Richtlinie
Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (Altenpflegeschulen-Richtlinie)
[Vom 11. September 2022]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zuwendungszweck
Das Land gewährt den staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung in der Altenpflege und Altenpflegehilfe. Durch die Zuwendungen soll eine qualitativ hochwertige und fachgerechte Ausbildung für die Berufe in der Altenpflege und Altenpflegehilfe im Rahmen der von den Einrichtungen in der Altenpflege besetzten Ausbildungsplätze sichergestellt werden.
1.2 Rechtsgrundlage
Grundlage für die Förderung bilden § 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Durchführung des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nummer 7 des Gesetzes vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790), und § 19 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfeberuf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476). Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften der Landeshaushaltsordnung – LHO – zu § 44 (VV-LHO) vom 27. September 2001 (GMBl. Saar S. 553), zuletzt geändert durch VV vom 15. März 2013 (Amtsbl. I S. 354), in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Rechtsanspruch
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Die Förderung wird gewährt in Form einer Zuwendung zu den Personal- und Sachkosten der Altenpflegeschulen.
3. Ziele und Indikatoren
Die Förderung dient der Deckung des Fachkräftebedarfs in der Altenpflege im Saarland bis zur Überleitung in das geänderte Finanzierungssystem des Pflegeberufereformgesetzes ab dem Jahr 2020. Ziel der Förderung ist die Unterstützung der Altenpflegeschulen im Rahmen der Ausbildung von Altenpflegerinnen und Altenpfleger durch die Sicherung des Schulbetriebs im jeweiligen Schuljahr. Indikator für die Zielerreichung ist die Anzahl der in Ausbildung befindlichen Schülerinnen und Schüler pro Altenpflegeschule. Es ist davon auszugehen, dass in den derzeit neun Altenpflegeschulen durchschnittlich 52 Pflegeschülerinnen und Pflegeschüler unterrichtet werden.
4. Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger
Die Zuwendungen werden den Trägern der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen mit Sitz im Saarland gewährt.
5. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein Ausbildungsplatz nicht bereits aufgrund anderer Bestimmungen oder Vereinbarungen finanziert wird.
6. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung für die Dauer eines Ausbildungsjahres (jeweils vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres).
6.2 Ermittlung des Förderbetrags
Die Höhe des Zuschusses errechnet sich nach der vom Schulträger der Bewilligungsbehörde gegenüber nachgewiesenen Schülerzahl nach dem Stand vom 15. Oktober eines Jahres. Der monatliche Förderbetrag pro Schülerin bzw. Schüler wird auf 330 Euro festgesetzt. Die Träger der Altenpflegeschulen übersenden der Bewilligungsbehörde Namenslisten der Kurse mit Angabe des Kostenträgers jedes einzelnen Ausbildungsplatzes (vgl. Nummer 4) ebenfalls zum 15. Oktober eines Jahres.
7. Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit
7.2 Antragstellung
Die Zuwendung wird auf Antrag des jeweiligen Schulträgers gewährt.
7.3 Abrechnung der tatsächlichen Schülerzahlen
Die Träger haben der Bewilligungsbehörde nach Abschluss des Ausbildungsjahres spätestens bis zum 31. Dezember einen Nachweis über die im Laufe des Ausbildungsjahres ausgebildeten Schülerinnen und Schüler einschließlich der Zugänge und Abbrecher (unter Angabe des Datums des Zugangs bzw. des Abbruchs) vorzulegen. Nach Prüfung erfolgt eine Ist-Abrechnung hinsichtlich der tatsächlichen Schülerzahl. Für die im Laufe eines Ausbildungsjahres festgestellten Schulabgänger, die nicht zu einer anderen Altenpflegeschule wechseln und für die keine entsprechende Nachrückerin bzw. kein entsprechender Nachrücker aufgenommen wird, zahlt das Land bis zum Ende des Ausbildungsjahres eine Förderung von 330 Euro pro Monat und Ausbildungsplatz; diese Regelung tritt am 30. September 2024 außer Kraft.
7.4 Beantragung, Bewilligung, Abrechnung, Nachweis der Verwendung
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV/VVPGK zu § 44 LHO soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind.
7.5 Auszahlung der Zuwendung
Nach Prüfung der Anträge wird ein Bewilligungsbescheid erteilt, nach dessen Bestandkraft der nach der Pauschalierung (Tn. 5.2) errechnete Jahresbetrag der Förderung grundsätzlich in vier gleichen (Teil-)Beträgen an die Schulträger ausgezahlt wird.
8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Förderrichtlinie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft und am 30. September 2024 außer Kraft. Die Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen zu den Kosten der staatlich anerkannten Altenpflegeschulen im Saarland (AltenpflegeschulenRichtlinie) vom 10. Oktober 2013, in der Fassung vom 14. November 2019, tritt gleichzeitig außer Kraft.