Förderprogramm

Förderung von Forschung und Infrastuktur an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Forschung & Innovation (themenoffen)
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Hochschule, Forschungseinrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie

Referat C/3

Franz-Josef-Röder-Straße 17

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Saarland – Innovationsförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Hochschule oder außerhochschulische Forschungseinrichtung ein Vorhaben zur Bildung von fachlichen und regionalen Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkten sowie zur Schaffung einer modernen Forschungsinfrastruktur im Saarland planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Saarland fördert mit Unterstützung des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) die Bildung von fachlichen und regionalen Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkten, die Schaffung einer modernen Forschungsinfrastruktur sowie die Stärkung des Innovationspotenzials saarländischer außerhochschulischer Forschungseinrichtungen und der Hochschulen.

Sie bekommen die Förderung für folgende Projekte:

  • wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen bestehender oder aufzubauender Forschungsschwerpunkte an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und Hochschulen des Saarlandes mit unmittelbarer regionaler Relevanz,
  • Forschungs- und transferrelevante Infrastrukturmaßnahmen an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und Hochschulen des Saarlandes (wissenschaftliche oder apparative Ausstattung, Bauinvestitionen einschließlich Planungskosten und Erstausstattung) mit Bezug zur Innovationsstrategie oder zum Landeshochschulentwicklungsplan
  • im Rahmen der REACT-EU-Initiative im Zeitraum vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2023: Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben,
    • die Methoden Künstlicher Intelligenz (KI) und entsprechende Prozesse ermöglichen,
    • die auf Projekte mit einem Fokus auf digitaler Transformation ausgerichtet sind und
    • die zur Entwicklung neuer Produktionstechnologien beitragen, durch die Optimierungen der Energie- und Ressourceneffizienz angestrebt werden.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zu den Personal- und Gemeinkosten.

Die Höhe der Förderung beträgt für

  • Vorhaben außerhochschulischer Forschungseinrichtungen bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten
  • hochschulische Vorhaben und für Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben im Rahmen der REACT-EU-Initiative bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.

Richten Sie Ihren Antrag bitte sowohl schriftlich als auch per E-Mail an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Referat C/3.

Als Hochschule richten Sie Ihren Antrag für ein wissenschaftliches Forschungs- und Entwicklungsvorhaben bitte sowohl schriftlich als auch per E-Mail an das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie, Referat C/2.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Hochschulen und außerhochschulische Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen Ihre Maßnahmen überwiegend im Saarland durch.
  • Für das Vorhaben reichen Sie einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan ein.
  • Sie sind im Projekt nicht wirtschaftlich tätig, das heißt, Sie führen unabhängige Forschung und Entwicklung durch und verbreiten die ungeschützten Forschungsergebnisse weiter und investieren die Einnahmen aus der Veräußerung geschützter geistiger Eigentumsrechte, die im Projekt erworben werden, wieder in nicht wirtschaftliche Tätigkeiten.
  • Ihre wissenschaftliche Forschungsvorhaben lassen Ergebnisse erwarten, die über den Stand der Wissenschaft hinausgehen. Sie weisen den Stand der Wissenschaft und Ihre bisherigen Arbeiten nach.
  • Bei Forschungs- und transferrelevanten Infrastrukturmaßnahmen werden bevorzugt solche Forschungsschwerpunkte und Institutsbildungen gefördert, die durch interdisziplinäre Zusammenführung verschiedenartiger Forschungs- und Technologiefelder besondere Innovationsschübe im Saarland zum Ziel haben.
  • Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens ist gesichert.
  • Wenn Sie ein Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben umsetzen, ist der Einsatz von REACT-EU-Mittel auf Ausgaben beschränkt, die Sie im Zeitraum vom 1.2.2020 bis zum 31.12.2023 getätigt haben.
  • Sie beginnen nicht vor der Bewilligung der Mittel mit der Durchführung des Projektes.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Forschung und Infrastruktur an Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen

vom 4. August 2016, zuletzt geändert am 20. April 2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1

