Förderprogramm

Förderung von Beratungsmaßnahmen (FRL-Beratung)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Beratung, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat A/4

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Beratungsförderung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie sich als landwirtschaftliches Unternehmen oder Erzeugerzusammenschluss durch externe Fachleute beraten lassen möchten, können Sie unter bestimmten Bedingungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland fördert im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) Beratungsleistungen durch externe Beratungsanbieter für Sie als landwirtschaftliches Unternehmen oder Erzeugerzusammenschluss.

Sie erhalten die Förderung für Beratungen

  • über einzuhaltende Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie
  • in den GAK-Fördermaßnahmen „integrierte ländliche Entwicklung“, „einzelbetriebliche Förderung“, „Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse“ sowie „markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung“.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der Förderung beträgt 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch maximal EUR 1.500 je Beratungsleistung.

Für Beratungsmaßnahmen mit besonderer Bedeutung für Natur, Umwelt- oder Klimaschutz beträgt der Fördersatz bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben bei einem Maximalbetrag in Höhe von EUR 1.500 je Beratungsleistung.

Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 1.000.

Ihren Antrag reichen Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare über den Beratungsanbieter beim Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Die Beratungsleistungen werden von öffentlichen oder privaten fach- und sachkundigen Stellen erbracht, die eine Anerkennung des Ministeriums für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz oder einer für die Anerkennung zuständigen Stelle anderer Bundesländer vorweisen können.
  • Sie bekommen keine Förderung für Beratungsmaßnahmen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen finanziert werden.

Von der Förderung ausgeschlossen ist Ihr Unternehmen, wenn es einer Beihilfe-Rückforderung der EU nicht nachgekommen ist oder wenn Ihr Unternehmen in Schwierigkeiten ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Beratungsmaßnahmen im Saarland (FRL-Beratung)

vom 01. August 2015

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1. Zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft können der Verbesserung der wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbedingungen dienende Beratungs-Maßnahmen gefördert werden.

1.2. Das Land Saarland gewährt Zuwendungen für maßnahmebezogene Beratung nach Maßgabe des Rahmenplanes nach dem GAK-Gesetz (1), der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) des Saarlandes sowie dieser Richtlinie.

1.3. Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.

2. Gegenstand der Förderung

2.1. Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse über die einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2) zu Fragen der Bodenbewirtschaftung und Betriebsführung in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (3) (ELER).

2.2. Förderfähig ist die Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse gemäß Artikel 15 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) in den GAK-Fördermaßnahmen:

a) Integrierte ländliche Entwicklung, soweit es sich um die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes handelt,

b) Einzelbetriebliche Förderung,

c) Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

d) Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung.

2.3. Zu welchen Themen Beratungsleistungen auf der Grundlage des GAK-Rahmenplans gefördert werden können, ist der Anlage zu entnehmen.

3. Ziele und Indikatoren

3.1. Mit der Förderung maßnahmenbezogener Beratung sollen die wirtschaftlichen und natürlichen Produktionsbedingungen zur Gewährleistung einer leistungsfähigen und an zukünftige Anforderungen ausgerichteten Landwirtschaft weiter verbessert werden. Dabei sind die Ziele und Erfordernisse der Raumordnung, der Landesplanung sowie des Umweltschutzes und des Tierschutzes zu beachten; ökologischen Erfordernissen ist Rechnung zu tragen.

Die Beratung soll auch einen Beitrag hinsichtlich des Ressourceneinsatzes leisten sowie zur Umsetzung von Innovationen beitragen.

Ziel ist es, eine wettbewerbsfähige, nachhaltige, Umwelt und Natur schonende sowie an den Klimawandel angepasste und anpassungsfähige, tiergerechte und multifunktionale Landwirtschaft zu stärken, die auf künftige Anforderungen ausgerichtet ist.

Die Beratungsmaßnahmen berücksichtigen insbesondere die folgenden Prioritäten in landwirtschaftlichen Betrieben, die denen des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 (ELER) entsprechen:

3.2. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit aller Arten von Landwirtschaft und der Rentabilität der landwirtschaftlichen Betriebe mit Schwerpunkt auf den Bereichen:

  • Erleichterung der Umstrukturierung landwirtschaftlicher Betriebe mit erheblichen strukturellen Problemen, insbesondere von Betrieben mit geringer Marktbeteiligung, marktorientierten Betrieben in bestimmten Sektoren und Betrieben, in denen eine landwirtschaftliche Diversifizierung erforderlich ist und

  • Erleichterung der allgemeinen Erneuerung im Agrarsektor.

