Förderprogramm

Landesarbeitsmarktprogramm „Frauen in Arbeit – Familien stärken“

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Frauenförderung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Ansprechpunkt:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Referat F/3

Franz-Josef-Röder-Straße 23

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
ESF+-Fördermaßnahmen im Bereich „Arbeitsmarktförderung“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen durchführen oder Beratungsstellen betreiben, die Frauen bei dem Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen und zur Vermeidung von Kinderarmut beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie bei Maßnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Frauen sowie von sozialraumorientierten Präventionsnetzwerken zur Stärkung von Familien und Kindern.

Sie bekommen die Förderung für

  • eine überregionale Netzwerkstelle „Frauen im Beruf (FiB)“,
  • regionale Beratungsstellen „Frau und Beruf“,
  • Maßnahmen zur Vorbereitung des Wiedereinstiegs in den Arbeitsmarkt für Frauen ohne Sozialleistungsbezug („Stille Reserve“) und für arbeitslose Frauen,
  • Qualifizierungsmaßnahmen für arbeitslose Frauen sowie
  • sozialraumorientierte Präventionsnetzwerke im Kontext „Kinderarmut“.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschuses ist abhängig von der Art der Maßnahme.

Richten Sie Ihren Antrag bitte rechtzeitig vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz beziehungsweise existierender Zweigstelle/Niederlassung im Saarland.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahmen tragen zum Handlungsfeld „Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ der saarländischen Strategie zur Fachkräftesicherung „Zukunftsarbeit für das Saarland“ bei.
  • Inhalte, Ausgestaltung und Finanzierung der Maßnahmen müssen einvernehmlich zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und den jeweiligen Kooperations- beziehungsweise Kofinanzierungspartnerinnen und -partnern abgestimmt sein.
  • Ihr eingesetztes Personal muss über eine ausreichende Qualifikation für die Beratungsarbeit mit Frauen verfügen.
  • Sie verfügen über Erfahrungen in der Beratung und Orientierung von Frauen.
  • Je nach Maßnahme muss Ihr Vorhaben weitere spezifische Anforderungen erfüllen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesarbeitsmarktprogramm „Frauen in Arbeit – Familien stärken“

– Fördergrundsätze –
Stand: 01.09.2022

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage:

Das Land kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen zur beruflichen (Wieder-)Eingliederung von Frauen sowie von sozialraumorientierten Präventionsnetzwerken zur Stärkung von Familien und Kindern gewähren. Die Förderschwerpunkte sind im Förderrahmen des Landesarbeitsmarktprogramms „Frauen in Arbeit – Familien stärken“ vom 21.03.2022 beschrieben. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt.

2. Gegenstand der Förderung:

Das Landesarbeitsmarktprogramm „Frauen in Arbeit – Familien stärken“ ist eingebettet in die saarländische Strategie zur Fachkräftesicherung „Zukunftsarbeit für das Saarland“, insbesondere in das dortige Handlungsfeld „Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf“. Zur Verbesserung des Arbeitsmarktzugangs für Frauen werden auf regionaler Ebene zielgruppenspezifische Ansätze der Aktivierung, Stabilisierung und Integration entwickelt und erprobt, um diese bei Erfolg in der Vermittlungspraxis zu etablieren. Dafür werden individuelle Lösungsansätze erarbeitet, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Familie und Beruf.

Des Weiteren erfolgt Netzwerkarbeit vor Ort mit dem Ziel der Bündelung lokaler und regionaler Unterstützungsangebote für Frauen, unabhängig von Beschäftigungsstatus und Sozialleistungsbezug. In diesem Zusammenhang ist die überregionale Netzwerkstelle „Frauen im Beruf“ – FiB zentrale Anlaufstelle für alle wesentlichen Informationen zur Erhöhung der Frauenerwerbstätigkeit und fungiert zugleich als Multiplikatorin für die einzelnen Akteure in den Regionen. Ergänzend stehen die Beratungsstellen „Frau und Beruf“ für konkrete Beratungsbedarfe der Frauen in den einzelnen Regionen zur Verfügung. Darüber hinaus werden Maßnahmen zur Vorbereitung des Wiedereinstiegs für die „Stille Reserve“ ebenso angeboten wie Aktivierungs-, Orientierungs- und Qualifizierungsmaßnahmen auch für arbeitslose Frauen.