Mit der Zuwendung soll die Bildung von fachlichen und regionalen Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkten sowie die Schaffung einer modernen Forschungsinfrastruktur als wesentlichem Standortfaktor für die Entwicklung einer wettbewerbsfähigen Wirtschaft im Saarland gefördert werden. Unterstützt werden:

a. Wissenschaftliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen bestehender oder aufzubauender Forschungsschwerpunkte an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und Hochschulen des Saarlandes mit unmittelbarer regionaler Relevanz. Gefördert werden die zur Durchführung eines Vorhabens erforderlichen personellen, sächlichen und investiven Anwendungen. In Anknüpfung an die Innovationsstrategie des Landes sollen sich die Maßnahmen insbesondere auf die dort verankerten Forschungsbereiche konzentrieren und regionale Stärken aufgreifen. Bei hoch- schulischen Forschungsvorhaben ist der Landeshochschulentwicklungsplan 2015–2020 zu berücksichtigen – insbesondere mit Blick auf die Bildung von Kooperationsplattformen.

b. Forschungs- und transferrelevante Infrastrukturmaßnahmen an außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und Hochschulen des Saarlandes (wissenschaftliche bzw. apparative Ausstattung, Bauinvestitionen einschließlich Planungskosten und Erstausstattung) mit Bezug zu der Innovationsstrategie bzw. zum Landeshochschulentwicklungsplan.

c. In Ergänzung des unter Nr. 1.1.a genannten Zuwendungszwecks sollen im Rahmen der REACT-EU-Initiative im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationsvorhaben und der Transfer in die Wirtschaft im Bereich der für das Saarland strategisch relevanten Technologie und Anwendungsfelder, von denen ein Beitrag zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft erwartet wird, gefördert werden.

1.2.

Zur Kofinanzierung der Vorhaben gemäß Nr. 1.1.a und Nr.1.1.b stehen Mittel des Saarlandes sowie Mittel der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland in der am 14. April 2022 von der Europäischen Kommission genehmigten Fassung) bereit. Eine Kofinanzierung aus beiden Bereichen ist möglich.

Bei Vorhaben gemäß Nr. 1.1.c erfolgt die Finanzierung ausschließlich aus Mitteln der Europäischen Union (EU) im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) auf der Grundlage des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland in der am 14. April 2022 von der Europäischen Kommission genehmigten Fassung) sowie aus Mitteln zur Unterstützung der Krisenbewältigung im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie und ihrer sozialen Folgen und zur Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft (REACT-EU). Bei Vorhaben gemäß Nr. 1.1.c ist der Einsatz von REACT-EU-Mittel auf Ausgaben beschränkt, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 getätigt werden.

Das Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie gewährt die Förderung auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieser Richtlinie und der saarländischen Haushaltsordnung (LHO) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere der §§ 23 und 44 LHO nebst den hierzu geltenden Verwaltungsvorschriften (VV) im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Beim Einsatz von EFRE-Mitteln gelten die spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 vom 17. Dezember 2013, die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vom 17. Dezember 2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (REACT-EU) und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen sowie ferner die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. Die EFRE-spezifischen Fördervorschriften der EU gehen dem nationalen Recht vor.

Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung im Rahmen dieses Programms besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens.

2. Ziele und Indikatoren

Die vorgenannten Fördermaßnahmen dienen zur Bildung von fachlichen und regionalen Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkten, der Schaffung einer modernen Forschungsinfrastruktur sowie der Stärkung des Innovationspotentials saarländischer außerhochschulischer Forschungseinrichtungen und der Hochschulen. Mit REACT-EU-Mitteln werden insbesondere solche Projekte gefördert, die der Wiederbelebung von durch die COVID-19-Pandemie am stärksten betroffenen Wirtschaftszweigen und der Vorbereitung einer grünen, digitalen und stabilen Erholung der Wirtschaft dienen. Ziel ist es, deren Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern und mit der damit verbundenen Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen sowie im Hochschulbereich darüber hinaus der Ausbildung von (hoch)qualifizierten Fachkräften einen wesentlichen Beitrag zum Strukturwandel im Saarland zu leisten.

Die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung orientieren sich an entsprechenden Vorgaben des Operationellen Programms EFRE Saarland 2014–2020 im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ (Operationelles Programm EFRE Saarland in der am 14. April 2022 von der Europäischen Kommission genehmigten Fassung), nach denen für die Förderung von wissenschaftlichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben und die Förderung von forschungs- und transferrelevanten Infrastrukturmaßnahmen bis zum Jahresende 2023 bestimmte Zielwerte in Bezug auf die geförderten Maßnahmen erreicht werden sollen.