3.3. Förderung der Ressourceneffizienz und Unterstützung des Agrar-, Ernährungssektors beim Übergang zu einer kohlenstoffarmen und klimaresistenten Wirtschaft mit Schwerpunkt auf den Bereichen:

  • Verbesserung der Effizienz der Wassernutzung in der Landwirtschaft,

  • Verbesserung der Effizienz der Energienutzung in der Landwirtschaft bei der Verarbeitung von Anhang I-Produkten,

  • Erleichterung der Lieferung und Verwendung von erneuerbaren Energiequellen und Nebenerzeugnissen, Abfällen, Rückständen und anderen Non-Food-Ausgangserzeugnissen für die Biowirtschaft,

  • Verringerung der aus der Landwirtschaft stammenden Distickstoffmonoxid- und Methanemissionen,

  • Förderung der CO2-Bindung in der Landwirtschaft.

3.4. Als Indikator zur Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme wird die Anzahl an in Anspruch genommenen Beratungsleistungen in Verbindung mit der Anzahl an unterschiedlichen Beratungsthemen als Parameter herangezogen.

4. Zuwendungsempfängerinnen / Zuwendungsempfänger

4.1. Zuwendungsempfänger oder Zuwendungsempfängerinnen sind landwirtschaftliche Unternehmen und Erzeugerzusammenschlüsse unbeschadet der gewählten Rechtsform, die im Sinne von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (4) Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen sind,

4.2. Die Gewährung der Zuwendung erfolgt bei Nachweis der erbrachten Beratungsleistung über eine Auszahlung unmittelbar an den Beratungsanbieter.

5. Zuwendungsvoraussetzung

5.1. Die Beratungsleistungen sind von öffentlichen oder privaten fach- und sachkundigen Stellen zu erbringen, die eine Anerkennung des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz des Saarlandes oder einer für die Anerkennung zuständigen Stelle anderer Bundesländer vorweisen können. Anerkannte Beratungsanbieter müssen dabei mindestens die Kriterien nach der Anlage des GAK-Fördergrundsatzes erfüllen.

5.2. Der teilnehmende Betrieb nach 4.1 verpflichtet sich, bei Inanspruchnahme der Beratung seine betrieblichen Daten für eine anonymisierte überbetriebliche Auswertung auf Verlangen dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verfügung zu stellen.

5.3. Nicht förderfähig sind Beratungsmaßnahmen, die aus anderen öffentlichen Förderprogrammen finanziert werden.

6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

6.1. Die Zuwendungen werden in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses im Rahmen einer Projektförderung als Anteilsfinanzierung gewährt.

6.2. Die Zuwendungen für die Beratungsleistungen betragen 80% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 1.500 Euro je Beratungsleistung.

6.3. Die Zuwendungen für Beratungsmaßnahmen mit besonderer Bedeutung für Natur, Umwelt- oder Klimaschutz betragen bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch nicht mehr als 1.500 Euro je Beratungsleistung.

6.4. Die jeweilige Höhe des Zuwendungssatzes ist der Anlage zu entnehmen.

6.5. Zuwendungsfähige Ausgaben umfassen Beraterstunden, die mit je maximal 80 Euro netto gefördert werden können sowie Reisekosten der Beratungskräfte entsprechend dem saarländischen Reisekostengesetz. Werden die Leistungen mit pauschalen Leistungspaketen erbracht, sollten der Mindeststundenaufwand angegeben werden.

6.6. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.

7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1. Die Maßnahme ist nach der Verordnung (EU) Nr. 702/2014, insbesondere Artikel 22, freigestellt.

7.2. Von einer Förderung ausgeschlossen sind

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 und

  • Unternehmen, die einer Rückforderung auf Grund einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

8. Verfahren

8.1. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz ist Bewilligungsbehörde.

8.2. Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger beauftragen den Beratungsanbieter schriftlich unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke dazu, die Antrag-, Bewilligungs- und Verwendungsnachweisverfahren abzuwickeln.

8.3. Antragsverfahren

Der vollständige Zuwendungsantrag, der auch mehrere Beratungsleistungen für unterschiedliche Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger enthalten kann, ist durch den Beratungsanbieter unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.

Zuwendungsanträge sind nur für solche Maßnahmen zu stellen, die im laufenden Haushaltsjahr durchgeführt werden sollen.

8.4. Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde entscheidet über den Zuwendungsantrag sowie die Mittelbewilligung durch schriftlichen Bescheid an den Antragsteller. Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die voraussichtlichen zuwendungsfähigen Ausgaben einen Betrag in Höhe von 1.000 Euro übersteigen (Bagatellgrenze).

