Förderprogramm

Teilnahme mittelständischer Unternehmen an Auslandsmessen (Messezuschuss)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Außenwirtschaft, Messen & Ausstellungen
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

OE 1.15 Technologieförderung / Kleine Zuschussprogramme

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Messezuschuss

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen vor Ort und/oder digital an einer Messe oder Ausstellung im Ausland teilnehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss zu den Veranstaltungskosten erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als mittelständisches und landwirtschaftliches Unternehmen bei Ihrer Teilnahme an exportorientierten Messen, Ausstellungen sowie an Produktpräsentationen im Ausland.

Sie bekommen die Förderung, wenn

  • Sie sich an Gemeinschaftsständen des Landes beteiligen und sich dort zusammen mit anderen Mittelständlern präsentieren,
  • Sie vor Ort an einer Messe, Ausstellung und Produktpräsentation im Ausland teilnehmen, die in der Messedatenbank des Ausstellungs- und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. aufgeführt ist und
  • Sie digital an einer virtuellen Messe, Ausstellung und Produktpräsentation teilnehmen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss zu den Veranstaltungskosten.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • Ihre Vor-Ort-Teilnahme an einer Veranstaltung innerhalb Europas EUR 3.000 und außerhalb Europas EUR 5.000,
  • Ihre digitale Teilnahme an einer virtuellen Veranstaltung EUR 1.000.

Der als Festbetrag ausgezahlte Zuschuss darf die Höhe Ihrer tatsächlich entstandenen Veranstaltungskosten nicht übersteigen.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Veranstaltung bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft oder der Landwirtschaft gemäß KMU-Definition der EU sowie Angehörige der Freien Berufe mit Sitz oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Veranstaltung muss im Ausland außerhalb eines Umkreises von 100 Kilometer ab der Landesgrenze von Rheinland-Pfalz stattfinden.
  • Die auf der Veranstaltung angebotenen Produkte und Dienstleistungen müssen durch Beschäftigte Ihres Unternehmens präsentiert werden.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen mit einer direkten oder indirekten Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung der Teilnahme mittelständischer Unternehmen an Auslandsmessen – Messezuschuss –

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 16. Februar 2017 (8302)
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 31. Mai 2021;
verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 18. November 2022 (0512-0001#2022/0001)]

1. Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck, Zuwendungsart

1.1. Das Land Rheinland-Pfalz gewährt aufgrund des § 8 des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 9. März 2011 (GVBl. S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. März 2016 (GVBl. S. 180), BS 70-3, nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift des § 44 der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in ihrer jeweils geltenden Fassung im Wege der Projektförderung Zuwendungen für die Teilnahme von mittelständischen Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben des Landes an Messen, Ausstellungen und Produktpräsentationen im Ausland.

1.2. Mit diesen Zuwendungen werden primär solche Unternehmen gefördert, die an Gemeinschaftsvorhaben des Landes Rheinland-Pfalz teilnehmen. Bei einem Gemeinschaftsvorhaben des Landes Rheinland-Pfalz handelt es sich um vom Land organisierte Gemeinschaftsstände auf Messen oder Ausstellungen oder vom Land als förderfähig anerkannte Gemeinschaftsveranstaltungen und gemeinschaftliche Produktpräsentationen im Ausland. Außerdem soll, soweit Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, die Teilnahme von mittelständischen Unternehmen und landwirtschaftlichen Betrieben des Landes an Messen, Ausstellungen und Produktpräsentationen im Ausland unabhängig vom Vorliegen eines Gemeinschaftsvorhabens nach Satz 2 gefördert werden.

1.3. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4. Die Zuwendungen werden als „De-minimis“-Beihilfen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt. Alternativ kann die Zuwendung als Kleinbeihilfe gemäß der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“) in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden.

2. Zuwendungsempfänger

2.1. Zuwendungsempfänger sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (Industrie, Handwerk, Handel und Dienstleistungen), landwirtschaftliche Betriebe sowie Angehörige freier Berufe, die

2.1.1. ihren Sitz oder ihre Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz haben und

2.1.2. die jeweils gültige EU-Definition für kleine und mittlere Unternehmen erfüllen.

2.2. Im Rahmen von Gemeinschaftsvorhaben des Landes Rheinland-Pfalz können in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch größere Unternehmen gefördert werden, sofern an deren Teilnahme ein besonderes Interesse des Landes besteht.

