Förderprogramm

Regionalförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Arbeit, Regionalförderung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Regionalförderung Fördergebiet Gemeinschaftsaufgabe Fördermöglichkeiten für Unternehmen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich gewerblicher Beherbergungsbetriebe in den ausgewiesenen strukturschwachen Fördergebieten des Landes Rheinland-Pfalz Investitionsvorhaben planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich gewerblicher Beherbergungsbetriebe aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) bei Investitionsvorhaben in den ausgewiesenen strukturschwachen Fördergebieten des Landes.

Grundlage für die Förderung ist der jeweils geltende Koordinierungsrahmen der Gemeinschaftsaufgabe.

Wenn Sie ein kleines oder mittleres Unternehmen sind (gemäß der Definition der Europäischen Union von kleinen und mittleren Unternehmen), bekommen Sie die Förderung für

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),
  • den Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition),
  • die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte sowie
  • die grundlegende Änderung des Gesamtproduktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte.

Sind Sie ein Großunternehmen, bekommen Sie die Förderung für

  • die Errichtung einer neuen Betriebsstätte sowie
  • die Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte ist.

Förderfähig bei Beherbergungsbetrieben sind Investitionen, die das Beherbergungsangebot erweitern und insbesondere qualitativ verbessern.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe der für ein Investitionsvorhaben maximal zulässigen öffentlichen Förderung (Beihilfehöchstsatz) ist abhängig vom jeweiligen Fördergebiet und von Ihrer Unternehmensgröße:

C-Fördergebiet:

  • In den kreisfreien Städten Pirmasens und Zweibrücken:
    • kleine Unternehmen: 30 Prozent,
    • mittlere Unternehmen: 20 Prozent,
    • Großunternehmen: 10 Prozent.
  • In den Landkreisen Birkenfeld und Südwestpfalz wird der jeweilige Fördersatz um 5 Prozent erhöht.

D-Fördergebiet:

  • kleine Unternehmen: 20 Prozent,
  • mittlere Unternehmen: 10 Prozent.

Im D-Fördergebiet sind grundsätzlich nur kleine und mittlere Unternehmen förderfähig.

Für Investitionsmaßnahmen, deren Investitionsvolumen EUR 10 Millionen überschreitet, wird Ihnen normalerweise ein Fördersatz von maximal 5 Prozent für den EUR 10 Millionen übersteigenden Betrag gewährt.

Ihr geplanter Investitionumfang muss eine Zuschusshöhe von mindestens EUR 20.000 erreichen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Investitionsbeginn an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich gewerblicher Beherbergungsbetriebe.

Für die Bereiche Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur ist die Förderung aufgrund beihilferechtlicher Sektorregelungen eingeschränkt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Gefördert werden nur Vorhaben, die in den ausgewiesenen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ durchgeführt werden und die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens erfüllen.
  • Ihr Vorhaben muss
    • zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse in den strukturschwachen Regionen beitragen und
    • ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen.
  • Bei Investitionen von Beherbergungsbetrieben müssen Sie nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens 25 Betten in Zimmern mit zeitgemäßer Ausstattung im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stellen. Außerdem muss Ihre Betriebsstätte des Beherbergungsgewerbes spätestens im 3. Jahr nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt mindestens 30 Prozent des Umsatzes mit reinen Übernachtungen (ohne Verzehr und sonstige Dienstleistungen) erzielen.
  • Die Gesamtfinanzierung muss gesichert sein. Mindestens 25 Prozent der Finanzierung müssen Sie durch subventionsfreie Eigenbeiträge leisten.
  • Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für Vorhaben bewilligt, die innerhalb eines Zeitraums von maximal 36 Monaten durchgeführt werden.

Von der Förderung sind folgende Bereiche ausgeschlossen:

  • Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
  • Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden
  • Metallerzeugung und Bearbeitung (Stahlindustrie)
  • Energieversorgung
  • Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung
  • Hochbau
  • Tiefbau
  • Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe
  • Handel mit Kraftfahrzeugen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen
  • Handelsvermittlung
  • Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen)
  • Verkehr und Lagerei
  • Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen
  • Grundstücks- und Wohnungswesen
  • Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen
  • Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung
  • Erziehung und Unterricht
  • Gesundheits- und Sozialwesen
  • Kunst, Unterhaltung und Erholung
  • Erbringung von sonstigen Dienstleistungen
  • Private Haushalte mit Hauspersonal, Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
  • exterritoriale Organisationen und Körperschaften
  • Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Regionalförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW 2022–2027)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 8. Dezember 2023 (8302)

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Wege der Projektförderung auf der Grundlage des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) (Koordinierungsrahmen) einschließlich der dort genannten EU-Vorschriften nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1), der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266), der Mitteilung der Kommission über Leitlinien für Regionalbeihilfen vom 19. April 2021 (C (2021) 2594 final – ABl. EU Nr. C 153 S. 1) sowie der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen.

