Richtlinie
Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte (Aktion Wasserzeichen)
[vom 1. Juni 2021]
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Saarland gewährt Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung des Saarlandes (LHO) und des § 13 Abwasserabgabengesetz (AbwAG) in der jeweils gültigen Fassung für Maßnahmen zur Fremdwasservermeidung und -entflechtung, zur Reduzierung der Einleitung von unverschmutztem Niederschlagswasser in der Mischwasserkanalisation zu messtechnischen Ausrüstung von Regenwasserentlastungsanlagen, zur Umsetzung des Maßnahmenprogramms der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) bezüglich der Nachrüstung von saarländischen Kläranlagen sowie zum Einsatz von externen Gewässerschutzbeauftragten.
1.2 Mit der vorliegenden Richtlinie sollen die Verbesserung der Leistungsfähigkeit vorhandener Abwasserbehandlungsanlagen und die Reduzierung der hydraulischen Belastung von bestehenden Abwasseranlagen gefördert werden.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
2.1 Investitionsmaßnahmen zur Entflechtung oder zur Reduzierung der Einleitung von Fremd- und Niederschlagswasser in Abwasseranlagen.
2.2 Niederschlagswasserbewirtschaftungsstudien zur Konkretisierung des Niederschlagswasserbewirtschaftungskonzeptes (NIWABEKO) vom 1. Juli 1996 in der Fassung vom 1. Januar 2001, Anhang 1 zum Abwasserbeseitigungsplan 1994 (zu den Anforderungen an die Studien siehe Anlage 2, Teil A).
2.3 Kommunale Förderprogramme zur dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung.
2.4 Messtechnische Ausrüstung von bedeutenden Regenwasserentlastungsanlagen.
2.5 Neubau und Nachrüstung der P-Fällung auf Abwasseranlagen.
2.6 Externe Gewässerschutzbeauftragte der Kommunen.
3. Ziele und Indikatoren
3.1 Ziele
Die Ziele der Förderung sind das Entfernen möglichst großer Fremdwassermengen aus dem Abwassersystem durch:
- Abkoppeln von Gewässereinläufen
- Abtrennen von Außengebieten und
- das Sanieren von im Grundwasser liegenden Kanälen mit besonderem Fokus auf die Reduzierung der Anzahl von Abwasseranlagen mit erhöhter Fremdwasserbelastung (Kategorie 1 oder 2 – siehe Anlage 3).
Ein weiteres Ziel der Förderung ist die Verbesserung der Gewässergüte. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch:
- das Reduzieren der Einleitung von nicht verschmutztem Niederschlagswasser von befestigten Flächen in bebauten Gebieten in den Mischwasserkanal
- (Reduzierung der Fremdwassermenge im Kanalsystem),
- die messtechnische Erfassung der Auslastung (Einstaudauer, Einstauhäufigkeit) und der Entlastungstätigkeit (Entlastungsdauer, Entlastungshäufigkeit, Entlastungsabfluss) von Regenentlastungsanlagen im Mischwasserkanal,
- die Aufrüstung saarländischer Kläranlagen zur Verbesserung der Gewässergüte,
- die Bestellung von externen Gewässerschutzbeauftragten für Kommunen mit dem Ziel der landeseinheitlichen Aufgabenwahrnehmung (gem. § 65 WHG) zur Minderung/Vorbeugung von Abwassereinleitungen.
3.2 Indikatoren
3.2.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
- Länge des zur Fremdwasserentflechtung tatsächlich gebauten oder sanierten Kanals,
- Größe der vom Kanal abgekoppelten befestigten und unbefestigten Flächen (ha),
- Menge des von der Abwasseranlage ferngehaltenen Fremdwasser (m³/p.a.).
3.2.2 Für Maßnahmen nach 2.2
Das Ziel ist eine flächenhafte Erfassung aller Ortsteile, 20 Ortsteile im Zeitraum der Richtlinie, Zuwendung im Mittel 5.100 EUR.
3.2.3 Für Maßnahmen nach 2.3
Die abgekoppelte Fläche vom Mischwasserkanal im Innenbereich; 300.000 m² im Zeitraum der Richtlinie, Zuwendung maximal 20 EUR pro m².
