Richtlinie
Grundsätze zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation im Rahmen der Umsetzung der Regionalen Innovationsstrategie Rheinland-Pfalz (RIS3.RP) und des Programms „EFRE 2021–2027 Rheinland-Pfalz“ aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ (Fördergrundsätze Forschung, Entwicklung und Innovation)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit
vom 6. April 2024 (8401)
[…]
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
1 Rechtsgrundlagen, Anwendbarkeit
Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Wege der Projektförderung Vorhaben zur Stärkung von Forschung, Entwicklung und Innovation nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie der nachfolgenden Vorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung:
- der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (VV IBW-EFRE) vom 21. Dezember 2022 (MinBl. 2023 S. 8),
- den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) sowie der dazu ergangenen Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266),
- dem Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (nachfolgend: EFRE-Programm),
- der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),
- der Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),
- der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1),
- der Verordnung (EU) 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L, 2023/2831, 15.12.2023) und
- den delegierten und Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen.
Darüber hinaus richtet sich die Förderung nach
- der Mitteilung der Kommission über den Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (2022/C 414/01 – ABl. EU Nr. C 414 S. 1) sowie
- der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01 – ABl. EU Nr. C 262 S. 1).
2 Ziele der Förderung
Das Land Rheinland-Pfalz zielt auf der Grundlage seiner Innovationsstrategie (RIS3.RP) in der Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationspolitik auf die Stärkung der Innovationskraft von Wissenschaft und Wirtschaft sowie die Weiterentwicklung der Innovationsstrukturen. Orientiert an Wertschöpfungsstrukturen und Innovationsketten stehen hier insbesondere im Fokus:
- leistungsfähige Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung,
- Forschungsinfrastrukturen,
- mittelständische Unternehmen und ihre Innovationskraft,
- technologieorientierte Gründungen,
- der Wissens- und Technologietransfer sowie
- technologieorientierte Netzwerke und Cluster.
3 Inhalt der Fördergrundsätze
Mit den Fördergrundsätzen werden abgestimmte Förderangebote des Landes Rheinland-Pfalz für Maßnahmen zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation im Rahmen des EFRE-Programms zusammengefasst (Nummern 6 bis 10).
4 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden, soweit in den programmspezifischen Einzelregelungen in den Nummern 6 bis 10 keine Ausnahmen vorgesehen sind, Vorhaben, die in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden.
4.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) in Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2831 die nach deren Artikel 1 Abs. 1 ausgeschlossenen Unternehmen bzw. Tätigkeiten,
b) in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 Unternehmen und Vorhaben, die unter deren Artikel 1 Abs. 2 bis 5 fallen; dazu gehören gemäß Artikel 1 Abs. 4 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 namentlich solche Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
4.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel entsprechend der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.
5 Gemeinsame Regelungen zum Verfahren
5.1 Die Förderprojekte werden auf der Basis von Projektanträgen durch die jeweilige Bewilligungsbehörde bewertet. Darauf aufbauend wird die Förderentscheidung getroffen. Für die Förderentscheidung werden vorab definierte und gesondert veröffentlichte Kriterien zur Bewertung und ggf. externe Gutachten herangezogen. Von besonderer Bedeutung sind dabei u.a. die Kohärenz der geplanten Projekte zur RIS3.RP, die Konzentration auf zukunftsfähige Innovations- und Technologiefelder, die Stärkung des anwendungsorientierten Forschungs-, Technologie- und Innovationsprofils, die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit (Anwendungs- und Verwertungspotenziale) von Unternehmen, insbesondere von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) nach der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, die Bedeutung für regionale technologische Entwicklungspotenziale, Schwerpunkte, Kompetenzfelder, Netzwerke und Cluster sowie die fachliche Qualifikation und Kompetenz der antragstellenden Einrichtung. Hinzu kommen Kriterien im Rahmen der programmspezifischen Einzelbestimmungen (Teil 2 dieser Verwaltungsvorschrift).
5.2 Die Zuwendung erfolgt grundsätzlich im Wege der Anteilfinanzierung durch die Gewährung von zweckgebundenen nicht rückzahlbaren Zuschüssen. Bei der Berechnung der Zuwendung werden die förderfähigen Ausgaben zugrunde gelegt. Eine Vollfinanzierung ist nur in Ausnahmefällen möglich und angemessen zu begründen.
