Richtlinie
Fördergrundsätze zur Gewährung von Zuwendungen für Förderaktivitäten des Programms des Saarlandes des Europäischen Sozialfonds plus in der Förderperiode 2021–2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ im Bereich der Zwischengeschalteten Stelle in der Abteilung „Arbeit und Arbeitsschutz“
Stand: 03.10.2022
(Genehmigungsdatum EU-Kommission)
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Saarland kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen zu den im Rahmen der Durchführung von Maßnahmen entstehenden Kosten gewähren. Grundlage hierfür ist das von der Europäischen Union (EU) genehmigte Programm des Saarlandes für den Europäischen Sozialfonds plus (ESF+) in der Förderperiode 2021–2027 in der Priorität 1 mit dem politischen Ziel „Ein soziales Europa“ und die darin definierten Förderaktivitäten der spezifischen Ziele d), f) und h) der Zwischengeschalteten Stelle in der Abteilung „Arbeit und Arbeitsschutz“. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel und nach Maßgabe des für die jeweiligen Förderaktivitäten im Programm des Saarlandes genehmigten mehrjährigen Finanzrahmens bewilligt.
Mittel des ESF+ werden auf der Grundlage der folgenden gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen in der jeweils geltenden Fassung zuerkannt:
- Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds
- Verordnung (EU) 2021/1057 vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+)
Jegliche delegierte Rechtsakte bzw. Durchführungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsförderung stehen und erlassen wurden bzw. noch erlassen werden, vervollständigen die vorgenannte rechtliche Grundlage.
2. Gegenstand der Förderung
Die im Programm des Saarlandes dargestellte Strategie für den ESF+ ist der Priorität 1 mit dem politischen Ziel „Ein soziales Europa“ zugeordnet. Die spezifischen Ziele, die hierzu beitragen lauten:
(d) Unterstützung von Unternehmen im Wandel und Weiterbildung von Beschäftigten zur Unterstützung der Fachkräftesicherung,
(f) Unterstützung am Übergang Schule – Beruf und beim Einstieg in den Beruf,
(h) Beratung, Qualifizierung und Beschäftigung von (Langzeit-)Arbeitslosen.
3. Ziele und Indikatoren
Die spezifischen Ziele sind im Programm des Saarlandes beschrieben und definiert.
Oberstes Ziel: Der ESF+ unterstützt die (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt, fördert die Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen und bekämpft Armut und soziale Ausgrenzung. Effizienz-Indikator: Durchschnittliche Kosten pro Teilnehmendem; Soll-Wert: 850 EURO; Effektivitäts-Indikator: Anzahl der Teilnehmenden; Soll-Wert: 60.000;
Alle Förderaktivitäten müssen die horizontalen Bestimmungen „Gleichstellung von Frauen und Männern“ und „Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung“ angemessen berücksichtigen. Des Weiteren müssen die Förderaktivitäten die ökologische Nachhaltigkeit berücksichtigen und somit einen mittelbaren Beitrag zu den Politikzielen „intelligenteres Europa“ und „grüneres Europa“ leisten.
Die Förderaktivitäten orientieren sich an den ESF+-spezifischen Zielen, sodass bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen die im Programm festgelegten Output- und Ergebnisindikatoren erreicht werden.
4. Zuwendungsempfänger*in
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz bzw. einer existierenden Zweigstelle/Niederlassung im Saarland.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzung für alle Maßnahmen ist die Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG), dem jeweiligen zuständigen Fachressort und den Kofinanzierungspartnern im Hinblick auf Inhalte, Finanzierung und Antragsteller*innen vor Beginn einer Maßnahme. Die Auswahl der Projekte und Antragsteller*innen ist in den „Kriterien für die Auswahl von Vorhaben nach dem Programm des Saarlandes Europäischer Sozialfonds plus in der Förderperiode 2021–2027 im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ geregelt.
