Richtlinie
Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 2. April 2020 (5114-0001#2020/0002-0401-4515)
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 7. März 2023 (5114-0001#2022/0003-0401-4515)]]
1 Förderzweck
1.1 Das Land fördert zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift die Modernisierung von selbst genutztem Wohneigentum, um solche Haushalte im Land bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu unterstützen, die auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind.
1.2 Auf die Förderung besteht auch bei Einhaltung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch.
1.3 Neben der Förderung nach diesem Programm dürfen andere Förderangebote des Landes für denselben Zweck nicht in Anspruch genommen werden. Für dieselbe Kostenposition, die in verschiedenen Förderprogrammen des Landes förderfähig ist, darf nur ein Förderprogramm in Anspruch genommen werden.
Eine Kumulierung mit dem Förderprogramm Zinszuschüsse für Investitionen im Bereich der Energieeffizienz und der Energieversorgung einschließlich erneuerbaren Energien und dem Förderprogramm für hochenergieeffiziente Gebäude ist zulässig.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert wird die Modernisierung einer bestehenden selbst genutzten Wohnung. Modernisierung sind bauliche Maßnahmen, die
2.1.1 den Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöhen,
2.1.2 die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern oder
2.1.3 nachhaltig Einsparung von Energie oder Wasser bewirken.
2.2 Ein Anbau zur Erweiterung eines bestehenden Gebäudes wird nur gefördert, wenn er zur Verbesserung der sanitären Einrichtungen oder zum Einbau des Aufzuges erforderlich wird.
2.3 Förderfähig sind auch bauliche Maßnahmen,
2.3.1 die die Beheizung und Wassererwärmung durch die Nutzung alternativer oder regenerativer Energien ermöglichen oder
2.3.2 die ein barrierefreies Wohnen ermöglichen, wenn sie in Anlehnung an die Vorgaben der Norm DIN 18040 Teil 2 durchgeführt werden.
2.4 Wohnumfeldmaßnahmen (z.B. die Herstellung von Kinderspielplätzen, Grünanlagen, Stellplätzen und anderen Verkehrsanlagen auf eigenem Grundstück) werden zusammen mit Maßnahmen nach den Nummern 2.1 bis 2.3 gefördert.
2.5 Der Ausbau von Dachgeschossen zu Wohnraum kann zusammen mit Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 gefördert werden, sofern die Modernisierung den Schwerpunkt der baulichen Maßnahmen bildet. Die Wohnflächenobergrenze nach der Nummer 2.2.3 der Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen vom 2. April 2020 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung soll durch den Ausbau nicht überschritten werden.
2.6 Instandsetzungsmaßnahmen werden neben baulichen Maßnahmen zur Modernisierung und Energieeinsparung berücksichtigt.
2.7 Die Modernisierung einer Wohnung kann nicht gefördert werden, sofern ein Ankauf dieser Wohnung nach der Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen vom 2. April 2020 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung binnen der letzten 18 Monate durch die ISB gefördert wurde.
3 Berechtigter Personenkreis
Gefördert werden Antragsberechtigte (Nummer 8.2), wenn deren Einkommen und das der Haushaltsmitglieder die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 60 v.H. übersteigt.
4 Dauer der Zweckbestimmung
Der Förderzeitraum entspricht der Darlehenslaufzeit. Die Zinsfestschreibung beträgt mindestens zehn Jahre. Die geförderte Wohnung ist für die Dauer des Förderzeitraums ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu nutzen.
5 Art und Höhe der Förderung, Konditionen
5.1 Art und Höhe der Förderung
5.1.1 Die Förderung erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers mit einem nachrangig durch sofort vollstreckbare Buchgrundschuld gesicherten Darlehen der ISB (ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum). Soweit es sich bei vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, hat die ISB das Aufrücken der für die Fördermittel eingetragenen Grundschuld entsprechend der Tilgung des vor- oder gleichrangig gesicherten Darlehens sicherzustellen.
5.1.2 Für Haushalte mit bis zu vier Personen beträgt das Darlehen maximal 100.000 Euro. Für jedes weitere Haushaltsmitglied kann das Darlehen um 5.000 Euro erhöht werden. Das Darlehen wird bis zu dem vorgenannten Höchstbetrag in Höhe der nachgewiesenen förderfähigen Investitionskosten gewährt. Die voraussichtlichen Kosten der Modernisierung sind durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen. Kosten für die Modernisierung einer Einliegerwohnung können in diesem Programm nicht finanziert werden.