5.3 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn der Gesamtbetrag aller Zuwendungsmittel für das Projekt (einschließlich EU-, Landes- und Bundesmittel) – unter Berücksichtigung der förderfähigen Ausgaben, etwaiger Einnahmen und des sich aus dem jeweiligen Förderprogramm ergebenden Fördersatzes – mindestens 25 000 Euro beträgt.
5.4 Zuwendungen werden aus EFRE-Mitteln und ggf. ergänzenden nationalen Mitteln gewährt. Der Anteil des EFRE darf in stärker entwickelten Regionen höchstens 40 v.H. und in Übergangsregionen höchstens 60 v.H. der förderfähigen Gesamtausgaben des Vorhabens (öffentliche und private Ausgaben) betragen (Artikel 112 Abs. 2 Buchst. a und Abs. 3 Buchst. c und e der Verordnung -EU- 2021/1060). Nationale Fördermittel können im Rahmen der beihilferechtlichen Vorgaben mit EFRE-Mitteln kumuliert werden.
5.5 Projektbezogene Personalkosten und mit dem Projekt in Zusammenhang stehende Gemeinkosten (indirekte Kosten) werden im Rahmen des Regelwerks zur Anerkennung von Personal- und Gemeinkosten, das regelmäßig aktualisiert und auf www.efre.rlp.de veröffentlicht wird, gefördert, soweit sie auf Basis des Förderprogramms förderfähig sind.
Die Förderung von Personalkosten erfolgt im Rahmen einer Förderung von Kosten je Einheit, die Förderung von Gemeinkosten (indirekte Kosten) im Rahmen einer Pauschalfinanzierung, sofern die Regelung zur Anerkennung von Personal- und Gemeinkosten keine abweichende Regelung trifft. Für Hochschulen und Forschungseinrichtungen des Landes sowie für Gemeinden werden die Personalausgaben für ein Förderprojekt nur anerkannt, wenn das Personal für dieses Projekt abgeordnet oder eingestellt wird.
5.6 Zweckbindungsfristen werden bei mit EFRE-Mitteln geförderten Investitionen unter Beachtung von Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 im Bewilligungsbescheid geregelt.
5.7 In Fällen, in denen große Unternehmen Unterstützung aus dem EFRE erhalten, ist eine Zusicherung des betreffenden Unternehmens einzuholen, dass die finanzielle Unterstützung für das große Unternehmen nicht zu einem signifikanten Arbeitsplatzabbau an anderen bestehenden Standorten des großen Unternehmens innerhalb der Europäischen Union führt.
5.8 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind elektronisch über das EFRE-Kundenportal 2021–2027 der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) zu stellen. Der Schriftverkehr mit dem Zuwendungsempfänger erfolgt ebenfalls grundsätzlich über das EFRE- Kundenportal 2021–2027. Dies betrifft insbesondere die Antrags-, Bewilligungs-, Mittelabruf- und Verwendungsnachweisverfahren.
5.9 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen oder prüfen zu lassen (§§ 91, 100 LHO).
Teil 2
Programmspezifische Einzelbestimmungen
6 Auf- und Ausbau anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsinfrastrukturen
6.1 Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist der Auf- und Ausbau von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungsinfrastrukturen auf hohem wissenschaftlichen und technischen Niveau. Hierzu gehören insbesondere die Erweiterung und Modernisierung technischer Ausstattung (u.a. Labore, Geräte, Maschinen, Instrumente, Prüfstände, Demonstrationsanlagen, Informations- und Kommunikationsinfrastruktur) und der Bau oder die Erweiterung von Forschungsgebäuden einschließlich Erstausstattung.
6.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und weitere Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Vereine und vergleichbare juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz, die die Definition gemäß Randnummer 16 Doppelbuchst. ff des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllen.
Die Einrichtungen stellen die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der Allgemeinheit, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung. Dies ist im Zuwendungsbescheid zu regeln.
6.3 Verwendungszweck, förderfähige Ausgaben
Es werden ausschließlich nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten der genannten antragsberechtigten Einrichtungen gefördert.
Übt eine der unter Nummer 6.2 genannten Einrichtungen auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, so muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Das heißt zur Vermeidung von Quersubventionierungen müssen wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachweislich voneinander getrennt werden (Trennungsrechnung und Vollkostenansatz). Der Nachweis kann zum Beispiel im Jahresabschluss erbracht werden und muss durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer testiert werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass etwaige Gewinne, die im Rahmen von öffentlich finanzierten nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden, vollständig in die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten reinvestiert werden.