2.3. Unternehmen, bei denen eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand besteht, sind von der Förderung ausgeschlossen

3. Fördervoraussetzungen

3.1 Förderfähig ist

3.1.1 die Teilnahme an Gemeinschaftsvorhaben des Landes Rheinland-Pfalz nach Nummer 1.2 Satz 2,

3.1.2 die sonstige Vor-Ort-Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Produktpräsentationen im Ausland, die in der Messedatenbank des Ausstellungs- und Messe-Ausschusses der Deutschen Wirtschaft e.V. (www.auma-messen.de) aufgeführt sind, sowie

3.1.3 die virtuelle Teilnahme an Messen, Ausstellungen und Produktpräsentationen nach Nummer 3.1.2; unter der virtuellen Teilnahme an einer Messe, Ausstellung oder Produktpräsentation ist die Teilnahme an digitalen Veranstaltungen über Online-Formate zur Präsentation von Produkten und Dienstleistungen zu verstehen.

3.2 Die auf einer Veranstaltung nach Nummer 3.1 dargestellten Produkte und Dienstleistungen des Unternehmens müssen von eigenen, mit dem Unternehmen arbeitsvertraglich verbundenen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern präsentiert werden. Die Präsentation durch Dritte ist grundsätzlich nicht förderfähig.

3.3 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Veranstaltung im Ausland außerhalb eines Umkreises von 100 km ab der Landesgrenze Rheinland-Pfalz durchgeführt wird.

3.4 Die Förderung von Teilnahmen an Messen, Ausstellungen und Produktpräsentationen im Ausland nach den Nummern 3.1.2 und 3.1.3 ist auf maximal zehn je Unternehmen innerhalb von fünf Jahren begrenzt. Der Fünfjahreszeitraum wird rückwirkend zum Datum des Beginns der jeweiligen Messeteilnahme berechnet. Vorförderungen bis zum 31. Mai 2021 bleiben unberücksichtigt.

3.5 Innerhalb eines Kalenderjahres können insgesamt maximal fünf Teilnahmen an Messen, Ausstellungen und Produktpräsentationen im Ausland nach den Nummern 3.1.2 und 3.1.3 je Unternehmen bezuschusst werden.

4. Art der Finanzierung, Form der Zuwendung, Umfang und Höhe der Förderung

4.1. Die Zuwendung erfolgt als Festbetragsfinanzierung durch einen Zuschuss zu den Veranstaltungskosten.

4.1.1 Die Höhe des Zuschusses beträgt für die Teilnahme an einer Veranstaltung nach den Nummern 3.1.1 und 3.1.2

  • innerhalb Europas bis zu 3.000 EUR
  • außerhalb Europas bis zu 5.000 EUR.

4.1.2 Die Höhe des Zuschusses für die die Teilnahme an einer Veranstaltung nach Nummer 3.1.3 beträgt bis zu 1.000 EUR.

4.1.3 Bei einer kombinierten Teilnahme (Vor-Ort und virtuell) erhält das Unternehmen den Zuschuss nach Nummer 4.1.1.

4.2. Der als Festbetrag ausgezahlte Zuschuss darf die Höhe der tatsächlich entstandenen Veranstaltungskosten nicht übersteigen

4.3. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, gegenüber der Bewilligungsbehörde auf deren Verlangen sämtliche Angaben zu machen, die zur Überwachung der Einhaltung der Beihilferegelungen erforderlich sind.

4.4. Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, gehört nicht zu den zuwendungsfähigen Kosten. Der deutschen Umsatzsteuer entsprechende ausländische Abgaben, für die ein Erstattungsanspruch besteht, sind ebenfalls nicht zuwendungsfähig.

4.5 Zuwendungen können nicht für Teilnahmen an Veranstaltungen gewährt werden, die mit anderen öffentlichen Mitteln oder Mitteln, die diesen gleichgestellt sind, gefördert werden.

4.6 Sofern die Zuwendung als De-minimis-Beihilfe erfolgt, darf sie maximal 200.000 EUR innerhalb von drei Steuerjahren pro Unternehmen betragen. Sofern die Zuwendung als Kleinbeihilfe erfolgt, darf sie ebenso die jeweils geltende Maximalfördersumme nicht überschreiten; vor Gewährung der Beihilfe hat der Zuwendungsempfänger jede Kleinbeihilfe anzugeben, die er bislang auf der Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 in der jeweils gültigen Fassung erhalten hat, sodass sichergestellt ist, dass der geltende Höchstbetrag nicht überschritten wird. Für Unternehmen, welche im gewerblichen Straßengüterverkehr tätig sind, darf die Förderung maximal 100.000 EUR pro Unternehmen innerhalb von drei Steuerjahren betragen. Der zugrunde zu legende Zeitraum von drei Steuerjahren bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das geförderte Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland maßgebend sind. Sofern bereits andere Förderungen gewährt wurden oder beantragt werden, ist die Kumulierungsregelung des Artikels 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowohl seitens der Bewilligungsstelle als auch seitens des Zuwendungsempfängers zu beachten. Insbesondere verpflichtet sich der Zuwendungsempfänger vor Bewilligung sämtliche Informationen hinsichtlich der Überprüfung und Einhaltung der Kumulierungsregelung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Bewilligungsstelle schriftlich mitzuteilen.

