Richtlinie
Förderung von Maßnahmen des Stadt- und Dorfgrüns(VV Stadt- und Dorfgrün)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 20. April 2022 (6103-0003#2022/0002-1401 2)
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1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach Maßgabe der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) einschließlich der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) in ihrer jeweils geltenden Fassung und dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen für Maßnahmen im Bereich Stadt- und Dorfgrün in Rheinland-Pfalz, vorrangig im öffentlichen Raum.
Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Stadtgrün ist ein bundesweit aktuelles Thema und greift die drängenden gesellschaftlichen, ökologischen, klimatischen und gestalterischen Herausforderungen der wachsenden und sich verdichtenden Städte auf (Weißbuch Stadtgrün „Grün in der Stadt – Für eine lebenswerte Zukunft“ des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)). Zur Umsetzung des Weißbuchs hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) im Juni 2019 einen „Masterplan Stadtnatur“ herausgegeben). Zu den Funktionen des Stadtgrüns führt das Weißbuch Folgendes aus:
„Urbanes Grün hat vielfältige Funktionen: Grüne Freiräume sind Orte der Begegnung, des sozialen Zusammenhalts sowie der kulturellen und bauhistorischen Identität. Sie dienen der Erholung und Bewegung, sind Orte für Sport und Spiel, leisten einen positiven Beitrag für die Gesundheit und das Wohlbefinden und können so zur Lebensqualität der Bevölkerung beitragen. Urbanes Grün verbessert das Wohnumfeld und wertet Quartiere auf. Es trägt zur qualitativen Gestaltung, Raumbildung und Aufwertung von Standorten bei. Intelligent und bedarfsorientiert angelegte Grünflächen bilden das Umfeld von Immobilien unterschiedlichster Nutzungen und wirken als Lagefaktor wertbildend für Boden- und Immobilienwerte.
Grüne Freiräume sind als grüne Infrastruktur auch Frischluftschneisen und Kaltluftentstehungsgebiete, sie dämpfen Lärm, unterstützen die Luftreinhaltung und die Temperaturregulierung. Somit sind sie wichtig für den Klima- und Gesundheitsschutz und die Regulierung des Wasserhaushalts. Als Lebensräume für Flora und Fauna unterstützen sie die biologische Vielfalt und sind Naturerfahrungsräume in der Stadt. Viele Städte sind Engstellen für die Lebensraumkorridore in Deutschland; diesbezüglich kann urbanes Grün einen Beitrag zur Vernetzung der Biotope leisten. Grüne Freiräume bilden eine wesentliche Voraussetzung für nachhaltige, lebenswerte, resiliente und zukunftsfähige Städte und Regionen.“
Das Förderprogramm „Stadt- und Dorfgrün“ soll – auch vor dem Hintergrund der Erfahrungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie – den vorgenannten Zielen dienen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind
2.1.1 Informations-, Beratungs- und Bildungsangebote mit Bezug zum Themenbereich Stadt- und Dorfgrün,
2.1.2 die Entwicklung von Fortbildungsmodulen für kommunales Personal für naturnahe, biodiversitätsrelevante und klimaangepasste Anlage, Gestaltung und Pflege von Stadt- und Dorfgrün,
2.1.3 die Erstellung von Gutachten und Untersuchungen für mehr Grün und für eine bessere Vernetzung des Grüns in den Städten und Gemeinden, soweit sie sich auf die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen beziehen,
2.1.4 der klimaresiliente Ersatz von durch die extreme Trockenheit der vergangenen Jahre abgängigen Bäumen und Sträuchern (degradierten Flächen) im innerörtlichen Bereich,
2.1.5 die Herstellung, der Umbau und die biodiversitätskonforme Anpassung öffentlicher Grünanlagen und Freiflächen unter Berücksichtigung der Anforderungen durch den Klima-wandel,
2.1.6 die Herstellung, der Umbau und die bauliche Anpassung von Straßenbegleitgrün unter Berücksichtigung der Anforderungen durch den Klimawandel,
2.1.7 Pflanzmaßnahmen zur Beschattung und Begrünung öffentlicher Plätze (Begrünung von Stadtbänken, Bushaltestellen, Schulhöfen, Fußgängerzonen usw.) sowie