Um Familien zu stärken und Aktivitäten zur Vermeidung von Kinderarmut zu koordinieren, können des Weiteren sozialraumorientierte Präventionsnetzwerke auf kommunaler Ebene gefördert werden.

3. Ziele und Indikatoren:

Das Land fördert eine überregionale Netzwerkstelle, regionale Beratungsstellen, (Wieder-)Eingliederungsmaßnahmen für die „Stille Reserve“ sowie für arbeitslose Frauen und sozialraumorientierte Präventionsnetzwerke, um die Frauenerwerbsquote im Saarland zu erhöhen und damit zugleich einen Beitrag zur Armutsbekämpfung zu leisten. Die im Landesprogramm dargestellten Maßnahmen werden teilweise durch den Europäischen Sozialfonds kofinanziert. Deshalb richten sich die Ziele und Indikatoren nach dem Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds plus 2021–2027 (ESF+).

Oberstes Ziel: Das Landesprogramm unterstützt die (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsmarkt, fördert die Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen und bekämpft Armut und soziale Ausgrenzung. Effizienz-Indikator: Durchschnittliche Kosten pro Stelle jährlich; Soll-Wert: 60.000 EURO; Effektivitäts-Indikator: Anzahl der Stellen jährlich; Soll-Wert: 15.

4. Zuwendungsempfänger:

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz bzw. existierender Zweigstelle/Niederlassung im Saarland.

5. Zuwendungsvoraussetzungen:

Die Maßnahmen tragen zum Handlungsfeld „Gleichstellung und Vereinbarkeit von Familie und Beruf“ der saarländischen Strategie zur Fachkräftesicherung „Zukunftsarbeit für das Saarland“ bei und unterstützen die im Förderrahmen dargestellten Schwerpunkte.

Voraussetzung für die Förderung des Landes ist eine einvernehmliche Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG) und den jeweiligen Kooperations- bzw. Kofinanzierungspartnern über Inhalte, Ausgestaltung und Finanzierung der Maßnahmen.

Das bezuschusste Personal muss über eine ausreichende Qualifikation für die Beratungsarbeit mit Frauen verfügen. Die Maßnahmenträger müssen Erfahrungen in der Beratung und Orientierung von Frauen aufweisen.

Näheres kann in einer Trägerinformation geregelt werden.

6. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung:

Zuwendungen des Landes werden im Rahmen einer Projektförderung in Form eines Zuschusses als Festbetragsfinanzierung gewährt. Zuschüsse für die Personal- und Sachkosten des Beratungspersonals können in den hier aufgeführten Maßnahmen wie folgt gewährt werden:

6.1. Netzwerkstelle „Frauen im Beruf“ – FiB:

Im Saarland kann eine Netzwerkstelle gefördert werden. Die Netzwerkstelle hat ihren Standort bei der Arbeitskammer des Saarlandes in Saarbrücken. Die zuschussfähigen Gesamtkosten für die Netzwerkstelle setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Beratungsfachkraft zuzüglich einer Pauschale von 25% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 14 Abs. 2 VO 1304/2013).

Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 81.250 EURO (40% ESF+/60% Land) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (83.750 EURO ab 2024 und 87.500 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 11 TV-L) maximal 65.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (67.000 EURO ab 2024 und 70.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.

6.2. Beratungsstellen „Frau und Beruf“:

In den Landkreisen bzw. im Regionalverband Saarbrücken kann jeweils eine Beratungsstelle gefördert werden. Sofern der Landkreis bzw. Regionalverband die Trägerschaft nicht selbst übernimmt, kann ein Dritter beauftragt werden. Die zuschussfähigen Gesamtkosten für die regionalen Beratungsstellen setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Beratungsfachkräfte zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).

Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 84.000 EURO (40% ESF+/60% Land) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (86.800 EURO ab 2024 und 91.000 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.

Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 1:50 durchschnittlich 50 Erstberatungen durchzuführen.

6.3. Maßnahmen zur Vorbereitung des Wiedereinstiegs:

Inhalte und Zielgruppe der Maßnahmen richten sich nach Punkt 2.3 des Förderrahmens.

