Richtlinie
Zuwendungen zu den Kosten der von anerkannten Volkshochschulen und Landesorganisationen der Weiterbildung durchgeführten Kurse zur Vorbereitung auf den Erwerb von Schulabschlüssen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
vom 5. Dezember 2007 (9121 – 53 107-3/407)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
vom 7. Juni 2022 (0506-0001#2022/0001-601 612)]
1 Allgemeines
Das Land gewährt als besondere Zuwendung nach § 15 des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17. November 1995 (GVBL. S. 454), geändert durch Artikel 52 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBL. S. 481), BS 223-60, im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie den Verfahrensregelungen zu § 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) den Volkshochschulen sowie den Landesorganisationen der Weiterbildung, die nach dem Weiterbildungsgesetz staatlich anerkannt sind, Zuwendungen zu den Kosten von Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfungen für Nichtschülerinnen und Nichtschüler zum Erwerb
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der Qualifikation der Berufsreife (Abschlusszeugnis der Hauptschule),
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des qualifizierten Sekundarabschlusses I (Abschlusszeugnis der Realschule),
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der Fachhochschulreife sowie
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des Abiturs.
2 Gegenstand der Förderung
Zuwendungen werden für die laufenden notwendigen Personalausgaben für die mit der Durchführung der Vorbereitungskurse befassten Lehrkräfte sowie für eine Orientierungsberatung als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
3 Anforderungen an die Kurse
3.1 Die Kurse müssen hinsichtlich der angebotenen Fächer sowie in Bezug auf Umfang und Niveau des Unterrichts den Anforderungen und Zielsetzungen der für die angestrebte Prüfung maßgeblichen Prüfungsordnung entsprechen. Die Anzahl der Unterrichtsstunden muss vor Antragstellung auf ein der Prüfung angemessenes, notwendiges Maß festgelegt werden. Die Dauer der Kurse und Wochenstundenzahl sind so zu bemessen, dass einerseits eine zügige Vorbereitung auf die Prüfung gewährleistet ist, andererseits jedoch keine Überforderung der Teilnehmenden eintritt.
3.2 Zur Durchführung der Kurse müssen geeignete Lehrkräfte und geeignete Unterrichtsräume in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen. Die Lehrkraft, die den Vorbereitungskurs leitet, muss entsprechend der angestrebten Prüfung die Befähigung für das Lehramt an Hauptschulen, Realschulen, berufsbildenden Schulen oder Gymnasien besitzen. Über die Eignung der weiteren Lehrkräfte entscheidet die zuständige Behörde, in Zweifelsfällen das zuständige Ministerium.
3.3 Die Zahl der Teilnehmenden muss bei Beginn eines Vorbereitungskurses mindestens 12, bei Beginn eines jeden weiteren Kurshalbjahres noch mindestens 6 betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann von dieser Voraussetzung abgewichen werden. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Behörde. Kurse zum Erwerb der Qualifikation der Berufsreife (Abschlusszeugnis der Hauptschule) können ausnahmsweise mit mindestens 10 Teilnehmenden beginnen, wenn ansonsten ein Kurs nicht zustande käme.
4 Höhe der Förderung
4.1 Maßgeblich für die Höhe der Förderung sind die in der Zeit vom 1. August des Vorjahres bis zum 31. Juli des laufenden Jahres durchgeführten Unterrichtsstunden und Orientierungsberatungen.
4.2 Die Förderung der Kurse erfolgt im Rahmen der Haushaltsmittel entsprechend den sich aus der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Frauen und Jugend vom 21. Januar 2004 (GAmtsbl. S. 112) in der jeweils geltenden Fassung ergebenden Vergütungssätzen für den nebenamtlichen Unterricht. Die Zuwendung für die Einzelstunde darf die dort genannten Vergütungssätze nicht übersteigen. Dabei wird gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBG für jede in die Weiterbildungsstatistik nach § 29 WBG eingehende Weiterbildungsstunde ein jährlich vom zuständigen Ministerium festzulegender Betrag berücksichtigt. Die Unterrichtsstunden, die von Lehrkräften abgehalten werden, die als hauptberufliche pädagogische Fachkräfte bereits nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 oder § 12 Abs. 1 Nr. 1 WBG gefördert werden, bleiben bei der Förderung unberücksichtigt.
4.3 Sollte der Betrag, der sich aus der Aufteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die im Abrechnungszeitraum abrechnungsfähigen Stunden ergibt, geringer sein als die Vergütungssätze für den nebenamtlichen Unterricht abzüglich der in Nummer 4.2 aufgeführten Erstattungen gemäß WBG, wird dieser Betrag als Zuschuss je Stunde gewährt.
4.4 Die Förderung für einen Kurs darf nicht die Höhe der Ausgaben überschreiten, von denen die Einnahmen, zu denen auch die in Nummer 4.2 aufgeführten Erstattungen gemäß WBG gehören, abzuziehen sind.
4.5 Die für Prüfungstätigkeiten im Zusammenhang mit den Kursen entstehenden Kosten sind mit dieser Zuwendung abgegolten.
5 Verfahren
5.1 Rechtzeitig vor Kursbeginn beantragen die Zuwendungsempfänger bei der zuständigen Behörde die Anerkennung der Förderungswürdigkeit des Kurses sowie die Bewilligung der Zuwendung. Hierbei haben sie alle zur Beurteilung der Förderungsfähigkeit notwendigen Angaben zu machen. Insbesondere sind Angaben über Unterrichtsfächer, Zahl der Unterrichtsstunden (Wochenstundenzahl, Stunden je Fach, Gesamtstundenzahl), Zahl der Orientierungsberatungen, Dauer des Vorbereitungskurses, Teilnehmendenzahl sowie die Eignung von Lehrkräften und Unterrichtsräumen zu machen. Ferner ist ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der Ausgaben und deren beabsichtigte Finanzierung) vorzulegen.
5.2 Die zuständige Behörde erlässt einen vorläufigen Zuwendungsbescheid, durch den der Kurs allgemein als förderungsfähig anerkannt wird, ohne dass damit bereits eine Finanzierungszusage in ihrer endgültigen Höhe verbunden ist.
5.3 Die Zuwendungsempfänger reichen bis spätestens 31. August eines Jahres den Verwendungsnachweis bei der zuständigen Behörde ein. Sie verwenden hierbei den von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Vordruck. Die Vorlage von Belegen ist nur nach entsprechender Aufforderung erforderlich. Die zuständige Behörde erlässt aufgrund der dann vorliegenden Angaben den endgültigen Zuwendungsbescheid. Nach dem 31. August vorgelegte Nachweise können von der Förderung ausgeschlossen werden. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises.
6 Zuständigkeit
Zuständige Behörde im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion.
7 Inkrafttreten
7.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
7.2 Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 17. November 2003 (1547 – 53 107-3/407) (GAmtsbl. S. 802) außer Kraft.