Richtlinie
Richtlinien für die Übernahme von Beteiligungsgarantien
Stand: 1. Januar 2019
Allgemeines
1. Die Bürgschaftsbank Saarland GmbH Kreditgarantiegemeinschaft für Handel, Handwerk und Gewerbe (nachstehend Bürgschaftsbank genannt) übernimmt Garantien für solche Beteiligungen von privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften (nachstehend KBG genannt) an kleinen und mittleren Unternehmen der Industrie, des Groß- und Einzelhandels, des Gast- und Beherbergungsgewerbes und des Dienstleistungssektors sowie von Handelsvertretern und Handelsmaklern im Saarland und an Handwerksbetrieben, die in der Handwerksrolle der Handwerkskammer des Saarlandes eingetragen sind, die ohne Garantie nicht oder nicht zu angemessenen Bedingungen zustande kämen.
Ein Rechtsanspruch auf die Übernahme von Garantien besteht nicht.
2. Garantiert werden Beteiligungen an Unternehmen, die insbesondere von ihrer Ertragskraft und der Qualifikation der Unternehmensführung her langfristig eine angemessene Rendite und eine vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung erwarten lassen.
Beteiligungen, die der Sanierung oder nur der Konsolidierung der Finanzverhältnisse dienen sollen, sind ausgeschlossen.
3. Zweck der Beteiligung muss die Schaffung oder Sicherung nachhaltig wettbewerbsfähiger selbständiger Existenzen sein. In Betracht kommen solche Unternehmen, die ihre Eigenkapitalbasis erweitern oder ihre Finanzverhältnisse konsolidieren müssen, um hiermit vornehmlich folgende Vorhaben zu finanzieren:
a) Kooperationen
b) Innovationsprojekte (einschl. Entwicklung und Kommerzialisierung neuer Produkte)
c) Umstellung bei Strukturwandel
d) Errichtung, Erweiterung, grundlegende Rationalisierung oder Umstellung von Betrieben
e) Existenzgründungen
Bei Erbauseinandersetzungen und in Ausnahmefällen beim Ausscheiden von Gesellschaftern können ebenfalls Beteiligungsgarantien übernommen werden.
4. Die Laufzeit der garantierten Beteiligung soll ihrem Verwendungszweck entsprechen und darf 10 Jahre nicht überschreiten.
Kann die Beteiligung von dem Beteiligungsnehmer bei Ablauf der vereinbarten Laufzeit nicht zurückgezahlt werden, besteht die Garantie zum Zwecke der Schadensminderung für die Dauer der ratierlichen Rückzahlung weiter.
Der Beteiligungsnehmer muss die garantierte Beteiligung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten ganz oder teilweise kündigen können.
5. Garantien werden bis zu 70% der Beteiligungssumme sowie der vertraglich vereinbarten und nicht erbrachten Entgeltansprüche der KBG aus der Beteiligung für höchstens 12 Monate übernommen.
Weitergehende nicht erbrachte Entgelte werden nicht garantiert.
In die Garantie sind das Beteiligungsentgelt nach den Vorschriften dieser Richtlinien sowie Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung einbezogen.
Wird die Beteiligung nach ihrer Beendigung zum Zwecke der Schadensminderung in ein Darlehen umgewandelt, dann erstreckt sich die Garantie auf die Darlehensforderung einschließlich Zinsen. Die in Abschnitt 5 Absatz 1 formulierte Höchstbetragsregelung gilt sinngemäß auch für die im Vorstehenden beschriebene Darlehensforderung einschließlich der Zinsen.
Ansprüche aus der Garantie können geltend gemacht werden, sobald feststeht, dass der Schuldner die Zins- und Tilgungsleistungen für das garantierte Darlehen auf Dauer nicht erbringen kann und wesentliche Eingänge aus der Verwertung eventuell für das Darlehen hereingenommener Sicherheiten oder aus der Verwertung des sonstigen Vermögens des Darlehensnehmers nicht oder nicht mehr zu erwarten sind.
In die Garantie sind unter der Voraussetzung der Ziffer 37 dieser Richtlinien bis zu der nach Abschnitt 7 zulässigen Höhe auch die nach Beendigung der Beteiligung durch Umwandlung in ein Darlehen vereinbarten Zinsen in marktüblicher Höhe sowie Kosten der Kündigung und Rechtsverfolgung einbezogen.
Ab Eintritt des Verzuges des Darlehensnehmers ist der Zinssatz in die Garantie einbezogen, der gegenüber dem Darlehensnehmer als Schadenersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadenersatzanspruches ist auf den Basiszinssatz zuzüglich 3% begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schaden nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte Darlehenszinssatz überschritten werden.