Förderfähig sind die projektbezogenen Ausgaben für die Durchführung des Vorhabens. Hierzu gehören insbesondere:
- Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten),
- Sach-, Material- und Reisekosten, sofern sie nicht durch die Gemeinkostenpauschale gedeckt sind,
- Fremdleistungen (z.B. Fachplanung und Baubegleitung),
- direkte Personalkosten (z.B. für Beschaffung, Inbetriebnahme, unabhängige Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses sowie Verbreitung der Forschungsergebnisse in Verbindung mit der Investition),
- Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 v.H. der förderfähigen direkten Personalkosten.
6.4 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt bei gemeinnützigen Einrichtungen und Hochschulen in Höhe von bis zu 100 v.H. der förderfähigen Ausgaben. Die Förderhöhe wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Landesinteresses und der in Nummer 6.5 genannten Kriterien festgelegt.
6.5 Spezielle Regelungen zum Auswahlverfahren
Für die Förderentscheidung werden in Ergänzung zu Nummer 5.1 vorab definierte und gesondert veröffentlichte programmspezifische Kriterien zur Bewertung herangezogen. Von besonderer Bedeutung sind dabei u.a. die wissenschaftliche Qualität und Innovationshöhe, die Einbindung in eine Strategie, das wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertungspotential sowie Vernetzungsansätze mit regionalen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen.
6.6 Bewilligungsbehörden
Bewilligungsbehörden sind gemeinsam das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium und das für die Angelegenheiten der Wissenschaft zuständige Ministerium.
7 Auf- und Ausbau von technologieorientierten Kompetenzfeldern
7.1 Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist der Auf- und Ausbau von technologie- bzw. anwendungsorientierten Kompetenzfeldern. Ein Kompetenzfeld definiert sich dabei als ausgewiesener wissenschaftlich-technologischer Leistungsbereich, der es ermöglicht, innovative anwendungsorientierte Forschungsvorhaben in den zukunftsweisenden Potenzialbereichen der RIS3.RP umzusetzen. Durch den Zugang zu bedarfs- und anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung sollen insbesondere KMU ohne eigene Forschungsabteilung direkt oder indirekt einbezogen und Innovationsprozesse initiiert werden.
7.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Hochschulen, außeruniversitäre Forschungseinrichtungen und weitere Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, Vereine und vergleichbare juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz, die die Definition gemäß Randnummer 16 Doppelbuchst. ff des Unionsrahmens für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation erfüllen.
Die Einrichtungen stellen die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der Allgemeinheit, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, in nichtdiskriminierender Weise zur Verfügung. Dies ist im Zuwendungsbescheid zu regeln.
7.3 Verwendungszweck, förderfähige Ausgaben
Es werden ausschließlich nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten der genannten antragsberechtigten Einrichtungen gefördert.
Übt eine der unter Nummer 7.2 genannten Einrichtungen auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, so muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen. Das heißt zur Vermeidung von Quersubventionierungen müssen wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachweislich voneinander getrennt werden (Trennungsrechnung und Vollkostenansatz). Der Nachweis kann zum Beispiel im Jahresabschluss erbracht werden und muss durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer testiert werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass etwaige Gewinne, die im Rahmen von öffentlich finanzierten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden, vollständig in die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten reinvestiert werden.
Förderfähig sind die projektbezogenen Ausgaben für die Durchführung von unabhängigen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Erweiterung des Wissens und des Verständnisses einschließlich der weiten Verbreitung der Forschungsergebnisse und des Wissenstransfers.
Um eine passgenaue Förderung zu ermöglichen, können zur Ermittlung der förderfähigen Ausgaben wahlweise zwei unterschiedliche Bemessungsgrundlagen herangezogen werden:
Variante 1 (anwendbar bei nicht personalkostenintensiven Projekten):
Förderfähig sind die projektbezogenen Ausgaben für die Durchführung des Vorhabens. Hierzu gehören insbesondere:
- direkte Personalkosten,
- Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 v.H. der förderfähigen direkten Personalkosten,
- Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten für projektbezogene wissenschaftlich-technische Ausstattung für Forschungszwecke wie z.B. Labore, Geräte, Maschinen, Instrumente, Prüfstände, Demonstrationsanlagen, Informations- und Kommunikationsinfrastruktur, Software),
- Sach-, Material- und Reisekosten, sofern sie nicht durch die Gemeinkostenpauschale gedeckt sind,
- Fremdleistungen.
