Förderprogramm

Versorgung von Binnenschiffen mit Landstrom

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Energieeffizienz & Erneuerbare Energien, Infrastruktur
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Kommune, Öffentliche Einrichtung, Privatperson, Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Zuwendungen zur Verbesserung der Versorgung von Binnenschiffen mit Landstrom in Rheinland-Pfalz

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie in elektrische Anschlüsse an Land investieren, die gewerbliche Binnenschiffe während des Güterumschlags oder der Wartezeit an den Liegestellen mit Strom aus erneuerbaren Energien versorgen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei Investitionen in elektrische Landanschlüsse für gewerbliche Binnenschiffe, damit diese während des Güterumschlags oder der Wartezeit an den Liegestellen auf dieselbetriebene Motoren und Generatoren zur Stromerzeugung verzichten.

Sie bekommen die Förderung für den Neu- und Ausbau von Landstromanlagen, die von Frachtschiffen, Fahrgastschiffen (Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe) oder Fähren genutzt werden, einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 Prozent Ihrer förderfähigen Kosten.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen das Vorhaben in Rheinland-Pfalz umsetzen.
  • Ihre Landstromanlage muss
    • Strom aus erneuerbaren Energien – möglichst aus zusätzlicher Erzeugung – liefern,
    • die gesetzlichen und technischen Standards für vergleichbare Anlagen erfüllen,
    • unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant sein,
    • ein ausreichend hohes Nutzungspotenzial besitzen,
    • überwiegend der gewerblichen Schifffahrt zur Verfügung stehen und
    • mindestens für die Dauer von 10 Jahren nach Inbetriebnahme betrieben und zweckentsprechend verwendet werden.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Kosten für den Netzausbau oder Komponenten, die Teile des öffentlichen Stromnetzes darstellen,
  • Verwaltungskosten,
  • Personal- und Betriebskosten.

Keine Förderung bekommen

  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Rechts sowie
  • Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderrichtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Verbesserung der Versorgung von Binnenschiffen mit Landstrom in Rheinland-Pfalz

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 16. November 2020 (8707)
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 29. Dezember 2023 (8704)]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt auf Basis der zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung „Errichtung von Landstromanlagen“ vom 3. November 2020 zur Förderung von Landstromanlagen in den deutschen Häfen im Zusammenhang mit dem Energie- und Klimafonds (EKF) im Wege der Projektförderung Zuwendungen für den Neu- und Ausbau von Landstromanlagen. Ziel der Förderung ist es, den Ausstoß von Luftschadstoffen [Kohlenstoffdioxid (CO2), Schwefeloxide (SOx), Stickoxide (NOx) und Feinstaub (PM)] insbesondere in urbanen Räumen zu vermindern. Die Zuwendungen erfolgen aus Mitteln des Landes Rheinland-Pfalz und aus Mitteln des Bundes im Zeitraum 2020 bis 2023. Die Förderung des Landes Rheinland-Pfalz erfolgt unter der Voraussetzung, dass der Bund die anteiligen Bundesmittel bereitstellt.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) in der jeweils geltenden Fassung. Im Falle der Gewährung von staatlichen Fördermitteln an wirtschaftlich tätige Unternehmen erfolgt die Zuwendung ferner entweder auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1) – zur Anwendung kommen Investitionsbeihilfen zur Verbesserung des Umweltschutzes gemäß Artikel 36 und Investitionsbeihilfen für Binnenhäfen gemäß Artikel 56c der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 – oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.

1.3 Zuwendungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden, können mit anderen staatlichen Beihilfen im Rahmen der nach diesen Verordnungen geltenden Vorschriften kumuliert werden (Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014). Zuwendungen, die nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 gewährt werden, werden gemäß Artikel 9 dieser Verordnung ab einem Betrag von 100.000 EUR auf der Beihilfetransparenzplattform (transparency award module – TAM) veröffentlicht.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Förderfähige Vorhaben

2.1 Die Förderung umfasst den Neu- und Ausbau von Landstromanlagen, die durch Frachtschiffe (Tank- und Trockengüterschiffe) oder Fahrgastschiffe (Fahrgast- und Fahrgastkabinenschiffe) oder Fähren genutzt werden, einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung).