Sonstige Verzugsschäden, Zinseszinsen, Stundungszinsen, Provisionszinsen, Strafzinsen, Überziehungszinsen, Bearbeitungsgebühren, Garantieprovisionen und Prüfungskosten werden von der Garantie nicht erfasst und dürfen auch nicht mittelbar in die Ausfallabrechnung einbezogen werden.
Die Ausfallzahlung aus der Garantie erfolgt nur, soweit die Ausfallzahlung beihilferechtlich zulässig ist.
6. Die garantierte Beteiligung soll den in den Rückgarantieurkunden des Bundes und des Saarlandes genannten Betrag je Beteiligungsnehmer und dessen vorhandenes Eigenkapital nicht überschreiten.
Diese Begrenzungen gelten auch für den Gesamtbetrag mehrerer Beteiligungen an demselben Unternehmen bzw. derselben Unternehmensgruppe.
Unabhängig davon darf die Garantie nur bis zu der vom Verwaltungsrat der Bürgschaftsbank festgesetzten Höchstgrenze übernommen werden.
7. Die Gesamtbelastung aus der Beteiligung (ohne Kapitalrückzahlung) darf während der Beteiligungslaufzeit für den Beteiligungsnehmer im Jahresdurchschnitt nicht den Höchstsatz überschreiten, der zum Zeitpunkt der Übernahme der Beteiligung in den Richtlinien für mit öffentlichen Mitteln geförderten Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (ERP-Beteiligungsprogramm) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie festgelegt ist. Bei Beteiligungen, die von vornherein nicht aus dem ERP-Beteiligungsprogramm, sondern alleine am Kapitalmarkt refinanziert werden, wird auf die Höchstsatzregelung für das Beteiligungsentgelt verzichtet.
8. Der Vertrag zwischen Beteiligungsnehmer und KBG darf keine die Bürgschaftsbank benachteiligenden Vereinbarungen enthalten. Er darf nicht anders ausgestaltet sein, als er ohne Garantie ausgestaltet worden wäre.
9. Die Teilnahme der Beteiligung am Verlust im Verfahren nach der Insolvenzordnung darf nicht ausgeschlossen sein.
Zur Vermeidung einer bilanziellen Passivierungspflicht der Einlagenrückforderung als Verbindlichkeit beim Beteiligungsnehmer können entsprechende Rangrücktrittserklärungen abgegeben werden.
10. Die KBG darf für den nicht garantierten Anteil keine Sondersicherheiten verlangen. Etwaige Teilrückzahlungen auf die Beteiligungssumme müssen anteilig den garantierten und den nicht garantierten Anteil mindern.
11. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit ist der Beteiligungsbetrag zum Nennwert zuzüglich eventuell ausstehender Beteiligungsentgelte zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt im Falle der vorzeitigen Kündigung durch den Beteiligungsnehmer und der außerordentlichen Kündigung gemäß Ziffer 32.
12. Im Falle der Liquidation des Beteiligungsnehmers außerhalb des Insolvenzverfahrens ist der Beteiligungsbetrag im Range vor allen Ansprüchen der sonstigen Gesellschafter abzudecken. Wird der Beteiligungsbetrag nicht zurückgezahlt, hat die KBG das Recht, die Beteiligung bestmöglich zu verwerten.
Antragsverfahren
13. Der Antrag auf Gewährung einer Garantie ist auf dem dafür vorgesehenen Formblatt bei der KBG, die die Beteiligung übernimmt, zu stellen.
14. Die KBG leitet den Garantieantrag mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen an die Bürgschaftsbank zur Bearbeitung weiter. Die KBG ist verpflichtet, den Antrag aufgrund ihrer Kenntnisse zu ergänzen oder zu berichtigen.
15. Alle Angaben, von denen die Gewährung oder das Belassen der Garantie abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 StGB.
16. Die Bürgschaftsbank ist berechtigt, zu dem Antrag eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen und ihr vorliegende Unterlagen zu diesem Zweck weiterzuleiten.
17. Die Entscheidung der Bürgschaftsbank wird der KBG und dem Beteiligungsnehmer schriftlich mitgeteilt. Wird die Garantieerklärung unter Vorlage des Beteiligungsvertrages nicht innerhalb von 6 Monaten nach dieser Mitteilung angefordert, so wird die Entscheidung der Bürgschaftsbank gegenstandslos, es sei denn, dass einem vor Ablauf der Frist gestellten Fristverlängerungsantrag entsprochen wird.
