Förderprogramm

Förderung für innovative Gründungen und junge Unternehmen (startup innovativ)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Referat 8402

Stiftsstraße 9

55116 Mainz

Weiterführende Links:
gründen RLP – Zuschüsse

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Start-up gründen oder bereits gegründet haben und Sie für Ihre innovative Geschäftsidee neue Technologien zwar nutzen, aber nicht weiterentwickeln, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinlandpfalz unterstützt im Rahmen des Wettbewerbs „startup innovativ“ wissensbasierte und innovative Unternehmensgründungen in ihrer Aufbauphase.

Sie bekommen die Förderung für folgende projektbezogene Vorhaben:

  • Personalkosten, Durchführung von Machbarkeitsstudien, Entwicklung von Prototypen und deren Test beziehungsweise. Umsetzung, Markteinführung des Produkts oder der Dienstleistung,
  • investive Maßnahmen wie Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für Wirtschaftsgüter (beispielsweise Maschinen, Anlagen, EDV-Technik),
  • Muster- und Patentanmeldungen, Entwicklung und der Erwerb von Normen und Standards und Errichtung eines betriebsspezifischen Qualitätsmanagementsystems,
  • nicht investive Maßnahmen wie technische Beratungs- und Entwicklungsleistungen, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden sowie
  • Aufwendungen entsprechend dem Landesreisekostengesetz.

Sie bekommen die Förderung als einmaligen Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, jedoch höchstens EUR 100.000 je Gründungsvorhaben.

Die Mindestförderhöhe beträgt EUR 10.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme und ausschließlich elektronisch im Rahmen von jährlichen Aufrufen an das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, die innovative Gründungen in Vollzeittätigkeit entwickeln und

  • sich durch die Gründung eines innovativ ausgerichteten kleinen oder mittleren Unternehmens gemäß KMU-Definition der EU in den folgenden 2 Monaten nach Antragstellung in Rheinland-Pfalz selbstständig machen werden oder
  • ein nicht börsennotiertes innovatives kleines oder mittleres Unternehmen gemäß KMU-Definition der EU in Rheinland-Pfalz gegründet haben, dessen Eintragung ins Gewerberegister oder Handelsregister zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr zu gründendes beziehungsweise gegründetes Unternehmen muss seinen Betriebssitz in Rheinland-Pfalz haben.
  • Sie legen einen Businessplan oder ein aussagekräftiges Pitchdeck vor, aus dem sich die wirtschaftliche Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit Ihres Vorhabens schlüssig ergibt.
  • Ihre Geschäftsidee basiert auf einem neuartigen Produkt, Verfahren oder einer neuartigen Dienstleistung. Dabei sollte der primäre Wertschöpfungsbeitrag nicht aus den eingesetzten Technologien entstehen.
  • Ihr Gründungsvorhaben darf es auf dem Markt bisher nicht oder nicht in dieser Form oder Kombination geben und es muss ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial aufweisen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Anschaffung, Leasing oder langfristige Miete von Fahrzeugen,
  • Grunderwerb, Immobilien oder Baumaßnahmen,
  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur sowie aus den Wirtschaftszweigen Schiffbau, Kohle- und Stahlindustrie.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

startup innovativ
Förderung für innovative Gründungen und junge Unternehmen

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 30. April 2023 (8402)

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck, Zuwendungsgrundlage

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in ihrer jeweils geltenden Fassung wissensbasierte und innovative Gründungen sowie junge Unternehmen.

1.2 Durch die Zuwendung sollen wissensbasierte und innovative Unternehmensgründungen in ihrer Aufbauphase gefördert werden. Ziel ist es, das unternehmerische Umfeld für Start-ups zu verbessern und die Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Wirtschaft zu stärken.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Die Zuwendungen werden als „De-minimis-Beihilfen“ nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Zuwendungsempfänger sind Einzelunternehmen, Personengesellschaften und juristische Personen des privaten Rechts, die, bei natürlichen Personen, mindestens achtzehn Jahre alt sind und die auf der Grundlage eines Businessplanes oder entsprechendem Pitchdecks innovative Gründungen in Vollzeittätigkeit entwickeln und die

