Richtlinie
Richtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren im Saarland im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)
Vom 17. Oktober 2022
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
- Das Saarland gewährt unter finanzieller Beteiligung des Bundes aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) entsprechend den Regelungen des Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung in der jeweils geltenden Fassung den Schulträgern der öffentlichen Berufsbildungszentren des Saarlandes Zuwendungen.
Förderzweck ist der Ausbau der wirtschaftsnahen Infrastruktur, insbesondere die Errichtung oder der Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung. - Die Förderung der Berufsbildungszentren ist wesentlicher Teil einer Infrastrukturförderung im Bereich der Aus-, Fort- und Weiterbildung.
Ziel ist es, die neuesten technischen und didaktischen Entwicklungen vorbildhaft zu gestalten, um so die Qualität der Berufsausbildung stetig und innovativ weiterzuentwickeln. Die Förderung dient insbesondere dazu, eine Funktionsfähigkeit des Systems der beruflichen Schulen sicherzustellen und darüber hinaus zu verbessern. - Rechtsgrundlagen der Förderung sind diese Richtlinie, die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung, insbesondere die §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 10. April 2019 (Amtsbl. I S. 446), in der jeweils geltenden Fassung und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften zur Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. September 2001 (GMBl. S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 13. Juli 2022 (Amtsbl. I S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung sowie die §§ 48, 49 und 49a des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) vom 15. Dezember 1976 (Amtsbl. S. 1151), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. August 2020 (Amtsbl. I S. 1058), in der jeweils geltenden Fassung.
- Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und Berücksichtigung der regionalen Bedarfe.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden folgende Vorhaben: der Erwerb und die Errichtung von Gebäuden (einschließlich betriebsnotwendigen Grundes und Bodens), der Aus- oder Umbau sowie die ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude (zum Beispiel Mobiliar und IT-Ausstattung – einschließlich Software – für Unterrichtsräume, Lehr- und Lernmedien).
3. Ziele und Indikatoren
Ziel ist die Förderung von Maßnahmen zur Erneuerung und Modernisierung der Berufsbildungszentren. Dabei geht eine Modernisierung über die bloße Wiederherstellung des Ursprungszustandes hinaus.
Um die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Förderung zu erfüllen, müssen die Vorhaben
- zur Verbesserung der Infrastruktur in den jeweiligen Gebieten beitragen,
- den regionalen Humankapitalbestand erhöhen,
- die regionale Wirtschaftskraft stärken oder
- Ausstattungsdefizite in der regionalen Ausbildung kompensieren.
Die Zielerreichung orientiert sich an folgenden Indikatoren (Solldatum: 31. Dezember 2025):
- Anzahl der Vorhaben zur Errichtung und zum Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Bildung: 2
- Kalkulierte Gesamtkosten der Projekte: 14.140.800 Euro
4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Die GRW-Förderung ist auf ausgewählte, strukturschwache Regionen im Saarland beschränkt.
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften als Träger von öffentlichen Berufsbildungszentren im Sinne des Schulordnungsgesetzes, die im Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) als strukturschwache Regionen eingestuft sind und sich im Fördergebiet befinden.
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist in vollem Umfang für die förderrechtlich konforme Durchführung der Maßnahmen verantwortlich und haftet dementsprechend gegenüber dem Zuwendungsgeber für den Fall einer etwaigen Rückforderung.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
- Der Zuwendungsantrag muss vor Beginn des Vorhabens gestellt werden. Mit dem Vorhaben darf erst nach der Erteilung des Zuwendungsbescheides begonnen werden. Die Bewilligungsbehörde kann in begründeten Einzelfällen auf schriftlichen Antrag die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn schriftlich erteilen. Als Vorhabenbeginn gilt
- der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages oder
- der Beginn der Bauarbeiten für die Investition oder
- der Kauf von Grundstücken oder
- der Erwerb von Gebäuden oder
- die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
- eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
- Zuwendungen werden für die genannten Bereiche gewährt.
Vorarbeiten, wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien, gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten die Vergabe von Planungsleistungen und die Einschaltung von Sonderfachleuten (zum Beispiel Boden- oder Schadstoffuntersuchung) nicht als Beginn der Arbeiten.
Der Beginn des Vorhabens ist der Bewilligungsbehörde anzuzeigen. - Die Zuwendung kann für ein oder mehrere Berufsbildungszentren beantragt werden. Voraussetzung ist ein dort implementiertes, nach ISO 9001 zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem.
- Vorhaben können nur gefördert werden, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist, mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und eine finanzielle Förderung durch andere öffentliche Stellen für die konkrete Maßnahme nicht erfolgt.