5.1. Im spezifischen Ziel d) sind folgende Förderaktivitäten förderfähig:
a) Servicestelle zur Erschließung ausländischer Qualifikationen – SEAQ:
Die Servicestelle ist bei saar.is e.V. angesiedelt und hat die Aufgaben, Migranten in Bezug auf die mögliche Berufsanerkennung zu beraten und den Prozess während des Anerkennungsverfahrens zu begleiten. Sofern eine Anerkennung der im Ausland erworbenen Qualifikationen nicht möglich ist, werden alternative Wege aufgezeigt, um einen Kompetenznachweis zu erlangen.
b) Servicestelle „Next Economy Saar“ – NECON:
Die Servicestelle ist bei saar.is e.V. angesiedelt und hat die Aufgabe, KMU bei der innovativen und wirtschaftlichen Weiterentwicklung unter besonderer Berücksichtigung sozialer und umweltbezogener Aspekte zu sensibilisieren und zu beraten. Dabei sollen diese für eine strukturierte Auseinandersetzung mit den Themen „Nachhaltiges Wirtschaften“ und „Next Economy“ gewonnen werden. Eine individuelle Unterstützung der KMU in Bezug auf die Analyse und die Umsetzung eines nachhaltigen Unternehmensmanagements in Zeiten der Transformation und Digitalisierung soll zur Arbeitsplatzsicherung und zum Unternehmenserhalt beitragen.
c) Servicestelle „Arbeiten und Leben im Saarland“ – ALS:
Die Servicestelle ist bei saar.is e.V. angesiedelt und hat die Aufgaben zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Berufsleben in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) beizutragen. Hierzu werden den KMU Informationsmaßnahmen und Bedarfsanalyse-Instrumente angeboten, um in den Betrieben Elemente familienfreundlicher Unternehmenskultur zu implementieren und weiterzuentwickeln (z.B. Unterstützungsmöglichkeiten in Phasen der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, Konzepte für den Wiedereinstig in den Beruf nach einer Betreuungsphase).
d) Kompetenz.Lernen.Arbeit+ – KLAR+:
Der Landesverband der Volkshochschulen bietet Auszubildenden und Beschäftigten eine Qualifizierung zur arbeitsplatzorientierten und praxisnahen Verbesserung der Grundbildungskompetenzen an. Hierzu gehören berufs- und gesellschaftsbezogene Basiskompetenzen wie z.B. Lesen, Schreiben, Grundrechnen und digitale Kompetenz.
e) Open Educational Ressources – OPER:
Das Bildungsministerium erstellt mit saarländischen KMU themenbezogene Lernvideos. Diese werden curricular eingeordnet und über eine App mit entsprechenden Begleitmodulen zur Einbindung in Präsenz- und Online-Unterricht zur Verfügung gestellt. Das Material dient der plastischen Darstellung von Berufen und damit insbesondere der Berufsorientierung. Primäre Zielgruppen sind Jugendliche ab der Klasse 8 an den allgemeinbildenden Schulen sowie Jugendliche im Übergangsbereich der beruflichen Schulen.
5.2. Im spezifischen Ziel f) sind folgende Förderaktivitäten förderfähig:
a) Soziale Arbeit in den Berufsbildungszentren – SA BBZ:
Die sozialpädagogische Betreuung an den staatlichen Berufsbildungszentren (BBZ) soll dazu beitragen, die Schüler*innen so zu stabilisieren, dass sich die Bedingungen für die Eingliederung in Ausbildung dauerhaft verbessern. Dabei geht es vor allem darum, Schulversagen und Schulverweigerungen entgegenzuwirken, positive Motivationen für einen erfolgreichen Schulabschluss aufzubauen und somit die Chancen für die Vermittlung in ein Ausbildungsverhältnis zu erhöhen. Ausgenommen sind Schüler*innen, die im Rahmen ihrer Ausbildung die Berufsschule besuchen. Landesweit können bis zu 50 Stellen gefördert werden. Die Verteilung der Stellen auf die Landkreise obliegt dem Bildungsministerium. Antragsteller*innen sind die Landkreise bzw. der Regionalverband Saarbrücken oder ein von ihnen beauftragter Dritter gemäß Punkt 5 dieser Fördergrundsätze.
b) Individuelle Begleitung zur Orientierung für (Aus-)Bildung – IndigO:
Dieses Angebot ist bei der Studienstiftung Saar angesiedelt und richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene aus Nichtakademikerhaushalten und an Jugendliche und junge Erwachsene mit Migrationshintergrund, deren Eltern nicht in Deutschland studiert haben. Durch Information, Beratung, Testung und Coaching soll der gleichberechtigte Zugang zu einer höheren Bildung dieser Zielgruppe verbessert werden.
