Richtlinie
Förderprogramm Transformation der Tourismusregionen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 10. Oktober 2023 (8307)
1 Zuwendungszweck
1.1 Die regionalen Tourismusorganisationen in Rheinland- Pfalz befinden sich in einer herausfordernden Situation. Sie durchlaufen einen Prozess des Wandels von schwerpunktmäßigen Marketing- zu Managementorganisationen. Unterschiedliche Gebietskulissen, Größen, finanzielle Möglichkeiten, Entwicklungsstände sowie ein steigendes Aufgabenspektrum sind zu bewältigen. Hinzu kommt, dass Ereignisse wie beispielsweise Corona-Pandemie, Klimaveränderungen, Fachkräftesituation, Ukrainekrieg oder Energiekrise das Reiseverhalten und damit die touristischen Rahmenbedingungen verändert haben.
Im Rahmen der Tourismusstrategie 2025 des Landes Rheinland-Pfalz wurden Analysen zum System Tourismus durchgeführt. Die Ergebnisse haben aufgezeigt, dass die touristischen Strukturen auf allen Ebenen zu optimieren sind, um u.a. die Wettbewerbsfähigkeit der regionalen Destinationsmanagementorganisationen zu steigern.
1.2 Das vorliegende Förderprogramm soll die Tourismusregionen in Rheinland-Pfalz bei ihrem Transformationsprozess unterstützen und in die Lage versetzen, sich für die Zukunft auszurichten und besagten Transformationsprozess anzuschieben. Ziel der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Entwicklung der Tourismusregionen des Landes Rheinland- Pfalz durch Maßnahmen, die einen Beitrag zu einer modernen, nachhaltigen, marktgerechten und innovativen Ausrichtung leisten. Ein weiteres Ziel der Förderung ist es, die digitale Transformation in den Tourismusregionen und damit einhergehender Digitalisierungsaktivitäten zu unterstützen.
1.3 Zu diesem Zweck gewährt das Land Rheinland-Pfalz den touristischen Regionen, im Einklang mit den zentralen Zielen und Strategieprojekten der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz, Zuwendungen für Marketingmaßnahmen und digitale, nachhaltige und innovative Aktivitäten, Erstellung von Konzepten, Gutachten sowie Durchführung von Workshops, die geeignet sind, eine gezielte Destinationsentwicklung umzusetzen und den Tourismus in den Regionen zu unterstützen.
2 Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt für Zuwendungen nach Nummer 1 sind die zehn touristischen Regionen in Rheinland-Pfalz. Dabei handelt es sich um folgende Organisationen: Ahrtal-Tourismus Bad Neuenahr-Ahrweiler e.V., Eifel Tourismus GmbH, Hunsrück-Touristik GmbH, Lahntal Tourismus Verband e.V., Mosellandtouristik GmbH, Naheland-Touristik GmbH, Pfalz.Touristik e.V., Rheinhessen-Touristik GmbH, Romantischer Rhein Tourismus GmbH und Westerwald Touristik-Service e.V.
3 Rechtsgrundlagen
3.1 Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBI. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VVLHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in der jeweils geltenden Fassung.
3.2 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
4 Gegenstand der Förderung
4.1 Förderfähige touristische Maßnahmen sind:
4.1.1 Maßnahmen zur Produktion von touristischem Content (Fotos, Bewegtbild, Text etc.), Mediabudget für Onlinewerbung, Kosten für Suchmaschinenoptimierung, Optimierung digitaler Marketinganwendungen und sonstige, vom Antragsteller zu begründende Anpassungsmaßnahmen im touristischen Marketing. Printmedien werden nur in begründeten Ausnahmefällen gefördert.
4.1.2 Aktivitäten im Sinne der Digitalisierung im Tourismus Rheinland-Pfalz wie Maßnahmen mit dem Ziel des digitalen Wissenserwerbs, zur digitalen Weiterbildung von Mitarbeitenden des jeweiligen Zuwendungsempfängers, zum Aufbau und der Erweiterung der Digitalisierungskompetenzen von lokalen Touristikerinnen und Touristikern durch Workshops/Schulungen, Durchführung von Informationskampagnen und Aktionstagen, Entwicklung digitaler Inhalte/Content, Stärkung digitaler Kommunikation oder sonstige Maßnahmen mit dem Ziel des digitalen Wissensaufbaus und -transfers. Alle Maßnahmen müssen im Einklang mit den digitalen Aktivitäten der Rheinland- Pfalz Tourismus GmbH stehen.
4.1.3 Aktivitäten im Einklang der „Nachhaltigkeit im Rheinland-Pfalz Tourismus – Strategie für die Transformation zur nachhaltigen Tourismusentwicklung in Rheinland-Pfalz“ wie Aufklärungs- oder Motivationskampagne für regionale Leistungsträger, regionale Vermarktungsstrategie, Informationskampagne für Gäste, Steuerung von Aktivitäten zur Verbesserung der Nachhaltigkeitsperformance bei bestehenden oder Entwicklung von neuen Tourismusangeboten.
