Förderprogramm

Arbeit für das Saarland (ASaar) – Prämie zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Arbeitsverhältnisse nach SGB II

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Arbeit, Frauenförderung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Ansprechpunkt:

Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit

Referat F/3

Franz-Josef-Röder-Straße 23

66119 Saarbrücken

Weiterführende Links:
ESF+-Fördermaßnahmen im Bereich „Arbeitsmarktförderung“

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie einem langzeitarbeitslosen Erwachsenen im Rechtskreis Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) einen Arbeitsplatz geben, können Sie unter bestimmten Bedingungen eine Prämie erhalten.

Volltext

Im Rahmen des Landesprogramms „Arbeit für das Saarland (ASaar)“ unterstützt das Saarland Arbeitgebende, die langzeitarbeitslosen Erwachsenen (Ü25) mit Vermittlungshemmnissen im Rechtskreis SGB II geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung stellen. Außerdem bekommen Sie die Förderung für Sachkosten, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Organisationen in Bereichen mit ehrenamtlich Tätigen beitragen.

Sie bekommen die Förderung als einmalige Prämie.

Die Höhe der Prämie beträgt maximal EUR 3.700 pro Arbeitsplatz und Jahr.

Zusätzlich können Sie als gemeinnützige Arbeitgeberin und gemeinnütziger Arbeitgeber eine einmalige Erfolgsprämie in Höhe von maximal EUR 5.000 bekommen, wenn nachweislich eine Integration von Langzeitarbeitslosen auf dem 1. Arbeitsmarkt erfolgen konnte und spätestens nach 6 Monaten keine SGB-II-Leistungen mehr bezogen werden.

Zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Organisationen in Bereichen mit ehrenamtlich Tätigen können Sie einen Zuschuss zu den Sachkosten pauschal in Höhe von maximal EUR 2.500 pro Arbeitsplatz und Jahr erhalten.

Richten Ihren Antrag bitte rechtzeitig vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Durch Ihre Maßnahmen erwerben die Langzeitarbeitslosen insbesondere Berufserfahrung und stärken ihr Arbeits- und Sozialverhalten.
  • Sie stimmen Inhalte, Ausgestaltung und Finanzierung der Maßnahmen einvernehmlich mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit und den zuständigen Jobcentern im Saarland ab.
  • Für die Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen ebenso wie die anwendbaren Tarifverträge. Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn sowie zu Branchenmindestlöhnen müssen Sie beachten.
  • Sie müssen einen Bescheid des Jobcenters über die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen nach SGB II sowie einen Arbeitsvertrag vorlegen und den Arbeitsplatz normalerweise für 12 Monate bereitstellen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesprogramm „Arbeit für das Saarland – ASaar“ zur Flankierung der öffentlich geförderten Beschäftigung im Saarland Förderrahmen Ziffer 2.1: „Prämie zur Bereitstellung von Arbeitsplätzen für Arbeitsverhältnisse nach SGB II“
Grundsätze zur Förderung von langzeitarbeitslosen Erwachsenen mit Vermittlungshemmnissen

vom 1. Januar 2023

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage:

Das Land kann nach Maßgabe dieser Fördergrundsätze und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung von langzeitarbeitslosen Erwachsenen im Rechtskreis SGB II gewähren. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt.

2. Gegenstand der Förderung:

Die Förderung des Landes zielt darauf ab, insbesondere langzeitarbeitslose Erwachsene (Ü25), die durch die Jobcenter als arbeitsmarktfern eingestuft sind, so zu entwickeln und zu festigen, dass eine Heranführung an die Anforderungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ermöglicht wird. Die Förderung soll eine mittelfristige Arbeitsmarkt-Perspektive schaffen. Es soll insbesondere Berufserfahrung erworben und das Arbeits- und Sozialverhalten gestärkt werden.

Um Arbeitgeber zu motivieren, geeignete Arbeitsplätze für Arbeitsverhältnisse nach SGB II oder Sonderprogrammen des Bundes für Langzeitarbeitslose zur Verfügung zu stellen und Integrationsarbeit zu leisten, kann das Land Prämien gewähren.

Des Weiteren können Zuwendungen zu Sachkosten gewährt werden, um die Rahmenbedingungen von Organisationen in Bereichen mit ehrenamtlich Tätigen zu verbessern, damit auch in diesen Bereichen Langzeitarbeitslose nach diesem Landesprogramm beschäftigt werden können.

Das Programm soll nachhaltig dazu beitragen, dass dieser Personenkreis den Anschluss an Gesellschaft und Arbeit nicht verliert und nicht auf Dauer sozial ausgegrenzt bleibt. Dies gelingt nur, wenn geeignete Arbeitsplätze für diese Zielgruppe zur Verfügung gestellt werden und die Arbeitgeber bereit sind, Integrationsarbeit zu leisten.

3. Ziele und Indikatoren:

Die Ziele und Indikatoren für das gesamte Landesprogramm „Arbeit für das Saarland – ASaar“ sind in den Fördergrundsätzen zum Förderrahmen Ziffern 2.2 – 2.5: „STABIL Ü25“ beschrieben.

