Richtlinie
Richtlinie zur Förderung von Aufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (FRL-Natura 2000)
Vom 31.12.2019
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zweck
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 30 VO (EU) Nr. 1305/2013 i.V. mit VO (EU) Nr. 808/2014 sowie VO (EU) Nr. 809/2014 nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014-2020 (SEPL 2014-2020), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der EU und des Landes zur Förderung von Aufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen.
Ordnungsrechtliche Vorgaben für die Landwirtschaft in Schutzgebietsverordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten und von anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen dienen dem Schutz und der Verbesserung der natürlichen Ressourcen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen. Mit der Maßnahme werden Kosten und Einkommensverluste ausgeglichen, die sich aus Schutzgebietsverordnungen oder anderen gleichwertigen Instrumenten für gemeldete NATURA 2000-Gebiete sowie in anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen ergeben.
1.2 Rechtsgrundlagen
Diese Förderrichtlinie dient der Ergänzung, Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU-Bestimmungen, der NRR und des SEPL 2014-2020, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen nationalen und EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.
1.3 Zuwendungsanspruch
Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist der Ausgleich der durch ordnungsrechtliche Vorgaben der Verordnungen zur Ausweisung von Natura 2000-Gebieten und von anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen entstehenden Mehraufwendungen der Landwirtschaft.
3. Ziele und Indikatoren
Die Maßnahmen dieser Richtlinie tragen in erster Linie zur Erreichung der Ziele der „Priorität 4”, Wiederherstellung, Erhaltung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Ökosysteme (Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013), bei. Im Hinblick auf eine effiziente Zielerreichung können nicht nur die bestehenden FFH-LRT-Flächen i.e.S. bzw. Habitat-Lebensräume von FFH- und VSR-Anhang-Arten gefördert werden, sondern auch angrenzende Flächen, wenn sie im Hinblick auf eine praktikable Bewirtschaftbarkeit integriert werden müssen („Arrondierungsfläche”).
Gemäß SEPL 2014 – 2020 werden folgende Indikatoren und Meilensteine der Zielerreichung festgelegt:
Indikator | Meilenstein 2018 | Ziel 2022 |
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Ausgaben für Zahlungen im Rahmen von NATURA 2000 (EUR) Maßgeblich sind die öffentlichen Ausgaben, die für Verträge im Rahmen der Zahlungen für Natura 2000 mit Landnutzern eingesetzt wurden. | 600.000 | 800.000 |
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Fläche, für die Verträge im Rahmen der Zahlungen für NATURA 2000 abgeschlossen wurden (ha) Maßgeblich ist die Fläche, für die Verträge im Rahmen der Zahlungen für Natura 2000 mit Landnutzern abgeschlossen wurden. | 480 (ausgehend von 250 EUR/ha und 5 Jahre Laufzeit) | 640 (ausgehend von 250 EUR/ha und 5 Jahre Laufzeit) |
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4. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin
Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerinnen sind Betriebsinhaber/Betriebsinhaberinnen im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 Buchstabe a) der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit auf Flächen, deren Nutzung überwiegend landwirtschaftlichen Zwecken dient, ausüben und den Betrieb selbst bewirtschaften.
5. Förderfähige Fläche
Gefördert werden ausschließlich Flächen, die im Saarland gelegen sind.
Förderfähig sind landwirtschaftlich genutzte Flächen gemäß den einschlägigen nationalen und europäischen Regelungen.
Im Saarland sind folgende Gebietskategorien förderfähig:
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NATURA 2000-Gebiete
-
Naturschutzgebiete
Gefördert wird die umweltgerechte Bewirtschaftung bestimmter naturschutzbedeutsamer Flächen in Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen gemäß den ordnungsrechtlichen Vorgaben der jeweiligen Schutzgebietsverordnungen.
Konkret können folgende Flächen gefördert werden:
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in der Schutzgebietsverordnung ausgewiesene FFH-Lebensraumtypen
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Habitat-Flächen, die im Gebiet für die Erhaltung der Populationen von Anhang-Arten der FFH- und Vogelschutz-Richtlinie (= VSR) ausgewiesen sind und für die in den jeweiligen Schutzgebietsverordnungen entsprechende Bewirtschaftungseinschränkungen formuliert sind.
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Arrondierungsflächen innerhalb des gleichen Schlages um FFH-Lebensraumtypen/-komplexe oder Habitat-Flächen von Anhang-Arten; Ein Pufferstreifen wird um die FFH-Lebensraumtypen/-komplexe oder Habitat-Flächen von Anhang-Arten gebildet. Die Breite dieses Pufferstreifens ergibt sich aus der Fläche der LRT-/Arthabitat-Fläche, dividiert durch den Umfang der Fläche, multipliziert mit 3,33.Die gepufferten LRT-/Arthabitat-Flächen werden durch die Grenzen der indirekt förderfähigen Natura 2000-Gebiete begrenzt. Die Berechnung der Beihilfe erfolgt auf diesen gepufferten LRT/Arthabitat-Flächen.
