecks Durchführung von Gewässerentwicklungsmaßnahmen)
  • Vereine, welchen die Unterhaltung und Instandsetzung der von ihnen genutzten stehenden Gewässer obliegt.

erhalten.

5. Zuwendungsvoraussetzungen

5.1 Die Vorhaben nach dieser Richtlinie werden nur gefördert, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung die erforderliche rechtliche Zulassung beim Zuwendungsempfänger vorliegt.

5.2 Die Bagatellgrenze für zuwendungsfähige Ausgaben beträgt 5.000,00 Euro.

5.3 Im Förderbereich nach Ziffer 2.2.7 (künstliche stehende Gewässer) können gleichartige Teilmaßnahmen erst nach einem Zeitraum von 5 Jahren erneut gefördert werden .

5.4 Zuwendungen werden nur für solche Maßnahmen gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde. Eine entsprechende Erklärung ist beizufügen. Die Bewilligungsbehörde kann vom Verbot des vorzeitigen Vorhabensbeginn in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Als Vorhabensbeginn gelten der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Die Durchführung von Voruntersuchungen (insbesondere Bodenuntersuchungen) und Planungsarbeiten, die zur Bereitstellung von Antragsunterlagen für die Förderung oder für erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigungen notwendig sind, gelten nicht als Maßnahmenbeginn, ebenso der Grunderwerb bis 3 Jahre vor Stellung des Zuwendungsantrags.

5.5 Es können nur Vorhaben gefördert werden, die im Saarland durchgeführt werden.

5.6 Sofern die gewässerökologische Erfordernis vorliegt, können Maßnahmen nach Ziffer 2.2.7 dieser Richtlinie (künstliche stehende Gewässer) an Gewässern im Hauptschluss nur gefördert werden, wenn mit der Maßnahme die Verlegung in den Nebenschluss und die Wiederherstellung der Durchgängigkeit für Fische verbunden ist. Ebenso ist bei künstlichen stehenden Gewässern im Nebenschluss, durch welche die Durchgängigkeit des Gewässers für Fische ursächlich beeinträchtigt ist, diese mit der Maßnahme wieder herzustellen. Hierbei ist gegebenenfalls die zur Unterhaltung des Fließgewässers verpflichtete Kommune zu beteiligen.

Die gewässerökologische Erfordernis wird im Einzelfall vom LUA geprüft.

6. Art. Umfang und Höhe der Zuwendung

6.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung.

6.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

6.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss/Zuweisung gewährt.

6.4 Bemessungsgrundlage

6.4.1 Zuwendungsfähige Ausgaben:

Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende zur Durchführung der Maßnahme notwendigen und der Höhe nach angemessene Ausgaben für:

  • Kosten der notwendigen Leistungen nach der HOAI und Kosten für sonstige notwendige Planungs- und Beratungsleistungen gemäß Ziffer 2.2.6
  • Baumaßnahmen,
  • Unterhaltung von Gewässern, soweit nicht Dritte zur Deckung dieser Verpflichtungen herangezogen werden können. Die Unterhaltung von Gewässern ist zuwendungsfähig, soweit damit eine ökologische Aufwertung verbunden ist.
  • Im Zuge der Umsetzung von Maßnahmen nach Ziffer 2.2.7 die Sanierung technischer Einbauten (z.B. Mönchbauwerke)
  • Grunderwerb einschließlich Vermessung, Vermarkung, Notariat, gerichtliche Ausgaben, Grunderwerbsteuer. Zu Tauschzwecken können auch Grundstücke erworben werden, die nicht an das Gewässer angrenzen, sofern der Tausch (ausgenommen bei Landzwischenerwerb in Flurbereinigungsverfahren) unmittelbar der Umsetzung einer Gewässerentwicklungsmaßnahme dient. Eine Förderung von Grundstückserwerb auf „Vorrat“ ist nicht zulässig. Der Tausch setzt eine Wertermittlung der Grundstücke und bei abweichenden Werten einen Ausgleich voraus. Der Wertausgleich (Überschuss oder Fehlbetrag) ist in die Finanzierung des Vorhabens einzubringen. Im Rahmen von Flurbereinigungsverfahren sind Zuwendungen für nicht zur Durchführung von Gewässerentwicklungsmaßnahmen benötigte Grundstücke (Landzwischenerwerb) zurück zu zahlen.
  • Entschädigungen im Rahmen von privatrechtlichen Vereinbarungen
  • Eigenleistungen:
    • Grunderwerbsverhandlungen und Bauüberwachung
      Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nrn. 4. können in Höhe von 75 v.H. der vom Ministerium der Finanzen und Europa festgelegten „Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im gehobenen Dienst (durchschnittliches Jahresgehalt ohne Zuschläge und Neben kosten geteilt durch durchschnittliche jährliche Arbeitsstunden) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Anwendung findet der zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleitung geltende Pauschbetrag für den gehobenen Dienst Der Einsatz privater Geräte und Maschinen ist nicht zuwendungsfähig.
    • Sonstige Eigenleistungen
      Eigene Arbeitsleistungen der Zuwendungsempfänger nach Nrn. 4. können in Höhe von 75 v.H. der vom Ministerium der Finanzen und Europa festgelegten „Pauschbeträge für die Kosten einer Arbeitsstunde im einfachen, Dienst (durchschnittliches Jahresgehalt ohne Zuschläge und Neben kosten geteilt durch durchschnittliche jährliche Arbeitsstunden) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Anwendung findet der zum Zeitpunkt der Erbringung der Eigenarbeitsleitung geltende Pauschbetrag für den einfachen Dienst Der Einsatz privater Geräte und Maschinen ist nicht zuwendungsfähig.