1.2 Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift, die die Regelungen des Koordinierungsrahmens einschränken, gehen den Regelungen des Koordinierungsrahmens vor.

1.3 Durch die Zuwendungen können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, welche die wirtschaftlichen Entwicklungspotenziale von strukturschwachen Regionen und deren Fähigkeit zur Bewältigung von Transformationsprozessen stärken und auf diesem Wege zu gleichwertigen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet beitragen.

1.4 Zur Sicherstellung des Beitrags zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse verfolgt die Förderung in den strukturschwachen Regionen drei Hauptziele:

a) Beschäftigung und Einkommen sichern und schaffen, Wachstum und Wohlstand erhöhen,

b) Standortnachteile ausgleichen,

c) Transformationsprozesse hin zu einer klimaneutralen und nachhaltigen Wirtschaft beschleunigen.

Um die Erreichung dieser Hauptziele sicherzustellen, muss jedes im Rahmen der GRW geförderten Vorhaben die auf die Hauptziele bezogenen jeweiligen Voraussetzungen erfüllen. Es ist dabei ausreichend, wenn das Vorhaben eines der Hauptziele unterstützt.

1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Die GRW-Mittel sind zusätzliche Hilfen und dürfen andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten nicht ersetzen.

1.6 Die Zuwendungen können nur für Investitionen gewährt werden, die in den im Koordinierungsrahmen ausgewiesenen Fördergebieten der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ durchgeführt werden und die Voraussetzungen des Koordinierungsrahmens erfüllen.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU), Großunternehmen

Der bei der Förderung zugrunde zu legende Begriff kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) folgt der Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthaltenen Berechnungsmethoden. Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein oder mehrere Großunternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht.

Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die

  • weniger als 250 Personen beschäftigen und
  • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.

Kleine Unternehmen sind Unternehmen,

  • die weniger als 50 Personen beschäftigen und
  • deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.

Großunternehmen sind Unternehmen, die nicht die oben angegebenen Voraussetzungen für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen.

2.2 Betriebsstätte

Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung1), der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes2). Nicht als Gewerbebetrieb im Sinne der vorliegenden Vorschrift gelten gemeinnützige Unternehmen oder öffentliche Unternehmen. Gleiches gilt für Unternehmen, bei denen eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung von gemeinnützigen oder öffentlichen Unternehmen oder der öffentlichen Hand besteht. Im Rahmen der Förderung von Telearbeitsplätzen gemäß Nummer 2.5.8 gilt der Ort der Leistungserbringung durch den Telearbeitnehmer als unselbstständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.

Im Rahmen der Prüfung kann die zuständige Behörde (Nummer 11.2) insbesondere mehrere kleine, nicht selbstständig tätige Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte behandeln.

2.3 Eigenbetriebliche Nutzung

Eine Investition wird eigenbetrieblich genutzt, wenn die Nutzung ausschließlich mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt. Eine Vermietung oder Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung oder Übertragung schließt eine eigenbetriebliche Nutzung aus.

2.4 Durchführung einer Maßnahme im Fördergebiet

Eine Investition gilt als im Fördergebiet durchgeführt, wenn sich sowohl die geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplätze, als auch die geförderten Wirtschaftsgüter räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte im Fördergebiet befinden.

2.5 Dauerarbeitsplätze

2.5.1 Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.

2.5.2 Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.

2.5.3 Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (Nummer 4.14) angelegt sind.

2.5.4 Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer werden bei der Anrechnung von Dauerarbeitsplätzen berücksichtigt.

2.5.5 Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt.

2.5.6 Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer angeboten und besetzt werden.

2.5.7 Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.

2.5.8 Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an ihrem oder seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (z.B. über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung des Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und teilweise im Betrieb des Unternehmens/Arbeitgebers ausgeführt werden.