18. Die Garantie wird mit der Aushändigung der Garantieurkunde an die KBG und der Erfüllung der mit der Garantieübernahme verbundenen Bedingungen und Auflagen wirksam.
Pflichten der KBG
19. Die KBG ist verpflichtet, bei Eingehung der Beteiligung, ihrer Verwaltung sowie ihrer Abwicklung die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes sowie die Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (MaRisk) in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß anzuwenden. Sie hat die Beteiligung gesondert von ihren übrigen Geschäften mit dem Beteiligungsnehmer zu verwalten.
20. Der Beteiligungsvertrag ist unter Beachtung der Bedingungen und Auflagen des Garantiebeschlusses der Bürgschaftsbank auszufertigen (s. Ziffer 8.).
21. Der Bürgschaftsbank ist auf Verlangen jederzeit Auskunft über die garantierte Beteiligung und die wirtschaftliche Lage des Beteiligungsnehmers zu erteilen sowie nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres ein von einem Wirtschaftsprüfer testierter oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe unterschriebener Jahresabschluss des Beteiligungsnehmers mit einer Stellungnahme der KBG unverzüglich zuzusenden.
22. Die Garantien reduzieren sich unterjährig entsprechend der bei Übernahme festgelegten Tilgungspläne. Entgelt- und Tilgungsrückstände sind in die Garantie einbezogen, sofern sie der Bürgschaftsbank unverzüglich, spätestens jedoch 15 Tage nach der in TZ. 23 dieser Richtlinien genannten Verzugsfrist, gemeldet sind, Entgeltrückstände jedoch maximal bis zur Höhe des in der Einzelurkunde sowie in TZ. 5 dieser Richtlinien festgelegten Höchstbetrages.
23. Der Bürgschaftsbank sind von der KBG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen. Das gilt insbesondere, wenn
a) der Beteiligungsnehmer mit der Zahlung der vereinbarten Entgelt- und/oder Tilgungsbeträge länger als 2 Monate in Verzug geraten ist,
b) sie feststellt, dass sonstige wesentliche Bedingungen des Beteiligungsvertrages vom Beteiligungsnehmer verletzt worden sind,
c) sie feststellt, dass die Angaben des Beteiligungsnehmers über seine Vermögensverhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,
d) die Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen des Beteiligungsnehmers beantragt wird oder sie von der Eröffnung des Verfahrens nach der Insolvenzordnung über das Vermögen eines Gesellschafters Kenntnis erhält,
e) ihr sonstige Umstände bekannt werden, durch die bei verständiger Würdigung die vertragsgemäße Abwicklung der Beteiligung als gefährdet anzusehen ist,
f) der Beteiligungsnehmer seinen Betrieb oder wesentliche Betriebsteile verlegt oder seinen Betrieb aufgibt,
g) sie die Beteiligung kündigt.
24. Wenn die KBG ohne Zustimmung der Bürgschaftsbank die Beteiligung kündigt, erlischt die Garantie. Bei außerordentlicher Kündigung erlischt die Garantie trotz fehlender Zustimmung der Bürgschaftsbank nicht, wenn die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt war; in diesem Fall ist die Bürgschaftsbank unverzüglich von der Kündigung zu unterrichten.
Die Bürgschaftsbank kann die Kündigung der Beteiligung durch die KBG verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Kommt die KBG dem Verlangen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang nach, wird die Bürgschaftsbank von ihrer Garantieverpflichtung frei.
25. Eine Übertragung der Beteiligung bedarf der Zustimmung der Bürgschaftsbank.
26. Vor einer die Bürgschaftsbank belastenden Änderung des Beteiligungsvertrages hat die KBG deren Zustimmung einzuholen.
27. Die KBG hat die jederzeitige Prüfung durch die Bürgschaftsbank, das Saarland und den Rechnungshof des Saarlandes sowie durch den Bund und den Bundesrechnungshof oder Beauftragte der genannten Stellen, ob eine Inanspruchnahme aus der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für eine solche vorliegen oder vorgelegen haben, zu dulden; sie ist ferner zur Auskunftserteilung an diese Stellen oder deren Beauftragte verpflichtet. Derartige Prüfungen und Auskünfte beschränken sich auf Unterlagen, die die garantierte Beteiligung betreffen.
28. Die KBG hat dem Beteiligungsnehmer die sich für ihn aus diesen Richtlinien ergebenden Pflichten (Ziffern 30.–36.) aufzuerlegen.