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Flächen mit Nutzungs- bzw. Bewirtschaftungseinschränkungen gemäß Schutzgebietsverordnungen von Naturschutzgebieten außerhalb von NATURA 2000-Gebieten.
6. Nicht förderfähige Fläche
Nicht förderfähig sind
a) Flächen, für die eine Rechtsverpflichtung zur Umsetzung von identischen Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen besteht.
b) Flächen, welche gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 als ökologische Vorrangflächen angemeldet wurden.
7. Bewirtschaftungsauflagen
A. Die konkreten Vorgaben der Schutzgebietsverordnungen sind zu berücksichtigen.
B. Bei der Förderung einer in der Schutzgebiets-VO reglementierten FFH-LRT-Fläche oder Habitat-Fläche von Anhang-Arten innerhalb eines Schlages werden hinsichtlich der Einschränkungen für die angrenzenden Arrondierungsflächen die Nutzungseinschränkungen festgelegt, wie sie auch für die eigentliche FFH-LRT-Fläche/Habitat-Fläche gelten. Wenn zwei oder mehr unterschiedliche FFH-LRT'n/Habitat-Flächen enthalten sind, richten sich die Nutzungseinschränkungen nach dem höherwertigen FFHLRT/Habitat-Fläche.
C. Gefördert werden Nutzungseinschränkungen einer ackerbaulichen Nutzung in Vogelschutz-Gebieten (z.B. in Gebieten mit dominanter Rastplatzfunktion)
8. Ausschluss der Doppelförderung
Vorbehaltlich der Kombination von verschiedenen Maßnahmen auf derselben Fläche ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn auf derselben Fläche Zahlungen anderer Beihilferegelungen oder Finanzierungen Dritter mit jeweils gleichem Förderinhalt in Anspruch genommen werden.
9. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
9.1 Finanzierungsart
Die Förderung erfolgt als Projektförderung im Wege der Festbetragsfinanzierung.
9.2 Bagatellgrenze
Aus verwaltungsökonomischen Gründen und im Sinne der Wirksamkeit der Maßnahmen wird eine Bagatellgrenze pro Zuwendung festgelegt: Die zu fördernde Gesamtfläche (inkl. Arrondierungsflächen) darf eine Mindestgröße von 1,0 ha nicht unterschreiten.
9.3 Zuwendungshöhe
Die Höhe im Verpflichtungszeitraum beträgt jährlich 250 EUR/ha.
10. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
10.1 Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin hat sein Einverständnis zu erklären, dass
a) die Einhaltung der Verpflichtungen sowie die Angaben zum Antrag jederzeit an Ort und Stelle kontrolliert werden können, dem beauftragten Kontrollpersonal die erforderlichen Auskünfte erteilt werden, der Zugang zu Flächen und Wirtschaftsgebäuden ermöglicht wird, die Kontrolleure das Recht auf Entnahme von Proben des Auswuchses sowie des Bodens haben und ihnen unbegrenzt Einsichtnahme in die für die Beurteilung der Zuwendungsvoraussetzungen notwendigen betrieblichen Unterlagen gewährt wird.
Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes, den Europäischen Rechnungshof oder der Prüfungseinrichtungen der EU bzw. nach EU-Recht bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt.
b) die Daten zur Förderung, insbesondere der Namen und die Adresse sowie die Bezeichnung der Maßnahme und die Höhe der Zuwendung, gemäß § 2 Agrar und Fischereifonds-Informations-Gesetz, in das veröffentlichte Verzeichnis der Begünstigten aufgenommen werden.
10.2 Der Zuwendungsempfänger/Die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet,
a) jede Abweichung, insbesondere jeden Wechsel der Nutzungsberechtigten, jede Änderung des Umfangs der geförderten Flächen oder des Viehbesatzes des Betriebes, mit dem Antrag auf Auszahlung, und bei Flächenänderungen mit dem Flächenverzeichnis, der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen,
b) Art und Datum sämtlicher auf der Fläche vorgenommenen Bewirtschaftungsmaßnahmen zu dokumentieren.