3.2.4 Für Maßnahmen nach Nr. 2.4
Die Ausrüstung von 300 Regenwasserentlastungsanlagen mit Messtechnik; Zuwendung maximal 30.000 EUR pro Anlage.
3.2.5 Für Maßnahmen nach Nr. 2.5
Der Neubau von 16 Kläranlagen sowie die Nachrüstung von der P-Fällung in 21 Anlagen.
3.2.6 Für Maßnahmen nach Nr. 2.6
Anzahl der externen Gewässerschutzbeauftragten für 26 Gemeinden; Zuwendung 2.500 EUR je Kommune und Jahr.
4. Zuwendungsempfänger/Zuwendungsempfängerin
4.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1, 2.2, 2.3 und 2.6
Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinden die Aufgaben für die Abwasserbeseitigung übertragen hat (Abwasserbeseitigungspflichtigen i.S.d. §§ 50 und 50a SWG, ausgenommen der Entsorgungsverband Saar).
4.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.4
Gemeinden und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, denen die Gemeinden die Aufgaben für die Abwasserbeseitigung übertragen hat (Abwasserbeseitigungspflichtigen i.S.d. §§ 50 und 50a SWG, einschließlich der Entsorgungsverband Saar.
4.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2.5
Entsorgungsverband Saar
5. Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Für Maßnahmen nach Nr. 2.1
5.1.1 Es werden primär solche Investitionsmaßnahmen gefördert, die sich innerhalb von Abwasseranlagen mit erhöhter Fremdwasserbelastung befinden (Anlage 3, Kategorie 1 oder 2). Sofern zum 30.09. eines jeden Jahres noch ausreichend Mittel zur Verfügung stehen, können auch Investitionsmaßnahmen der Kategorie 3 gefördert werden. Die Angaben zur Fremdwasserbelastung beziehen sich auf die einwohnerspezifischen Abwassermengen sowie die CSB-Konzentrationen im Kläranlagenzulauf. Maßnahmen, die der inneren und/oder äußeren Erschließung neuer oder der Erweiterung vorhandener Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten dienen, sind nicht förderfähig.
5.1.2 Der Nachweis der Notwendigkeit der Maßnahme anhand des Abwasserkatasters (§ 50a Abs. 2 S. 3 SWG).
5.1.3 Der Nachweis der Wirtschaftlichkeit (mit Begründung, insbesondere in Schutzgebieten) der gewählten Ausführung
5.1.4 Der Nachweis der Sanierungs- bzw. Nachrüstungskonzeption, bestehend aus textlicher und zeichnerischer Darstellung. (Für Nachweise nach Nr. 4.3 gelten die Anforderungen gemäß Anlage 2, Teil C)
5.1.5 Der Nachweis des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin, dass die Grundlagen, die für den Vollzug des § 49a SWG notwendig sind, geschaffen sind. (siehe Anlage 2, Teil C, letzter Absatz).
5.2 Für Maßnahmen nach Nr. 2.2
Studien können nur gefördert werden, wenn der Planungsbereich der Studien mindestens einen Gemeinde- oder Stadtbezirk umfasst.
5.3 Für Maßnahmen nach Nr. 2.3
Die Laufzeit der gemeindeeigenen Förderprogramme muss mindestens 3 Jahre betragen. Es sind mindestens 50% der Fördersumme für Maßnahmen mit einer abgekoppelten Fläche unter 200 m² zur Verfügung zu stellen, solange entsprechende Nachfrage besteht (siehe Anlage 4).
5.4 Für Maßnahmen nach Nr. 2.4
5.4.1 Es werden primär solche Ausrüstungen von Anlagen gefördert, die sich innerhalb von Abwasseranlagen mit erhöhter Fremdwasserbelastung befinden oder das Gewässer hydraulisch/stofflich signifikant belasten.
5.4.2 Voraussetzungen zur Förderung der messtechnische Ausrüstung von bedeutenden Regenwasserentlastungsanlagen sind Nachweise zur Konzeption (bestehend aus textlicher und zeichnerischer Darstellung) sowie zur Wartung und Betrieb der Ausrüstung.
5.4.3 Vor Antragstellung ist eine Abstimmung der Maßnahme mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz vorzunehmen.