5.3. Im spezifischen Ziel h) sind folgende Förderaktivitäten förderfähig:
a) Qualifizierung, Beschäftigung, Aktivierung, Betreuung – QBA Ü30:
Diese Maßnahmen sollen Arbeitslose und Langzeitarbeitslose der Zielgruppe Ü30 im Rechtskreis SGB II bei der Integration in den Arbeitsmarkt unterstützen und zur Beseitigung individueller Vermittlungshemmnisse durch Beschäftigung, Aktivierung, Qualifizierung und sozialer Betreuung beitragen. Damit die Teilnehmenden einen Mehrwert erkennen und zur Motivationssteigerung, werden in den Beschäftigungs- und Aktivierungsmaßnahmen sinnstiftende Tätigkeiten angeboten. Des Weiteren wird bei der Sozialen Arbeit nach der Methode „Case Management“ gearbeitet und eine Nachbetreuung angeboten.
b) Beratung, Orientierung, Coaching – BO Frauen:
Diese Maßnahmen sollen Frauen insbesondere nach der Familienphase bei der Integration in die Arbeitswelt begleiten und unterstützen und somit zur Erhöhung der Frauenerwerbsquote im Saarland beitragen. Hierzu werden, eine landesweit tätige Netzwerkstelle bei der Arbeitskammer des Saarlandes und sechs regionale Beratungsstellen gefördert. Für die Beratungsstellen sind die Landkreise bzw. der Regionalverband Saarbrücken Antragsteller*innen oder ein von ihnen beauftragter Dritter gemäß Punkt 5 dieser Fördergrundsätze.
c) Qualifizierung, Beschäftigung, Aktivierung, Betreuung – QBA Jugend:
Diese Maßnahmen sollen benachteiligte Jugendliche und junge Erwachsene U 30 im Rechtskreis SGB II auf eine Ausbildung, die Aufnahme einer Beschäftigung oder auf die Teilnahme an weiterführender arbeitsmarktpolitischer Förderung durch Qualifizierung, Beschäftigung, Aktivierung und sozialer Betreuung vorbereiten. Damit die Teilnehmenden einen Mehrwert erkennen und zur Motivationssteigerung, werden in den Beschäftigungs– und Aktivierungsmaßnahmen sinnstiftende Tätigkeiten angeboten. Des Weiteren wird bei der Sozialen Arbeit nach der Methode „Case Management“ gearbeitet und eine Nachbetreuung angeboten. An Beschäftigungsmaßnahmen sollen nur junge Erwachsene Ü21 bis U30 teilnehmen.
d) Jugendkoordination – Juko:
Die Jugendkoordination hat bei den Landkreisen bzw. dem Regionalverband Saarbrücken eine „Lotsenfunktion“ und dient als Anlaufstelle für Jugendliche und junge Erwachsene, deren Eltern und für die im Bereich der Jugendberufshilfe tätigen Akteure. Die Jugendkoordination sorgt in Bezug auf das regionale Förderangebot am Übergang Schule – Beruf für Transparenz und kümmert sich um die erforderlichen Abstimmungs- und Planungsprozesse. Zu ihrem Aufgabenfeld gehören auch die Identifikation von Angebotslücken beim Förderinstrumentarium und die darauf aufbauende Weiterentwicklung der Angebotsstruktur. Antragsteller*innen sind die Landkreise bzw. der Regionalverband Saarbrücken oder ein von ihnen beauftragter Dritter gemäß Punkt 5 dieser Fördergrundsätze.