Variante 2 nach Artikel 56 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 (anwendbar bei personalkostenintensiven Projekten):
Förderfähige Ausgaben sind:
- direkte Personalkosten,
- Restkostenpauschale von bis zu 40 v.H. der direkten förderfähigen Personalkosten, mit der alle übrigen Kosten des Vorhabens abgedeckt sind. Diese Pauschale kann nur genutzt werden, wenn tatsächlich Restkosten im Projekt anfallen (z.B. Materialkosten, Sachkosten, Reisekosten). Die Höhe der projektspezifischen Restkostenpauschale wird im Rahmen der Antragsprüfung auf Basis der prognostizierten Kosten ermittelt und gilt für die gesamte Laufzeit des Projektes. Die Angemessenheit der Pauschale wird im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung überprüft.
7.4 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt bei gemeinnützigen Einrichtungen und Hochschulen in Höhe von bis zu 100 v.H. der förderfähigen Ausgaben. Die Förderhöhe wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Landesinteresses und der in Nummer 7.5 genannten Kriterien festgelegt.
7.5 Spezielle Regelungen zum Auswahlverfahren
Für die Förderentscheidung werden in Ergänzung zu Nummer 5.1 vorab definierte und gesondert veröffentlichte programmspezifische Kriterien zur Bewertung herangezogen. Von besonderer Bedeutung sind dabei u.a. der Aufbau eines vorwettbewerblichen, anwendungsorientierten, wissenschaftlich-technologischen Leistungsbereichs durch Forschung und Entwicklungsfähigkeiten, die wissenschaftliche Qualität und Innovationshöhe, die Einbindung in eine Strategie, das wissenschaftliche und wirtschaftliche Verwertungspotential sowie Vernetzungsansätze mit regionalen wissenschaftlichen und wirtschaftlichen Strukturen.
7.6 Bewilligungsbehörden
Bewilligungsbehörden sind gemeinsam das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium und das für die Angelegenheiten der Wissenschaft zuständige Ministerium.
8 Technologieorientierte Netzwerk- und Clusterstrukturen (inkl. Hubs)
8.1 Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung sind Projekte zur Bündelung der vorhandenen Kompetenzen in technologieorientierten Cluster- und Netzwerkstrukturen einschließlich des Netzwerkmanagements. Vorhandene regionale bzw. unternehmerische Stärken sollen durch die Vernetzung und Aktivierung sich ergänzender Wissenschafts- und Wirtschaftsakteure entlang der jeweiligen Wertschöpfungskette weiterentwickelt und Kompetenzen in Bezug auf neue Technologien erweitert werden. Dies beinhaltet auch die Ausrichtung auf regionale und überregionale Netzwerke unter Einbindung von Forschungs- und Transfereinrichtungen sowie deren Internationalisierungsbestrebungen.
8.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind technologieorientierte Netzwerke und Cluster mit Bedeutung oder Potenzial für das Land Rheinland-Pfalz sowie Hochschulen, außeruniversitäre Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, Vereine und vergleichbare juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts als Mitglieder in Netzwerken und Clustern mit einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.
Antragsberechtigte Netzwerke und Cluster dürfen nach Maßgabe des Artikels 63 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2021/1060 grenzüberschreitend tätig sein. Voraussetzung ist, dass die Art und der Nutzen der grenzüberschreitenden Aktivitäten für das Land Rheinland-Pfalz sowie die Vorteile, die in Gebieten außerhalb von Rheinland-Pfalz entstehen, nachvollziehbar beschrieben sind. Für diese Vorhaben ist durch die jeweilige Bewilligungsbehörde vor der Bewilligung die Zustimmung der Verwaltungsbehörde einzuholen.
8.3 Verwendungszweck, förderfähige Ausgaben
Gewährt werden dürfen Investitionsbeihilfen für den Auf- und Ausbau des Clusters gemäß Artikel 27 Abs. 5 sowie Betriebsbeihilfen für das Clustermanagement gemäß Artikel 27 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
Förderfähig sind die projektbezogenen Ausgaben für die Durchführung des Vorhabens. Hierzu gehören insbesondere:
- Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten),
- Sach-, Material- und Reisekosten, sofern sie nicht über die Gemeinkostenpauschale gedeckt sind,
- Fremdleistungen,
- direkte Personalkosten,
- Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 v.H. der förderfähigen direkten Personalkosten.