5.1.3 Das Darlehen darf zusammen mit einem in den letzten fünf Kalenderjahren für dieselbe Wohnung gewährten ISB-Darlehen Wohneigentum, ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen oder ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum insgesamt in Gemeinden der Fördermietenstufen 1 und 2 maximal 150.000 EUR, in Gemeinden der Fördermietenstufen 3 und 4 maximal 175.000 EUR und in allen übrigen Gemeinden maximal 190.000 EUR nicht überschreiten. Der Förderhöchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich bei Haushalten mit mindestens drei zu berücksichtigenden Kindern um 10 v.H. für das dritte sowie für jedes weitere Kind. Die Zuordnung der Gemeinden ergibt sich gemäß der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung.
5.1.4 Das ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum und mögliche Rückforderungsansprüche unter 16.000 EUR müssen nicht durch die Eintragung einer Grundschuld besichert werden, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner hinsichtlich dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung in ihr oder sein gesamtes Vermögen unterwirft oder andere Sicherheiten anbietet.
5.2 Konditionen
5.2.1 Das ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum wird durch das Land für die Dauer des Förderzeitraums um 1 Prozentpunkt p.a. im Zins verbilligt, höchstens jedoch auf 0 v.H. p.a. Die ISB legt unter Berücksichtigung dieser Zinsverbilligung die jeweils gültigen Darlehenskonditionen für den Förderzeitraum fest. Die aktuellen Konditionen sind unter der Internetadresse der ISB (http://www.isb.rlp.de) abrufbar.
5.2.2 Für die Bearbeitung des Darlehensantrages erhebt die ISB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,0 v.H. der Darlehenssumme, mindestens 250 EUR. Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Darlehensantrages.
6 Bürgschaft des Landes
Während des Förderzeitraums wird das Darlehen bis zu 80 v.H. durch das Land verbürgt. Die Bürgschaft des Landes gegenüber der ISB wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
7 Förderausschlüsse
7.1 Eine Förderbestätigung kann insbesondere nicht gewährt werden, wenn mit dem Vorhaben tatsächlich begonnen wurde oder es bereits abgeschlossen ist. Die zuständige Stadt-/Kreisverwaltung kann von dem Förderausschluss befreien, wenn die Maßnahme objektiv dringlich war (z.B. ein Schaden an der Heizung).
7.2 Der Antrag auf Erteilung einer Förderbestätigung muss innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der objektiven Dringlichkeit bei der zuständigen Stadt-/Kreisverwaltung eingegangen sein.
8 Verfahren zur Gewährung des Darlehens
8.1 Das Darlehen wird von der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf Formblatt bei der zuständigen Stadt-/Kreisverwaltung beantragt.
8.2 Antragsberechtigt ist die selbst nutzende Eigentümerin oder der selbst nutzende Eigentümer oder die oder der dinglich Nutzungsberechtigte.
8.3 Die zuständige Stadt-/Kreisverwaltung erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderbestätigung. In der Förderbestätigung werden der berechtigte Personenkreis, der Gegenstand der Förderung und die maximale Höhe des Darlehens festgestellt. Die Förderbestätigung wird nach vorgeschriebenem Muster erteilt. Nach Erteilung der Förderbestätigung leitet die zuständige Stadt-/Kreisverwaltung den Förderantrag an die ISB weiter.
8.4 Die ISB prüft, ob die Belastung für die Antragstellerin oder den Antragsteller auf Dauer tragbar erscheint und führt in diesem Zusammenhang eine bankenmäßige Prüfung durch.
8.5 Die ISB erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderzusage und schließt den Vertrag über das ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum.
9 Verwendungsnachweisprüfungen
9.1 Nachweis der Verwendung
9.1.1 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat für jedes geförderte Bauvorhaben einen Verwendungsnachweis nach Vordruck der ISB zu erstellen.
9.1.2 Neben dem Verwendungsnachweis ist eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste gemäß Vordruck der ISB), in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind, beizufügen. Kleinere Restarbeiten dürfen mit den veranschlagten Kosten in die Kostenaufstellung aufgenommen werden.
9.1.3 Der Verwendungsnachweis inklusive Belegliste ist mit dem letzten Mittelabruf direkt bei der ISB einzureichen.
9.1.4 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie alle sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen jederzeit zur Einsichtnahme und zur Überprüfung durch das Ministerium der Finanzen, den Bundes- sowie den Landesrechnungshof und die ISB bereitzuhalten und deren Beauftragten die Besichtigung zu gestatten. Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, Antragstellerinnen und Antragsteller, Erwerberinnen und Erwerber, Betreuerinnen und Betreuer sowie ihre Beauftragten haben die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
9.2 Prüfung des Verwendungsnachweises
9.2.1 Die ISB hat den eingereichten Verwendungsnachweis und die Beleglisten zu prüfen. Stichprobenweise hat die ISB bei allen vollausgezahlten Darlehen gemäß zwischen Ministerium der Finanzen und ISB abzustimmenden Kriterien eine vertiefte Prüfung anhand geeigneter Nachweise, angeforderter Belege und sonstiger Unterlagen durchzuführen.