2.5.9 Ausbildungsplätze werden wie Arbeitsplätze berücksichtigt.

2.6 Beginn des Investitionsvorhabens (Maßnahmebeginn)

Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder

a) der verbindliche (schriftliche oder mündliche) Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages (als solcher kann regelmäßig die Beauftragung oder Bestellung angesehen werden),

b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition (gleiches gilt für die Aufnahme von Eigenleistungen),

c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder

d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Als Investitionsbeginn gilt in der Regel auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie gleich gelagerte vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.

2.7 Ende des Investitionsvorhabens (Maßnahmeabschluss)

Ein Investitionsvorhaben ist beendet, wenn es fertiggestellt ist, d.h. mit der Anschaffung des letzten dem Vorhaben zuzurechnenden Wirtschaftsgutes oder sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (wesentliche Betriebsbereitschaft).

2.8 Dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit3)

Tätigkeit, die unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist.

2.9 Beurteilungszeitpunkt

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfeintensität und des Beihilfebeitrages ist der Zeitpunkt der Gewährung der GRW-Förderung (vgl. Artikel 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014).

3 Förderfähige Investitionsvorhaben

Förderfähig sind Investitionsvorhaben im Sinne der Nummer 5, die einen bedeutenden Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.4 genannten Ziele leisten. Dies wird anhand der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte (Nummer 3.1) sowie anhand der regionalwirtschaftlichen Effekte des Investitionsvorhabens (Nummer 3.2) beurteilt. Beide Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

3.1 Art der Tätigkeit der Betriebsstätte

Förderfähig sind Investitionsvorhaben, die aufgrund der Art der Tätigkeit der Betriebsstätte einen Beitrag zur Erreichung der in Nummer 1.4 genannten Ziele leisten.

3.1.1 Bei den in Anhang 4.1 des Koordinierungsrahmens (Positivliste) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten4) gilt dies als erfüllt, sofern von dem Investitionsvorhaben bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte gemäß Nummer 3.2 ausgelöst werden.

3.1.2 Investitionsvorhaben zu den in Anhang 4.2 des Koordinierungsrahmens (bedingte Positivliste) aufgeführten wirtschaftlichen Tätigkeiten können gefördert werden, wenn zusätzlich zu dem Vorliegen bedeutender regionalwirtschaftlicher Effekte gemäß Nummer 3.2 mindestens eines der nachfolgenden, auf die Stärkung der regionalen Produktivität bzw. Einkommensbasis ausgerichteten Kriterien erfüllt ist:

a) Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte mit Tarifbindung im Sinne des Tarifvertragsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung oder mit mindestens tarifgleicher Entlohnung. Die Tarifbindung muss zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen und unabhängig von der Laufzeit der Tarifverträge über den Investitionszeitraum von grundsätzlich drei Jahren und während des Überwachungszeitraums (Nummer 3.2.2) fortbestehen. Satz 2 gilt für Betriebsstätten mit tarifgleicher Entlohnung entsprechend.

b) Das Investitionsvorhaben erfolgt in einer Betriebsstätte, deren Gesamtbruttolohnsumme um jahresdurchschnittlich mindestens 3,5 v.H. innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren bis spätestens zum Ende des Überwachungszeitraums (Nummer 3.2.2) ansteigt. Der Ausgangswert der Gesamtbruttolohnsumme der zu fördernden Betriebsstätte ist anhand der Bruttoverdienste der letzten vier Quartale vor Antragstellung zu ermitteln. Maßgebliche Lohnsumme ist die Summe der gezahlten Bruttoverdienste für die in der Betriebsstätte Beschäftigten5).

Das Vorliegen der Kriterien nach Buchst. a und b ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Ende des Überwachungszeitraums (Nummer 3.2.2) nachzuweisen. Zusätzlich ist das Vorliegen der in Buchst. a genannten Voraussetzung innerhalb des Überwachungszeitraumes (Nummer 3.2.2) jährlich nachzuweisen.

3.1.3 In begründeten Einzelfällen kann das für die Angelegenheiten der allgemeinen Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium die Förderung eines Unternehmens im Rahmen der Nummer 2.3.1 Abs. 4 des Koordinierungsrahmens zulassen.

3.2 Bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte des Investitionsvorhabens

3.2.1 Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend vom Investitionsvolumen oder von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze bedeutende regionalwirtschaftliche Effekte erwarten lassen.

3.2.2 Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn

a) der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 v.H. übersteigt oder

b) die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 v.H. erhöht wird. Es ist mindestens ein Dauerarbeitsplatz zu schaffen. Ausbildungsplätze werden wie Dauerarbeitsplätze angerechnet. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen Arbeitsplätze dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt angeboten und besetzt werden. Das Investitionsvorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen und vorhandene gesichert werden, ist mit der zuständigen Arbeitsagentur abzustimmen.