e) Beratung, Orientierung, Coaching – BO Jugend:
Diese Maßnahmen bieten Beratung, Orientierung, und Coaching an für Jugendliche und junge Erwachsene U30, die den Übergang in eine Ausbildung, Ausbildungsvorbereitung oder Beschäftigung noch nicht realisieren konnten.
f) Landesintegrationsbegleitung – LIB:
Die Landesintegrationsbegleitung hat die Aufgabe zugewanderte Menschen bei der Integration in Gesellschaft und Arbeitswelt professionell zu begleiten und zu unterstützen. Das Sozialministerium legt in Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden die Standorte für die Landesintegrationsbegleitung im Saarland fest.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Zuwendungsfähig sind alle förderfähigen projektgebundenen Ausgaben gemäß Art. 63 Verordnung (EU) 2021/1060 und gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2021/1057. Ergänzend gelten die Bestimmungen zu den §§ 23 und 44 LHO.
Zuwendungen aus dem ESF werden im Rahmen einer Projektförderung als Zuschuss in der Regel als Anteilsfinanzierung gewährt. Der Beteiligungssatz des ESF beträgt grundsätzlich bis zu 40% an den zuschussfähigen Gesamtausgaben.
Bei der Anwendung der Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 ist unter zuschussfähigen Personalkosten folgendes zu verstehen: Arbeitgeber-Brutto (AG-Brutto vgl. TV-L) des direkt zugeordneten Projektpersonals ohne BG-Beiträge bis zur Höhe des festgesetzten Förderhöchstbetrags für das AG-Brutto. Zuschüsse können nach den folgenden Regelungen gewährt werden:
6.1. Maßnahmen nach 5.1.a (SEAQ):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das Projektpersonal zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag ESF+ zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr bis zu 133.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2023 (136.920 EURO ab 2024 und 142.800 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 11) maximal 65.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2023 (67.000 EURO ab 2024 und 70.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden und für die Projektleitung (vgl. TV-L E 13) maximal 75.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2023 (77.000 EURO ab 2024 und 80.000 EURO ab 2026).
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel 1:85 durchschnittlich 85 Erstberatungen mit Teilnehmenden durchzuführen.
Maßnahmen nach 5.1.b (NECON):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das Projektpersonal zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag ESF+ zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr bis zu 60.200 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (61.880 EURO ab 2024 und 64.400 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 11) maximal 65.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (67.000 EURO ab 2024 und 70.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden und für die Projektleitung (vgl. TV-L E 13) maximal 75.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (77.000 EURO ab 2024 und 80.000 EURO ab 2026).
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel 1,5:25 durchschnittlich 25 Erstberatungen mit KMU durchzuführen.
Für Maßnahmen nach 5.1.c (ALS):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das Projektpersonal zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag ESF+ zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr bis zu 78.400 EURO. Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 11) maximal 65.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (67.000 EURO ab 2024 und 70.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden und für die Projektleitung (vgl. TV-L E 13) maximal 75.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (77.000 EURO ab 2024 und 80.000 EURO ab 2026).
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel 2:35 durchschnittlich 35 Beratungen mit KMU durchzuführen.
Für Maßnahme nach 5.1.d (KLAR+):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für Projektpersonal zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag ESF+ zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr bis zu 78.400 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (80.640 EURO ab 2024 und 84.000 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 11) maximal 65.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (67.000 EURO ab 2024 und 70.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden und für die Projektleitung (vgl. TV-L E 13) maximal 75.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (77.000 EURO ab 2024 und 80.000 EURO ab 2026).
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel 2:175 durchschnittlich 175 neue Teilnehmende zu unterrichten.
Für Maßnahmen nach 5.1.e (OPER):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das Projektpersonal zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag ESF+ zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr bis zu 196.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (202.720 EURO ab 2024 und 212.800 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 9) maximal 55.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (57.000 EURO ab 2024 und 60.000 EURO ab 2026) für eine Medienfachkraft eingesetzt werden und für die Projektleitung (vgl. TV-L E 13) maximal 75.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (77.000 EURO ab 2024 und 80.000 EURO ab 2026).