9.2.2 Darüber hinaus hat die ISB bei mindestens 20 v.H. der vollausgezahlten ISB-Darlehen eine vollständige Prüfung aller vorgelegten Nachweise, angeforderten Belege und sonstigen Unterlagen durchzuführen.
9.2.3 Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme an die Förderempfängerin oder den Förderempfänger zurückzugeben. Die ISB hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Förderakten zu nehmen.
9.2.4 Die Fördermittel können gekürzt werden, wenn die Verwendungsnachweisprüfung ergibt, dass niedrigere Gesamtkosten entstanden sind, als sie dem Finanzierungsplan zugrunde gelegt wurden, oder wenn die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
10 Ausnahmen
Über Abweichungen von diesen Förderbestimmungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.
11 Mitteilungspflichten
11.1 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen monatlich über das Förderergebnis, gegliedert nach Fördergegenstand und Lage des Förderobjekts in den Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten.
11.2 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen quartalsweise über ausfallgefährdete Forderungen, Inanspruchnahmen aufgrund der Bürgschaft des Landes und Regresszahlungen.
12 Inkrafttreten
12.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
12.2 Die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum, insbesondere zur Förderung der Energieeinsparung und zur Barrierefreiheit, durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum Rheinland-Pfalz) vom 8. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 33), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2019 (MinBl. S. 179), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse in Kraft bleiben.
Anlage 1
Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 7. März 2023 (5114-0001#2022/0003-0401-4515)
1 Förderzweck, Allgemeines
1.1 Um der steigenden Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, vor allem in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf auch in Zeiten eines niedrigen Marktzinsniveaus nachzukommen, gilt es, durch Fördermaßnahmen den Anteil an gefördertem sozialen Mietwohnraum inklusive klimagerechtem Mietwohnraum durch die Errichtung neuer Wohngebäude zu erhöhen. Um diese wohnungspolitischen Ziele nachhaltig verfolgen zu können, sollen für Investoren während der Dauer des Niedrigzinsniveaus zusätzliche Förderanreize geschaffen werden. Auch soll die Bildung von selbst genutztem Wohnraum erleichtert und die Modernisierung bestehenden Wohnraums zur Schaffung von bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum gefördert werden; die Modernisierung betrifft Mietwohnungen und selbst genutzten Wohnraum gleichermaßen.
1.2 Vor diesem Hintergrund bietet das Land Rheinland-Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine soziale Wohnraumförderung auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift an, um durch Wohnungsbau und Modernisierung das Angebot an preiswertem und bedarfsgerechtem Wohnraum zu erweitern.
1.3 Im Übrigen finden hierbei
1.3.1 die Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung vom 7. März 2023 (MinBl. S. 40) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung“ genannt –,
1.3.2 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften vom 7. März 2023 (MinBl. S. 53) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen“ genannt –,
1.3.3 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Wohnraum für „Junges Wohnen“ (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) vom 7. März 2023 (MinBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime“ genannt –,
1.3.4 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von bestehenden Mietwohnungen vom 7. März 2023 (MinBl. S. 65) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen“ genannt –,
1.3.5 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum vom 2. April 2020 (MinBl. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –,
1.3.6 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen 2. April 2020 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –, und
1.3.7 die Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) vom 8. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende“ genannt –, Anwendung.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle (Förderstelle) entscheidet auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Art der Förderung
Die Förderung besteht in der Gewährung von einmaligen Tilgungszuschüssen des Landes Rheinland-Pfalz für ISB-Darlehen, die gemäß
2.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung für ISB-Darlehen Mietwohnungen Rheinland-Pfalz
2.1.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung), mit einer Belegungs- und Mietbindung
2.1.1.1 von 30 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.1.1.2 von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.1.2 für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 6.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen für ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften (vgl. Nummer 2.2.1 und 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.2.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 30 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.2.2 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) und für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.3 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime
2.3.1 für ISB-Darlehen Bau von Studierendenwohnheimen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) mit einer Belegungs- und Mietbindung
2.3.1.1 von 30 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.3.1.2 von 25 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.3.2 für ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen (vgl. Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.4 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen für ISB-Darlehen Modernisierung von Mietwohnungen Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen),
2.5 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum)
2.5.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,
2.5.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,
2.6 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Wohneigentum (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum)
2.6.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,
2.6.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,
2.7 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende für ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende (vgl. Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende)
bereitgestellt werden.