Die Indikatoren für die Messung der Zielerreichung sind die Zahl des FuE-Personals der Hochschulen und wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschulen im Saarland sowie die Zahl der Wissenschaftler, die in verbesserten Forschungsinfrastruktureinrichtungen arbeiten. Zielwerte bis Ende 2023 sind in Bezug auf die Hochschulen 1.900 und in Bezug auf die wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschulen 1.400 Vollzeitäquivalente (einschließlich der aus REACT-EU-Mitteln finanzierten Vollzeitäquivalente). Zielwerte bis Ende 2023 sind in Bezug auf die Zahl der Wissenschaftler, die in verbesserten Forschungsinfrastruktureinrichtungen arbeiten, 500 Vollzeitäquivalente (ohne Berücksichtigung der aus REACT-EU-Mitteln finanzierten Vollzeitäquivalente). Weitere Indikatoren für die Messung der zu erreichenden Zielsetzungen sind die Anzahl der abgeschlossenen anwendungsorientierten FuE-Projekte; als Zielwerte sind bis Ende 2023 15 abgeschlossene anwendungsorientierte FuE-Projekte (ohne REACT-EU-Mittel) und 2 abgeschlossene anwendungsorientierte FuE-Projekte (nur REACT-EU-Mittel) vorgesehen.

3. Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Hochschulen sowie außerhochschulische Forschungseinrichtungen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland im Sinne dieser Richtlinie als durchführende Stelle eines Forschungsvorhabens im Sinne von Nr. 1.1.a und Nr. 1.1.c sowie einer forschungs- und transferrelevanten Infrastrukturmaßnahme im Sinne von Nr. 1.1.b., solange die Maßnahme überwiegend im Saarland durchgeführt wird.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Die Bewilligung von Fördermitteln setzt eine gesicherte Gesamtfinanzierung des Vorhabens voraus. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Angemessenheit und Notwendigkeit der Förderung erforderlichen Angaben, insbesondere einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan, enthalten.

Mit der Durchführung des Projektes darf vor einer Bewilligung der Mittel nicht begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Fällen Abweichungen zulassen. Abweichend hiervon können auch Ausgaben nach Nr. 1.1.c für physisch abgeschlossene oder vollständig durchgeführte Vorhaben für die Förderung infrage kommen, sofern die jeweiligen Vorhaben am 1. Februar 2020 begonnen haben.

Die Zuwendung setzt voraus, dass die außerhochschulischen Forschungseinrichtungen und die Hochschulen im Projekt nicht wirtschaftlich tätig sind, d.h. unabhängige Forschung und Entwicklung durchführen und die ungeschützten Forschungsergebnisse weiterverbreiten und die Einnahmen aus der Veräußerung geschützter geistiger Eigentumsrechte, die im Projekt erworben werden, wieder in nichtwirtschaftliche Tätigkeiten investieren.

Übt eine Forschungseinrichtung sowohl nichtwirtschaftliche als auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, müssen zur Vermeidung von Quersubventionierungen diese beiden Tätigkeitsformen und ihre Kosten und Finanzierungen durch Anwendung einer entsprechenden Buchführung eindeutig voneinander getrennt werden.

Es können nur Ausgaben/Kosten als zuwendungsfähig anerkannt werden, die im Einklang mit den spezifischen Verordnungen der EU in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (REACT-EU), und den darauf beruhenden Durchführungsverordnungen und delegierten Verordnungen, den für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften und den EFRE-spezifischen Verwaltungs- und Kontrollstrukturen des Saarlandes für die Förderperiode 2014–2020 verausgabt werden.

Zu 1.1.a:

Die zur Förderung beantragten Maßnahmen müssen einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Forschungs- und Entwicklungspotentials im Saarland durch Bündelung von Kompetenzen und Nutzung von Synergien leisten oder wesentlich zu einer überregional wirksamen Stärkung der Forschungslandschaft im Saarland beitragen. Bevorzugt gefördert werden solche Forschungsschwerpunkte, die durch interdisziplinäre Zusammenführung verschiedenartiger Forschungsfelder eine besondere Stärkung des Forschungsstandortes Saarland bieten. Gleiches gilt für hochschulübergreifende Vorhaben.

Wissenschaftliche Forschungsvorhaben müssen Ergebnisse erwarten lassen, die über den Stand der Wissenschaft hinausgehen. Der Stand der Wissenschaft und die bisherigen Arbeiten des Antragsstellers sind im Antrag darzustellen.

