Förderprogramm

Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen – Agrarinvestitionsförderung (FRL-AFP)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Saarland
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz

Referat A/4

Keplerstraße 18

66117 Saarbrücken

Weiterführende Links:
Agrarinvestionsförderung (AFP)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als landwirtschaftliches Unternehmen Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Saarland unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAK) sowie des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) bei der Finanzierung von Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter. Diese dienen ausschließlich der Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte und tragen zur Verbesserung des Verbraucher-, Tier-, Umwelt- und Klimaschutzes bei.

Gefördert werden

  • Errichtung, Erwerb und Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,
  • Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware,
  • Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern, von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen (diese Förderung war bis zum 31.12.2020 befristet),
  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen,
  • Investitionen in Bewässerungsanlagen, sofern durch diese eine Wassereinsparung von mindestens 15 Prozent erreicht wird.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss. Dessen Höhe beträgt je nach Art Ihres Vorhabens bis zu 40 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben, maximal jedoch EUR 249.000 pro Antrag.

Junglandwirten und Kooperationen kann zusätzlich ein Zuschuss von bis zu 10 Prozent des förderungsfähigen Investitionsvolumens, maximal jedoch EUR 20.000, gewährt werden.

Die Höhe des Zuschusses für Betreuungsmaßnahmen beträgt maximal 60 Prozent der förderfähigen Betreuergebühren.

Ihr förderfähiges Investitionsvolumen je Antrag beträgt mindestens EUR 30.000 und maximal EUR 3 Millionen. Es kann in der Förderperiode 2014–2020 jeweils einmal ausgeschöpft werden.

Anträge richten Sie bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme, spätestens bis zum 1.1. eines Jahres, an das Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz. Bitte nutzen Sie dafür das amtliche Antragsformular.

Die Bewertung und Auswahl von förderfähigen Projekten erfolgt nach einem besonderen Punkteverfahren.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere landwirtschaftliche Unternehmen (KMU) gemäß der Definition der Europäischen Union.

Ihr Unternehmen muss

  • mehr als 25 Prozent der Umsatzerlöse durch die Bewirtschaftung des Bodens oder durch bodengebundene Tierhaltung erzielen,
  • die Mindestgröße nach Paragraf 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erreichen beziehungsweise überschreiten oder
  • einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften, der unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Förderung erfolgt auf Grundlage der geltenden Verordnungen der Europäischen Union, des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 und der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR).
  • Das von Ihnen geplante Vorhaben muss der Verbesserung der Produktions-, Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Erhaltung der biologischen Vielfalt und der Entwicklung des ländlichen Raums dienen.
  • Ihr Vorhaben erfüllt besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz.
  • Die Summe Ihrer positiven Einkünfte hat im Durchschnitt der letzten 3 vorliegenden Steuerbescheide zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung EUR 110.000 je Jahr bei Ledigen und EUR 140.000 je Jahr bei Eheleuten nicht überschritten.
  • Sie weisen Ihre beruflichen Fähigkeiten für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes sowie die Wirtschaftlichkeit Ihres Unternehmens und des durchzuführenden Investitionskonzeptes nach. Zudem muss eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorliegen.
  • Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen der vorgegebenen Referenzmengen förderbar.
  • Sie halten die Zweckbindungsfristen ein und beachten die bestehenden Förderausschlüsse.
  • Für Existenzgründungen und Junglandwirtinnen und Junglandwirte gelten besondere Förderbestimmungen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen, an denen die öffentliche Hand mit mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beteiligt ist.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen im Saarland (Agrarinvestitionsförderung und Diversifizierung) FRL-AFP/FID

vom 2.1.2019

[…]

Teil I
Allgemeine Bestimmungen

1. Vorbemerkung

Das Saarland gewährt

  • auf der Grundlage der geltenden EU-Verordnungen und des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020

  • und im Rahmen des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAKG) vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweiligen vom Planungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” beschlossenen Rahmenplan

  • sowie nach Maßgabe dieser Förderrichtlinie, der Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) vom 3. November 1971 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1999 (Amtsbl. 2000 S. 194) in der jeweils geltenden Fassung und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO (VV LHO) in der jeweils geltenden Fassung

Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen im Saarland zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft.

Die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind zu berücksichtigen.

Diese Förderrichtlinie dient der Ergänzung, Auslegung, Konkretisierung und verwaltungsmäßigen Ausführung der einschlägigen EU- und nationalen Bestimmungen, nach denen sich die Gewährung der Zuwendungen stets vorrangig richtet. Die für die Gewährung von Zuwendungen einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen gehen dieser Förderrichtlinie stets vor.

Nach dieser Förderrichtlinie gewährte Zuwendungen sind nach Art. 14 und Art. 18 VO (EU) Nr. 702/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Abl. L 193/1 ff.) mit dem europäischen Binnenmarkt vereinbar.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sowie nach zusätzlichen, durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz festzulegenden Auswahlkriterien, nach welchen Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen sind, um eine zielgerichtete Förderungsdurchführung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel aufeinander abzustimmen.

Die Bewertung und Auswahl der im Rahmen des Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) und der Diversifizierung (FID) förderfähigen Projekte erfolgt künftig nach einem Punkteverfahren. Förderungsfähig sind Investitionen mit Beitrag zum Verbraucher-, Umwelt-, Tier-, oder Klimaschutz sowie Ressourcenschutz.

Nach dieser Förderrichtlinie zu fördernde Vorhaben dürfen nicht aus Mitteln anderer öffentlicher Programme gefördert werden.

Abweichend hiervon ist die Kumulation mit Mitteln der Landwirtschaftlichen Rentenbank, COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) oder der Förderbanken der Länder bei Einhaltung der in dieser Förderrichtlinie genannten beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen zulässig.

2. Prosperitätsgrenze

Es wird im Rahmen der Durchführung der Förderung nach diesen Grundsätzen sichergestellt, dass die Prosperität des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin geprüft wird.

Die Summe der positiven Einkünfte (Prosperitätsgrenze) des Antragstellers oder der Antragstellerin darf zum Zeitpunkt der Antragstellung im Durchschnitt der letzten drei vorliegenden Steuerbescheide 110.000,00 Euro je Jahr bei Ledigen und 140.000,00 Euro je Jahr bei Eheleuten nicht überschritten haben. In begründeten Einzelfällen kann auch nur der letzte vorliegende Steuerbescheid herangezogen werden. Soweit ein Steuerbescheid nicht vorliegt, ist der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft dem Buchführungsabschluss zu entnehmen oder anhand von Standarddeckungsbeiträgen zu ermitteln; sonstige Einkünfte sind im Einzelnen nachzuweisen.