3 Höhe der Förderung
3.1 Tilgungszuschüsse werden wie folgt gewährt:
3.1.1 bei Wohnungsbaumaßnahmen für ISB-Darlehen
in der Fördermietenstufe 1 bis 3
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
in der Fördermietenstufe 4
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
in der Fördermietenstufe 5 bis 7
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
3.1.2 bei Maßnahmen für ISB-Darlehen
- als Modernisierungsdarlehen nach Nummer
- 2.3.2 bis zu 25 v.H. der Darlehen
- 2.4 bis zu 25 v.H. der Darlehen
- 2.5.1 bis zu 15 v.H. der Darlehen
- 2.5.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
- als Darlehen nach
- 2.6.1 bis zu 7,5 v.H. der Darlehen
- 2.6.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
- 2.7 bis zu 25 v.H. der Darlehen
3.1.3 Die nach Nummer 3.1.2 zu gewährenden Tilgungszuschüsse erhöhen sich bei Modernisierungsdarlehen
3.1.3.1 nach den Nummern 2.3.2 und 2.4 bei der Erreichung mindestens des Effizienzhausstandards 85 (nach der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG])
3.1.3.1.1 um 10 Prozentpunkte,
3.1.3.1.2 bei der ausschließlichen Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind oder bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 70 um 15 Prozentpunkte,
3.1.3.2 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 55 um 20 Prozentpunkte.
3.1.3.3 nach den Nummern 2.5.1 und 2.5.2 bei der Erreichung mindestens des Effizienzhausstandards 85
3.1.3.3.1 um jeweils 5 Prozentpunkte,
3.1.3.3.2 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 55 um jeweils 10 Prozentpunkte.
3.2 Die nach Nummer 3.1.2 zu gewährenden Tilgungszuschüsse erhöhen sich bei neu geschaffenem Wohnraum (durch Neubau, einschließlich des Ersterwerbs, Ersatzneubau, Ausbau oder Umbau, Umwandlung oder Erweiterung), sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen, bei Darlehen nach den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 jeweils um 2,5 Prozentpunkte.
3.3 Die Tilgungszuschüsse werden bei Leistungsbeginn (im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung) vom gewährten ISB-Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden vom reduzierten ISB-Darlehen erhoben.
4 Verfahren zur Gewährung von Tilgungszuschüssen, Fördergrundsätze
4.1 Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der ISB-Darlehen unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Das entsprechende Formblatt ist auf der Internetseite der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.
4.2 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen eine Förderzusage über die Gewährung eines Tilgungszuschusses.
4.3 Maßgeblich für die abschließende Ermittlung des Tilgungszuschusses ist die Höhe der Darlehen zum Zeitpunkt der Vollauszahlung.
4.4 Die gewährten Tilgungszuschüsse sind im Falle
4.4.1 einer Rückforderung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage betreffend die Miet- und Belegungsbindungen vollständig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung,
4.4.2 einer sonstigen vorzeitigen Rückforderung der Fördermittel zeitanteilig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung für den Zeitraum zwischen Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs und dem planmäßig vorgesehenen Bindungsende zu erstatten.
4.5 Bei der Förderung von selbst genutztem Wohnraum sind die gewährten Tilgungszuschüsse zeitanteilig im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bzw. der Darlehensrückforderung zu erstatten, wenn die Zweckbestimmung vor dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vollauszahlung des ISB-Darlehens endet.
4.6 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen und Experten
4.6.1 Bei der Stellung des Förderantrages zur klimagerechten Modernisierung (vgl. Nummer 3.1.3) ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte im Hinblick auf die Effizienzhausstandards und die Verwendung ökologischer Baustoffe einzubinden.
4.6.2 Zugelassen sind alle Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energieeffizienz-experten.de als Sachverständige aufgeführt sind.
4.6.3 Nach Abschluss des Vorhabens prüft und bestätigt die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte auf vorgeschriebenem Vordruck (der ISB) entsprechend der zugrunde liegenden Förderzusage
4.6.3.1 den Effizienzhausstandard (vgl. Nummer 3.1.3),
4.6.3.2 die ausschließliche Verwendung von ökologischen Dämmstoffen (vgl. Nummer 3.1.3.1.2).
4.6.4 Die Bestätigungen nach Nummer 4.6.3 sind mit dem letzten Mittelabruf vorzulegen.
4.6.5 Bei neu geschaffenen Gebäuden genügt als Nachweis für das Erreichen der technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ein einfacher Nachweis (z.B. Energieausweis nach §§ 79 ff. GEG).
5 Zulassung von Abweichungen
Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen.
6 Inkrafttreten
6.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
6.2 Die Verwaltungsvorschrift Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) vom 2. April 2020 (MinBl. S. 90), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2022 (MinBl. S. 129), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse und für Förderanträge von Neubauten, bei denen die Bauantragstellung oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2023 erfolgte und die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllt werden, in Kraft bleiben.