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 6:115 durchschnittlich 115 Lernvideos mit Begleitmodulen zu erstellen.
6.2. Maßnahmen nach 5.2.a (SA BBZ):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die sozialpädagogischen Fachkräfte zuzüglich einer Pauschale von 15% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag ESF+ zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt im Schuljahr 2022/2023 pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 27.600 EURO (28.520 EURO ab Schuljahr 2024/2025 und 29.900 EURO ab Schuljahr 2026/2027). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TVöD/TV-L E 10) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine sozialpädagogische Fachkraft eingesetzt werden.
Pro Schuljahr sind mit einem Stellenschlüssel 1:25 durchschnittlich mit 25 Schüler*innen individuell zu beraten.
Maßnahmen nach 5.2.b (IndigO):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das Projektpersonal zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag ESF+ zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr bis zu 142.800 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2023 (147.280 EURO ab 2024 und 154.000 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. TV-L E 10) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2023 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft sowie für eine Fachkraft für das Projektmanagement eingesetzt werden und für die Projektleitung (vgl. TV-L E 13) maximal 75.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2023 (77.000 EURO ab 2024 und 80.000 EURO ab 2026).
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel 1:33 durchschnittlich 33 Erstberatungen mit Teilnehmenden durchzuführen.
6.3. Maßnahmen nach 5.3.a (QBA Ü30):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das zusätzliche Bildungspersonal zuzüglich einer Pauschale von 25% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und 1,25 Vollzeitstellen bis zu 92.188 EURO (40% ESF+/60% Land) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (95.312 EURO ab 2024 und 100.000 EURO ab 2026). Unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots können für die Soziale Arbeit pro Jahr und Vollzeitzelle (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) und für die Anleitung pro Jahr und 0,25 Teilzeitstelle (vgl. E 9 TV-L) maximal 13.750 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (14.250 EURO ab 2024 und 15.000 EURO ab 2026) eingesetzt werden.
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 1,25:20 durchschnittlich 20 TN-Plätze zu besetzen.
Das zusätzliche Bildungspersonal kann nur gefördert werden, wenn ein Regelpersonalschlüssel von 1:20 für Anleitung/Unterweisung/Soz.päd. vorgehalten wird. Bildungsträger, die von den saarländischen Jobcentern Teilnehmende zugewiesen bekommen, können eine Förderung beantragen.
Maßnahmen nach 5.3.b (BO Frauen):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten für die regionalen Beratungsstellen setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Beratungsfachkräfte zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 84.000 EURO (40% ESF+/60% Land) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (86.800 EURO ab 2024 und 91.000 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 1:50 durchschnittlich 50 Erstberatungen durchzuführen.
Die zuschussfähigen Gesamtkosten für die Netzwerkstelle setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Beratungsfachkraft zuzüglich einer Pauschale von 25% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 14 Abs. 2 VO 1304/2013).
Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 81.250 EURO (40% ESF+/60% Land) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (83.750 EURO ab 2024 und 87.500 EURO ab 2026). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 11 TV-L) maximal 65.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (67.000 EURO ab 2024 und 70.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.
Maßnahmen nach 5.3.c (QBA Jugend):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten bei Qualifizierung und Aktivierung setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das zusätzliche Bildungspersonal zuzüglich einer Pauschale von 25% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und 1,25 Vollzeitstellen bis zu 95.312 EURO (40% ESF+/60% Land/Sonstige) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (98.438 EURO ab 2024 und 103.125 EURO ab 2026). Unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots können für die Soziale Arbeit pro Jahr und Vollzeitzelle (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) und für die Lehrkraft pro Jahr und 0,25 Teilzeitstelle (vgl. E 11 TV-L) maximal 16.250 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (16.750 EURO ab 2024 und 17.500 EURO ab 2026) eingesetzt werden.