5.5 Für Maßnahmen nach Nr. 2.5
5.5.1 Es werden nur entsprechende Maßnahmen gemäß Nr. 3. Maßnahmenprogramm WRRL gefördert.
5.5.2 Vorrausetzung für die Förderung ist der Nachweis der Konzeptionen bestehend aus textlicher und zeichnerischer Darstellung.
5.5.3 Vor Antragstellung ist eine Abstimmung der Maßnahme mit dem Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz vorzunehmen.
5.6 Für Maßnahmen nach Nr. 2.6
5.6.1 Diese werden gefördert, wenn sie extern beauftragt werden. Der Gewässerschutzbeauftragte kann von mehreren Kommunen gemeinsam beauftragt werden.
5.6.2 Je Kommune bzw. bei gemeinsamer Beauftragung mehrerer Kommunen ist jeweils nur ein Gewässerschutzbeauftragter förderfähig.
5.7 Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben gewährt, mit denen noch nicht begonnen wurde.
Als Vorhabenbeginn gilt der tatsächliche Beginn der Arbeiten, für die eine Zuwendung beantragt wurde, oder der Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages zur Ausführung der zu fördernden Maßnahme. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens.
Die Bewilligungsbehörde kann auf schriftlichen Antrag für Vorhaben, die aus dringenden sachlichen oder wirtschaftlichen Gründen keinen Aufschub bis zum Erlass des Zuwendungsbescheides dulden, die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilen.
Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn hat schriftlich zu erfolgen. Sie begründet keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung und ist nur zulässig, wenn ein förmlicher Zuwendungsantrag vorliegt, aus dem das geplante Vorhaben ersichtlich ist und keine fachlichen Bedenken gegen die Erteilung der Zustimmung bestehen.
Ein Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn besteht nicht.
6. Art. Umfang und Höhe der Zuwendung
6.1 Art und Form der Zuwendung, Finanzierungsart
Die Zuwendung erfolgt bei Maßnahmen nach Nm. 2.1 bis 2.5 als Zuschuss/Zuweisung im Rahmen einer Anteilsfinanzierung mit Höchstbetrag bzw. bei Maßnahmen nach Nr. 2.6 als Festbetragsfinanzierung und wird im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
6.2 Bagatellgrenze
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn die Zuwendungshöhe bei Investitionsmaßnahmen mindestens 5.000 Euro beträgt.
6.3 Werden Abwasseranlagen von Abwasserbeseitigungspflichtigen/Dritten gemeinsam genutzt, so ergeben sich die ihnen zuzuordnenden Ausgabenanteile aus dem Verhältnis der jeweils anteiligen Nutzung.
6.4 Die Höhe der Zuwendung beträgt:
6.4.1 für Maßnahmen nach Nr. 2.1
65 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben
Die geplante Maßnahme sollte ggf. in Teilmaßnahmen (Bauabschnitte) aufgeteilt werden, die innerhalb eines Jahres umzusetzen sind. Die maximale Zuwendung für die Teilmaßnahme beträgt 400.000 EUR.
6.4.2 für Maßnahmen nach Nr. 2.2
80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
6.4.3 für Maßnahme nach Nr. 2.3
Gemeinden, die zur dezentralen Niederschlagswasserbewirtschaftung eigene Förderprogramme zur Regenwasserrückhaltung und zur Ableitung (oberirdisch oder im Trennsystem) bzw. zur Versickerung (inclusive integrierter Rückhaltung) nachweisen, erhalten als Maximalzuwendung (pro Jahr Förderprogrammlaufzeit) 3,00 EUR je EW (Stand Vorjahr Antragstellung).
Je Einzelmaßnahme fördert das Land den Quadratmeter abgekoppelter Fläche vom Mischwasserkanal mit max. 20 EUR; jedoch nicht mehr als die nachgewiesenen Kosten. Die gleiche Förderung kann bei Retentionszisternen erfolgen, wenn das minimale Retentionsvolumen 3 m³/100 m² Dachfläche nicht unterschreitet. Die Drosselabgabe ins Kanalnetz ist von der Gemeinde vorzugeben. Soweit die Gemeinde eigene dezentrale Maßnahmen im Rahmen des gemeindeeigenen Förderprogrammes durchführt sind diese ebenfalls förderbar.