29. Nach vollständiger Tilgung der Beteiligung ist die Garantieurkunde an die Bürgschaftsbank zurückzugeben.
Pflichten des Beteiligungsnehmers
30. Die KBG hat die Bedingungen der Garantieübernahme durch die Bürgschaftsbank zum Gegenstand der vertraglichen Vereinbarungen mit dem Beteiligungsnehmer zu machen. Darüber hinaus ist der Beteiligungsnehmer insbesondere zu verpflichten:
a) der KBG und der Bürgschaftsbank auf Verlangen jederzeit Auskunft über seine Geschäfts- und Betriebsverhältnisse zu erteilen und der KBG jeweils innerhalb der ersten 6 Monate des folgenden Geschäftsjahres einen von einem Wirtschaftsprüfer testierten oder einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe unterschriebenen Jahresabschluss zu übergeben. Darüber hinaus können die KBG und die Bürgschaftsbank Zwischenbilanzen und sonstige Angaben über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beteiligungsnehmers anfordern,
b) der KBG alle für das Beteiligungsverhältnis bedeutsamen Ereignisse unverzüglich mitzuteilen.
31. Die KBG und die Bürgschaftsbank oder ihre Beauftragten haben jederzeit das Recht, den Betrieb zu besichtigen. Sie haben ferner das Recht, die Jahresabschlüsse sowie das gesamte Rechnungswesen einschließlich der dazugehörigen Geschäftsvorfälle entweder selbst oder durch einen Beauftragten auf Kosten des Beteiligungsnehmers überprüfen zu lassen, wenn die Unterlagen nicht fristgemäß vorgelegt werden oder das Testat des Wirtschaftsprüfers eingeschränkt oder verweigert worden ist.
32. Der Beteiligungsnehmer hat anzuerkennen, dass die Beteiligung aus wichtigem Grund jederzeit fristlos gekündigt werden kann. Soweit die Einlage noch nicht oder nicht voll geleistet ist, wird die KBG von ihrer Einlageverpflichtung befreit.
Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
a) wenn die Voraussetzungen, aufgrund derer die KBG die Beteiligung eingegangen ist oder aufgrund derer die Bürgschaftsbank die Garantie übernommen hat, bei Aufnahme der Beteiligung nicht gegeben waren, vom Beteiligungsnehmer oder dessen Gesellschaftern unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder wenn die Mittel aus der Beteiligung nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet worden sind,
b) wenn der Beteiligungsnehmer seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt bzw. mit der Erfüllung in Verzug ist. Ist der Zahlungsverzug eine Folge einer durch einen Abschlussprüfer bestätigten Unternehmenskrise (im Sinne von § 17 oder § 19 InsO), kann auf eine fristlose Kündigung verzichtet werden,
c) wenn der Beteiligungsnehmer oder seine Gesellschafter auch nach Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten angemessenen Frist oder nach Abmahnung (es sei denn, dies ist wegen der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 323 Abs. (2) und (3) BGB) entbehrlich) ihren Verpflichtungen aus dem Beteiligungsvertrag ganz oder teilweise nicht nachkommen oder wesentliche Bestimmungen hieraus verletzen.
33. Der Beteiligungsnehmer ist verpflichtet, jederzeit eine Prüfung durch die Bürgschaftsbank, das Saarland und den Rechnungshof des Saarlandes sowie durch den Bund und den Bundesrechnungshof oder Beauftragte der genannten Stellen, ob eine Inanspruchnahme aus der Garantie in Betracht kommen kann oder die Voraussetzungen für diese vorliegen bzw. vorgelegen haben, zu dulden sowie den genannten Stellen oder deren Beauftragten Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und Auskünfte zu erteilen.
34. Der Beteiligungsnehmer ist damit einverstanden, dass die KBG der Bürgschaftsbank und den zur Prüfung berechtigten Organen des Bundes und des Saarlandes alle notwendigen Auskünfte gibt und insoweit von ihrer Schweigepflicht entbunden ist.
35. Die Privatentnahmen, Gewinnausschüttungen oder Vergütungen für Gesellschafter-Geschäftsführer sind so zu bemessen, dass die Zahlung des Beteiligungsentgelts und die Rückzahlung der Beteiligung nicht gefährdet werden und eine angemessene Eigenkapitalbildung möglich ist.