- Es ist erforderlich, dass sich die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger an den Gesamtausgaben des Vorhabens beteiligt. Sie oder er hat einen angemessenen Eigenanteil zu leisten. Dieser beträgt mindestens 40 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Arbeitsleistungen und sonstige Eigenleistungen der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers gelten nicht als Eigenbeteiligung.
- Es können nur Vorhaben/Maßnahmen gefördert werden, die im Einklang mit dem auf Grundlage des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861) ergangenen Koordinierungsrahmen in der jeweils geltenden Fassung stehen.
- Die Zweckbindungsfrist beträgt für Grundstücke und Gebäude 15 Jahre und für die Ausstattung fünf Jahre.
- Die Zuwendung ist wirtschaftlich und sparsam zu verwenden. Sie darf nur für zusätzliche Investitionen, deren längerfristige Nutzung gesichert ist, verwendet werden. Die Zusätzlichkeit ist gegeben, wenn die Zuwendung zur Finanzierung eines Vorhabens eingesetzt wird, dessen Gesamtfinanzierung im Jahr der Antragstellung nicht bereits durch einen beschlossenen und in Kraft getretenen Haushaltsplan der kommunalen Körperschaft gesichert ist. Ein Nachweis bei Antragstellung ist erforderlich.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
- Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss als Anteilfinanzierung zur Teilfinanzierung im Rahmen der Projektförderung gewährt.
- Die Höhe des GRW-Zuschusses beträgt bis zu 60 Prozent (Bund und Land je zur Hälfte) der zuwendungsfähigen Ausgaben. Begrenzt zur Verfügung stehende Haushaltsmittel und die Berücksichtigung der regionalen Bedarfe können unter Umständen auch zu einer geringeren Förderung seitens des Landes und Bundes führen.
- Zuwendungsfähig sind Ausgaben, die zur Realisierung der genannten Investitionen notwendig und angemessen sind.
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Ausgaben für das geförderte Investitionsvorhaben. Bei allen zur Förderung beantragten Investitionsmaßnahmen ist die Anlage 6 zu VV/VV-P-GK Nummer 2.7 zu § 44 LHO Grundlage für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei formellem Wegfall der Anlage 6 gilt deren Inhalt (letzte gültige Fassung) unverändert für die Förderung nach dieser Richtlinie weiter.
Abweichend von Anlage 6 zu VV/VV-P-GK Nummer 2.7 zu § 44 LHO beziehungsweise deren Inhalt werden gefördert: - Investitionen der Kostengruppe 600, Ausstattung und Kunst, der DIN 276, die den Förderzweck (ausbildungsrelevante Ausstattung der Lehrgebäude), hier Kostengruppe 610 der DIN 276, der in den Richtlinien definiert ist, erfüllen.
- Baunebenkosten, Kostengruppe 700 der DIN 276, können für alle Baumaßnahmen grundsätzlich bis maximal 25 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Baukosten (KG 100 bis 600) gefördert werden. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung gemäß Nummer 6 VV-P-GK (siehe auch Anlage 4 ZBau) zu beteiligen ist.
- Nicht gefördert werden:
- Maßnahmen, die ausschließlich der energetischen Sanierung dienen,
- Sach- und Personal- und sonstige Eigenleistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers beziehungsweise der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers.
Mehrkosten können nur im Ausnahmefall und nur auf Basis einer detaillierten Begründung gefördert werden.
Vorhaben, die bereits mit Mitteln aus einem oder mehreren anderen Förderprogrammen gefördert werden, sind nach dieser Richtlinie nicht förderfähig (Verbot der Doppelförderung).
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, zu Zwecken von Finanzkontrollen und Finanzprüfungen den prüfenden Stellen und Personen (Verwaltungs-, Prüf- und Bescheinigungsbehörde sowie von diesen beauftragte Dritte) Akteneinsicht zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, die Beantwortung etwaiger Prüfungsfragen durch Anwesenheit einer für das Vorhaben verantwortlichen Person zu gewährleisten sowie sicherzustellen, dass die Prüfungen am Investitionsstandort und/oder am Dienstleistungsstandort durchgeführt werden können.
8. Beantragung
8.1 Antragstellung
Den Anträgen sind Beschreibung und Konzeption des Vorhabens beizufügen. Dazu gehören insbesondere
- ein Kosten- und Finanzierungsplan und
- ein Projektplan, aus dem die zeitliche Umsetzung des Vorhabens hervorgeht.
Dazu ist das Antragsformular vollständig ausgefüllt unter Beifügung aller antragsbegründenden Unterlagen jeweils zum 15. August des Jahres an das Ministerium für Bildung und Kultur (Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken) zu richten.