Zu 1.1.b:

Die zur Förderung beantragte Maßnahme soll einen wesentlichen Beitrag zur Stärkung des Innovationspotentials im Saarland leisten. Sie soll zur Bildung von innovationsträchtigen Forschungsschwerpunkten beitragen und die Entwicklung entsprechender regionaler Infrastrukturen gewährleisten. Es werden bevorzugt solche Forschungsschwerpunkte und Institutsbildungen gefördert, die durch interdisziplinäre Zusammenführung verschiedenartiger Forschungs- und Technologiefelder besondere Innovationsschübe im Saarland zum Ziel haben. Gleiches gilt für hochschulübergreifende Vorhaben.

Die Zuwendungsvoraussetzungen sind in den Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 der Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) festgelegt. Bei außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die einer überregionalen Forschungsgemeinschaft angehören, werden Bund-Länder-Vereinbarungen und –Beschlüsse zugrunde gelegt, soweit sie nicht den EU- und Landesbestimmungen widersprechen.

Bei der Förderung von Infrastruktur setzt die Nutzung durch Dritte einen schriftlichen Antrag beim Zuwendungsgeber und eine schriftliche Genehmigung des Zuwendungsgebers voraus. Sollte ggf. eine Nutzung auch durch Unternehmen erfolgen, ist die Einhaltung des europäischen Wettbewerbsrechts und insbesondere des Beihilferechts zu gewährleisten.

Zu 1.1.c:

Die zur Förderung beantragten Maßnahmen sollen einen Beitrag zur Entwicklung von neuen Methoden, digitalen Prozessen und Technologien und deren Transfer in die Wirtschaft leisten. Hierunter kann zum Beispiel fallen:

  • die Entwicklung neuer Produktionstechnologien, durch die Optimierungen der Energie- und Ressourceneffizienz angestrebt werden;
  • die Ermöglichung von Methoden Künstlicher Intelligenz und entsprechender Prozesse;
  • Projekte mit einem Fokus auf digitaler Transformation.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Nr. 1.1.a verwiesen, die entsprechende Anwendung finden.

5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1

Die Förderung erfolgt im Wege der Projektförderung als Anteilsfinanzierung durch Gewährung einer Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. Hinsichtlich der Abrechnung von Personalkosten auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. b) der VO (EU) Nr. 1303/2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (REACT-EU), wird die Zuwendung mit einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben auf Basis der ermittelten Stunden- und Monatssätze bewilligt, der wiederum anteilig in die zuwendungsfähigen Gesamtkosten/Ausgaben einbezogen wird. In besonderen Fällen kann die Förderung auch als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden, an den außerhochschulischen Forschungseinrichtungen auch als Fehlbedarfsfinanzierung mit einem Fehlbedarf von 100%. Die Förderung der Vorhaben nach Nr. 1.1.c erfolgt im Wege der Projektförderung durch Gewährung einer

Zuwendung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Vollfinanzierung. Satz 2 findet auch auf diese Förderungen Anwendung.

Die folgenden Nummern 5.1.1 und 5.1.3 gelten nur für Maßnahmen nach Nr. 1.1.a und Nr. 1.1.c, nicht jedoch für Infrastrukturmaßnahmen.

5.1.1 Personalkosten

Förderfähig sind Personalkosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für das Vorhaben eingesetzt werden. Die zuwendungsfähigen Personalkosten werden auf der Grundlage standardisierter Einheitskosten gemäß Art. 67 Abs. 1 b) der VO (EU) Nr. 1303/2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (REACT-EU), abgegolten (vgl. Anlage 1 „Modell zur Berechnung der Förderung von Personal- und Gemeinkosten). Die Förderung der Personalkosten für Geschäftsführer ist auf 70% der Arbeitszeit begrenzt.

Zur Berechnung der zuwendungsfähigen Personalkosten wird angesetzt:

  • für Mitarbeiter, die Vollzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Monatssatz,
  • für Mitarbeiter, die Teilzeit und ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein der Teilzeit entsprechender Anteil des Monatssatzes,
  • für Mitarbeiter, die nicht ausschließlich in dem geförderten Projekt tätig sind, ein Stundensatz.

Die Höhe der anzuwendenden Monats- bzw. Stundensätze ist in der Anlage 1 „Modell zur Berechnung der Förderung von Personal- und Gemeinkosten“ geregelt. Lohnzahlungen, vertragliche und tarifliche Zusatzleistungen sowie die Lohnnebenkosten gelten damit als vollständig abgedeckt. Personalkosten dürfen, auch wenn sie die Pauschalen übersteigen, nicht mehr gesondert abgerechnet werden.