Der endgültige Betrag der Zuwendung wird anhand des Verwendungsnachweises ermittelt. Die Laufzeit der kommunalen Förderprogramme sollte sich zumindest vom Zeitpunkt der Antragstellung bis über den Zeitraum von mindestens 3 Jahren erstrecken. Die Abrechnung erfolgt jährlich. Das MUV kann hinsichtlich der Laufzeit im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
für Maßnahmen nach Nr. 2.4
50 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 30.000 EUR.
für Maßnahmen nach Nr. 2.5
Bei Neubau der Kläranlage in Höhe der Summe des abzuschreibenden Restbuchwerts der Altanlage zum Zeitpunkt der Antragsstellung des Genehmigungsantrags beim Landesamt für Umwelt und Arbeitsschutz. Die Zuwendung darf die Investitionskosten dabei nicht übersteigen. 50 v.H. der Investitionskosten bei Nachrüstung der P-Fällung.
für Maßnahmen nach Nr. 2.6
2.500 EUR/Jahr je Kommune.
6.5 Zuwendungsfähige Ausgaben
6.5.1 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1
Die zuwendungsfähigen Ausgaben für Kanäle, Pumpwerke und Druckleitungen werden pauschal anhand von Kostenrichtwerten nach Anlage 1. Teil A und B, ermittelt. Sofern die Anwendung von Kostenrichtwerten bei den Maßnahmen nach der Nr. 2.1 zu offensichtlich falschen Ergebnissen führt, werden die zuwendungsfähigen Ausgaben auf der Basis der Kostenberechnung ermittelt.
Die Kostenrichtwerte dürfen dabei nicht überschritten werden.
Für Architekten- und Ingenieurleistungen wird bei diesen Maßnahmen eine Pauschale von 15 v.H. der zuwendungsfähigen Bauausgaben als zuwendungsfähig berücksichtigt.
Liegen die tatsächlichen Ausgaben unter den nach Richtwerten ermittelten zuwendungsfähigen Ausgaben, so gelten für die Ermittlung des zuwendungsfähigen Betrages die tatsächlichen Ausgaben.
6.5.2 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.2
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden in Form einer Pauschale festgesetzt, und zwar
- 1.250,00 Euro je Quadratkilometer Gemeinde- oder Stadtbezirksfläche,
- 1,50 Euro je Einwohner, soweit diese dem überplanten Einzugsgebiet eines Mischsystems zuzuordnen sind. (Berechnungsbeispiel siehe Anlage 2, Teil B).
6.6 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
6.6.1 Bei Maßnahmen nach Nr. 2.1
a) Ausgaben, die ein anderer als der Maßnahmenträger (Dritter) zu tragen verpflichtet ist,
b) Ausgaben für Ersatz (Substanzerhaltung), Betrieb, Unterhaltung und Instandhaltung bestehender Abwasseranlagen,
c) Anteilige Ausgaben für gemeinsam nutzbare Anlagen, die der Entwässerung von Verkehrsflächen, welche nicht in der Baulast des Maßnahmenträgers sind, dienen,
d) Aufwendungen für Hausanschlüsse und sonstige Grundstücksentwässerungseinrichtungen, sofern diese nicht über das gemeindeeigene Förderprogramm gefördert werden,
e) Ausgaben für provisorische Bauwerke und Einrichtungen,
f) Mehraufwendungen infolge berücksichtigter bergbaulicher Einwirkungen,
g) Ausgaben wegen Altlasten,
h) Ausgaben des Grundstückserwerbs (Kaufpreis und Erwerbsausgaben entsprechend DIN 276 Kostengruppen 110 bis 139),
i) Ausgaben für Nachträge, Mehraufwand für Leistungsänderungen, die dem Maßnahmenträger nach Bewilligung der Zuwendungen entstehen, und nicht im Vorfeld angezeigt und beschieden werden,
j) Inseratausgaben, Prüf- und Genehmigungsgebühren, Gutachten, Versicherungen, Umsatzsteuer (wenn vorsteuerabzugsberechtigt). Richtfestausgaben und Ausgaben für die Einweihungsfeier u.ä.
7. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Die Zuwendung für Abwassermaßnahmen (Nr. 2.1 und 2.5) ist zur Minimierung der Abwassergebühr einzusetzen. Eine entsprechende Bestätigung ist vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin dem Zuwendungsantrag beizufügen.