Die zuschussfähigen Gesamtkosten bei Beschäftigung setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für das zusätzliche Bildungspersonal zuzüglich einer Pauschale von 25% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und 1,25 Vollzeitstellen bis zu 92.188 EURO (40% ESF+/60% Land/Sonstige) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (95.312 EURO ab 2024 und 100.000 EURO ab 2026). Unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots können für die Soziale Arbeit pro Jahr und Vollzeitzelle (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) und für die Anleitung pro Jahr und 0,25 Teilzeitstelle (vgl. E 9 TV-L) maximal 13.750 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (14.250 EURO ab 2024 und 15.000 EURO ab 2026) eingesetzt werden.
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 1,25:20 durchschnittlich 20 TN-Plätze zu besetzen.
Das zusätzliche Bildungspersonal kann nur gefördert werden, wenn ein Regelpersonalschlüssel von 1,25:20 für Anleitung/Unterweisung/Soz.päd. vorgehalten wird. Bildungsträger, die von den saarländischen Jobcentern Teilnehmende zugewiesen bekommen, können eine Förderung beantragen.
Maßnahmen nach 5.3.d (Juko):
Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO (40% ESF+/60% Land/Sonstige) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden. Pro Landkreis bzw. Regionalverband Saarbrücken kann eine Vollzeitstelle bezuschusst werden.
Maßnahmen nach 5.3.e (BO Jugend):
Die zuschussfähigen Gesamtkosten setzen sich zusammen aus den direkten Personalkosten (AG-Brutto) für die Beratungsfachkräfte zuzüglich einer Pauschale von 40% für die Restkosten (Restkostenpauschale nach Art. 56 der Verordnung (EU) 2021/1060).
Der Förderhöchstbetrag zu den zuschussfähigen Gesamtkosten beträgt pro Jahr und Vollzeitstelle bis zu 84.000 EURO (40% ESF+/60% Sonstige). Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 1:40 durchschnittlich 40 Erstberatungen durchzuführen.
Bei Gruppenmaßnahmen für Arbeitslose im Rechtskreis SGB II, kann im Rahmen der zuvor genannten Förderhöchstbeträge zusätzliches Beratungspersonal gefördert werden, wenn ein Regelpersonalschlüssel von 1:40 für Beratungsfachkräfte vorgehalten wird, sodass Bildungsträger, die von den saarländischen Jobcentern Teilnehmende zugewiesen bekommen, eine Förderung beantragen können.
Maßnahmen nach 5.3.f (LIB):
Für eine Vollzeitstelle können pro Jahr unter Berücksichtigung des Besserstellungsverbots (vgl. E 10 TV-L) maximal 60.000 EURO (40% ESF+/30% Land MSGFF/30% Kommune/Sonstige) bei Projektbeginn im Jahr 2022 (62.000 EURO ab 2024 und 65.000 EURO ab 2026) für eine Beratungsfachkraft eingesetzt werden.
Pro Jahr sind mit einem Stellenschlüssel von 1:130 durchschnittlich 130 Erstberatungen durchzuführen.
Die Förderhöchstbeträge für das Personal werden regelmäßig überprüft und ggf. an die tarifliche Entwicklung gemäß TV-L angepasst.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1. Zuschussfähige Ausgaben und Realkostenprinzip:
Die Zuschussfähigkeit der Ausgaben richtet sich grundsätzlich nach den unter Punkt 1 genannten EU-Verordnungen und nach der LHO und der VV zur LHO des Saarlandes in der jeweils gültigen Fassung.
Nach dem Realkostenprinzip kommen Ausgaben für eine Beteiligung grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn es sich um tatsächlich getätigte Zahlungen in Form von Geldleistungen handelt, die durch quittierte Rechnungen oder durch gleichwertige Buchungsbelege belegt sind. Dies gilt nicht für Kosten, die im Rahmen der Pauschalierung bzw. der vereinfachten Kostenoptionen nach den Art. 54 und 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 erstattet werden.