Für die gesamte Laufzeit eines Projektes sind die Monats- bzw. Stundensätze anzuwenden, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bzw. zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn galten. Die Monats- bzw. Stundensätze werden im Zuwendungsbescheid festgelegt.

5.1.2 Ausgaben

Die nachfolgenden Ausgaben sind nur dann förderfähig, wenn die jeweilige Position unmittelbar im Rahmen der Projekttätigkeit entsteht und ausschließlich für das Projekt genutzt wird. Eine Förderung erfolgt nur, wenn der Zuwendungsempfänger diese Voraussetzungen spätestens im Rahmen des Mittelabrufs nachweist. Wird der Nachweis nicht erbracht oder kann er nicht erbracht werden, so scheidet eine Förderung aus.

Ausgaben für Maschinen und Instrumente können anteilig geltend gemacht werden, soweit Nutzungslisten vorgelegt werden, die eine anteilige Zuordnung zur projektfremden Nutzung klar ermöglichen. Diese Anteile sind vom zuwendungsfähigen Anteil abzuziehen.

Förderfähig sind hiernach Ausgaben für

a.) den Erwerb von Sachen und Rechten. Hierzu zählen

aa.) Investitionsausgaben wie

  • Maschinen und wissenschaftliche Instrumente
  • Arbeitsausrüstung (Computer u.Ä.), soweit sie während der gesamten Lebensdauer für das Projekt genutzt werden
  • Patente und Lizenzen

bb.) Sachausgaben wie

  • Verbrauchsgüter, d.h. Güter die im Rahmen der Projekttätigkeit gebraucht werden und mit ihrem Gebrauch untergehen,
  • Material, d.h. Güter die im Rahmen der Projekttätigkeit gebraucht und mit ihrem Gebrauch Teil des fertigen Arbeitsergebnisses werden,
  • Bedarfsartikel, d.h. Güter, die im Rahmen der Projekttätigkeit gebraucht werden, ohne dass sie bei Gebrauch untergehen oder Teil des fertigen Arbeitsergebnisses werden,
  • Fachliteratur, soweit sie ausschließlich für das geförderte Projekt genutzt wird.

Sofern Ausgaben für Maschinen, Instrumente und Ausrüstung gefördert werden, können keine Kosten mehr für Abschreibungen nach Nr. 5.1.4 a) erfolgen. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen.

b.) die Miete sowie Leasing von Sachen und Rechten. Hierzu zählen

  • Maschinen, wissenschaftliche Instrumente und Ausrüstung (Computer u.Ä.)
  • Räume und Gebäude
  • Patente und Lizenzen
  • Fachliteratur, soweit sie ausschließlich für das geförderte Projekt genutzt wird

c.) Fremdleistungen im Rahmen von Dienst-, Werk-, Geschäftsbesorgungsverträgen sowie Aufträgen. Hierzu zählen:

  • Wartungs- und Reparaturarbeiten
  • Verbreitung und Schutz von Forschungsergebnissen
  • Zertifikationen
  • Übersetzungen
  • Werbung und Marketing, soweit sie ausschließlich für das geförderte Projekt genutzt werden
  • Beratung und Auftragsforschung
  • Fortbildungen, soweit sie ausschließlich für das geförderte Projekt genutzt werden
  • Umzüge, sofern das saarländische Umzugskostengesetz eingehalten wird

d.) Reisen nach Anwendung des saarländischen Reisekostengesetzes sowie Ausgaben für den Besuch von Messen, Veranstaltungen und Ähnlichem,

e.) Investitionsausgaben für Baumaßnahmen einschließlich der erforderlichen Planungskosten. Abweichend zu Nr. 2.7 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO können die in der Anlage 6 aufgeführten Kostengruppen nach DIN 276 als zuwendungsfähig anerkannt werden.

Weiterhin nicht förderfähig sind die in der Anlage 2 genannten Kostengruppen. Bei forschungs- und transferrelevanten Baumaßnahmen kann die Förderung der Baunebenkosten erfolgen (maximal bis zu 18 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten) sowie die Förderung der Ausgaben für Projektsteuerung (maximal bis zu 2,5 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten).