Wenn für die Förderung die bedeutenden regionalwirtschaftlichen Effekte durch die Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze in einer vorhandenen Betriebsstätte dargestellt wird, muss, sofern mehrere Betriebsstätten innerhalb einer Gemeinde vorhanden sind, die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums erhalten werden. Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist nur die Zahl der Arbeitsplätze zu berücksichtigen, die sich im Saldo der in der bzw. den geförderten Betriebsstätten neu geschaffenen Arbeitsplätze mit den in den anderen Betriebsstätten abgebauten Arbeitsplätze ergibt.

3.2.3 Die Voraussetzungen von Nummer 3.2.1 gelten als erfüllt, sofern einer der folgenden Fälle vorliegt:

a) Investitionen eines bisher nicht ansässigen Unternehmens in der Gemeinde,

b) Investitionen eines ansässigen Unternehmens in eine Diversifizierung seiner Tätigkeit6),

c) Investitionen zur Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition), sofern die Gesamtzahl der in den übrigen Betriebsstätten der Gemeinde zum Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Arbeitsplätze mindestens für die Dauer des Überwachungszeitraums (Nummer 3.2.2) erhalten werden.

3.2.4 Darüber hinaus müssen bei großen Unternehmen die förderfähigen Kosten bei der Förderung von Investitionen für die Diversifizierung der Tätigkeit einer bestehenden Betriebsstätte mindestens 200 v.H. über dem Buchwert liegen, der in dem Geschäftsjahr von Beginn der Arbeiten für die wiederverwendeten Vermögenswerte verbucht wurde.

4 Fördervoraussetzungen

4.1 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang des ausgefüllten Antragsformulars bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz -ISB-) und Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden, begonnen worden ist (vorzeitiger Maßnahmenbeginn)7). Hieraus kann kein Anspruch auf eine spätere Zuwendung abgeleitet werden. In der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist der Antragsteller auf die im späteren Zuwendungsbescheid zu erwartenden Nebenbestimmungen sowie darauf, dass diese bei der gesamten Durchführung des Vorhabens zu beachten sind, hinzuweisen.

4.2 Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Die Antragsunterlagen sind um eine aktuelle „Bescheinigung in Steuersachen“ des zuständigen Finanzamtes zu ergänzen.

4.3 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist durch eine Vollfinanzierungsbestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen.

4.4 Es werden nur Förderungen bewilligt, deren geplanter Investitionsumfang eine Zuschusshöhe von 20.000 EUR oder mehr zulässt.

4.5 Eine Förderung kommt nur für den Teil der Investitionskosten in Betracht, der je geschaffenem Dauerarbeitsplatz 750.000 EUR oder je gesichertem Dauerarbeitsplatz 500.000 EUR nicht übersteigt.

4.6 Im Rahmen der Prüfung kann die zuständige Behörde (Nummer 11.2) insbesondere mehrere kleine, nicht selbstständig tätige Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte behandeln.

4.7 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt (beendet) wird (Durchführungszeitraum).

4.8 Mehrkosten, die nach Bewilligung im Rahmen eines bereits geförderten einzelbetrieblichen Vorhabens entstehen, können nicht gefördert werden.

4.9 Wurde die Betriebsstätte bereits gefördert und ist der diesbezügliche Überwachungszeitraum noch nicht abgelaufen, so ist die angegebene Dauerarbeitsplatz- bzw. Beschäftigtenzahl der letzten Förderung als Basiszahl für die Berechnung heranzuziehen, sofern diese höher ist, als die Zahl der bei Antragstellung bestehenden Dauerarbeitsplätze.

4.10 Einvernehmensregel

Investitionen, die in einem sachlichen/inhaltlichen und engen zeitlichen Zusammenhang zu einem wesentlichen Arbeitsplatzabbau in einer anderen mit dem Unternehmen verbundenen Betriebsstätte in einem GRW-Fördergebiet mit niedrigerer Förderintensität stehen, können nur im Einvernehmen der betroffenen Bundesländer gefördert werden. Ein wesentlicher Arbeitsplatzabbau liegt vor, wenn mindestens die Hälfte der neu geschaffenen Arbeitsplätze in der anderen Betriebsstätte entfällt. Gelingt die Herstellung des Einvernehmens über die Investitionsförderung im Zielgebiet vor Bewilligung nicht, kann maximal der gleiche Förderhöchstsatz gewährt werden, der im Fördergebiet der anderen Betriebsstätte nach Nummer 2.5.1 Abs. 1 des Koordinierungsrahmens zulässig ist.