2.1.8 Pilotprojekte, die das Ziel haben, neue Konzepte, Verfahren o.Ä. im Bereich Stadt- und Dorfgrün zu erproben.
2.2 Zuwendungen nach Nummer 2.1 werden vorrangig für Maßnahmen gewährt, die in Verdichtungsräumen und Ober- und Mittelzentren gemäß den Festlegungen des gültigen Landesentwicklungsprogramms Rheinland-Pfalz (LEP IV) durchgeführt werden.
2.3 Bei der Entscheidung über die Förderwürdigkeit von Maßnahmen können soziale Gesichtspunkte wie direkte Nachbarschaft der Projektflächen zu Kindertagesstätten, Schulen, Pflegeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünften, Krankenhäusern etc. oder die Lage in sozial benachteiligten Stadtteilen herangezogen werden.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können sein:
3.1.1 kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,
3.1.2 öffentliche Unternehmen,
3.1.3 sonstige Projektträger, soweit diese kommunale Aufgaben wahrnehmen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Fachliche Zuwendungsvoraussetzungen
4.1.1 Ansaaten und Pflanzungen sollen – unter Beachtung der Anforderungen an die Klimaresilienz – möglichst mit autochthonem Saat- und Pflanzgut durchgeführt werden. Bei Obstbaumpflanzungen sollen möglichst Hochstämme regional typischer oder dem Standort angepasster Sorten mit Herkunft vorrangig aus biologischen Anzucht- oder Anbauweisen verwendet werden.
4.1.2 Soweit geschützte Flächen und Einzelbestandteile der Natur betroffen sind, dürfen die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel/Schutzzweck nicht widersprechen.
4.2 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen
4.2.1 Unter Berücksichtigung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln muss der finanzielle Aufwand zu den erwarteten positiven Auswirkungen der Maßnahmen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
4.2.2 Erforderliche behördliche Genehmigungen sind jeweils vor Beginn der Maßnahme einzuholen.
4.2.3 Bei allen Vorhaben, bei denen die Antragsteller nicht Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte für die betroffenen Flächen sind, ist die vorherige Zustimmung der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen.
4.2.4 Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (siehe hierzu: ABl. EU 2016 Nr. C 262 S. 1) handelt, werden nur in begründeten Einzelfällen und unter den Voraussetzungen der jeweils einschlägigen beihilferechtlichen Vorschriften (z.B. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) gewährt.
4.2.5 Maßnahmen, zu deren Durchführung die Antragsteller selbst oder Dritte unmittelbar rechtlich verpflichtet sind, können nicht gefördert werden. Dies gilt nicht, soweit sich diese Verpflichtung aus der Anwendung kommunaler Baumschutzsatzungen oder -verordnungen ergibt.
4.2.6 Abweichend von Nr. 1.2 VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil II – werden Zuwendungen nur bewilligt, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 20.000 EUR betragen. Diese Voraussetzung gilt auch dann als erfüllt, wenn der Betrag durch die Umsetzung mehrerer Einzelmaßnahmen eines Antragstellers erreicht wird, für die insgesamt ein Antrag gestellt wird.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung, Finanzierungsart, Form der Finanzierung
5.1.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.1.2 Die Zuwendung wird im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.
5.1.3 Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.
5.2 Höhe der Zuwendungen
5.2.1 Die Zuwendung beträgt 80 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2.2 Soweit im Rahmen des Vorhabens die Entsiegelung von bisher versiegelten (zum Beispiel überbauten oder wasserundurchlässig befestigten) Flächen im Umfang von mindestens 100 m² erfolgt, erhöht sich die nach Nummer 5.2.1 ermittelte Zuwendung um 10 EUR je m² entsiegelte Fläche, höchstens jedoch um 10.000 EUR.