7.2 Die Kommunen dürfen die Zuwendungen an Dritte gem. § 50a Abs. 1 SWG unter Beachtung der Bestimmungen der Nr. 12 der VV-P-GK zu § 44 LHO weitergeben, wenn sie mehrheitlich an diesen beteiligt sind und die Dritten für ihre Preisgestaltung die Vorschriften über die Kalkulation von Entgelten anwenden, die auch für die Kommunen gelten.
7.3 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin hat innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, jede bauliche und sonstige Veränderung an dem geförderten Objekt vorab von der Bewilligungsbehörde genehmigen zu lassen. Werden innerhalb dieses Zeitraumes ohne diese Genehmigung andere Vorhaben an dem geförderten Objekt durchgeführt, kann der Zuwendungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
7.4 Mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände sind für die Dauer von 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin, dem Zuwendungszweck entsprechend einzusetzen. Ist ein zweckentsprechender Einsatz nicht mehr möglich, so ist der Restwert dem Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz zu erstatten.
7.5 Bei einer Übertragung des Eigentums an dem geförderten Objekt innerhalb eines Zeitraumes von 12 Jahren, gerechnet vom Eingangsdatum des Verwendungsnachweises beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder geförderten technischen Einrichtungen, Einrichtungsgegenständen, Geräten und Maschinen innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren, gerechnet vom Datum der Schlusszahlung an den Zuwendungsempfänger bzw. der Zuwendungsempfängerin, müssen vom Erwerb die mit der Zuwendung verbundenen Verpflichtungen übernommen werden.
Die Übertragung des Eigentums ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt eine Eigentumsübertragung ohne entsprechende Verpflichtung des Neueigentümers, so kann der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin zur Rückzahlung der Zuwendung und zum Wertausgleich verpflichtet werden. .
7.6 Das Vorhaben ist innerhalb des im Zuwendungsbescheid festgelegten Bewilligungszeitraumes zu vollenden. Der Bewilligungszeitraum stellt dabei den Zeitraum dar, innerhalb dessen der Zuwendungsempfänger für das Projekt Ausgaben leisten darf, die er in der Zuwendung verwenden und abrechnen kann. Der Anspruch des Zuwendungsempfängers bzw. der Zuwendungsempfängerin auf Auszahlung der bewilligten Zuwendung erlischt, wenn diese nicht innerhalb des Bewilligungszeitraums angefordert wird. Hiervon ausgenommen sind
- Sicherheitseinbehalte sowie
- Zuwendungen, die wegen ihrer Höhe nach Nr. 8.3 nur in einer Summe nach Prüfung des Verwendungsnachweises ausgezahlt werden.
Die Bewilligungsbehörde kann den Bewilligungszeitraum in begründeten Fällen auf schriftlichen Antrag und grundsätzlich bis zu einem Jahr verlängern.
7.7 Der Zuwendungsempfänger bzw. die Zuwendungsempfängerin ist verpflichtet, unverzüglich alle Tatsachen, die für die Bewilligung, Gewährung, Weitergewährung, Inanspruchnahme oder das Belassen der Zuwendungen oder der sich aus der Zuwendung ergebenden Vorteile erheblich sind, der Bewilligungsbehörde mitzuteilen.
7.8 Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten.
7.9 Hinsichtlich der Unwirksamkeit, der Rücknahme oder des Widerrufes des Zuwendungsbescheides sowie der Erstattung und Verzinsung der Zuwendung gilt die Nr. 8 VV-P-GK zu § 44 LHO, vorrangig jedoch die §§ 48–49a SVwVfG. Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn
a) der Zuwendungszweck nicht mehr, nicht in dem geforderten Maße oder nicht mehr mit der gewährten Zuwendung erreicht werden kann,
b) das Ergebnis der Vorhabendurchführung nicht den fachlichen Anforderungen der Bewilligungsbehörde entspricht.