4.11 Verlagerungen innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz können gefördert werden, wenn

a) mit der Verlagerung eine Steigerung der bei Antragstellung in der zu verlagernden Betriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 v.H. verbunden ist oder

b) der Investitionsbetrag bezogen auf ein Jahr zum Zeitpunkt der Antragstellung die durchschnittlich verdienten Abschreibungen der letzten drei Jahre – ohne Berücksichtigung von Sonderabschreibungen – um mindestens 50 v.H. übersteigt.

4.12 Bei Investitionen, die im Zusammenhang mit einer Verlagerung einer Betriebsstätte getätigt werden, sind Erlöse, die aus der Veräußerung von Aktiva der bisherigen Betriebsstätte erzielt werden bzw. erzielbar wären und eventuelle Entschädigungsbeträge (z.B. nach Baugesetzbuch) von den förderfähigen Investitionskosten abzuziehen.

4.13 Antragsteller, die nicht bestätigen, dass sie in den beiden Jahren vor der Beantragung der Förderung auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift keine Verlagerung aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der Betriebsstätte vorgenommen haben, in der die Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, getätigt werden soll, und sich außerdem nicht verpflichten, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, nicht zu tun, sind von der Förderung ausgeschlossen.8)

4.14 Die durch die Investitionshilfen geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

5 Zuwendungsempfänger und Gegenstand der Förderung

Zuwendungsempfänger sind gewerbliche Unternehmen einschließlich gewerblicher Beherbergungsbetriebe. Antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt und eigenbetrieblich (Nummer 2.3) nutzt.

Zuwendungen können auf Grundlage des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens für folgende Investitionsvorhaben gewährt werden:

5.1 Investitionsvorhaben von KMU:

5.1.1 Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),

5.1.2 Ausbau der Kapazitäten einer bestehenden Betriebsstätte (Erweiterungsinvestition),

5.1.3 Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte in vorher dort nicht hergestellte Produkte,

5.1.4 Grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.

5.2 Investitionsvorhaben von Großunternehmen9)

5.2.1 Errichtung einer neuen Betriebsstätte (Errichtungsinvestition),

5.2.2 Diversifizierung der Tätigkeit einer Betriebsstätte, sofern die neue Tätigkeit nicht dieselbe oder eine ähnliche Tätigkeit (im Sinne der Nummer 2.8) wie die früher in der Betriebsstätte ausgeübte Tätigkeit ist.

6 Ergänzende Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe

6.1 Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes sind förderfähig, wenn sie nicht nur geringfügig der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn spätestens im dritten Jahr nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt mindestens 30 v.H. des Umsatzes der Betriebsstätte mit reinen Übernachtungen (ohne Verzehr und sonstige Dienstleistungen) erzielt wird. Dies ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nachzuweisen.

6.2 Bei Investitionen von Beherbergungsbetrieben müssen in jedem Fall nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens 25 Betten in Zimmern mit zeitgemäßer Ausstattung im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stehen.

7 Art, Umfang und Höhe der Förderung

7.1 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Sie ist stets eine zusätzliche Hilfe und daher nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen.

7.2 Der Beihilfehöchstbetrag/Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderung darf die im Koordinierungsrahmen festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

7.3 Nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährte Förderungen können mit anderen staatlichen Beihilfen kumuliert werden, sofern diese Maßnahmen unterschiedliche bestimmbare beihilfefähige Kosten betreffen, sowie mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselbe sich teilweise oder vollständig überschneidenden beihilfefähigen Kosten, sofern dadurch die höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfeintensität beziehungsweise der höchste nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für diese Beihilfen geltende Beihilfebetrag nicht überschritten wird.

7.4 Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- und Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 v.H. der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.

7.5 Im Einzelnen sind Regionalförderungen im Rahmen der Nummern 5.1 und 5.2 grundsätzlich bis zu folgendem Subventionswert möglich:

7.5.1 C-Fördergebiete:

In den kreisfreien Städten Pirmasens und Zweibrücken:

Kleine Unternehmen: 30 v.H.
Mittlere Unternehmen: 20 v.H.
Große Unternehmen: 10 v.H.

In den Landkreisen Birkenfeld und Südwestpfalz:

Kleine Unternehmen: 35 v.H.
Mittlere Unternehmen: 25 v.H.
Große Unternehmen: 15 v.H.