Bei juristischen Personen oder Personengesellschaften (einschließlich GmbH & Co. KG) gelten diese Voraussetzungen jeweils für alle Gesellschafter und Gesellschafterinnen, Genossenschaftsmitglieder und Aktionäre sowie Aktionärinnen (jeweils mit Ehegatten bzw. Ehegattinnen), sofern diese hauptberuflich im Unternehmen tätig sind oder über einen Kapitalanteil von mehr als 5 Prozent verfügen. Falls die Summe der positiven Einkünfte einer der genannten Kapitaleigner bzw. -eignerinnen 110.000,00 Euro je Jahr bei Ledigen und 140.000,00 Euro je Jahr bei Eheleuten überschreitet, wird das zuwendungsfähige Investitionsvolumen um den Prozentanteil gekürzt, der dem Kapitalanteil dieser Kapitaleigner bzw. -eignerinnen entspricht.

3. Grundpfandrechte

Im Rahmen aller Förderungen gemäß dieser Förderrichtlinie wird auf eine Sicherung durch ein Grundpfandrecht im Grundbuch zur Absicherung vorzeitiger Rückforderungen verzichtet.

4. Zweckbindungsfrist

Die Förderung von Investitionen erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass

die geförderten

  • Bauten, baulichen Anlagen und die hierfür erforderliche baugebundene Technik innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren ab Fertigstellung (Datum der wirtschaftlichen Übernahme oder Inbetriebnahme) und/oder

  • Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung (Datum der Inbetriebnahme)

veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zweck der Förderung entsprechend verwendet werden.

5. Informations- und Publizitätsmaßnahmen für die Öffentlichkeit

Auf die Gewährung der Zuwendung ist im Rahmen der Vorhabendurchführung hinzuweisen. Der Zuwendungsbescheid kann hierzu weitere Bestimmungen enthalten. Bei der Durchführung von Vorhaben, die ganz oder teilweise aus Mitteln der EU gefördert werden, sind die Publizitätsvorgaben der Art. 115-117 VO (EU) Nr. 1303/2013 einschließlich Anhang XII und Art. 13 VO (EU) Nr. 808/2014 einschließlich Anhang III einzuhalten. Wird ein Vorhaben ganz oder teilweise aus Mitteln des Bundes finanziert, ist hierauf hinzuweisen.

6. Verfahrensbestimmungen

Ein vollständiger Antrag auf Förderung ist beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat A/4 vorzulegen. Ein Antrag ist vollständig, wenn folgende Unterlagen enthalten sind:

  • Name und Größe des Unternehmens

  • Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich des Beginns und Abschlusses des Vorhabens bzw. der Tätigkeit,

  • Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit

  • eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten

  • Art und Höhe der beantragten Beihilfe

  • Investitionskonzept samt Finanzierungsplan

  • Nachweis über Einhaltung der Prosperitätsgrenze

  • Angaben zu den entscheidungsrelevanten Kriterien gemäß Anlage 1 und 2

  • Maßnahmenbeschreibung (mit digitalen Plänen)

  • Nachweis über Einhaltung der Besonderen Anforderungen gemäß dieser Richtlinie (AFP)

Bei Vorliegen aller Unterlagen wird eine entsprechende Eingangsbestätigung von der Bewilligungsbehörde versandt. Öffentlich-rechtliche Genehmigungen können bis zur Bewilligung nachgereicht werden. Die Bewilligungsbehörde, das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, entscheidet über den Antrag in Form eines Prüfvermerks. Sie kann sich zur Erstellung des Prüfvermerkes eines externen Sachverständigen bedienen.

7. Ausnahme von der Anwendung des Vergaberechts

7.1 Im Einvernehmen mit dem Ministerium für Finanzen und Europa (Nummer 15.2 VV zu § 44 LHO) werden abweichend von Nr. 5.1 der VV zu § 44 LHO die Nummern 3.1 und 3.2 der ANBest-P im Rahmen der Förderung von einzelbetrieblichen Investitionen nicht angewandt.

7.2 Um eine einheitliche Vorgehensweise bei der Bewertung der Ausgabenschätzungen im Rahmen der Antragsprüfungen sicherzustellen und einen effizienten und wirtschaftlichen Einsatz der bereitgestellten öffentlichen Mittel zu erreichen, werden die nachfolgenden, für alle Maßnahmen geltenden Regelungen getroffen. Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz fordert jährlich das für das laufende Bewilligungsjahr zu verwendende LBD-Referenzkostensystem bei dem für die Landwirtschaftsförderung zuständigen Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz an. Dieses Referenzkostensystem basiert auf den in den letzten drei Jahren in Rheinland-Pfalz geförderten Investitionsobjekten und den hierzu in der dortigen Landwirtschaftlichen Betriebsdatenbank (LBD) erfassten Bruttoinvestitionsvolumen sowie den dazugehörigen Einheiten (Plätze/Betten/m3).

7.3 Im Rahmen der Antragsprüfung ist bei baulichen Maßnahmen das Referenzkostensystem anzuwenden, soweit deren Kosten darin erfasst sind. Die in den Anträgen vorgelegten Ausgabenschätzungen sind auf der Grundlage des Referenzkostensystems zu bewerten. Das Überschreiten der im Referenzkostensystem festgelegten Kostenrahmen ist grundsätzlich nicht zulässig. Eine Überschreitung kann nur nach Vorlage einer von einer unabhängigen sachverständigen Person angefertigten gutachterlichen Stellungnahme anerkannt werden. In dieser Expertise sind die Gründe für die Überschreitung des zulässigen Kostenrahmens sowie der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der öffentlichen Mittel für die Bewilligungsbehörde nachvollziehbar darzustellen. Um dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit Genüge zu tun, ist bei Überschreiten der vorgenannten Referenzkosten im Zuwendungsbescheid zur Auflage zu machen, dass der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin Aufträge nur an fachkundige und leistungsfähige Anbieter bzw. Anbieterinnen nach wettbewerblichen Gesichtspunkten zu wirtschaftlichen Bedingungen zu vergeben hat und, falls mehrere Anbieter bzw. Anbieterinnen am Markt vertreten sind, mindestens drei Angebote einzuholen hat.