Einnahmen, die bei einer Maßnahme entstehen, werden von den Ausgaben in Abzug gebracht. Dies gilt nicht für Einnahmen, die bei Projekten erwirtschaftet werden die im Rahmen der Pauschalierung bzw. der vereinfachten Kostenoptionen nach den Art. 54 und 56 der Verordnung (EU) 2021/1060 bezuschusst werden.
7.2. Refinanzierungsausschluss und Verbot der Doppelförderung:
Die Refinanzierung von gesetzlichen Leistungen, insbesondere nach dem Sozialgesetzbuch II und dem Sozialgesetzbuch III, ist ausgeschlossen.
Der ESF+ kann Pflichtleistungen anderer Kostenträger nur qualitativ verbessern oder ergänzen.
Aufwendungspositionen für Vorhaben sind nicht förderfähig, wenn diese bereits aus anderen EU-Mitteln finanziert werden bzw. finanziert worden sind. So darf z.B. ein nach dem Programm für das Saarland gefördertes Vorhaben nicht aus anderen Strukturfonds (EFRE, EGFL, ELER, EFF) oder aus dem ESF+-Programm des Bundes gefördert werden.
7.3. Mitwirkung bei der Finanzkontrolle:
Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, für die Maßnahme getrennt Buch zu führen oder alle Transaktionen für das durchzuführende Projekt in einer kodifizierten Buchführung zu erfassen, um den Dienststellen des Landes und der Europäischen Gemeinschaft die Überprüfung der Ausgaben zu erleichtern. Aus diesem Grund ist für jede Maßnahme in der Buchhaltung eine separate Kostenstelle zu führen, auf der alle Sachausgaben und Einnahmen der Maßnahme gebucht werden. Sofern es durch das vorhandene EDV-gestützte Buchhaltungssystem möglich ist, sind die Personalausgaben ebenfalls auf einer separaten Kostenstelle zu führen.
Nach den geltenden EU-Vorschriften ist die Bewilligungsbehörde berechtigt, die Verwendung der Zuwendung anhand von Büchern, Belegen und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen sowohl in laufenden als auch in abgeschlossenen Maßnahmen zu überprüfen.
Ebenso kann die EU-Kommission auch gemeinsam mit Bediensteten der zuständigen nationalen Stellen Vor-Ort-Finanzkontrollen vornehmen.
Ein weitergehendes Prüfungsrecht des Europäischen Rechnungshofes, des Bundesrechnungshofes, des Landesrechnungshofes sowie der Bescheinigungsbehörde und der Prüfbehörde bleibt vorbehalten.
Die Zuwendungsempfänger*innen sind verpflichtet, solche Überprüfungen zuzulassen und daran mitzuwirken. Es sind insbesondere die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen einschließlich des Verwendungsnachweises auch nach Abschluss der Maßnahme vorzulegen.
Eine Unterschreitung der tatsächlich erreichten Fallzahlen (Teilnehmende, Beratene, TN-Plätze, Anzahl KMU etc.) von mehr als 20% führt grundsätzlich zu einer anteilmäßigen Kürzung der bewilligten Zuwendung. Eine drohende Unterschreitung ist bereits während des Verlaufs der Maßnahme dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen. Von einer Kürzung der Zuwendung kann in Absprache mit dem Zuwendungsgeber unter Abwägung der Gründe im Einzelfall abgesehen werden.
7.4. Informations- und Publizitätsmaßnahmen:
Die Zuwendungsempfänger*innen sind nach den geltenden EU-Rechtsvorschriften verpflichtet, die Maßnahmeteilnehmenden in geeigneter Form über die Mitfinanzierung durch die Europäische Gemeinschaft zu informieren. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, mit geeigneten Maßnahmen dafür zu sorgen, die Öffentlichkeit über die Rolle der Europäischen Union bei der Entwicklung der Humanressourcen, der Berufsbildung und der Beschäftigung zu informieren.
7.5. Computergestützter Austausch von Daten:
Für die Projektabwicklung ist das EDV-Begleitsystem unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtend zu nutzen. Den Zuwendungsempfänger*innen wird durch die Zwischengeschaltete Stelle ein entsprechender Zugang zum EDV-Begleitsystem eingeräumt.