7.5.2 D-Fördergebiete:

Kleine Unternehmen: 20 v.H.
Mittlere Unternehmen: 10 v.H.

7.6 Für den Teil des förderfähigen Investitionsvolumens, der den Betrag von 10 Mio. EUR übersteigt, wird abweichend von den Regelungen in Nummer 7.5 ein Zuschuss von höchstens 5 v.H. gewährt. In begründeten Einzelfällen kann das für die Angelegenheiten der allgemeinen Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium Ausnahmen von dieser Regelung im Rahmen der Vorgaben des Koordinierungsrahmens zulassen, wenn ein besonderes Landesinteresse (insbesondere aufgrund der strukturprägenden Bedeutung für die Region oder des hohen Beitrags zur Erreichung wirtschafts-, innovations- oder klimapolitischer Ziele des Landes) vorliegt.

8 Förderfähige Kosten

8.1 Als förderfähig werden nur Kosten berücksichtigt, die im Rahmen der förderfähigen Investitionen anfallen und nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Anlagevermögen aktiviert werden.

Zu den förderfähigen Kosten gehören:

a) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a. Gebäude, Anlagen, Maschinen),

b) die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, soweit sie ausschließlich innerhalb der geförderten Betriebsstätte genutzt werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Ersterwerbers bleiben10),

c) die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, und zwar bei KMU in voller Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens und bei Großunternehmen nur bis zu einer Höhe von 50 v.H. der gesamten förderfähigen Investitionskosten. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn

aa) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,

bb) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und

cc) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.

8.2 Zu den förderfähigen Kosten (einschließlich Nebenkosten) gehören nicht:

a) Grunderwerb,

b) Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen (eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut),

c) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,

d) die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter,

e) aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),

f) Wohnräume für Betriebsangehörige und Gäste sowie Privatwohnungen,

g) Mehrwertsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann,

h) geringwertige Wirtschaftsgüter,

i) Beratung, wenn diese nicht im Sachanlagevermögen aktiviert wird, z.B. für Rechtsberatung und allgemeine Unternehmensberatung,

j) Eigenleistungen,

k) gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter,

l) Kraftwerke, Energieerzeugungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen, auch wenn sie überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen,

m) Investitionen, in nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und/oder nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung geförderte Anlagen.

9 Ausschluss der Förderung

9.1 Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten11) es sei denn, es werden Beihilfen , zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen gewährt.

9.2 Von der Förderung sind insbesondere Unternehmen ausgeschlossen, deren Haupttätigkeit in folgende Abschnitte und Abteilungen der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008) fällt (Negativliste):

a) A – Land- und Forstwirtschaft, Fischerei,

b) B – Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden,

c) C 10.1 – Schlachten und Fleischverarbeitung, C 10.71 – Herstellung von Backwaren (ohne Dauerbackwaren), C 24 – Metallerzeugung und Bearbeitung, soweit „Stahlindustrie“ gemäß Artikel 13 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, C 25.4 – Herstellung von Waffen und Munition, C 30.1 – Schiff- und Bootsbau sowie C 30.4 – Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen,

d) D – Energieversorgung,

e) E – Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen mit Ausnahme der in der Positivliste (Anhang 4.1) aufgeführten Bereiche (E 38.3 – Rückgewinnung und E 39 – Beseitigung von Umweltverschmutzungen und sonstige Entsorgung),

f) F 41 – Hochbau, F 42 – Tiefbau sowie F 43 – Vorbereitende Baustellenarbeiten, Bauinstallation und sonstiges Ausbaugewerbe,

g) G 45 – Handel mit Kraftwagen, Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, G 46.1 – Handelsvermittlung sowie G 47 – Einzelhandel (ohne Handel mit Kraftfahrzeugen) (außer 47.91 – Versand- und Internet-Einzelhandel),

h) H – Verkehr und Lagerei mit Ausnahme der in der bedingten Positivliste (Anhang 4.2) aufgeführten Bereiche (H 52.29.9 – Erbringung von Dienstleistungen für den Verkehr a.n.g.)12),

i) I – Beherbergungsgewerbe mit Ausnahme von I 55.1 – Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

j) K – Erbringung von Finanz- und Versicherungsleistungen,

k) L – Grundstücks- und Wohnungswesen,

l) M 69 – Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung sowie M 70.22 – Unternehmensberatung,

m) N – Erbringung von sonstigen wirtschaftlichen Dienstleistungen,

n) O – Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung,

o) P – Erziehung und Unterricht,

p) Q – Gesundheits- und Sozialwesen,

q) R – Kunst, Unterhaltung und Erholung (außer 93.2 – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen der Unterhaltung und der Erholung),

r) S – Erbringung von sonstigen Dienstleistungen,

s) T – Private Haushalte mit Hauspersonal, Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,

t) U – Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

9.3 Die Förderung von Unternehmen der Kunstfaserindustrie im Sinne des Artikels 2 Nr. 44 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist ebenfalls ausgeschlossen.