7.4 Bei baulichen Maßnahmen, die in einem anderen Referenzkostensystem enthalten sind (z.B. ALB-Hessen oder KTBL-Datensammlung), kann dieses zugrunde gelegt werden. Wird ein anderes Referenzkostensystem verwendet, ist dies zu begründen. Im Übrigen ist wie bei Nutzung des LBD-Referenzkostensystems zu verfahren.

7.5 Sind die Kosten baulicher Maßnahmen nicht in einem Referenzkostensystem enthalten, sind in der Regel mindestens drei vergleichbare Kostenangebote fachkundiger und leistungsfähiger Anbieter bzw. Anbieterinnen vorzulegen. Das ermittelte kostengünstigste Vergleichsangebot ist als maßgebliche Bemessungsgrundlage für die Zuwendungsgewährung heranzuziehen. Können keine drei vergleichbaren Kostenangebote vorgelegt werden, ist eine vom Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für das Saarland angefertigte gutachterliche Stellungnahme erforderlich, durch die der wirtschaftliche und sparsame Einsatz der öffentlichen Mittel für die Bewilligungsbehörde nachvollziehbar nachgewiesen wird.

7.6 Die im Einzelfall angewendete Prüfungsmethode und deren Ergebnis sind in den Verwaltungsakten plausibel und nachprüfbar zu dokumentieren.

8. Vorzeitiger Vorhabensbeginn

Ab dem Inkrafttreten dieser Richtlinie gilt unabhängig von der Nr. 1.3 VV zu § 44 LHO die Förderfähigkeit ab dem Datum des vollständigen Antragseinganges als gegeben.

9. Kontrollen und Sanktionen

Die Kontrollen sowie die Anwendung von Sanktionen werden gemäß den geltenden EU-Bestimmungen durchgeführt.

10. Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist unter Verwendung des beigefügten Musters (Anlage) in einfacher Ausfertigung bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Ausfertigung ist mit der Originalunterschrift des Zuwendungsempfängers oder der Zuwendungsempfängerin zu versehen.

Mit der fachlichen Prüfung des Verwendungsnachweises können auch externe Sachverständige beauftragt werden.

Übersteigen die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so bleibt die Zuwendung unverändert. Unterschreiten die tatsächlich zuwendungsfähigen Ausgaben den im Zuwendungsbescheid festgesetzten Betrag, so wird die Zuwendung gemäß Nr. 2.1 ANBest-P/ANBest-P-GK dem sich aus dem Zuwendungsbescheid ergebenden Fördersatz entsprechend neu festgesetzt.

Ein Änderungs- oder Abrechnungsbescheid ergeht nur dann, wenn das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung von den Festsetzungen des Zuwendungsbescheides abweicht und dies eine Änderung des Zuwendungsbescheides erforderlich macht. In allen anderen Fällen gilt die Schlusszahlung als Abrechnung und Abschluss des Zuwendungsverfahrens.

Das Recht auf Rückforderung ausgezahlter Mittel aufgrund von Prüfungen durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz oder den beteiligten Prüfbehörden der EU-Kommission oder alle Landesrechnungsprüfungsbehörden bleibt auch nach Abschluss der Maßnahme unberührt.

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten vorrangig die einschlägigen EU-rechtlichen Bestimmungen sowie darüber hinaus die VV/VV-P-GK zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind).

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz sowie alle beteiligten Rechnungsprüfungsbehörden haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen.

Teil II
Agrarinvestitionsförderungsprogramm (AFP)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 17 Abs. 1 Buchstabe a) VO (EU) Nr. 1305/2013, nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 (SEPL 2014–2020), der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der EU und der GAK zur Förderung an landwirtschaftliche Unternehmen für investive Maßnahmen zur Unterstützung der Wettbewerbsfähigkeit einer nachhaltigen, umweltschonenden, tiergerechten und multifunktionalen Landwirtschaft.

Die Interessen der Verbraucher und Verbraucherinnen, die Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Erhaltung der biologischen Vielfalt sind ebenso zu berücksichtigen wie die Verbesserung der Lebens-, Arbeits- und Produktionsbedingungen.

Ein Anspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.

2. Gegenstand der Förderung

Zuwendungsfähig sind Investitionen in langlebige Wirtschaftsgüter durch Schaffung der baulichen und technischen Voraussetzungen zur Erzeugung, Verarbeitung oder Direktvermarktung von Anhang-I-Erzeugnissen, welche einem oder mehreren der genannten Ziele dienen.

Darüber hinaus sind besondere Anforderungen in mindestens einem der Bereiche Verbraucher-, Umwelt- oder Klimaschutz und zusätzlich im Falle von Stallbauinvestitionen im Bereich Tierschutz entsprechend den Vorgaben der Anlage 1 des Rahmenplans der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” in der jeweils gültigen Fassung zu erfüllen.

Auflistung der besonderen Anforderungen

Verbraucherschutz

Erzeugung von Produkten mit höherer Qualität aus dem Bereich anerkannter Lebensmittelqualitätsregelungen nach den vier Qualitätsregelungen der Gemeinschaft gemäß Artikel 22 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1305/2013

  • Biokennzeichnungsverordnung,

  • Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen,

  • traditionelle Spezialitäten, Titel VI Gemeinsame Marktorganisation Wein oder

  • anerkannten Qualitätsregelungen des Saarlandes bzw. Regionallabel

Stärkung der regionalen Wertschöpfungskette durch nachweislichen Absatz von mindestens 10% des Gesamtbetriebsumsatzes in der Region direkt an die Endverbraucher und Endverbraucherinnen (z.B. Eierverkauf). Die Region bezieht sich auf einen Radius von 75 km um den Betriebssitz herum.

Teilnahme an mindestens einem Lebensmittelqualitätsprogramm nach Artikel 17 Absatz 1b der VO (EG) Nr. 1305/2013, bei denen die Mitgliedstaaten anerkennen, dass bestimmte Kriterien gewährleistet sind, z.B.

  • QZ-Schwein,

  • QZ-Rind,

  • QM-Milch,

  • Eier (QZ, QZBW), KAT

  • GLOBALGAP.