5.2.3 Der Höchstbetrag für eine Zuwendung im Einzelfall beträgt 100.000 EUR. Dieser Höchstbetrag erhöht sich bei Anwendung der Nummer 5.2.2 um die sich hieraus ergebende zusätzliche Zuwendung.
5.2.4 Die nach den Nummern 5.2.1 bis 5.2.3 ermittelte Zuwendung wird auf volle 100 EUR abgerundet.
5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben
5.3.1 Unbeschadet der nachfolgenden Regelungen sind grundsätzlich alle Ausgaben zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind.
5.3.2 Es werden nur die unmittelbar dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben gefördert und nur diese sind Gegenstand der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zur Durchführung des Vorhabens erforderlicher Aufwand für Stammpersonal, Querschnittsaufgaben und Infrastruktur/Grundausstattung der Antragsteller darf nicht aus der bewilligten Landeszuwendung finanziert werden.
5.3.3 Zuwendungsfähig sind - unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Nummer 5.3.6 - auch die Ausgaben zur Planung, Vorbereitung und Begleitung der Durchführung von Vorhaben, soweit die Leistungen von qualifizierten Fachleuten erbracht werden. Dies umfasst insbesondere die Ausgaben für
- die Ausarbeitung von Planzeichnungen, Erläuterungsberichten und gutachterlichen Stellungnahmen,
- die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen,
- Überwachung der Durchführung der Maßnahme (Bauleitung, ökologische Baubegleitung), Abnahme und Abrechnung der Leistungen,
- Dokumentationen.
5.3.4 Zuwendungsfähig sind auch die Ausgaben für die notwendige Fertigstellungs- und Entwicklungspflege für Pflanzmaßnahmen.
5.3.5 Der Erwerb von Grundstücken ist nur im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn
- die Maßnahme nur auf den jeweiligen Flächen durchgeführt werden kann,
- für die Maßnahme keine Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen oder gegen eine angemessene Anerkennungsgebühr bereitgestellt werden können,
- für die Maßnahme erforderliche Grundstücke Dritter nicht in Anspruch genommen werden können oder bei denen die Duldung der Maßnahme Dritter auf ihrem Grundstück nicht zugemutet werden kann.
5.3.6 Nicht zuwendungsfähig sind
- die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist,
- Schuldzinsen und sonstige Kreditbeschaffungskosten,
- Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe,
- Ausgaben für die Erarbeitung von Anträgen,
- Eigenleistungen,
- bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts personalbezogene und sächliche Verwaltungsausgaben für Planung, örtliche Bauleitung, Bauaufsicht und die sonstige Abwicklung des Vorhabens, soweit die Leistungen durch Personal des Maßnahmenträgers, das nicht eigens dafür eingestellt ist, erbracht werden.
5.3.7 Nicht zuwendungsfähig sind außerdem die Ausgaben für ggf. im Zusammenhang mit förderfähigen Maßnahmen vorgesehene Anlage, Erneuerung oder Wiederherstellung von Verkehrs- und Wegeflächen, Stadtmöblierung und Straßeninventar.
5.3.8 Einnahmen, die im Rahmen der Zuwendungsmaßnahme erzielt werden, und Beiträge Dritter mindern die zuwendungsfähigen Ausgaben. Bezüglich der Behandlung von Spenden wird auf Nummer 5.3.9 verwiesen.
5.3.9 Vorhabenbezogene Spenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, ggf. auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Es gelten – je nach Rechtsform der Zuwendungsempfänger – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P - Anlage 3 zu VV-LHO zu § 44 Abs. 1 - Teil I) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K – Anlage 3 zu VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil II). Abweichend oder ergänzend zu diesen Allgemeinen Nebenbestimmungen erlässt die Bewilligungsbehörde je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des Einzelfalls im Zuwendungsbescheid weitere Nebenbestimmungen.
6.2 Die Bewilligungsbehörde kann bei flächengebundenen Maßnahmen verlangen, dass der durch die Zuwendung verfolgte Zweck nachhaltig gesichert wird. Dies erfolgt durch entsprechende Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid. Sofern Grunderwerb gemäß Nummer 5.3.5 gefördert wird, ist eine solche Sicherung regelmäßig vorzusehen.