8.4 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt
a) in Höhe von bis zu 50 v.H. der förderfähigen Ausgaben für Investitions- sowie Betriebsbeihilfen für das Clustermanagement gemäß Artikel 27 Abs. 6 bis 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Betriebsbeihilfen werden bis zu einem Zeitraum von maximal zehn Jahren ab der ersten Bewilligung gewährt.
b) bei gemeinnützigen Einrichtungen und Hochschulen in Höhe von bis zu 100 v.H. der förderfähigen Ausgaben für sonstige Clusterprojekte wie zur strategischen und inhaltlichen Ausrichtung und zur Weiterentwicklung von bestehenden Clustern und Netzwerken in Abhängigkeit von der zulässigen Beihilfeintensität im Einzelfall.
Die Förderhöhe wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Landesinteresses und der in Nummer 8.5 genannten Kriterien festgelegt.
8.5 Spezielle Regelungen zum Auswahlverfahren
Für die Förderentscheidung werden in Ergänzung zu Nummer 5.1 vorab definierte und gesondert veröffentlichte programmspezifische Kriterien zur Bewertung herangezogen. Von besonderer Bedeutung sind dabei u.a. die Beteiligung regionaler Partner entlang der Wertschöpfungskette (z.B. Unternehmen, Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Wirtschaftsförderer) sowie der Nutzen für Unternehmen, insbesondere für KMU (z.B. verstärkte Kontakte und Kooperationen, Einbindung bzw. Ausbau von unterstützender Forschungs- und Entwicklungsinfrastruktur bzw. Innovationseinrichtungen).
8.6 Bewilligungsbehörden
Bewilligungsbehörden sind gemeinsam das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium und das für die Angelegenheiten der Wissenschaft zuständige Ministerium.
9 Technologieorientierte Gründungsinfrastruktur
9.1 Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung ist die Verbesserung der technologieorientierten Gründungsinfrastruktur zur Weiterentwicklung der Technologiezentren im Land, um für technologieorientierte Gründungen optimale Voraussetzungen zur Entwicklung von innovativen Produkten, Verfahren und Dienstleistungen zu schaffen. Hierzu gehören der Neubau, der Erwerb von bestehenden Immobilien mit anschließender Herrichtung und Nutzbarmachung als Gründungsinfrastruktur (Labor-, Versuchs- und Erprobungsräume) und die erstmalige Ausstattung der Gründungsinfrastruktur sowie begleitende Maßnahmen wie Informations- und Netzwerkveranstaltungen zum Austausch zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und Gründenden sowie Dienstleistungen, Serviceleistungen, Untersuchungen und Studien, um neu geschaffene oder hergerichtete Infrastrukturen in das Regionale Innovationssystem einzubinden.
9.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind Technologiezentren in den Oberzentren des Landes.
9.3 Verwendungszweck, förderfähige Ausgaben
Förderfähig sind die projektbezogenen Ausgaben für die Weiterentwicklung der Technologiezentren. Hierzu gehören insbesondere:
- Investitionen in materielle und immaterielle Vermögenswerte (Anschaffungskosten inkl. Nebenkosten),
- Sach-, Material- und Reisekosten, sofern sie nicht durch die Gemeinkostenpauschale gedeckt sind,
- Fremdleistungen,
- direkte Personalkosten,
- Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 v.H. der förderfähigen direkten Personalkosten.
9.4 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt bei gemeinnützigen Einrichtungen in Höhe von bis zu 100 v.H. der förderfähigen Ausgaben. Der Fördersatz wird unter Berücksichtigung des Landesinteresses und der in Nummer 9.5 genannten Kriterien festgelegt.
9.5 Spezielle Regelungen zum Auswahlverfahren
Für die Förderentscheidung werden in Ergänzung zu Nummer 5.1 vorab definierte und gesondert veröffentlichte programmspezifische Kriterien zur Bewertung herangezogen. Von besonderer Bedeutung sind dabei u.a. die Einbeziehung relevanter regionaler Akteure insbesondere aus dem Gründungsbereich, der Bedarf an neuen Infrastrukturen am vorgesehenen Standort, der Einbezug in relevante Strukturen der Wirtschaftsförderung sowie der Beitrag zur Weiterentwicklung der Technologiezentren hin zu regionalen Innovationszentren.