9.4 Die Förderung ist aufgrund beihilferechtlicher Regelungen eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen13) und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur“14).

9.5 Die Förderung von Investitionsvorhaben im Schiffbausektor ist nicht möglich. Auch Investitionsvorhaben in Werften für Neubau, Umbau und Reparatur sind von der Förderung ausgeschlossen.

9.6 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

10 Widerruf und Rückforderung

10.1 Rückforderungsgrundsatz

Der Zuwendungsbescheid ist insbesondere zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Fördervoraussetzungen des Koordinierungsrahmens und der vorliegenden Verwaltungsvorschrift nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind.

10.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung

10.2.1 Verantwortlichkeit

10.2.1.1 Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 3.2 oder Nummer 4.5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht vorhersehen konnte.

10.2.1.2 Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn

  • Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
  • staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
  • extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.

10.2.2 Voraussetzungen

Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann

a) anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Nummer 3.2.2 Buchst. b oder Nummer 4.5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 3.2.2) insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden,

b) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Nummer 3.2.2 Buchst. b innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 3.2.2) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der fünfjährige Überwachungszeitraum nach Nummer 3.2.2 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre,

c) anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Nummer 3.2.2 Buchst. b nicht erreicht werden,

d) abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war,

e) abgesehen werden, wenn die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme nach Nummer 3.1.2 Buchst. b bis zum Ende der Verbleibensfrist (Nummer 4.14) nachträglich unzumutbar geworden ist, da sonst voraussichtlich der Verlust der ordnungsgemäßen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit droht. Hierbei ist das der Steigerung entgegenstehende Hindernis mit dem ursprünglichen Interesse an der Erfüllung der Fördervoraussetzungen abzuwägen.

f) abgesehen werden, wenn der nach Nummer 3.2.2 Buchst. a erforderliche Investitionsbetrag geringfügig unterschritten wurde, weil sich der dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegende Durchführungszeitraum der Investition verlängert hat oder sich die vorgesehenen Wirtschaftsgüter nach Antragstellung verbilligt haben. Ein geringfügiges Unterschreiten des Investitionsbetrages liegt nicht vor, wenn der nach Nummer 3.2.2 Buchst. a erforderliche Investitionsbetrag um mehr als 10 v.H. unterschritten wird.

g) für den bereits durchgeführten Teil der Investition auch innerhalb des dem Bewilligungsbescheid zugrundeliegenden Durchführungszeitraums abgesehen werden, wenn der nach Nummer 3.2.2 Buchst. a erforderliche Investitionsbetrag aufgrund notwendiger Anpassungen des Investitionsvorhabens infolge grundlegender marktstruktureller Veränderungen unterschritten wird,

h) abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Nummer 3.2.2 Buchst. b oder Nummer 4.5 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 3.2.2) höchstens 36 Monate oder die Verbleibensfrist von fünf Jahren nach Nummer 4.14 nicht erfüllt wurden15),

i) abgesehen werden, wenn der Zeitraum nach Nummer 4.7 nicht eingehalten werden kann, weil technische oder sonstige Gründe, die außerhalb des Einflussbereiches des Investors liegen, einen längeren Investitionszeitraum unumgänglich machen und dies der ISB unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt insbesondere in den unter Nummer 10.2.1 genannten Fällen. Nicht ausreichend ist in der Regel, dass sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten verändern oder nicht wie geplant entwickeln, z.B. geringere Absatzmöglichkeiten aufgrund nachlassender Nachfrage oder höhere Finanzierungskosten wegen steigender Zinsen.

10.3 Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Fall der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte.

10.4 Die Regelungen dieser Nummer 10 werden entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Rahmenplänen bewilligt wurden, angewendet.

10.5 Abweichend von den in Nummer 4.14 festgelegten fünfjährigen Verbleibensfristen kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides oder einer Rückforderung der ab 2007 gewährten Fördermittel bei kleinen und mittleren Unternehmen in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen mindestens drei Jahre nach Investitionsabschluss erfüllt wurden.