5.1.3 Gemeinkosten (indirekte Kosten)

Indirekte Kosten sind Kosten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Einzelmaßnahme der betreffenden Einrichtung anfallen oder für die der unmittelbare Zusammenhang mit dieser Einzelmaßnahme nicht nachgewiesen werden kann. Unter diese Kosten fallen Verwaltungsausgaben, bei denen es schwierig oder nicht wirtschaftlich ist, den genauen auf eine bestimmte Maßnahme entfallenden Betrag zu ermitteln (typische Verwaltungs-/Personalkosten, wie Managementkosten, Einstellungskosten, Honorar für Buchhalter, Lohn des Reinigungspersonals sowie Kosten für Telefon, Wasser und Strom usw.)

Die Pauschale für Gemeinkosten deckt alle indirekten Kosten ab.

Die indirekten Kosten sind von den direkten, das heißt dem Projekt eindeutig und schlüsselungsfrei zuordenbaren förderfähigen Kosten und Ausgaben (z.B. Ausgaben für Instrumente) abzugrenzen.

Die zuwendungsfähigen Gemeinkosten werden auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Art. 67 Abs. 1 Buchst. d) der VO (EU) Nr. 1303/2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (REACT-EU), abgegolten.

Der Pauschalsatz beträgt für Maßnahmen der Interventionscodes (1) 060, 061, 062, 063 und 064 25% der pauschalierten förderfähigen direkten Personalkosten. (Art. 68 Abs. 1 UAbs.2 (Buchst. c)) der VO (EU) Nr. 1303/2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (REACT-EU), i.V.m. Art. 20 der DelVO (EU) 480/2014 i.V.m. Art. 29 der VO (EU) 1290/2013). Für alle übrigen Maßnahmenbereiche beträgt der Pauschalsatz 15% der pauschalierten förderfähigen direkten Personalkosten (Art. 68 Abs. 1 UAbs. 2 (Buchst. b) der VO (EU) Nr. 1303/2013, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/2221 vom 23. Dezember 2020 (REACT-EU)).

Die Pauschalsätze gelten sowohl bei der Bemessung als auch bei der Abrechnung der Zuwendung

5.1.4 Weitere förderfähige Kosten

Förderfähig sind weiterhin Kosten für:

a.) Abschreibungen von Arbeitsausrüstung (Computer, Software u.Ä.). Diese Kosten sind nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung während der Dauer des Vorhabens unter den Voraussetzungen beihilfefähig, dass

  • der Betrag der Ausgaben für den Erwerb der Arbeitsausrüstung durch Rechnungen oder durch gleichwertige Belege für förderfähige Kosten ordnungsgemäß nachgewiesen werden kann,
  • sich die Kosten ausschließlich auf den Unterstützungszeitraum für das Vorhaben beziehen und
  • öffentliche Zuschüsse zum Erwerb der abgeschriebenen Aktiva nicht herangezogen wurden.

b.) Sachleistungen in Form von Erbringung von Arbeitsleistungen und Bereitstellung von Waren, Dienstleistungen, Grundstücken und Immobilien, für die keine durch Rechnungen oder gleichwertige Belege nachgewiesene Zahlung erfolgt ist, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt sind:

  • die öffentliche Unterstützung für das Vorhaben, die auch Sachleistungen umfasst, liegt bei Abschluss des Vorhabens nicht über den förderfähigen Gesamtausgaben abzüglich der Sachleistungen;
  • der den Sachleistungen zugeschriebene Wert liegt nicht über den auf dem betreffenden Markt allgemein üblichen Kosten;
  • der Wert und die Erbringung des Beitrags können unabhängig bewertet und geprüft werden;
  • bei der Bereitstellung von Grundstücken oder Immobilien kann eine Zahlung für die Zwecke einer Mietvereinbarung erfolgen, deren jährlicher Nennbetrag eine einzige Währungseinheit des Mitgliedstaats nicht übersteigt;
  • bei Sachleistungen in Form von unbezahlter Arbeit wird der Wert dieser Arbeit unter Berücksichtigung des überprüften Zeitaufwands und des Vergütungssatzes für gleichwertige Arbeiten bestimmt.

Der Wert der Grundstücke oder Immobilien gemäß Buchstabe b Teilstrich 4 dieses Absatzes muss von einem unabhängigen qualifizierten Experten oder einer ordnungsgemäß zugelassenen amtlichen Stelle bescheinigt werden. Gefördert wird nur bis zu einem Höchstbetrag von 10% der förderfähigen Gesamtausgaben. Bei Brachflächen und ehemals industriell genutzten Flächen mit Gebäuden erhöht sich dieser Wert auf 15%.