Umweltschutz

Der Viehbesatz des landwirtschaftlichen Unternehmens darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr als 2,00 GV je Hektar selbstbewirtschafteter landwirtschaftlicher Nutzfläche im Mitgliedstaat Deutschland betragen. (1)

Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsatzes, insbesondere von Wasser und/oder Energie durch Vorlage von Wasserabrechnungen/Stromabrechnungen aus dem Zeitraum vor der Förderung, aus denen mindestens eine Absenkung einer der beiden Ressourcen von 10% hervorgeht.

Bei Gewächshausanlagen ist die Einsparung gegenüber einer Referenz darzustellen; Referenzgewächshaus ist ein gemäß den Richtlinien für das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau vom 24. Februar 2011 betrachtete Anlage.

Wärmenutzung aus einer bestehenden Biogasanlage oder aus Biomasse

Eine Abdeckung von außenstehenden Güllelagern und/oder Gärsubstratlagern ist vorhanden.

Eine überdachte Mistplatte ist vorhanden.

Ein Lagerraum für flüssige Wirtschaftsdünger/Gärsubstrate und/oder Festmist für einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten ist zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhanden (2)

Zur Optimierung und Einsparung von N-Dünger und der damit verbundenen Nitratproblematik wird in dem Betrieb ein N-Sensor in Kombination mit einem GPS-gesteuerten Mineraldüngerstreuer eingesetzt.

Zur Optimierung und Minimierung des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln wird in dem Betrieb eine GPS-gesteuerte Teilbreitenschaltung beim Pflanzenschutzgerät eingesetzt.

Zur Reduzierung des NH3-Austrages in die Luft wird in dem Betrieb ein Schleppschlauch-System/Injektionsverfahren zur bodennahen Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger eingesetzt.

Zur Minimierung von Schäden, die durch Erosion entstehen, insbesondere Abschwemmungen von Oberböden, wird in dem Betrieb überwiegend (mehr als 50% der selbstbewirtschafteten Ackerflächen im Mitgliedstaat Deutschland) auf eine pfluglose Bewirtschaftung (Mulch- und Direktsaatverfahren) der Ackerböden gesetzt.

In dem Betrieb wird nach den anerkannten Regeln des ökologischen Landbaus gewirtschaftet.

In dem Betrieb werden über Winter auf mindestens 10% der selbstbewirtschafteten Ackerflächen im Mitgliedstaat Deutschland regelmäßig Zwischenfrüchte angebaut.

Klimaschutz

Der Betrieb verfügt über einen Grünlandanteil von über 50% (lt. Flächennutzungsnachweis im „Antrag auf Agrarförderung”), gemessen an der gesamten selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Mitgliedstaat Deutschland.

Der Betrieb beteiligt sich zu mehr als 25% seiner selbstbewirtschafteten landwirtschaftlichen Nutzfläche im Mitgliedstaat Deutschland an einer Agrarumweltmaßnahme.

Investitionen in die Lagerung von Obst, Gemüse und sonstigen Gartenbauerzeugnissen sind förderfähig, wenn gegenüber einer Referenzsituation (Zeitpunkt vor der Förderung) eine Verringerung des Energieeinsatzes von 10% erreicht wird (Nachweis erfolgt durch Vorlage von Berechnungen zur Planung).

Zur Reduzierung des NH4-Austrages in die Luft wird in dem Betrieb ein Schleppschlauch-System zur Ausbringung flüssiger Wirtschaftsdünger eingesetzt.

Der Betrieb verfügt über eine Stromversorgung, die aus selbst erzeugten erneuerbaren Energien besteht und zu Teilen für den Eigenverbrauch genutzt wird.

In Gewächshäusern/Gartenbaubetrieben kommt bereits die Nutzung regenerativer Energiequellen für die Wärmeversorgung zum Einsatz.

In dem Betrieb wird zur Reduzierung des CO2-Ausstoßes mindestens ein Elektrofahrzeug eingesetzt.

In Gartenbaubetrieben kommen in Gewächshäusern, die in der Heizperiode bei über 12° C temperiert werden, mehrlagige Systeme in der Gewächshaushülle (mindestens Doppelglas in Stehwand/ Giebel und ein funktionierender Energieschirm im Dachbereich (= Referenzgewächshaus) nach den Richtlinien für das Bundesprogramm zur Steigerung der Energieeffizienz in der Landwirtschaft und im Gartenbau von 24. Februar 2011) zum Einsatz.

Ein wesentlicher Beitrag der Landwirtschaft zum Klimaschutz wird durch die Produktion von landwirtschaftlicher Biomasse zur energetischen oder stofflichen Nutzung erreicht. In dem landwirtschaftlichen Unternehmen wird bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung solche Biomasse produziert.

3. Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

3.1 Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

3.2 Kauf von neuen Maschinen und Anlagen der Innenwirtschaft, einschließlich der für den Produktionsprozess notwendigen Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes,

3.3 Kauf von neuen Maschinen und Geräten der Außenwirtschaft, die zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Ausbringung von Wirtschaftsdüngern oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln oder zu einer deutlichen Minderung von Umweltbelastungen durch gezielte Unkrautbekämpfung mittels neuartiger mechanischer Verfahren führen. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2020. (3)

3.4 allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen, Baugenehmigungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12% der in den ersten beiden Tirets der vorgenannten Bemessungsgrundlage der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Investitionen in Bereichen mit betrieblichen Referenzmengen sind nur im Rahmen dieser Referenzmengen zuwendungsfähig. Der Nachweis der betrieblichen Referenzmenge ist spätestens bei Vorlage des Verwendungsnachweises zu erbringen.

Die Gebühren für die Betreuung von Investitionsvorhaben sind bei einem zuwendungsfähigen baulichen Investitionsvolumen von mehr als 100.000,00 Euro zuwendungsfähig.

Investitionen in Bewässerungsanlagen sind förderfähig, wenn eine Wassereinsparung von mindestens 15% erreicht wird. Bei der Erstanschaffung kann nur wassersparende Technik gefördert werden. Die zuständige Landesbehörde prüft, ob für das Gebiet, in dem die Investition getätigt werden soll, eine weitere Genehmigung zur Wasserentnahme erteilt werden kann.

Investitionen in Frostschutzberegnungsanlagen sind ausschließlich für Sonderkulturen förderfähig.

4. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben sind:

  • Erwerb von Produktionsrechten und Gesellschaftsanteilen,

  • Erwerb von Tieren oder Aufstockung aus eigener Nachzucht,

  • Erwerb von Pflanzrechten oder Pflanzen, es sei denn, sie dienen der Anlage von Dauerkulturen,

  • Ersatzinvestitionen,

  • Maschinen und Geräte für die Außenwirtschaft, mit Ausnahme der unter 3.3. genannten Maschinen und Geräte,

  • Maschinen und Geräte der Innenwirtschaft, sofern sie nicht mit dem Gebäude funktional verbunden sind,

  • laufende Betriebsausgaben,

  • Ablösung von Verbindlichkeiten,

  • Erbabfindungen,

  • Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen,

  • Investitionen in Wohnungen und Verwaltungsgebäude,

  • Landankauf,

  • Maschinen- und Erntelagerhallen, mit Ausnahme klimatisierter Lagerräume für Obst-, Gemüse und sonstige Sonderkulturen, wenn sie die von den Ländern festgelegten besonderen Anforderungen an den Ressourcenschutz erfüllen, sowie mit Ausnahme von Lagerräumen für Grobfutter im Zusammenhang mit der eigenbetrieblichen Umsetzung besonders tiergerechter oder standortangepasster Produktionsverfahren,

  • Erwerb von gebrauchten mobilen und immobilen Gegenständen,

  • Mieten, Pachten oder Leasing von Gegenständen,

  • Investitionen im Bereich Pelztierhaltung,

  • Energiegewinnungsanlagen sowie damit zusammenhängende bauliche Anlagen und technische Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) oder das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz begünstigt werden können.

5. Ziele und Indikatoren

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Wirtschaftszweig im Saarland. Sie trägt wesentlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume als Siedlungs-, Wirtschafts- und Erholungsraum bei. Auf rund 78.000 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, von denen mehr als die Hälfte Grünland ist, wirtschaften ca. 1.200 Unternehmen in unterschiedlichen Rechtsformen, konventionell oder ökologisch, mit oder ohne Tierhaltung. Ca. 1.800 Arbeitskräfte sind in den landwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Dazu werden weitere Arbeitsplätze in den vor- und nachgelagerten Bereichen sowie im Dienstleistungssektor erhalten und gesichert.

5.1. Ziele

Ziel der Förderung ist die flächendeckende Stärkung der Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Unternehmen, verbunden mit dem Anliegen, Arbeitsplätze im ländlichen Raum zu sichern sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu steigern. Dabei müssen die Betriebe so ausgestattet werden, dass diese den Belangen des Tier-, Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutzes gerecht werden.

5.2. Indikatoren

Als Indikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme werden folgende Parameter herangezogen:

  • Im Durchschnitt der 3./4. und 5. Buchführungsergebnisse nach der Förderung müssen sich die Kennzahlen „Eigenkapitalentwicklung”, „Umsatz” und „Gewinn” positiv entwickeln.

  • Die im Betrieb eingesetzten Arbeitskräfte müssen im gleichen 5-Jahreszeitraum mindestens den Stand von vor der Förderung aufzeigen, oder es muss ein Produktivitätsfortschritt (messbar durch Umsatz je Arbeitskraft) feststellbar sein.

  • Die Arbeitssituation im Betrieb muss sich insgesamt in dem 5-Jahreszeitraum verbessert haben. Dies ist durch ein Interview mit dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin zu erfragen und zu beurteilen.

Die geforderten Unterlagen sind der Bewilligungsbehörde von Antragstellern oder den Antragstellerinnen mit Buchführungsauflage (Verpflichtung besteht ab einem Nettoinvestitionsvolumen von 50.000,00 Euro) jährlich zur Verfügung zu stellen. Die Auswertung ist über einen Zeitraum von 6 Jahren nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie jährlich durch die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Stelle für das Saarland zu erstellen, in kumulierter Form auszuwerten und dem Referat A/4 des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz mitzuteilen.

6. Zuwendungsvoraussetzungen

Gefördert werden Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 (Agrarfreistellungsverordnung) unbeschadet der gewählten Rechtsform, wenn entweder

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und

  • die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreicht oder überschritten wird

oder

  • wenn das Unternehmen einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaftet und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgt.

Als Tierhaltung im Sinne des 1. Tirets gelten auch die Imkerei sowie die Wanderschäferei.

Nicht gefördert werden Unternehmen,

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt

oder

  • die sich im Sinne von Art. 2 Nr. 14 der Agrarfreistellungsverordnung in Schwierigkeiten befinden.

7. Sonstige Bedingungen

Allgemeine Anforderungen

Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat:

  • berufliche Fähigkeiten (Ausbildungsnachweis oder Dokumentation durch die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle für das Saarland) für eine ordnungsgemäße Führung des Betriebes nachzuweisen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften muss mindestens ein Mitglied der Unternehmensleitung diese Voraussetzung erfüllen,

  • grundsätzlich eine Vorwegbuchführung für mindestens 2 Jahre vorzulegen (d.h. mindestens 2 Buchführungsabschlüsse),

  • ab einer Investition i.H.von 50.000,00 Euro eine ordnungsgemäße Buchführung für mindestens 5 Jahre vom Zeitpunkt der Bewilligung an fortzuführen und vorzulegen,

  • einen Nachweis in Form eines Investitionskonzeptes über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen,

  • im Falle einer Kooperation den Kooperationsvertrag und bei Kooperationen gemäß Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) zusätzlich einen Geschäftsplan sowie sonstige Unterlagen, welche die Konzeption und die Ziele der Kooperation aufzeigen, vorzulegen.

Aus der Vorwegbuchführung soll sich der Erfolg der bisherigen Bewirtschaftung des Unternehmens nachweisen lassen. Das Investitionskonzept soll eine Abschätzung der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens auf Grund der durchzuführenden Maßnahme zulassen.

Existenzgründung

Bei Unternehmen, die während eines Zeitraumes von höchstens zwei Jahren vor Antragstellung gegründet wurden und die auf eine erstmalige selbständige Existenzgründung zurückgehen, gelten die gleichen Zuwendungsvoraussetzungen mit der Maßgabe, dass

  • statt einer angemessenen Eigenkapitalbildung ein angemessener Eigenkapitalanteil am Unternehmen und am zu fördernden Vorhaben sowie

  • die Wirtschaftlichkeit der durchzuführenden Maßnahmen durch eine differenzierte Planungsrechnung nachzuweisen ist.