9.6 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium.
10 Wissens- und Technologietransfer (WTT)/InnoProm
10.1 Fördergegenstand
Gegenstand der Förderung sind Vorhaben von allgemeinem Interesse, bei denen im Zuge des Wissenstransfers unternehmensübergreifende Innovationsfragestellungen in konkreten vorwettbewerblichen Forschungs- und Entwicklungsvorhaben im Rahmen von anwendungsorientierten Promotionsvorhaben gelöst werden, unabhängig von einem bestimmten Wirtschafts- oder Produktionszweig (InnoProm).
Die Umsetzung der erzielten vorwettbewerblichen Ergebnisse in neue Produkte und Verfahren ist nicht Gegenstand der Förderung.
10.2 Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind rheinland-pfälzische staatliche Universitäten und rheinland-pfälzische staatliche Hochschulen für angewandte Wissenschaften.
Die Einrichtungen stellen die Forschungs- und Entwicklungsergebnisse der Allgemeinheit, insbesondere den kleinen und mittleren Unternehmen, in nicht-diskriminierender Weise zur Verfügung. Dies ist im Zuwendungsbescheid zu regeln.
10.3 Verwendungszweck, förderfähige Ausgaben
Es werden ausschließlich nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten der genannten antragsberechtigten Einrichtungen gefördert.
Übt eine der unter Nummer 10.2 genannten Einrichtungen auch wirtschaftliche Tätigkeiten aus, so muss sie über deren Finanzierung, Kosten und Erlöse getrennt Buch führen, das heißt zur Vermeidung von Quersubventionierungen müssen wirtschaftliche und nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten in der Finanzbuchhaltung sowie der Kosten- und Leistungsrechnung nachweislich voneinander getrennt werden (Trennungsrechnung und Vollkostenansatz). Der Nachweis kann zum Beispiel im Jahresabschluss erbracht werden und muss durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer testiert werden. Zudem muss sichergestellt sein, dass etwaige Gewinne, die im Rahmen von öffentlich finanzierten nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten erzielt werden, vollständig in die nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten reinvestiert werden.
Förderfähige projektbezogene Ausgaben:
- direkte Personalkosten für eine Doktorandin oder einen Doktoranden bis zur TV-L Entgeltgruppe 14,
- Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 15 v.H. der förderfähigen direkten Personalkosten.
10.4 Art und Umfang der Förderung
Die Förderung erfolgt in Höhe von bis zu 80 v.H. der förderfähigen Ausgaben.
Die Förderhöhe wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Landesinteresses und der in Nummer 10.5 genannten Kriterien festgelegt.
10.5 Spezielle Regelungen zum Auswahlverfahren
Für die Förderentscheidung werden in Ergänzung zu Nummer 5.1 vorab definierte und gesondert veröffentlichte programmspezifische Kriterien zur Bewertung herangezogen. Von besonderer Bedeutung sind dabei u.a. der Auf- und Ausbau strategischer Partnerschaften zwischen Hochschulen und Unternehmen (insbesondere KMU) bei der Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die wissenschaftliche Qualität und Innovationshöhe, die Bedeutung für die Stärkung des anwendungsorientierten Forschungsprofils bzw. der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, insbesondere KMU sowie der innovationsgetriebene Beitrag zu unternehmerischen Problemlösungen.
10.6 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist das für die Angelegenheiten der Wissenschaft zuständige Ministerium.
Teil 3
Schlussbestimmung
11 Inkrafttreten, Übergangsvorschrift
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. März 2024 in Kraft.
Die Verwaltungsvorschrift „Grundsätze zur Förderung von Maßnahmen zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation im Rahmen der Umsetzung des Operationellen Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2014–2020 (Fördergrundsätze Forschung, Entwicklung und Innovation)“ des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom 29. Februar 2016 (MinBl. S. 86; 2021 S. 188), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. März 2017 (MinBl. S. 168), ist mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft getreten. Bis zu diesem Zeitpunkt bewilligte Förderfälle werden nach der Verwaltungsvorschrift vom 29. Februar 2016 abgewickelt.