4.1.4 Aktivitäten zur innovativen Verbesserung des touristischen Marketings wie z.B. neue, kreative oder signifikant verbesserte Dienstleistungen oder Methoden, welche in besonderem Maße den Anforderungen zur Stärkung und Sicherung einer resilienten regionalen Tourismusentwicklung beitragen.
4.2 Die beantragten und geförderten Maßnahmen der Zuwendungsempfänger müssen im Einklang mit den Zielen der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz stehen (vgl. Nummer 1.3). Dies bedeutet, dass bei der Produktion von touristischem Content (Fotos, Bewegtbild, Anzeigen etc.) die aktuellen, jeweils gültigen Manuals der Wirtschaftsstandortmarke Rheinland-Pfalz Gold, die jeweils gültigen Ziele der „Digitalisierungsoffensive im Tourismus Rheinland-Pfalz“ sowie die jeweils gültigen Leitlinien der „Nachhaltigkeit im Rheinland-Pfalz Tourismus – Strategie für die Transformation zur nachhaltigen Tourismusentwicklung in Rheinland-Pfalz“ berücksichtigt werden müssen.
4.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind Personalkosten sowie Investitionen in öffentliche oder private touristische Infrastrukturen. Es werden keine Lizenzkosten oder Beiträge für regelmäßig wiederkehrende Leistungen gefördert. Beteiligungen an Marketingmaßnahmen der Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH sind nicht förderfähig.
5 Fördervoraussetzungen
5.1 Zuwendungen können nur für Vorhaben (z.B. Bewerbung von touristischen Angeboten) gewährt werden, die in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden.
5.2 Fördervoraussetzung ist weiter das Vorhandensein einer regionalen Tourismusstrategie.
5.3 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde. Die Bewilligungsbehörde kann zulassen, dass mit der Durchführung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden kann (Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns), nicht jedoch vor Einreichen des Förderantrages bei der Bewilligungsbehörde. Hierzu muss ein gesonderter schriftlicher formloser Antrag vor Beginn der Maßnahme mit ausreichender Begründung bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Ein Beginn der Maßnahme vor Einreichen des Förderantrages ist nicht zulässig und führt zu dessen Ablehnung. Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Eigenleistungen.
5.4 Soweit beihilferelevante Maßnahmen gefördert werden sollen, erfolgt die Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung.
5.5 Die zu fördernden Maßnahmen müssen einen wesentlichen Beitrag für die strategische, digitale, nachhaltige und/oder innovative Transformation der touristischen Regionen leisten und einen Impuls für die Tourismusentwicklung in Rheinland-Pfalz erbringen.
5.6 Die vollständige Finanzierung der geförderten Maßnahme ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung einer Bank oder andere geeignete und von der Bewilligungsbehörde anerkannte Unterlagen zu erbringen.
5.7 Gefördert werden Maßnahmen, die im jeweiligen Bewilligungszeitraum beendet sind. Eine Verlängerung des Durchführungszeitraumes ist nicht möglich.
6 Art und Umfang der Förderung
6.1 Die Förderung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt.
6.2 Die Zuwendung für Maßnahmen beträgt maximal 85 v.H.
der förderfähigen Gesamtausgaben bis zu einer maximalen Zuwendungssumme in Höhe von 50.000 EUR pro Zuwendungsempfänger und Förderfall. Der finanzielle Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 15 v.H. der förderfähigen Ausgaben.
6.3 Die Förderung erfolgt aus Landesmitteln.
7 Verfahren
7.1 Zuständige Bewilligungsbehörde ist das für die Angelegenheiten des Tourismus zuständige Ministerium.
7.2 Antragsberechtigt sind die Zuwendungsempfänger, die unter Nummer 2 genannt werden.
7.3 Die Bewilligungsbehörde führt Förderaufrufe mit der Aufforderung zur Einreichung von Förderanträgen auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde mit mindestens folgenden Angaben durch: Förderfähige touristische Maßnahmen, Fördergebiet, Zuwendungsempfänger, Bewertungskriterien, Gesamtbetrag der Unterstützung für den Aufruf, Anfangs- und Enddatum des Aufrufs sowie erforderliche Unterlagen. Die Auswahl durch die Bewilligungsbehörde erfolgt unter Berücksichtigung der in Satz 1 genannten Bewertungskriterien.
7.4 Dem Antrag sind beizufügen
a) die Beschreibung der touristischen Maßnahme sowie
b) die Begründung, welchen Beitrag die geplante touristische Maßnahme zur regionalen Tourismusentwicklung im Sinne der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz leistet.
Sofern Bewertungskriterien zu erfüllen sind, sind diese auch in entsprechender Form nachzuweisen.
7.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P – Teil I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen.
7.6 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die jeweils geltenden vergaberechtlichen Bestimmungen einzuhalten.
7.7 Es darf pro Zuwendungsempfänger nur ein Förderantrag pro Förderaufruf gestellt werden.
7.8 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.