Die Pflicht zur Vorwegbuchführung entfällt. Diese Bestimmungen gelten nicht für Unternehmen, die infolge einer Betriebsteilung oder im Rahmen der Hofnachfolge neu gegründet wurden.

Junglandwirte und Junglandwirtinnen

„Junglandwirte” und „Junglandwirtinnen” sind Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt sind, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügen und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt oder Landwirtin niederlassen; Junglandwirte und Junglandwirtinnen, die gefördert werden, müssen zusätzlich zur Erfüllung der allgemeinen Anforderungen und ggf. der Anforderungen zur Existenzgründung nachweisen, dass die geförderte Investition während eines Zeitraumes von fünf Jahren nach der erstmaligen Niederlassung als Allein- oder Mitunternehmer bzw. -unternehmerin („Junglandwirt” bzw. „Junglandwirtin” ist Betriebsinhaber bzw. -inhaberin) in einem landwirtschaftlichen Betrieb getätigt wird.

8. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

8.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung.

8.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

8.3 Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 30.000 Euro je Antrag.

Die Förderung wird begrenzt auf ein zuwendungsfähiges Investitionsvolumen von 3,0 Mio. Euro. Diese Obergrenze kann in den Jahren von 2014 bis 2020 höchstens einmal ausgeschöpft werden.

Der Gesamtwert der gewährten Zuwendungen darf 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. den Betrag von 249.000 Euro je Antrag nicht übersteigen.

8.4 Höhe der Zuwendungen

Bei den in dieser Förderrichtlinie beschriebenen Investitionen können folgende Zuwendungen gewährt werden:

8.4.1 Für Investitionen, die die baulichen Anforderungen an eine besonders tiergerechte Haltung gemäß Anlage 1 Teil B des Rahmenplans der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” in der jeweils gültigen Fassung erfüllen, kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 40% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

8.4.2 Für sonstige förderfähige Investitionen sowie für Erschließungsmaßnahmen kann eine Zuwendung in Höhe von bis zu 20% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

8.4.3 Der Abstand zwischen dem Fördersatz nach Anlage 1 Teil A und Anlage 1 Teil B des Rahmenplans der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” in der jeweils gültigen Fassung muss mindestens 20%-Punkte betragen. Bei der Haltung von Milchkühen und Aufzuchtrindern, Mastrindern und Mutterkühen beträgt der Abstand mindestens 10%-Punkte.

Erschließungskosten sind nur zuwendungsfähig, wenn und soweit die Erschließung einer Verlegung des Betriebes oder wesentlicher Betriebsteile in den Außenbereich dient und die Betriebsverlegung im erheblichen öffentlichen Interesse liegt.

8.4.4 Junglandwirte und -wirtinnenförderung: bei Junglandwirten und -wirtinnen kann zusätzlich eine Zuwendung in Höhe von 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben, max. 20.000 Euro, gewährt werden.

8.4.5 Förderung der Betreuung: Betreuergebühren werden in Höhe von

  • 2,5% des zuwendungsfähigen Investitionsvolumens bis zu 500.000 Euro,

  • 1,5% des 500.000 Euro überschreitenden zuwendungsfähigen Investitionsvolumens

als zuwendungsfähig anerkannt.

Der Sockelbetrag der zuwendungsfähigen Betreuergebühren beträgt 6.000 Euro, der Höchstbetrag 17.500 Euro. Der Fördersatz beträgt max. 60% der zuwendungsfähigen Betreuergebühren.

Eine weitere Förderung der Betreuung mit Zuschüssen ist ausgeschlossen.

8.4.6 Höhe der Zuwendung im Falle von Kooperationen: Investitionen, die im Rahmen einer Kooperation gemäß Artikel 17 Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) durchgeführt werden, können einen Aufschlag von bis zu 10%-Punkten auf die unter 8.4.2 genannten Zuwendungssätze erhalten.

8.4.7 Höhe der Zuwendungen im Falle von Modernisierungsmaßnahmen für eine besonders tiergerechte Haltung: Investitionen nach 2., die im Rahmen der Umstellung der Haltung von Jung- oder Zuchtsauen (Deckzentrum oder Abferkelbereich) oder der Umstellung von Anbindehaltung auf Laufstallhaltung bei Milchkühen, Aufzuchtrindern, Mastrindern oder Mutterkühen durchgeführt werden, können einen Aufschlag um 10%-Punkten auf die unter Nummer 8.4.2 genannte Zuschusshöhe erhalten. Die Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2025.

8.4.8 Höhe der Zuwendungen im Falle von Investitionen zur deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern außerhalb von Stallbauten: Investitionen nach 2., die nach ihrer Durchführung zu einer deutlichen Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern beitragen, können einen Aufschlag von bis zu 20%­Punkten auf die unter Nummer 8.4.2 genannte Zuschusshöhe erhalten. Für eine deutliche Minderung von Emissionen bei der Lagerung von flüssigen Wirtschaftsdüngern müssen die Lagerstätten über eine feste Abdeckung und zudem über eine Mindestlagerkapazität verfügen, die 2 Monate über die betriebsindividuellen ordnungsrechtlichen Vorgaben hinausgeht. Diese Teilmaßnahme ist befristet bis zum 31.12.2020.

9. Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Evaluation

Das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz stellt im Zuge der Durchführung der Förderung sicher, dass die für eine Evaluation erforderlichen Daten erhoben werden können. Dabei kann das Ministerium externe Sachverständige beauftragen.

Beim BMEL-Jahresabschluss kann das Ministerium die Erstellung nachfolgender, zwischen Bund und Ländern abgestimmter Abschnitte der Buchführung jeweils für fakultativ erklären:

  • Forderungenspiegel,

  • Verbindlichkeitenspiegel,

  • Einzelaufstellung der Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

  • Naturalbericht,

  • ergänzende Angaben zum Unternehmen und

  • persönliche Angaben.

Anstelle des BMEL-Jahresabschlusses kann in Ausnahmefällen zur Vermeidung von Härten vom Ministerium auch die Vorlage eines steuerlichen Jahresabschlusses akzeptiert werden. In diesem Falle kann jedoch die Vorlage zusätzlicher Unterlagen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit verlangt werden.