a) sich durch die Gründung eines innovativ ausgerichteten kleinen oder mittleren Unternehmens (KMU gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – ABl. EU Nr. L 187 S. 1 – in der jeweils geltenden Fassung) in den folgenden zwei Monaten nach Antragstellung selbständig machen werden oder

b) ein nicht börsennotiertes innovatives kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) in Rheinland-Pfalz gegründet haben. Dessen Eintragung ins Gewerberegister oder Handelsregister darf zum Zeitpunkt der Antragstellung bei der antragannehmenden Stelle nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Zugleich darf das Unternehmen nicht ein Tochterunternehmen gemäß § 290 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 HGB sein und in einen Konzernverbund eingegliedert sein.

2.2 Das zu gründende bzw. gegründete Unternehmen muss seinen Unternehmenssitz in Rheinland-Pfalz haben.

2.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,

b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,

c) Unternehmen aus den Wirtschaftszweigen Schiffbau, Kohle- und Stahlindustrie,

d) Unternehmen im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur, soweit die Förderung nicht unter die abschließend aufgezählten Ausnahmen in Artikel 1 Nr. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 subsumiert werden kann,

e) Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden,

f) Unternehmen, die gemeinnützig sind.

3 Gegenstand der Zuwendung

3.1 Gegenstand ist die Förderung von wissensbasierten und innovativen Unternehmensgründungen in ihrer Aufbauphase in Rheinland-Pfalz.

3.2 Im Einzelnen sind folgende projektbezogene Ausgaben der Gründungen förderfähig:

a) Personal, die Durchführung von Machbarkeitsstudien, Entwicklung von Prototypen und deren Test bzw. Umsetzung, Markteinführung des Produktes oder der Dienstleistung,

b) investive Maßnahmen wie Anschaffungs- und Herstellungsausgaben für Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens wie beispielsweise Maschinen, Anlagen, EDV-Technik,

c) Kosten im Rahmen von Muster- und Patentanmeldungen, die Entwicklung und der Erwerb von Normen und Standards und die Errichtung eines betriebsspezifischen Qualitätsmanagementsystems,

d) nicht-investive Maßnahmen wie technische Beratungs- und Entwicklungsleistungen, Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitern,

e) Aufwendungen entsprechend dem Landesreisekostengesetz.

3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:

a) fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommene Beratungen, die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie z.B. laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung,

b) mobile Wirtschaftsgüter (Smartphones, Tablets, Notebooks etc.), deren Verwendung nicht nachweislich auf den speziellen Vorhabengegenstand ausgerichtet ist,

c) eigene Sachleistungen und Entwicklungsleistungen, die im Unternehmen selbst erbracht werden können,

d) die Anschaffung, das Leasing oder die langfristige Miete von Fahrzeugen,

e) die Finanzierung des Gehalts der Geschäftsführer, Gesellschafter und Inhaber sowie deren Angehörige,

f) Grunderwerb, Immobilien oder Baumaßnahmen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Der Antragsteller muss einen Businessplan oder ein aussagekräftiges Pitchdeck vorlegen, aus dem sich die wirtschaftliche Umsetzbarkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens schlüssig ergibt. Die Geschäftsidee muss auf einem neuartigen Produkt, Verfahren oder einer neuartigen Dienstleistung basieren, bei denen der primäre Wertschöpfungsbeitrag nicht aus den eingesetzten Technologien entstehen sollte. Das Gründungsvorhaben darf es auf dem Markt bisher nicht oder nicht in dieser Form oder Kombination geben und es muss ein überdurchschnittliches wirtschaftliches Entwicklungs- und Beschäftigungspotenzial aufweisen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Projektförderung erfolgt im Wege der Anteilsfinanzierung durch die Gewährung eines einmaligen nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2 Der Zuschuss wird in Höhe von bis zu 75 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Die Förderung beträgt mindestens 10.000 Euro und höchstens 100.000 Euro pro Gründungsvorhaben.

6 Verfahren

6.1 Antrags- und Auswahlverfahren

6.1.1 Zuständig für die Annahme der Antragsunterlagen ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium (Bewilligungsbehörde). Die Einreichung der Antragsunterlagen erfolgt ausschließlich elektronisch.