8.2 Antragsunterlagen
Es wird auf die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO verwiesen.
Dem vollständigen Förderantrag müssen – unbeschadet der Nummer 6 VV/VV-P-GK zu § 44 LHO – folgende Unterlagen beigefügt werden:
Sofern sich die Bewilligung und das Verfahren der Prüfung auf eine wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nach Anlage 5 (BNBestBau) zu den VV zu § 44 LHO richten: Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 oder anhand von Angeboten, Übersichtspläne M. 1 : 100 oder Skizzen mit Maß- und Flächenangaben, gegebenenfalls Fotos und Fachplanungen.
Sofern sich die Bewilligung und das Verfahren der Prüfung auf eine wirtschaftliche und zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nach Anlagen 4 (ZBau) und 4b (NBestBau) zu den VV zu § 44 LHO richten: Bauunterlagen nach Nummer 3 der Objektkarte (Anlage 4d zu den VV zu § 44 LHO), u.a. bestehend aus Erläuterungsbericht, Kostenermittlung nach DIN 276 (bis zur 3. Gliederungsebene), genehmigtem Bau- und Raumprogramm, Flächenermittlung nach DIN 277, Entwurfsplänen (Plansatz 2-fach) nach Leistungsphase 3 der HOAI und Fachplanungen.
Bei Baumaßnahmen ist die fachlich zuständige technische staatliche Verwaltung zu beteiligen. Das Verfahren der Beteiligung richtet sich nach den Baufachlichen Ergänzungsbestimmungen (Anlage 4 ZBau). Die zuständige Bauverwaltung ist frühzeitig, das heißt vor Antragsstellung zu beteiligen.
Zur Prüfung des Bedarfs, der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit des Vorhabens sowie zur Feststellung der Angemessenheit der Kosten kann eine Gutachterin oder ein Gutachter eingeschaltet werden.
Alle Unterlagen sind seitens der Zuwendungsempfängerin oder des Zuwendungsempfängers datiert und unterzeichnet sowohl elektronisch als auch in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
9. Verfahren
9.1 Bewilligung
Zuständige Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Bildung und Kultur (Trierer Straße 33, 66111 Saarbrücken). Die Zuwendung wird den Antragstellerinnen und Antragstellern durch Zuwendungsbescheid bewilligt.
9.2 Mittelabruf
Die Fördermittel sind bedarfsgerecht abzurufen und zu bewirtschaften.
Nach Nummer 1.4 ANBest-P-GK darf die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden, als sie innerhalb von zwei Monaten nach der Auszahlung für fällige Zahlungen benötigt wird. Bei Baumaßnahmen ist der Baufortschritt zu berücksichtigen.
Bei der Anteilsfinanzierung nach Nummer 1.4.1 ANBest-P-GK darf die Zuwendung nur anteilmäßig unter Berücksichtigung der sonstigen oder eigenen Deckungsmittel abgerufen werden.
9.3 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO einschließlich der Anlagen 3 bis 6.
9.4 Nachweis der Mittelverwendung
Die Antragstellerin oder der Antragsteller zeigt gegenüber der Bewilligungsbehörde die formale Übergabe der Maßnahme an die Nutzerin oder den Nutzer an. Mit der formalen Übergabe ist das Projekt beendet.
Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger übersenden dem Ministerium für Bildung und Kultur unter Verwendung des dem Zuwendungsbescheid beigefügten Musters innerhalb von einem Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraumes und nach Abschluss des jeweiligen Investitionsvorhabens
- einen Sachbericht über die zweckentsprechende Inanspruchnahme und Verwendung der Fördermittel (Anzahl und Art der geförderten Vorhaben, gefördertes Gesamtvolumen sowie Investitionskosten pro Schülerin beziehungsweise Schüler vor und nach Durchführung der Maßnahme, Höhe der bereitgestellten und verausgabten Mittel),
- einen zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen sowie
- die Versicherung, dass alle einschlägigen Vorschriften, einschließlich vergaberechtlicher Bestimmungen, beachtet wurden.
Das Ministerium für Bildung und Kultur kann ergänzende Angaben und Belege anfordern, soweit diese zur Überprüfung erforderlich sind.
10. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie mit Wirkung vom 1. Januar 2022 tritt die Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren im Saarland im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 22. Juni 2018 (Amtsbl. I S.346) außer Kraft. Für Förderanträge, die bis zum Inkrafttreten dieser Richtlinie gestellt sind, ist die Förderrichtlinie des Ministeriums für Bildung und Kultur über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Berufsbildungszentren im Saarland im Sinne der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 22. Juni 2018 weiter anzuwenden.