5. Verfahren

5.1 Zuständig für Erlass, Änderung und Aufhebung (Widerruf oder Rücknahme) eines Bewilligungsbescheides, für den Erlass eines Rückforderungsbescheides sowie für die gesamte Abwicklung ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Mainz. Im Falle einer Rückforderung der zu erstattenden Leistungen umfasst dies auch die Festsetzung der zu erstattenden Zinsen.

5.2 Die Anträge müssen spätestens am Tag vor dem Veranstaltungsbeginn bei der ISB unter Verwendung des dort erhältlichen Antragsformulars eingegangen sein.

5.3 Die in der Anlage enthaltenen „Nebenbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen nach dem Programm Messezuschuss“ sind abweichend von Teil I Nummer 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.

5.4 Der Antragsteller hat mit seinem Antrag Auskunft darüber zu erteilen, wann und in welcher Höhe er – unabhängig vom Beihilfegeber – im laufenden Kalenderjahr sowie in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren „De-minimis“-Beihilfen erhalten hat. Dabei hat er ergänzend anzugeben, welche Beihilfeanträge gegenwärtig gestellt sind. Die Angaben sind als subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeichnen.

5.5 Die Antragssteller erhalten einen Bewilligungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, Bundesregierung, Landesverwaltung oder bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

5.6 Wird die Zuwendung als Kleinbeihilfe gewährt, hat der Antragsteller mit seinem Antrag Auskunft über jede Kleinbeihilfe zu erteilen, die er bislang auf der Grundlage dieser Regelung erhalten hat.

6. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Teilnahme mittelständischer Unternehmen an exportorientierten Veranstaltungen – Messezuschuss – des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung vom 28. Februar 2013 (MinBl. S. 134) außer Kraft.

Anlage

Nebenbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen nach dem Programm Messezuschuss (NBest-M)

1. Mitteilungspflichten

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, unverzüglich der Investitions- und Strukturbank Rheinland- Pfalz (ISB) anzuzeigen, wenn

1.1. er an der geförderten Veranstaltung nicht teilnimmt,

1.2. ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet wird,

1.3. sonstige für die Bewilligung der Zuwendung, deren Widerruf oder Rückforderung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.

2. Mittelanforderung, Nachweis der Verwendung

Die Zuwendung wird nur gegen Vorlage des Verwendungsnachweises von der ISB ausgezahlt. Für den Verwendungsnachweis ist der dem Bewilligungsbescheid beigelegte Vordruck „Verwendungsnachweis/ Mittelanforderung“ zu verwenden. Es ist ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen, in dem Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch darzustellen sind und der Zahlungszeitraum anzugeben ist. Die entsprechenden Originalbelege sind für mögliche Einzelbelegprüfungen mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, dürfen nur die Entgelte (Preise ohne Umsatzsteuer) berücksichtigt werden.

Die Mittelanforderung muss innerhalb von drei Monaten nach Bewilligung der Zuwendung erfolgen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist auf vorherigen Antrag verlängert werden.

3. Prüfung der Verwendung

3.1. Das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau sowie die ISB sind berechtigt, Bücher und sonstige Geschäftsunterlagen, die die geförderte Veranstaltung betreffen, anzufordern, beim Zuwendungsempfänger zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

3.2. Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen.

4. Erstattung der Zuwendung, Verzinsung

4.1. Die Zuwendung ist zurückzuzahlen, soweit der Bewilligungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften unwirksam oder zurückgenommen oder widerrufen wird.

4.2. Nummer 4.1 gilt insbesondere, wenn

4.2.1. die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist,

4.2.2. eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z.B. ausgabenseitige Unterschreitung der Höhe der Zuwendung) oder

4.2.3. andere für die Bewilligung oder Auszahlung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen.

4.3. Die Zuwendung kann auch widerrufen und bereits ausgezahlte Beträge zurückgefordert werden, soweit der Zuwendungsempfänger Auflagen nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt, insbesondere den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig oder nicht vollständig vorlegt, den Mitteilungspflichten nach Nummer 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, die bewilligten Mittel nicht fristgerecht anfordert, die „De-minimis“-Bescheinigung nicht rechtzeitig vorlegt oder die in Nummer 5.6 der Verwaltungsvorschrift „Messezuschuss“ genannte Auskunft über erhaltene Kleinbeihilfen nicht oder nicht vollständig erteilt.

4.4. Rückzahlungsansprüche sind jährlich mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.

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