2.2 Landstromanlagen sind elektrotechnische Infrastrukturen, mit denen Wasserfahrzeuge den Strom für ihr Bordstromnetz von Land aus beziehen können. Neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und die Kosten für den Anschluss an das öffentliche Stromnetz dazu.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts, die Landstromanlagen bereitstellen, betreiben, anbieten oder dies für die Zukunft planen.

4 Fördervoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für die Förderung von Vorhaben nach Nummer 2 ist, dass das Vorhaben

a) in Rheinland-Pfalz umgesetzt wird,

b) noch nicht begonnen worden ist,

c) zur Erreichung der Förderziele gemäß Nummer 1.1 geeignet ist,

d) Strom aus erneuerbaren Energien – möglichst aus zusätzlicher Erzeugung – liefert, soweit dies rechtlich und technisch möglich ist,

e) die geltenden gesetzlichen und technischen Standards für vergleichbare Anlagen erfüllt,1)

f) unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit geplant ist,

g) ein ausreichend hohes Nutzungspotenzial besitzt; dies ist in der Regel der Fall, wenn der entsprechende Liegeplatz regelmäßig von landstromfähigen Schiffen genutzt wird bzw. dies durch schriftliche Zusicherungen von Reedereien absehbar ist oder ordnungspolitische Maßnahmen geplant sind,

h) überwiegend der gewerblichen Schifffahrt dient und

i) dauerhaft betrieben und unterhalten wird.

4.2 Die durch die Zuwendung geförderte Landstromanlage muss mindestens für die Dauer von zehn Jahren nach Inbetriebnahme der Landstromanlage betrieben und zweckentsprechend verwendet werden.

4.3 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich zum Zwecke der Evaluierung des Förderprogramms nach Inbetriebnahme der Landstromanlage der Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) Daten über die Anzahl der Schiffsanläufe, der abgenommenen Strommengen und die dadurch erzielten Emissionseinsparungen zu übersenden.

4.4 Der Zuwendungsempfänger verpflichtet sich, während des Baus und nach Fertigstellung in geeigneter Form auf die Förderung durch den Bund hinzuweisen. Dabei ist das Logo des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu verwenden. Nach Abschluss der Förderung bzw. nach Fertigstellung wichtiger Einzelmaßnahmen ist die Bundesförderung z.B. durch Plaketten, Hinweistafeln oder ähnliches darzustellen.

5 Art, Umfang und Höhe der Finanzierung

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Förderhöhe kann bis zu 80 v.H. der förderfähigen Kosten betragen. Der Bund beteiligt sich mit bis zu 75 v.H. an dem Zuschuss.

5.3 Förderfähig sind die Kosten für den Neu- und Ausbau von Landstromanlagen einschließlich der erforderlichen Planungsleistungen Dritter (außerhalb der öffentlichen Verwaltung). Der Anschluss an das öffentliche Stromnetz ist nur in Bezug auf die Kosten förderfähig, die zwingend für den Betrieb der Landstromanlage erforderlich sind und ausschließlich diesem Zweck dienen.

5.4 Nicht förderfähig sind:

a) Kosten für den Netzausbau oder Komponenten, die Teile des öffentlichen Stromnetzes darstellen,

b) Kosten für Machbarkeitsstudien und Potenzialanalysen,

c) Verwaltungskosten mit Ausnahme der Kosten für erforderliche Planungsleistungen Dritter (außerhalb der Verwaltung),

d) Personal- und Betriebskosten,

e) Finanzierungskosten,

f) Umsatzsteuer, soweit diese nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung als Vorsteuer abziehbar ist.

6 Ausschluss der Förderung

6.1 Unternehmen bzw. Vorhaben, die unter Artikel 1 Absatz 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, dazu gehören auch Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sind von der Förderung ausgeschlossen.