Eigenleistungen können anerkannt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) die Eigenarbeitsleistungen müssen eindeutig abgrenzbar und dem jeweiligen Einzelprojekt zuzuordnen sein,

b) die Eigenarbeitsleistungen müssen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung der geförderten Vorhaben stehen,

c) anrechenbare Eigenarbeitsleistungen (eigener Personaleinsatz) müssen alternativ auch als zuwendungsfähige • Fremdleistungen (Ausgaben) anerkannt werden können, wobei der Einsatz eigenen Personals wirtschaftlicher sein muss als die Fremdvergabe,

d) vom Zuwendungsempfänger sind Listen zu führen, die Auskunft über die Art der erbrachten Leistung, Ausführungstag, Name und Anschrift des Ausführenden sowie dessen Unterschrift geben. Bei Gebietskörperschaften sind die Listen durch das kommunale Rechnungsprüfungsamt zu bestätigen. Sollte kein kommunales Rechnungsprüfungsamt vorhanden sein, so hat der zuständige Bauamtsvorsteher die Liste zu bestätigen. Bei Vereinen, Verbänden sind die Listen durch den Ortsvorsteher bzw. Ortsvorsteherin, zu bestätigen.

e) Die Summe der Zuwendungen darf die Summe der tatsächlichen zuwendungsfähigen (baren) Ausgaben im haushaltsrechtlichen Sinne nicht überschreiten.

f) Arbeitsleistungen gelten nur dann als Eigenarbeitsleistungen, wenn sie durch den Zuwendungsempfänger, dessen Mitglieder, Einwohner oder in das Vorhaben durch besondere schriftliche Vereinbarung eingebundene Kooperationspartner und deren Mitglieder erbracht werden

6.4.2 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben:

  • Gewässerausbauten, die aus anderen als wasserwirtschaftlichen oder ökologischen Gründen erfolgen,
  • Gewässerausbauten, die zu einer Abflussverschärfung beitragen oder zu einer Verschlechterung der biologischen Wirksamkeit des Gewässers (z.B. technischer Ausbau ) führen,
  • Gewässerunterhaltungsmaßnahmen mittels Einsatz von Grabenfräsen,
  • Entwässerungsmaßnahmen,
  • Verrohrungen,
  • Betrieb und Unterhaltung von Anlagen an Fließgewässern
  • Anschaffung von Baugeräten, Maschinen, Kraftfahrzeugen,
  • Kapitalbeschaffung, Verwaltung, Genehmigungsgebühren .
  • Ankauf bestehender Teich- und Weiheranlagen
  • Maßnahmen an stehenden Gewässern, die ausschließlich der Zucht von Fischen dienen.
  • Maßnahmen zur Regulierung von Fischbeständen (z.B. Besatzmaßnahmen).

6.5 Höhe der Förderung

Maßnahmen nach Ziffer 2.2.1 bis 2.2.6:

Die Höhe der Förderung beträgt bei Antragstellern des öffentlichen Rechts bis zu 90 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, bei privaten Antragstellern bis zu 50% der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei interkommunaler Zusammenarbeit kann eine höhere Förderung in Höhe von 95 v.H. gewährt werden.

Maßnahmen nach Ziffer 2.2.7

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 70 v.H.

Sofern das künstliche stehende Gewässer vom Hauptschluss in den Nebenschluss verlegt wird, kann die Förderung auf bis zu 90% erhöht werden.

Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 90 v.H., sofern bei einem künstlichen stehenden Gewässer im Nebenschluss die Durchgängigkeit für Fische im Gewässer wieder hergestellt wird,

6.6 Erhöhung der Zuwendung

Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme nach der Bewilligung unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers liegen und zusätzliche maßnahmenbezogene Ausgaben verursachen. Die Bewilligungsbehörde muss der Ausführung der zur Erhöhung der Ausgaben führenden Maßnahme im Voraus zugestimmt haben. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind unverzüglich nach Eintritt der Erschwernisse schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.

7 Ökokonto/naturschutzrechtliche Eingriffskompensation

Eine Anerkennung der geförderten Maßnahmen als Ökokonto-Maßnahme im Sinne des Erlasses zur Einführung des Ökokontos im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung vom 19. Dezember 1997 (Gemeinsames Ministerialblatt Saarland vom 25. Februar 1998, S. 74 ff.) ist höchstens in Höhe des Eigenanteils des Zuschussempfängers möglich. Auf das erforderliche Verfahren zur Anerkennung einer Ökokonto-Maßnahme entsprechend dem v.g. Erlass wird hingewiesen. Gleiches gilt für eine mögliche Anerkennung der geförderten Maßnahmen als Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung unter Beachtung des Leitfadens Eingriffsbewertung.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

8.1 Ansprüche, die sich aus der Zuwendung ergeben, sind, soweit im Zuwendungsbescheid nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, nicht auf Dritte übertragbar.

8.2 Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, jede bauliche und sonstige Veränderung an der geförderten Maßnahme vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Für geförderten Grunderwerb und Entschädigungen im Rahmen von privatrechtlichen Vereinbarungen gilt diese Zweckbindung entsprechend für einen Zeitraum von 25 Jahren. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Maßnahmen an der geförderten Maßnahme durchgeführt, die Grundstücke veräußert und/oder nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

Eine notwendige dauerhafte Zweckbindung von Grunderwerb und privatrechtlichen Vereinbarungen ist durch Eintrag von dinglichen Rechten im Grundbuch zu sichern.

8.3 Bei einer Übertragung des Eigentums müssen vom Erwerber die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden (z.B. durch Festschreibung im notariellen Kaufvertrag). Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende vertragliche Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden.

8.4 Die Maßnahme ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgesetzten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Sind Teilzahlungen möglich, erlischt der Anspruch des Zuwendungsempfängers auf nicht innerhalb des Bewilligungszeitraumes abgerufene Mittel mit Ausnahme des Sicherheitseinbehaltes in Höhe von 5 v.H. der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag um grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern.

8.5 Auf die Gewährung der Landeszuwendung ist im Rahmen der Maßnahmendurchführung in geeigneter Form hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten.

9. Verfahren

9.1 Antragsverfahren

Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind grundsätzlich elektronisch an postelle@umwelt.saarland.de zu übersenden. In Ausnahmefällen können die Anträge auch schriftlich an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken übersandt werden. Die entsprechenden Antragsformulare werden vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, bereitgestellt. Dem Antrag sind der wasserrechtliche Genehmigungsbescheid sowie die genehmigten Planungsunterlagen und ein Kostenvoranschlag beizufügen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz kann vom Antragsteller die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Es kann die Antragsunterlagen zur Beurteilung an sachverständige Dritte weiterleiten. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid.

9.2 Auszahlung der Zuwendung

Anträge auf Auszahlung sind an das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken zu richten. Teilauszahlungen werden nur gewährt, wenn die mögliche Teilzahlung bei

  • Gebietskörperschaften mindestens 5.000,00 Euro,
  • Nichtgebietskörperschaften mindestens 2.000,00 Euro beträgt.

Auszahlungen werden bis zum Abschluss der Prüfung des Verwendungsnachweises maximal bis zu einer Höhe von 95 v.H. der Zuwendung gewährt. Im Übrigen erfolgt die Schlussauszahlung der Zuwendung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

9.3 Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis gemäß Nr. 10.1 der VV zu § 44 LHO ist unter Verwendung des Vordrucks grundsätzlich elektronisch an poststelle@umwelt.saarland.de zu übermitteln. In Ausnahmefällen kann der Verwendungsnachweis auch schriftlich dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Referat A/4, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken zugestellt werden. Die Projektunterlagen sind in einfacher Ausfertigung vorzulegen. Ergänzende Unterlagen können bei Bedarf nachgefordert werden.

9.4 Prüfung und Rückforderung

Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder den Rechnungshof des Saarlandes bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt.

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie der Rechnungshof des Saarlandes haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

9.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

10. In-Kraft-Treten, Geltungsdauer

Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen des naturgemäßen Wasserbaus und der Gewässerentwicklung vom 1. August 2015 tritt mit in Kraft treten dieser Richtlinie außer Kraft.

Diese Richtlinie tritt am 01.04.2020 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?