7.10 Erhöhung der Zuwendung
Eine nachträgliche Erhöhung der Zuwendung ist nur in begründeten Einzelfällen möglich, wenn im Verlauf der Maßnahme nach der Bewilligung unvorhersehbare Erschwernisse auftreten, die nicht im Verantwortungsbereich des Zuwendungsempfängers/der Zuwendungsempfängerin liegen und zusätzliche maßnahmenbezogene Ausgaben verursachen. Die Bewilligungsbehörde muss der Ausführung der zur Erhöhung der Ausgaben führenden Maßnahme im Voraus schriftlich zugestimmt haben. Anträge auf Erhöhung der Zuwendung sind unverzüglich nach Eintritt der Erschwernisse schriftlich an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Anspruch auf Erhöhung der Zuwendung besteht nicht.
8. Verfahren
8.1 Antragsverfahren
Der vollständige Zuwendungsantrag ist unter Verwendung des von der Bewilligungsbehörde bereitgestellten (Online-) Formulars zu stellen.
Den Anträgen sind folgende Unterlagen beizufügen:
a) Die wasserrechtliche Zulassung (bei zulassungspflichtigen Maßnahmen),
b) der Projektentwurf inkl. Kostenberechnung,
c) bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 die Ausgabenzusammenstellung, gegliedert nach den Bemessungskriterien lt. Anlage 1 (Teil A und B), und der Nachweis nach Nr. 5.1.2, 5.1.3, 5.1.4 und 5.1.5,
d) bei Maßnahmen nach Nr. 2.6 die vorgesehene Tätigkeitsbeschreibung bzw. Stellenausschreibung.
Ein Antrag kann nur gestellt werden, wenn für Investitionsmaßnahmen nach Nr. 2.1 entweder keine Grundstücksverhandlungen notwendig oder aber erforderliche Grundstücksverhandlungen bereits abgeschlossen sind. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz entscheidet über den Zuwendungsantrag durch schriftlichen Bescheid.
8.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das Ministerium für Umwelt- und Verbraucherschutz Referat A/4.
8.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Eine Teilzahlung erfolgt nur, wenn der mögliche Auszahlungsbetrag mindestens 10.000 EUR beträgt. Im Übrigen wird die Zuwendung nach Prüfung des Schlussverwendungsnachweises ausgezahlt.
8.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des von der Bewilligungsstelle bereitgestellten Formulars in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Zugelassen ist ein einfacher Verwendungsnachweis bestehend aus einem aussagekräftigen und zusammenfassenden Sachbericht, Abnahmeprotokoll und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen. Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen verlangen bzw. den Verwendungsnachweis um weitere Angaben erweitern
8.4.1 bei Maßnahmen nach Nr. 2.1 dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen:
a) Die Länge des zur Fremdwasserentflechtung tatsächlich gebauten oder sanierten Kanals, getrennt nach Innen- und Außengebiet,
b) die Größe der vom Kanal abgekoppelten befestigten und unbefestigten Flächen (ha),
c) die Menge des von der Abwasseranlage ferngehaltenen Fremdwassers (m/p.a.) sowie
d) der Name der betroffenen Abwasseranlagen mit Sachstand Fremdwasser (Herkunft, Menge, etc.), sowie die Länge des gemeindeeigenen Kanalnetzes, getrennt nach angeschlossener Kläranlage und Kanalzustand.
8.4.2 bei Maßnahmen nach Nr. 2.2
Studie in elektronischer Form.
8.4.3 bei Maßnahmen nach Nr. 2.3
dem Verwendungsnachweis sind die ausgefüllte Anlage 4, Anzahl Einzelmaßnahmen und abgekoppelte Fläche (Angaben getrennt nach Abrechnungsjahr) und die Beschreibung sowie der Sachstand des Förderprogrammes beizufügen.
8.4.4 bei Maßnahmen nach Nr. 2.4
dem Verwendungsnachweis ist eine Aufstellung mit folgenden Angaben beizufügen:
a) der Name der betroffenen Abwasseranlage,
b) Inbetriebnahmeprotokoll der messtechnischen Einrichtungen inkl. Kalibriernachweis für Füllstandmessungen,
c) Länge der im Rahmen der Maßnahme baulich veränderten Überlaufschwellen,
d) Bericht über bauwerksspezifische Aufbereitung und Auswertung (Ziele der Richtlinie, Nr. 3) der erhobenen Messdaten während einer Probebetriebsperiode.