Die Gewährung der Zuwendung erfolgt über eine Auszahlung unmittelbar an den Beratungsanbieter bei Nachweis der erbrachten Beratungsleistung.

8.5. Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist durch den Beratungsanbieter unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Verwendungsnachweis beizufügen ist der sowohl von der Beratungskraft als auch der Beratungsnehmerin bzw. dem Beratungsnehmer unterzeichnete Beratungsbericht, aus dem Datum, Umfang und Inhalt der Beratung ersichtlich ist.

Sonstige Beratungsunterlagen sind seitens der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger mindestens 2 Jahre lang aufzubewahren und auf Nachfrage des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zur Verwendungsnachweisprüfung vorzulegen.

8.6 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.

9. Inkrafttreten, Geltungsdauer

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 01.08.2015 in Kraft und am 31. Dezember 2018 [*] außer Kraft.

                        

[*] Gültigkeit der VV gem. Ergebnis der 5-Jahres-Erhebung 2018 und 2023 um weitere 5 Jahre verlängert

Anlage

Themen von förderfähigen Beratungsleistungen nach 2.1. FRL-Beratung

Eine Förderung von Beratungsleistungen nach 2.1. der FRL-Beratung ist nur möglich bei der gleichzeitigen Inanspruchnahme des Beratungsthemas A und eines Beratungsthemas 1 bis 8.

Beratungsthema

Förderfähige Beratungsleistung

Fördersatz

A Grundanforderungen der Betriebsführung gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

Beratung zu den Cross-Compliance-Verpflichtungen und zu den Standards für die Erhaltung der Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Titel VI Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Richtet sich nach Zusatz-Thema 1 bis 8

1 Greening sowie

Beratung betreffend der dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden gemäß Titel III Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

100%

2 Kriterium „landwirtschaftliche Tätigkeit”

Beratung betreffend der „landwirtschaftlichen Tätigkeit” gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.

80%

3 Wasserrahmenrichtlinie

Beratung zu den Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 11 Absatz 3 der Wasserrahmenrichtlinie zur Festlegung der „Grundlegende Maßnahmen” als zu erfüllende Mindestanforderungen des Maßnahmenprogramms.

100%

4 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln

Beratung zu den Anforderungen für die Umsetzung von Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, insbesondere die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2009/128/EG.

80%

5 Klimawandel, Biologische Vielfalt, Wasserschutz

Informationen in den Bereichen Eindämmung des Klimawandels und Anpassung an seine Folgen, Biodiversität und Gewässerschutz gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 1306/2013.

100%

6 Betriebsleistungen

Beratung zu Fragen im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen und ökologischen Leistungen des landwirtschaftlichen Betriebs (inkl. Aspekte der Wettbewerbsfähigkeit).

80%

7 Ökolandbau

Beratung zum ökologischen/biologischen Landbau

100%

8 Tiergesundheit

Beratung zu gesundheitlichen Aspekten der Tierhaltung

100%

Themen von förderfähigen Beratungsleistungen nach 2.2. FRL-Beratung

Eine Inanspruchnahme des Beratungsthemen B1 bis B4 ist auch möglich, wenn noch keine Teilnahme an einer entsprechenden Maßnahme beantragt wurde.

Beratungsthema

Förderfähige Beratungsleistung

Fördersatz

B1 Integrierte ländliche Entwicklung

Beratung zur Integrierten ländlichen Entwicklung, soweit es sich um die Neuordnung des ländlichen Grundbesitzes und Gestaltung des ländlichen Raumes handelt.

80%

B2 Einzelbetriebliche Förderung

Beratung zum Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP) sowie zu Investitionen zur Diversifizierung.

80%

B3 Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen

Beratung zur Maßnahme „Verbesserung der Verarbeitungs- und Vermarktungsstrukturen Landwirtschaftlicher Erzeugnisse”.

80%

B4 Markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung

Beratung zu den GAK-MSL-Maßnahmen:

– Ökologischer Landbau

– Beibehaltung von Zwischenfrüchten oder Untersaaten im Winter

– Blühflächen als Integration naturbetonter Strukturelemente in der Feldflur

– Extensive Bewirtschaftung naturschutzfachlich wertvollen Dauergrünlands

– Förderung extensiver Obstbestände

100%

 

(1) Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der jeweils geltenden Fassung.

(4) Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. EU Nr. L 193, S.1 vom 1.7.2014) in der jeweils geltenden Fassung

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