In begründeten Ausnahmefällen können durch die bewilligende Stelle in Einzelfällen Ausnahmen zugelassen werden.

5.2

Die Zuwendungen betragen für Vorhaben außerhochschulischer Forschungseinrichtungen bis zu 75% der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten. Eine Anpassung der Förderquote ist im Einzelfall bei besonders innovativen, risikoreichen oder zukunftsorientierten Projekten sowie bei Projekten mit besonderer landespolitischer Bedeutung möglich.

Die Zuwendungen betragen für hochschulische Vorhaben bis zu 100% der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten. Die Zuwendungen betragen für Vorhaben nach Nr. 1.1.c bis zu 100% der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben/Kosten.

Der Bewilligungszeitraum soll für Vorhaben nach Nr. 1.1 a. einen Zeitraum von 4 Jahren nicht überschreiten.

Sollten im Projekt potentielle Nettoeinnahmen zu erzielen sein, so sind die Nummern. 1.2, 1.4.3, 2.5, 2.6 und 5.3.1 der ANBest-P-EFRE zu beachten.

6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1

Zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit der Zuwendung können für Investitionen Bindungsfristen zwischen 5 und 15 Jahren auferlegt werden.

Im Rahmen von Baumaßnahmen finden die baufachlichen Ergänzungsbestimmungen zu den Verwaltungsvorschriften zu § 44 SL-LHO (ZBau) und die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau) Anwendung.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SL-LHO, für die ggfl. erforderliche Rücknahme, Aufhebung, Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen der §§ 48, 49, 49a des saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG), soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind oder sich nicht aufgrund der in Nr. 1.2. aufgezählten spezifischen Vorschriften für EFRE-kofinanzierte Vorhaben etwas anderes ergibt.

Soweit ein Vorhaben aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) mitfinanziert wird, gelten die für das Operationelle Programm EFRE Saarland geltenden EFRE-spezifischen Verwaltungsvorschriften. Sie gehen dem nationalen Recht vor.

6.2

Abweichend von den übrigen Regelungen betreffend Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie ist der Einsatz von REACT-EU Mitteln auf Ausgaben, die im Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Dezember 2023 getätigt wurden bzw. werden, beschränkt. Auf den Einsatz der REACT-EU Mittel weisen die Projekte durch die Angabe des Fonds und den Hinweis ‚als Teil der Reaktion der Union auf die COVID-19- Pandemie finanziert‘ hin.

7. Verfahren

Anträge von Hochschulen mit Ausnahme von Anträgen gemäß Nummer 1.1.b und 1.1.c sind einerseits schriftlich dem

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat C/2 Technologieförderung von Unternehmen, Forschungsförderung an Hochschulen
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

vorzulegen und andererseits in elektronischer Form per E-Mail an

Referat.C2@wirtschaft.saarland.de

zu versenden.

Alle übrigen Anträge sind einerseits schriftlich dem

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat C/3 Förderung von außeruniversitärer Forschung, Forschungskapazitäten
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken

vorzulegen und andererseits in elektronischer Form per E-Mail an

Referat.C3@wirtschaft.saarland.de

zu versenden.

Der Antrag muss eine inhaltliche Beschreibung und gut verständliche und ohne weitere Hilfsmittel nachvollziehbare Zusammenfassung des Vorhabens sowie einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.

8. In-Kraft-Treten

Die Richtlinie tritt am 4. August 2016 in Kraft und ist bis zum 31. März 2024 befristet.

                        

1) Interventionscode 060: „Forschungs- und Innovationstätigkeiten in öffentlichen Forschungseinrichtungen und Kompetenzzentren einschließlich Vernetzung“

Interventionscode 061: „Forschungs- und Innovationstätigkeiten in privaten Forschungseinrichtungen einschließlich Vernetzung“

Interventionscode 062: „Technologietransfer und Zusammenarbeit zwischen Hochschulen und Unternehmen, vor allem zugunsten von KMU

Interventionscode 063: „Förderung von Clustern und Unternehmensnetzen, vor allem zugunsten von KMU

Interventionscode 064: „Forschung- und Innovationsprozesse in KMU (einschließlich Gutscheinprogrammen, Innovationen in den Bereichen Verfahren, Design und Dienstleistung sowie sozialer Innovationen) 

 

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