7.6. Wissenschaftliche Bewertung:
Die Zuwendungsempfänger*innen haben sicherzustellen, dass im Rahmen des Programm-Monitorings bzw. der Programm-Evaluation erforderliche Daten und Informationen fristgerecht dem Zuwendungsgeber bzw. von ihm beauftragten Dritten zur Verfügung stehen. Ebenso haben die Zuwendungsempfänger*innen zu gewährleisten, dass für Evaluationen alle relevanten Daten und Informationen zur Verfügung gestellt werden. Das Einverständnis des Projektpersonals und der Teilnehmenden muss bei Projektbeginn schriftlich eingeholt werden. Zum Zwecke einer Nachbefragung von Teilnehmenden haben die Zuwendungsempfänger*innen darüber hinaus auch für die Bereitstellung von deren Adressen, Telefonnummern oder anderen Möglichkeiten der Kontaktaufnahme Sorge zu tragen.
7.7. Trägerinformationen:
Weitere Konkretisierungen oder die Mitteilung von Änderungen, die sich während der Förderperiode ergeben, werden durch Trägerinformationen bekanntgegeben.
8. Verfahren
8.1. Antragsverfahren:
Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG), Franz-Josef-Röder-Str. 23, 66119 Saarbrücken, zu stellen. Antragsformulare sind beim MWAEV erhältlich.
8.2. Bewilligungsverfahren:
Dem MASFG obliegt die Bewilligung der ESF-Mittel. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der mit den jeweiligen zuständigen Fachressorts und mit den Kofinanzierungspartnern getroffenen Maßnahmenplanung. Sofern die Teilnahmeliste nicht rechtzeitig vor Maßnahmenbeginn vorgelegt werden kann, kann ausnahmsweise gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) in der jeweils geltenden Fassung dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden.
8.3. Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:
Die Auszahlungen an die Zuwendungsempfänger*innen erfolgen nach dem Realkostenprinzip und dem Erstattungsprinzip auf der Grundlage von Ausgabenmeldungen der Zuwendungsempfänger*innen. Die Ausgabenmeldungen beinhalten die tatsächlich getätigten Ausgaben entsprechend den vorliegenden quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelegen. Die Ausgaben werden dabei in einem zahlenmäßigen Nachweis näher aufgeschlüsselt.
Die quittierten Rechnungen oder gleichwertigen Buchungsbelege sind von den Zuwendungsempfänger*innen zur jederzeitigen Einsichtnahme vor Ort bereitzuhalten. Während der Laufzeit der Maßnahme können Zuschüsse bis zur Höhe von 80% der bewilligten Zuwendung ausgezahlt werden. Nach Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt die Restzahlung.
8.4. Verwendungsnachweisverfahren:
Die Zuwendungsempfänger*innen haben die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen; die Eingliederungsbemühungen sind statistisch zu erfassen und zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmenende vorzulegen. Verwendungsnachweisformulare sind beim MASFG erhältlich.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO.
Die zahlungsbegründenden Unterlagen und Belege sind gemäß Art. 82 der Verordnung (EU) 2021/1060 vom 24. Juni 2021 mindestens 5 Jahre ab dem 31.12. des Jahres, an dem die letzte Auszahlung an den Begünstigten erfolgt ist, aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Ausgabenbelege hat entweder als Originalbelege oder als mit den Originalen übereinstimmend bescheinigten Fassungen auf allgemein anerkannten Datenträgern zu erfolgen.
8.5. Änderungen:
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit behält sich vor, nach Konsultation mit dem ESF-Begleitausschuss das Programm des Saarlandes für den ESF+ in der Förderperiode 2021–2027 an die Entwicklung des saarländischen Arbeitsmarktes anzupassen; das schließt auch – soweit erforderlich – eine Anpassung dieser Fördergrundsätze ein.
9. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Fördergrundsätze treten zum 01.01.2022 in Kraft und gelten während der ESF+-Förderperiode 2021–2027 bis zum 31.12.2029.