11 Verfahren

11.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der ISB unter Verwendung des dort erhältlichen Antragsformulars zu stellen.

11.2 Zuständige Behörde ist

11.2.1 für die Entscheidung über den Erlass des Bewilligungsbescheids

  • bei einem Zuschussbetrag ab 250.000 EUR das für die Angelegenheiten der allgemeinen Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium,
  • bei einem Zuschussbetrag von weniger als 250.000 EUR die ISB,

11.2.2 für die gesamte weitere Abwicklung einschließlich Abänderung und Aufhebung von Zuwendungsbescheiden die ISB. Dies umfasst auch die Rückforderung der zu erstattenden Leistungen, auch im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung, einschließlich der Festsetzung und der Geltendmachung der zu erstattenden Zinsen.

11.3 Zu den Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen ist die Stellungnahme der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer einzuholen.

11.4 Sofern die zuständige Behörde dies bestimmt, sind die Angaben des Antragstellers durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Steuerbevollmächtigte oder einen Steuerbevollmächtigten zu bestätigen.

11.5 Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie des Landesförderprogramms „Stärkung strukturschwacher Regionen“ (REGIO) (ANBest-P GRW-REGIO)“ sind abweichend von Teil I Nummer 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.

11.6 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

12 Veröffentlichung und Information

Einzelbeihilfen nach dieser Verwaltungsvorschrift, die über 100.000 EUR betragen, werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag ihrer Gewährung in der Beihilfentransparenzdatenbank der Europäischen Kommission oder auf einer umfassenden nationalen oder regionalen Beihilfe-Website veröffentlicht und können im Einzelfall durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 651/2014 geprüft werden.

13 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2023 tritt die Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Zuwendungen an gewerbliche Unternehmen einschließlich Beherbergungsbetriebe in dem Fördergebiet der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) vom 26. November 2014 (MinBl. 2015 S. 7; 2022 S. 266), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 21. März 2023 (MinBl. S. 80), außer Kraft. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2023 bewilligte Förderfälle werden nach der bis dahin gültigen Verwaltungsvorschrift in Satz 2 zu Ende geführt.

                        

1) In der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung

2) § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung

3) Gemäß Artikel 2 Nr. 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

4) Gemäß der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen Bundesamtes, Ausgabe 2008 (WZ 2008)

5) Mitglieder der Geschäftsführung und des Vorstandes zählen nicht zu diesen Beschäftigten. Zulagen, Zuschläge sowie Provisionen und Prämien werden miteinbezogen, soweit sie den Beschäftigten im Erhebungszeitraum gezahlt wurden und es sich nicht um einmalige Jahreszahlungen handelt. Sobald durch die Steigerung der Gesamtbruttolohnsumme eine der Höhe nach tarifgleiche Vergütung in der zu fördernden Betriebsstätte erreicht wird, gilt das Kriterium als erfüllt.

6) Dabei kommt es darauf an, dass die neue Tätigkeit nicht unter dieselbe Klasse (vierstelliger numerischer Code) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt (vgl. Artikel 2 Nr. 50 der Verordnung – EU – Nr. 651/2014)

7) Vgl. Artikel 6 Abs. 2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014

8) Artikel 14 Nr. 16 Verordnung (EU) Nr. 651/2014

9) Gemäß Artikel 2 Nr. 51 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014; Nummern 13 und 14 der Leitlinien für Regionalbeihilfen

10) Wenn mobile Wirtschaftsgüter im Rahmen von Telearbeit eingesetzt werden, gilt der Ort der Leistungserbringung als unselbstständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.

11) Im Sinne der Begriffsbestimmungen von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

12) Vergleiche auch Artikel 13 Buchst. b in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 45 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014

13) Ausgeschlossen sind Beihilfen für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

a) wenn sich der Beihilfebetrag nach dem Preis oder der Menge der bei Primärerzeugern erworbenen oder von den betreffenden Unternehmen vermarkteten Erzeugnisse richtet,

b) wenn die Beihilfe an die Bedingung geknüpft ist, dass sie ganz oder teilweise an die Primärerzeuger weitergegeben wird (vgl. Artikel 1 Abs. 3 Buchst. c der Verordnung – EU – Nr. 651/2014).

14) Vgl. hierzu Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 369 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung

15) Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Beihilferegelung zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen) sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen.

 

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