6.2 Von der Förderung weiterhin ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

7 Antrags- und Bewilligungsverfahren, Abwicklung der Förderung

7.1 Dem Förderantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

a) Erläuterungsbericht,

b) Kostenschätzung mit Angaben, wie sich die Kosten zusammensetzen,

c) Angaben zur Gesamtfinanzierung des Vorhabens,

d) Angaben zum Bauzeitablauf,

e) Planungsunterlagen,

f) Lage und Bezeichnung der Liegeplätze,

g) Angaben zum Anlagentyp und Anzahl der Anschlüsse,

h) Angaben zur Nutzergruppe bzw. der Schiffstypen (Frachtschiff, Fahrgastkabinenschiff),

i) Prognose zur jährlichen Anzahl der Nutzungen pro Schiffstyp, zur Gesamtstrommenge (inkl. Angaben zur geplanten Nutzung von erneuerbaren Energien entsprechend Nummer 4.1 Buchst. d) sowie zu den Emissionseinsparungen (CO2, NOx, SOx und PM), wobei zur Berechnung der voraussichtlichen Emissionseinsparungen die folgenden Emissionsdaten der Schiffsmaschinen pro erzeugter Kilowattstunden (kWh) zugrunde zu legen sind:

SchiffstypCO2/kWhNOx/kWhSOx/kWhPM/kWh
Binnenschiff7218,10,040,15

In Bezug auf die CO2-Minderung soll die Einsparung für die Zwecke der Durchführung dieser Verwaltungsvorschrift wie folgt berechnet werden:

aa) Für Strom aus Erneuerbaren Energien, der aus nicht nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), geförderten

i. Anlagen stammt, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht älter als sechs Jahre sind,

oder

ii. Windenergie- oder Photovoltaikanlagen stammt, für die die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz ausgelaufen ist („Ü-20-Anlagen“)

kann von 100 v.H. Einsparung ausgegangen werden.

bb) Für sonstigen Strom aus Erneuerbaren Energien kann von 50 v.H. Einsparung ausgegangen werden.

cc) Im Übrigen kann die Einsparung anhand der Differenz der am Schiff eingesparten Emissionen und der Emissionen in der Stromerzeugung unter Annahme des deutschen Strommixes erfolgen.

7.2 Bei Zuwendungsanträgen kommunaler Gebietskörperschaften sind diese über die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde, die die erforderliche kommunalaufsichtliche Stellungnahme nach Teil II Nummer 3.5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO beifügt, vorzulegen.

7.3 Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Holzhofstraße 4, 55116 Mainz, ist zuständige Bewilligungsbehörde. Die ISB ist zuständig für:

a) die Entgegennahme und Prüfung der Förderanträge,

b) den Erlass der Bewilligungsbescheide,

c) die gesamte haushaltstechnische und förderrechtliche Abwicklung einschließlich der Änderung und der Aufhebung von Zuwendungsbescheiden und Prüfung der Verwendungsnachweise,

d) die Rückforderung von Zuwendungen und deren Erhebung einschließlich der Festsetzung und Erhebung der zu erstattenden Zinsen,

e) die Zulassung einer Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns,

f) die turnusgemäße Erstellung der dem Bund gegenüber zu führenden Nachweise der zweckentsprechenden Verwendung.

7.4 Die ISB stellt die für die Antragstellung, den Mittelabruf und den Verwendungsnachweis erforderlichen Informationen auf ihrer Internetseite (www.isb.rlp.de) bereit.

7.5 In Abhängigkeit vom Zuschussempfänger sind entweder die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Teil I Nummer 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO oder die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K) gemäß Teil II Nummer 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.

7.6 Bauverwaltung im Sinne der baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (ZBau) gemäß Teil I Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO ist der Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB).

7.7 Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz ist nach § 91 LHO berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern eine Prüfung vorzunehmen.

8 Schlussbestimmung

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

                        

1) Eine Handreichung hierzu erfolgt außerhalb der Förderrichtlinie.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?