Kumulierbarkeit

Neben einer investiven Förderung ist in demselben Bereich eine Förderung nach der Maßnahme „Nachhaltige markt- und standortangepasste Landbewirtschaftung” aus dem Paket der Agrarumweltmaßnahmen „Förderung besonders tiergerechter Haltungsverfahren” (z.B. Sommerweidehaltung) möglich, sofern diese im Saarland angeboten wird.

Eine Kumulierbarkeit mit einem zinsvergünstigten Darlehen von der landwirtschaftlichen Renten- und Kreditbank oder Mittel aus COSME (Programm für die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen und für KMU) des Europäischen Investitionsfonds (EIF) ist möglich, jedoch darf die Beihilfeintensität von 40% nicht überschritten werden.

10. Verfahren

Im Antrag auf Förderung nach dem Agrarinvestitionsförderprogramm legt der Antragsteller oder die Antragstellerin Unterlagen für die Ermittlung der Bewertungskriterien vor. Je nach Auswahl der Bewertungskriterien erreicht der Antrag eine bestimmte Punktzahl (vgl. Tabelle „Auswahlkriterien für das Agrarinvestitionsförderprogramm”). Die Mindestpunktzahl zur Erlangung einer Zuwendung beträgt 30% der maximal erreichbaren Punkte.

Nach der Festlegung der Punkte werden die Anträge einem Auswahlverfahren unterzogen (siehe Anlage 1 dieser Richtlinie). Die Anträge sind jährlich spätestens bis zum 31. Januar beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.

Der prozentuale Anteil der erreichbaren Punktzahl entscheidet über die Rangfolge des Auswahlverfahrens. Bei gleichem Ergebnis entscheidet der frühere mit Datumsstempel dokumentierte Posteingang beim MUV. Bewilligt wird bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel.

Sofern nach Abschluss des Ranking-Verfahrens mit den ausgewählten Projekten nicht alle verfügbaren Haushaltsmittel belegt werden können, kann die Bewilligungsbehörde einen zweiten Auswahltermin festlegen. Die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle erstellt einen Bewertungsvorschlag. Ein Gremium, bestehend aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des zuständigen Fachreferates des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, des zuständigen Referates A/4 des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und der ELER-Zahlstelle des Saarlandes stellt fest, ob der Ranking-Vorschlag der von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Stelle angenommen wird. Die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle kann zur Beratung hinzugezogen werden.

Teil lII
Förderung von Investitionen zur Diversifizierung (FID)

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Die gesamtwirtschaftlichen und sektoralen Rahmenbedingungen für die Landwirtschaft bedingen deren stetigen Strukturwandel. Nicht alle Inhaber und Inhaberinnen landwirtschaftlicher Unternehmen werden auch in Zukunft ein ausreichendes Einkommen aus der landwirtschaftlichen Produktion erwirtschaften können.

Das Saarland gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Art. 19 Abs. 1 Buchstabe b) VO (EU) Nr. 1305/2013, nach Maßgabe des Saarländischen Entwicklungsplans für den ländlichen Raum 2014–2020 (SEPL 2014–2020), der Nationalen Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland für die Entwicklung Ländlicher Räume (NRR), dieser Förderrichtlinie und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen aus Mitteln der EU und der GAK zur Förderung an landwirtschaftliche Unternehmen, welche die Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen aus selbstständiger Tätigkeit verfolgen und damit einen Beitrag zur Erhaltung der Wirtschaftskraft des ländlichen Raumes des Saarlandes leisten.

Ein Anspruch des Antragstellers oder der Antragstellerin auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens.

2. Gegenstand der Förderung

Gefördert werden Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum, die die Bedingungen des Artikel 5, Prioritäten der Union für die Entwicklung des ländlichen Raums der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABL. L 347 vom 20.12.2013, S. 487) sowie die Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABL. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) bzw. der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABL. L 352 vom 24.12.2013, S. 9) erfüllen.

Zuwendungsfähig sind die nachfolgend aufgeführten Ausgaben, soweit sie für die zu fördernden Vorhaben notwendig sind:

  • Errichtung, Erwerb oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen,

  • Erstanschaffung von neuen Maschinen und Anlagen im Rahmen der Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsgutes und

  • allgemeine Aufwendungen, etwa für Architektur- und Ingenieurleistungen sowie für Beratung, Betreuung von baulichen Investitionen, Durchführbarkeitsstudien, den Erwerb von Patentrechten und Lizenzen, bis zu einem Höchstsatz von insgesamt 12% der genannten zuwendungsfähigen Ausgaben.

Eingeschränkte Zuwendung

  • Investitionen im Bereich „Urlaub auf dem Bauernhof” können nur bis zur Gesamtkapazität von 25 Gästebetten gefördert werden.

  • Bei Brennereien sind nur Investitionen im Bereich der Direktvermarktung von Abfindungs- sowie Verschlusskleinbrennereien (mit einer jährlichen Alkoholproduktion bis zu 10 hl) zuwendungsfähig. Brennereigeräte werden gefördert, soweit es sich um die Modernisierung bestehender Brennereien handelt.

Zuwendungsausschluss

Nicht zuwendungsfähig sind:

  • Investitionen, die ausschließlich die Erzeugung von Anhang-I-Erzeugnissen (Liste zu Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Kommission (AEUV) betreffen,

  • laufende Betriebsausgaben, Ablösung von Verbindlichkeiten, Erbabfindungen, Kreditbeschaffungskosten und Gebühren für eine Beratung in Rechtssachen,

  • Umsatzsteuer und unbare Eigenleistungen und

  • Anlageinvestitionen für die Produktion von erneuerbaren Energien, die nach dem EEG förderfähig sind.

3. Ziele und Indikatoren

Die Landwirtschaft ist ein wichtiger Wirtschaftszweig im Saarland. Sie trägt wesentlich zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit der ländlichen Räume als Siedlungs-, Wirtschafts- und Erholungsraum bei. Auf rund 78.000 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche, von der mehr als die Hälfte Grünland ist, wirtschaften ca. 1.200 Unternehmen in unterschiedlichen Rechtsformen, konventionell oder ökologisch, mit oder ohne Tierhaltung. Ca. 1.800 Arbeitskräfte sind in den landwirtschaftlichen Unternehmen tätig. Dazu werden weitere Arbeitsplätze in den vor- und nachgelagerten Bereichen sowie im Dienstleistungssektor erhalten und gesichert. Das Einkommen, welches aus der reinen landwirtschaftlichen Tätigkeit erwirtschaftet wird, reicht nicht in allen Fällen aus, den Fortbestand der unternehmerischen Tätigkeit zu gewährleisten.