36. Der Beteiligungsnehmer hat seinen Betrieb gegen die üblichen Risiken angemessen zu versichern.
Inanspruchnahme der Bürgschaftsbank
37. Die Bürgschaftsbank kann aus der Garantie in Anspruch genommen werden, wenn
a) feststeht, dass die Beteiligung verloren oder nach Ablauf eines Jahres seit Fälligkeit oder Eintritt der Auflösung des Unternehmens oder Abschluss des Liquidationsvergleichs über das Unternehmen nicht zurückgezahlt ist,
b) die Gesamtabrechnung der Beteiligung nach ihrer Beendigung ergeben hat, dass im Rahmen von Ziffer 7. liegende, vertraglich begründete und während des Bestehens der Beteiligung entstandene Ansprüche der KBG auf Beteiligung am Ertrag des Unternehmens nicht oder nicht in vollem Umfang befriedigt worden sind.
Kommen solche Ansprüche sowohl nach a) als auch nach b) in Betracht, so sind sie zusammen geltend zu machen.
38. Der geltend gemachte Ausfallbetrag ist von der KBG in einer gesonderten Abrechnung und unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen nachzuweisen.
39. Die KBG hat sich auch nach Fälligwerden der Beteiligung in banküblicher Weise um Rückzahlung der fälligen Beträge zu bemühen.
40. Bei Inanspruchnahme der Garantie hat die KBG einen Anteil der ihr etwa gegen den Beteiligungsnehmer noch zustehenden Ansprüche aus dem Beteiligungsverhältnis an die Bürgschaftsbank abzutreten. Für die Bemessung dieses Anteils ist das Verhältnis des garantierten Teils der Beteiligung zur Gesamtbeteiligung zugrunde zu legen.
Die KBG hat den abgetretenen Teil treuhänderisch für die Bürgschaftsbank zu verwalten und zu verwerten. Stehen der KBG Sicherungsgegenstände zur Verfügung, so ist die Bürgschaftsbank am Verwertungserlös im Verhältnis des garantierten zum nicht garantierten Teil zu beteiligen.
41. Erfüllt die KBG eine ihr auferlegte Verpflichtung nicht und hat sie dies zu vertreten, so ist die Bürgschaftsbank so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre.
42. Nach Zahlung des Ausfallanteils durch die Bürgschaftsbank hat die KBG sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten um eine Rückführung der Regressforderung zu bemühen. Bei Geldeingängen (z.B. aus der Verwertung nicht zugeordneter Sicherheiten, aus unselbständiger oder selbständiger Tätigkeit) steht die Regressforderung der Bürgschaftsbank gleichrangig neben den Forderungen der KBG. Daher sind Eingänge entsprechend den bestehenden Valuten quotal auf die Forderungen der KBG und die Regressforderung der Bürgschaftsbank aufzuteilen.
Kosten
43. Der Antragsteller hat eine einmalige Bearbeitungsgebühr an die Bürgschaftsbank und die KBG zu entrichten, die den jeweils geltenden Konditionsübersichten entnommen werden können.
Für die Bearbeitung von Änderungsanträgen zu einer bestehenden Garantie kann eine angemessene Gebühr erhoben werden.
44. Der Beteiligungsnehmer hat während der Laufzeit der Garantie eine laufende Provision an die Bürgschaftsbank zu zahlen, die risikoadjustiert festgelegt wird und die den jeweils geltenden Konditionsübersichten entnommen werden kann.
Der Provisionsanspruch entsteht mit der Aushändigung der Garantieerklärung an die KBG; zum gleichen Zeitpunkt wird die anteilige Garantieprovision für das laufende Jahr fällig.
Die folgenden Garantieprovisionen sind am 1. Januar eines jeden Jahres jeweils für ein Jahr im Voraus zu zahlen; sie errechnen sich nach dem Stand der Beteiligung am 31. Dezember des Vorjahres.
Bei Rückgabe der Urkunde erfolgt keine zeitanteilige Erstattung.
45. Die KBG hat alle Kosten zu tragen, die sich in Zusammenhang mit den Prüfungen gemäß Ziffern 27. und 33. ergeben. Sie ist berechtigt, diese Kosten dem Beteiligungsnehmer aufzuerlegen.
46. Die Erhebung der Kosten gemäß Ziffern 43.–45. erfolgt bei der Bürgschaftsbank jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
47. KBG und Beteiligungsnehmerin ermächtigen die Bürgschaftsbank, die Kosten gemäß Ziffern 43.–45. im Lastschriftverfahren einzuziehen.
Gerichtsstand
48. Erfüllungsort für alle sich aus der Übernahme von Garantien ergebenden Rechte und Pflichten und Gerichtsstand für alle Beteiligten ist Saarbrücken.