Für Frauen ohne Sozialleistungsbezug („Stille Reserve“) können Kurse gefördert werden, die 250 UE (1 UE = 45 Min.) und ein vierwöchiges Praktikum umfassen. Die Kurse werden in Teilzeit angeboten. Für die Betreuungsfachkräfte gilt ein Personalschlüssel von 1 VZ zu 15 TN. Pro Kurs wird eine Pauschale von 18.000 EURO gewährt. Träger der Kurse sind die regionalen Beratungsstellen „Frau und Beruf“.

Für arbeitslose Frauen, die im Rechtskreis SGB II durch die Jobcenter betreut werden, können intensive Beratungs- und Orientierungsmaßnahmen mit Einzel- und Gruppencoaching gefördert werden. Die zuschussfähigen Gesamtkosten für das zusätzliche Bildungspersonal setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Beratungsfachkräfte zuzüglich einer Pauschale von 25% für die Sachkosten.

Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 75.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (77.500 EURO ab 2024 und 81.250 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.

Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 1:30 durchschnittlich 30 TN-Plätze zu besetzen.

Das zusätzliche Bildungspersonal kann nur gefördert werden, wenn ein Regelpersonalschlüssel von 1:30 für Anleitung/Unterweisung/Soz.päd. vorgehalten wird. Bildungsträger, denen Teilnehmende durch die saarländischen Jobcenter zugewiesen werden, können eine Förderung beantragen.

6.4. Qualifizierungsmaßnahmen für arbeitslose Frauen:

Inhalte und Zielgruppe der Maßnahmen richten sich nach Punkt 2.4 des Förderrahmens.

Für arbeitslose Frauen, die an Qualifizierungsmaßnahmen der saarländischen Jobcenter teilnehmen, kann eine sozialpädagogische Begleitung gefördert werden. Die zuschussfähigen Gesamtkosten für die sozialpädagogische Begleitung setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Betreuungsfachkräfte zuzüglich einer Sachkostenpauschale in Höhe von bis zu 6.000 EURO pro Jahr und VZ-Stelle.

Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 66.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (68.000 EURO ab 2024 und 71.000 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.

Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 1:20 durchschnittlich 20 TN-Plätze zu besetzen.

Das zusätzliche Bildungspersonal kann nur gefördert werden, wenn ein Regelpersonalschlüssel von 2:20 für Anleitung/Unterweisung vorgehalten wird. Bildungsträger, denen Teilnehmende durch die saarländischen Jobcenter zugewiesen werden, können eine Förderung beantragen.

6.5. Sozialraumorientierte Präventionsnetzwerke im Kontext „Kinderarmut“:

Inhalte und Zielgruppe der Präventionsnetzwerke richten sich nach Punkt 2.5 des Förderrahmens.

Die zuschussfähigen Gesamtkosten je Präventionsnetzwerk setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Beratungsfachkraft zuzüglich einer Pauschale von 25% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 14 Abs. 2 VO 1304/2013).

Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 81.250 EURO (40% ESF+/60% Land) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (83.750 EURO ab 2024 und 87.500 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 11 TV-L) maximal 65.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (67.000 EURO ab 2024 und 70.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.

7. Verfahren:

Antragsverfahren: Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen. Antragsformulare sind beim MASFG erhältlich. Sofern auch ESF-Mittel beantragt werden, ist das ESF-Antragsformular auch zur Beantragung der Landesmittel zu nutzen.

Bewilligungsverfahren: Dem MASFG obliegt die Bewilligung der Landesmittel. Sofern die Personalliste nicht rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn vorgelegt werden kann, kann ausnahmsweise gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBL. S. 553) in der jeweilig geltenden Fassung dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden.

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren: Dem MASFG obliegt die Auszahlung der Landesmittel. Die Mittel können nach Fortgang der Maßnahme bis zu maximal 90% ausgezahlt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen; die Eingliederungsbemühungen zu Punkt 6.3. sind statistisch zu erfassen und zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Verwendungsnachweisformulare sind beim MASFG erhältlich. Sofern auch ESF-Mittel beantragt werden, ist das ESF-Verwendungsnachweisformular auch zum Nachweis der Landesmittel zu nutzen. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.

8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Fördergrundsätze treten zum 01.09.2022 in Kraft und gelten während der gesamten ESF+-Förderperiode 2021–2027, die bis zum 31.12.2029 befristet ist.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?