3.1. Ziele

Ziel dieser Förderung ist es, Investitionen zur Schaffung zusätzlicher Einkommensquellen im ländlichen Raum zu erschließen und zu fördern und damit verbunden die flächendeckende Stärkung der Wirtschaftskraft landwirtschaftlicher Unternehmen zu sichern. Dadurch können Arbeitsplätze im ländlichen Raum langfristig gesichert werden. Die Betriebe müssen so ausgestattet werden, dass diese den Belangen des Tier-, Verbraucher-, Umwelt- und Klimaschutzes gerecht werden.

3.2. Indikatoren

Als Indikatoren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Fördermaßnahme werden, bezogen auf einen 5-Jahreszeitraum, folgende Parameter herangezogen:

  • Im Durchschnitt der 3., 4. und 5. Buchführungsergebnisse nach der Förderung müssen sich die Kennzahlen „Eigenkapitalentwicklung”, „Umsatz” und „Gewinn” positiv entwickeln. Bei nichtlandwirtschaftlichen Investitionen sind für die Auswertung auch die Kennzahlen aus gewerblichen oder anderen Abschlüssen heranzuziehen.

  • Die im Betrieb eingesetzten Arbeitskräfte müssen in dem 5-Jahreszeitraum mindestens den Stand vor der Förderung aufzeigen, oder es muss ein Produktivitätsfortschritt (messbar durch Umsatz je Arbeitskraft) feststellbar sein.

  • Die Arbeitssituation im Betrieb einschließlich geförderter Betriebszweige muss sich insgesamt in dem 5-Jahreszeitraum verbessert haben. Dies ist durch ein Interview mit dem Betriebsleiter oder der Betriebsleiterin zu erfragen und zu beurteilen.

Die Auswertung ist 6 Jahre nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie jährlich durch die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle für das Saarland zu erstellen, in kumulierter Form auszuwerten und dem Referat A/4 des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz mitzuteilen. Sollten dabei die gesetzten Ziele nicht erreicht werden, so ist eine Anpassung der Förderkriterien durch das Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz und ggf. eine Anpassung der Förderziele durchzuführen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Antragsberechtigt sind:

Unternehmen, unbeschadet der gewählten Rechtsform,

  • deren Geschäftstätigkeit zu wesentlichen Teilen (mehr als 25% der Umsatzerlöse) darin besteht, durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen und

  • die die in § 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) genannte Mindestgröße erreichen oder überschreiten,

  • Unternehmen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb bewirtschaften und unmittelbar kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verfolgen,

  • Inhaber landwirtschaftlicher Einzelunternehmen, deren Ehegatten bzw. -gattinen und mitarbeitende Familienangehörige gem. § 1 Absatz 8 ALG, soweit sie in räumlicher Nähe zum landwirtschaftlichen Betrieb erstmalig eine selbstständige Existenz gründen oder entwickeln,

Nicht antragsberechtigt sind Unternehmen

  • bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25% des Eigenkapitals des Unternehmens beträgt und

  • Unternehmen, die sich im Sinne der „Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten” (ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2) in Schwierigkeiten befinden.

5. Sonstige Bedingungen

Der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin hat in Form eines Investitionskonzeptes einen Nachweis über die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens und der durchzuführenden Maßnahmen zu erbringen.

Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.

6. Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

Zuwendungsart

Die Zuwendung erfolgt in Form der Projektförderung.

Finanzierungsart

Die Zuwendung wird als Anteilsfinanzierung gewährt.

Form der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich in Form eines Zuschusses bzw. einer Zuweisung und als Deminimis-Beihilfe.

Mindestinvestitionsvolumen

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt 30.000 Euro Höhe der Zuwendung

Es kann eine Zuwendung von bis zu 25% der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt werden.

7. Verfahren

Im Antrag auf Förderung nach dem Diversifizierungsförderprogramm legt der Antragsteller oder die Antragstellerin die Unterlagen für die Ermittlung der Bewertungskriterien vor. Je nach Auswahl der Bewertungskriterien erreicht der Antrag eine bestimmte Punktzahl (vgl. Tabelle „Auswahlkriterien für das Agrarinvestitionsförderprogramm”). Die Mindestpunktzahl zur Erlangung einer Zuwendung beträgt 30% der maximal erreichbaren Punkte.

Nach der Festlegung der Punkte werden die Anträge einem Auswahlverfahren unterzogen (siehe Anlage 2 dieser Richtlinie). Die Anträge sind jährlich spätestens bis zum 31. Januar beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz einzureichen.

Die erreichte Punktzahl und bei gleichem Ergebnis der frühere mit Datumsstempel dokumentierte Posteingang beim MUV entscheiden über die Rangfolge des Auswahlverfahrens. Bewilligt wird bis zur Ausschöpfung der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle erstellt einen Bewertungsvorschlag.

Ein Gremium, bestehend aus Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des zuständigen Fachreferates des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz, des zuständigen Referates A/4 des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz und der EGFL/ELER-Zahlstelle des Saarlandes stellt fest, ob der Ranking-Vorschlag der von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragten Stelle angenommen wird.

Die von der Bewilligungsbehörde mit der Wahrnehmung der Aufgaben beauftragte Stelle kann zur Beratung hinzugezogen werden.

Diese Förderrichtlinie tritt am 2.1.2019 in Kraft und tritt am 31.12.2025 außer Kraft.

Mit Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie für die Gewährung von Zuwendungen an landwirtschaftliche Unternehmen im Saarland (Agrarinvestitionsförderung und Diversifizierung) vom 2.1.2018 außer Kraft.

 

(1) Berechnung anhand des Umrechnungsschlüssels für Großvieheinheiten nach dem Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes”

(2) Die Berechnung erfolgt anhand von Anlage 5 (zu § 4 Abs. 3) Nährstoffanfall bei landwirtschaftlichen Nutztieren der Düngeverordnung – DüV in der jeweils geltenden Fassung

(3) Die förderfähigen Maschinen und Geräte sind in der Anlage 3 des Rahmenplans der „Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” in der jeweils gültigen Fassung aufgeführt.

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