Für die betreffenden Förderflächen sind förderspezifische Aufzeichnungen nach vorgegebenem Muster zu führen. Darin sind alle Bewirtschaftungsmaßnahmen aufzuzeichnen. Diese sind auf Verlangen der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
c) alle für die Förderung nach dieser Richtlinie notwendigen Unterlagen nach dem Verpflichtungszeitraum für weitere 5 Jahre aufzubewahren,
d) die aktuell verbindlichen Anforderungen aus Artikel 93 und 94 und des Anhanges II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 vom 17.Dezember 2013 sowie darüber hinaus die Anforderungen aus Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 und des SEPL (2014–2020) einzuhalten,
e) an der fachlichen Bewertung (Evaluierung) der geförderten Maßnahmen mitzuwirken und den vom Saarland beauftragten Stellen die hierzu erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
f) auf die Gewährung der Zuwendung im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Die Publizitätsvorgaben der Art. 115 – 117 VO (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang XII und Art. 13 VO (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang III sind einzuhalten. Wird ein Vorhaben aus Mitteln des Bundes bzw. des Landes finanziert, ist auch hierauf hinzuweisen.
11. Vorzeitige Beendigung und Ausnahmen
Es gelten die Regelungen des Artikel 47 Absatz 3 und 4 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften hinsichtlich besonderer Umstände, bei Flurbereinigungsverfahren und höherer Gewalt.
12. Verpflichtungsübertragung
Es gelten die Regelungen des Artikel 47 Absatz 2 der VO (EU) Nr. 1305/2013 sowie der dazu erlassenen Durchführungsvorschriften.
13. Verwaltungssanktionen
Werden Unregelmäßigkeiten und Versäumnisse bei Vorhaben zur Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen im Rahmen von Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen aufgedeckt, finden die Regelungen zur Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bei Artikel 19a (Verwaltungssanktionen bei Übererklärung) sowie Artikel 35 (Nichteinhaltung anderer Förderkriterien als Größe der Fläche bzw. Zahl der Tiere, von Verpflichtungen oder sonstigen Auflagen) entsprechende Anwendung.
14. Rückforderung zu Unrecht gezahlter Zuwendungen incl. Verzinsung
Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen im Sinne der Artikel 54 und 56 der VO (EU) Nr. 1306/2013 ist der Begünstigte zur Rückzahlung der betreffenden Beträge zuzüglich gegebenenfalls anfallender Zinsen verpflichtet (Artikel 7 der VO (EU) Nr. 809/2014).
Die Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Einziehungsanordnung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die nicht mehr als 60 Tage betragen sollte, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet.
15. Verfahren
15.1 Antragsverfahren
Die Zuwendungsanträge werden mit dem „Gemeinsamen Antrag (Sammelantrag) im Sinne von Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 bis zum 15. Mai eines Jahres entsprechend dem für Direktzahlungen vorgesehenen elektronischen Verfahren beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Keplerstraße 18, 66117 Saarbrücken, gestellt. Dabei sind die für das Förderverfahren notwendigen Angaben in den dafür vorgesehenen Antragsunterlagen des Sammelantrages, des Flächen- und Nutzungsnachweises, des graphischen Flächennachweises vollständig und wahrheitsgemäß zu machen.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz prüft den Antrag, sowie die Förderfähigkeit der Flächen und entscheidet über die Bewilligung des Antrags. Zur Prüfung der Förderfähigkeit kann es von dem Antragsteller/der Antragstellerin neben diesem Antrag die Vorlage weiterer Unterlagen sowie Stellungnahmen Dritter verlangen. Mit der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises können auch externe Sachverständige beauftragt werden.
Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Falle der Bewilligung einen Zuwendungsbescheid, der sich über die Dauer des Verpflichtungszeitraums erstreckt. Der Antrag auf Zuwendung ist gleichzeitig der Auszahlungsantrag für das jeweilige Jahr.
15.2 Maßnahmenbeginn
Der Beginn des Verpflichtungszeitraums ist der 1. Januar des Jahres in dem der Antrag auf Zuwendung gestellt wird. Der Verpflichtungszeitraum erstreckt sich über das Kalenderjahr.
15.3 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz.
15.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung im Rahmen der Verpflichtung wird nach Abschluss des Verpflichtungszeitraums nach abschließender Prüfung der Fördervoraussetzungen ausgezahlt. Der Antrag auf Auszahlung und das Flächenverzeichnis zum Sammelantrag sind zugleich der Nachweis nach Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (AN-Best-P). Aufgrund dieser Unterlagen wird die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen geprüft und die Zuwendung in genauer Höhe abschließend berechnet und ausgezahlt.
16. In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt mit am 31.12.2019 in Kraft und am 31.12.2023 [*] außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie über die Förderung von Aufwendungen im Rahmen der Bewirtschaftung von Natura 2000-Gebieten und anderen Naturschutzgebieten mit umweltspezifischen Einschränkungen (FRL-Natura 2000) vom 01.04.2019 außer Kraft.
[*] Gültigkeit der VV gem. Ergebnis der 5-Jahres-Erhebung 2023 um 5 Jahre verlängert.