6.1.2 Der Antragsteller erhält mit der Bestätigung des Eingangs der vollständigen Antragsunterlagen die Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn. Hieraus kann kein Anspruch auf spätere Zuwendung abgeleitet werden. In der Bestätigung des Antragseingangs ist der Antragsteller auf die im späteren Bewilligungsbescheid zu erwartenden Nebenbestimmungen sowie darauf, dass diese bei der gesamten Maßnahme zu beachten sind, hinzuweisen.

6.1.3 Die eingereichten Anträge und Unterlagen werden von einer qualifizierten Beratungsinstitution auf Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und in Form einer Erstbewertung für die Befassung durch eine Jury (siehe Anlage) vorbereitet.

6.1.4 Die Jury votiert über die Förderfähigkeit und die Reihenfolge der Förderprioritäten der eingereichten, qualifizierten Gründungsvorhaben. Das jeweilige Votum der Jury muss in Textform dokumentiert werden.

Die Vorschläge der Jury erfolgen aufgrund der fünf nachfolgenden Kriterien:

a) Innovationsgehalt der Geschäftsidee,

b) Businessplan/Pitchdeck,

c) wirtschaftliche und gesellschaftliche Bedeutung,

d) Marktpotential/Vertriebsstrategie,

e) Persönlichkeit des Gründenden/des Gründungsteams.

6.1.5 Die Jury wird durch die Bewilligungsbehörde berufen und organisiert. Die Jury muss paritätisch besetzt sein und aus mindestens fünf Personen mit Erfahrung in der Unterstützung von Start-ups bestehen.

Nähere Informationen zu den Bewertungskriterien und ihrer Gewichtung, weitere Voraussetzungen für die Förderung (z.B. vorzulegende Unterlagen) sowie die Bewerbungsfristen werden auf der Internetplattform der Bewilligungsbehörde veröffentlicht.

6.2 Bewilligungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren

6.2.1 Der Zuwendungsbescheid wird durch die Bewilligungsbehörde erteilt.

6.2.2 Die Vergabe der Fördermittel orientiert sich im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel an den Empfehlungen der Jury.

6.2.3 Die Antragsteller erhalten einen Zuwendungsbescheid, dem eine „De-minimis“-Bescheinigung beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist zehn Jahre vom Unternehmen aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert. Die Bescheinigung ist bei zukünftigen Beantragungen als Nachweis für die vergangenen „De-minimis“-Beihilfen vorzulegen.

6.2.4 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Teil I Nr. 5.1 und Anlage 3 zu § 44 LHO der VV-LHO in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.

6.2.5 Für mit Hilfe der Zuwendung erworbene oder hergestellte Gegenstände besteht eine Zweckbindungsfrist innerhalb des Förderzeitraums. Nach Ablauf dieser Frist wird der Zuwendungsempfänger in der Verfügung der beschafften Gegenstände frei.

6.2.6 Der Bewilligungsbehörde obliegen auch die Auszahlung der Fördermittel und die Prüfung der Verwendungsnachweise.

7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

7.1 Mit der Antragstellung erklären die Antragsteller ihr Einverständnis, dass gegenseitig abgestimmte Unterlagen und Informationen der Öffentlichkeit präsentiert werden.

7.2 Während des Förderungszeitraumes müssen die Zuwendungsempfänger am initialen Informationsaustausch über die Förderbedingungen teilnehmen. Des Weiteren können sie an einem von der Bewilligungsbehörde angebotenen virtuellen Workshop- und Coaching-Programm zu gründungsrelevanten Themen teilnehmen.

7.3 Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich mit ihrem Antrag, zu statistischen Zwecken jederzeit Auskünfte zu geben. Gleichzeitig erklären sie sich auch damit einverstanden, dass die erhobenen Daten anonymisiert für statistische Zwecke verwendet und an die mit der Evaluierung beauftragten Stellen weitergegeben werden.

7.4 Spätestens sechs Monate nach Bewilligung ist bei der Bewilligungsbehörde ein Zwischennachweis in Form eines Sachberichts mit allen dazugehörigen Belegen und notwendigen Unterlagen elektronisch einzureichen.

8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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