8.4.5 bei Maßnahmen nach Nr. 2.5
a) Inbetriebnahmeprotokoll sowie
b) die wasserrechtliche Abnahme des LUA.
8.4.6 bei Maßnahmen nach Nr. 2.6
Jahresbericht des Gewässerschutzbeauftragten als Teilverwendungsnachweis.
8.5 Wird der Zuwendungszweck nicht in dem Haushaltsjahr erfüllt, in dem die Zuwendung gewährt wurde, ist bis spätestens 30. April des folgenden Jahres ein Zwischenverwendungsnachweis vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann auf die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises verzichten. Sie kann jedoch auch die Ergänzung des Zwischenverwendungsnachweises durch Belege verlangen. Die Vorlage eines Zwischenverwendungsnachweises kann durch die Vorlage des Schlussverwendungsnachweises ersetzt werden.
8.6 Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des entsprechenden Vordruckes (evtl. Online-Formular) in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde nimmt eine Verwendungsnachweisprüfung anhand des vorgelegten zahlenmäßigen Nachweises sowie des Sachberichts vor.
8.6.1 In einem ersten Schritt ist eine kursorische Prüfung (Schlüssigkeitsprüfung) aller eingegangenen Verwendungsnachweise vorzunehmen.
8.6.2 In einem zweiten Schritt findet eine vertiefte Prüfung der Maßnahmeausführung und der Originalbelege stichprobenartig vor Ort statt. Hierzu werden 10% der Förderfälle aber mindestens 5% der bewilligten Zuwendungssummen (Grundgesamtheit = alle im laufenden Haushaltsjahr vorgelegten Verwendungsnachweise) mit dem Softwareprogramm ACL per Zufallsauswahl gezogen. Bei der Stichprobenprüfung sind mindestens 50% der Erstbewilligungen an einen Zuwendungsempfänger besonders zu berücksichtigen. Für Folgebewilligungen an einen Zuwendungsempfänger ist ein Mindestprüfturnus von 5 Jahren zugrunde zu legen.
8.6.3 Zusätzlich zu der Stichprobe ist eine Risikoauswahl vorzunehmen. Dabei sollen von den oberen 20% der Fälle mit den höchsten Einzelfördersummen mindestens 20% vertieft geprüft werden. Bei Förderfällen mit einem Eigenanteil unter 50% erhöht sich die Stichprobenauswahl mit 20% der entsprechenden Förderfälle.
8.6.4 Unbeschadet des festgelegten Mindestumfangs ist bei erkennbaren Risiken und festgestellten Fehlern die Stichprobenprüfung entsprechend zu erhöhen.
8.6.5 Die Bewilligungsbehörde führt vor Ort eine umfassende Prüfung nach dem 4-AugenPrinzip durch und dokumentiert dies in der dafür vorgesehenen Checkliste.
8.6.6 Mit der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises können auch externe Sachverständige beauftragt werden.
8.6.7 Nach Abschluss der Prüfung erstellt die Bewilligungsbehörde einen Prüfvermerk. Hierin ist u.a. die Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben festzusetzen
8.7 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung wird bis zur Vorlage des Schlussverwendungsnachweises auf 95 v.H. begrenzt.
Die Auszahlung der Zuwendung für Maßnahmen nach Nr. 2.2 (Studien) erfolgt nach deren Fertigstellung und nach baufachlicher Prüfung des Schlussverwendungsnachweises.
8.8 Abrechnungsverfahren
8.8.1 Das Zuwendungsverfahren wird nach Prüfung des Verwendungsnachweises von der Bewilligungsbehörde abgerechnet.
Ein Abrechnungsbescheid ergeht nur,
- wenn nach §§ 48, 49a SVwVfG weitere Verfahrensschritte notwendig sind oder
- wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung durch die Bewilligungsbehörde bezüglich der Höhe der tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben von den diesbezüglichen Angaben des Zuwendungsempfängers im Verwendungsnachweis abweicht.
8.8.2 Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, den Rechnungshof des Saarlandes bleibt auch nach Abschluss der Vorhaben unberührt.
8.8.3 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind.
9. In-Kraft-Treten
Diese Förderrichtlinie tritt rückwirkend zum 01. Januar 2021 in Kraft und am 31.12.2025 außer Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässergüte vom 01.01.2016 außer Kraft.