Oberstes Ziel: Das Landesprogramm unterstützt die (Wieder)Eingliederung in den Arbeitsmarkt, fördert die Wettbewerbsfähigkeit von Beschäftigten und Unternehmen und bekämpft Armut und soziale Ausgrenzung. Effizienz-Indikator: Durchschnittliche Kosten pro Teilnehmendem jährlich; Soll-Wert: 5.000 EURO; Effektivitäts-Indikator: Anzahl der Teilnehmenden jährlich; Soll-Wert: 750.

4. Zuwendungsempfänger:

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.

5. Zuwendungsvoraussetzungen:

Voraussetzung für die Förderung des Landes ist eine einvernehmliche Abstimmung zwischen dem Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit (MASFG) und den zuständigen Jobcentern im Saarland über Inhalte, Ausgestaltung und Finanzierung der Maßnahmen. Bei den Landesmitteln handelt es sich um eine über die Grundfinanzierung hinausgehende freiwillige zusätzliche Leistung, um die Motivation zur Einrichtung von Arbeitsplätzen für Arbeitsverhältnisse nach SGB II oder Sonderprogrammen des Bundes für Langzeitarbeitslose zu erhöhen.

Für die Arbeitsverhältnisse gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Regelungen ebenso wie die anwendbaren Tarifverträge. Regelungen zum gesetzlichen Mindestlohn sowie zu Branchenmindestlöhnen sind zu beachten.

Auswahl und Zuweisung der Teilnehmer/innen sowie die Akquise geeigneter Arbeitsplätze obliegt den Jobcentern.

Zuwendungen werden nur gewährt, sofern ein Bescheid des Jobcenters über die Gewährung von Lohnkostenzuschüssen nach SGB II sowie ein Arbeitsvertrag vorliegen und der Arbeitsplatz in der Regel für die Dauer von 12 Monaten bereitgestellt wird. Eine Zuwendung des Landes erfolgt nur, sofern keine Anrechnung auf die Leistungen des Jobcenters nach SGB II oder Sonderprogramme des Bundes für Langzeitarbeitslose erfolgt.

Näheres kann in einer Trägerinformation geregelt werden.

6. Art, Umfang, Höhe der Zuwendung:

Zuwendungen des Landes werden im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt:

1. Bei Maßnahmen nach § 16 e SGB II bei Arbeitgebern des ersten Arbeitsmarktes kann eine einmalige Prämie in Höhe von maximal 3.700 EUR pro Arbeitsplatz für die geleistete Integrationsarbeit gewährt werden, nachdem das Arbeitsverhältnis 12 Monate bestanden hat. In erwerbswirtschaftlichen Beschäftigungsbereichen wird die Zuwendung als „De-minimis“-Beihilfe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1407/2013 der EU-Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 352 vom 24.12.2013) geleistet.

2. Bei Maßnahmen nach § 16 i SGB II bei gemeinnützigen oder kommunalen Arbeitgebern kann für die Bereitstellung geeigneter Arbeitsplätze eine Prämie in Höhe von maximal 3.700 EUR pro Arbeitsplatz und Jahr gewährt werden, wenn der Arbeitsvertrag für mindestens 5 Jahre abgeschlossen wird.

3. Zusätzlich kann gemeinnützigen Arbeitgebern eine einmalige Erfolgsprämie in Höhe von maximal 5.000 EUR gewährt werden, wenn nachweislich eine Integration von Beschäftigen nach Ziffer 2 auf dem ersten Arbeitsmarkt erfolgen konnte und spätestens nach sechs Monaten keine SGB-II-Leistungen mehr bezogen werden.

4. Zusätzlich kann zur Verbesserung der Rahmenbedingungen von Organisationen in Bereichen mit ehrenamtlich Tätigen in Verbindung mit Ziffer 2 ein Zuschuss zu den Sachkosten pauschal in Höhe von maximal 2.500 EUR pro Arbeitsplatz und Jahr gewährt werden.

7. Verfahren:

Antragsverfahren: Anträge sind rechtzeitig vor Maßnahmebeginn beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit, Franz-Josef-Röder-Str. 17, 66119 Saarbrücken, zu stellen. Antragsformulare sind beim MASFG erhältlich.

Bewilligungsverfahren: Dem MASFG obliegt die Bewilligung der Landesmittel. Die Bewilligung erfolgt entsprechend der mit den Jobcentern getroffenen Maßnahmeplanung und kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Bescheid des Jobcenters vorliegt. Sofern der Bescheid des Jobcenters nicht rechtzeitig vor Maßnahmebeginn vorgelegt werden kann, kann ausnahmsweise gemäß Ziffer 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Haushaltsordnung des Saarlandes (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBL. S. 553) in der jeweilig geltenden Fassung dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt werden.

Anforderungs- und Auszahlungsverfahren: Dem MASFG obliegt die Auszahlung der Landesmittel. Die Mittel können nach Fortgang der Maßnahme bis zu maximal 90% ausgezahlt werden. Die Restzahlung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Verwendungsnachweisverfahren: Der Zuwendungsempfänger hat die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen; die Eingliederungsbemühungen sind statistisch zu erfassen und zu belegen. Der Verwendungsnachweis ist spätestens 6 Monate nach Maßnahmeende vorzulegen. Verwendungsnachweisformulare sind beim MASFG erhältlich.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO – insbesondere ANBest-P bzw. ANBest-P-GK.

8. In-Kraft-Treten

Diese Fördergrundsätze treten zum 01.01.2023 in Kraft und gelten während der ESF-Förderperiode 2021–2027.

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