6.3 Bei allen Veröffentlichungen sowie öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen betreffend das Projekt und seine Inhalte ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Projekt mit Mitteln des Landes gefördert wird. Dies gilt auch bei Projekt- und Internetpräsentationen.
6.4 Eine Förderung auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift ist nachrangig gegenüber möglichen Förderungen auf Grundlage anderer Förderprogramme oder Richtlinien des Landes Rheinland-Pfalz oder des Bundes. Dies gilt insbesondere für folgende Förderbereiche:
a) Maßnahmen innerhalb der Gebiete der Städtebauförderung. Dort erfolgt eine Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift nur dann, wenn eine Förderung aus den Programmen der Stadterneuerung und -entwicklung nicht gewährt werden kann.
b) Maßnahmen im Förderschwerpunkt Stadtnatur des Bundesprogramms Biologische Vielfalt (BBV). Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall einen Nachweis verlangen, dass sich der Antragsteller erfolglos um eine entsprechende BBV-Förderung bemüht hat.
Die Förderung von Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift schließt die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Förderprogrammen grundsätzlich aus.
6.5 Die Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.
6.6 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
6.7 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
6.8 Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zu erheben und bereitzustellen.
6.9 Die durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.
7 Verfahren
7.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Naturschutzbehörde.
7.2 Antragstellung
7.2.1 Die Zuwendungsanträge sind rechtzeitig in schriftlicher Form bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eingeholt wird.
7.2.2 Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Bewilligungsbehörde kann hierzu für die verschiedenen Fördertatbestände gesonderte Formulare vorgeben.
7.2.3 Bei Anträgen von kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen zur Förderung von Baumaßnahmen muss dem Antrag die Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde, ob der Antragsteller den im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenanteil sowie die Folgekosten des Vorhabens ohne Gefahr für seine dauernde Leistungsfähigkeit tragen kann, beigefügt werden (Anlage 2 zu VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil II).
7.3 Bewilligung, Beginn der Ausführung
Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.
7.4 Verwendungsnachweis
7.4.1 Für den Verwendungsnachweis ist das in der Anlage 4 zu VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil I – enthaltene Muster 5 zu verwenden, soweit von der Bewilligungsbehörde kein anderes Formblatt vorgegeben wird.
7.4.2 Abweichend von Nr. 7.5 der ANBest-P müssen im Rahmen des Verwendungsnachweises Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen nur auf ausdrückliche Aufforderung der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.
7.4.3 Abweichend von Nr. 7.4 der ANBest-K sind in dem zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.
7.4.4 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass der zahlenmäßige Nachweis nach Nr. 7.4 der ANBest-P bzw. ANBest-K auch in digitaler Form (z.B. als Excel-Datei) vorgelegt wird.
7.4.5 Die Bewilligungsbehörde kann je nach Fördergegenstand und Lage des Einzelfalls weitere Unterlagen und Angaben fordern. Dies erfolgt durch entsprechende Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid.
7.5 Subventionserhebliche Angaben
7.5.1 Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind, einschließlich eventueller Angaben zu bisherigen De-minimis-Förderungen und zur Kumulation mit anderen, nicht in Form von De-minimis-Beihilfen gewährten Beihilfen, können subventionserhebliche Tatsachen i.S. d. § 264 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören die Angaben in dem Förderantrag einschließlich beigefügter Anlagen, alle zugesandten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen. Auf die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB wird ausdrücklich hingewiesen.
7.5.2 Gemäß § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 7. Juni 1977 (GVBl. S. 168, BS 452-2) i.V.m. § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037) sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind.
7.6 Datenschutz und Landestransparenzgesetz
Damit die Förderanträge bearbeitet werden können, werden die hierzu benötigten Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die Erhebung der Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung sowie der LHO und des Landestransparenzgesetzes. Im Landestransparenzgesetz ist geregelt, dass Zuwendungen über 1.000 EUR auf der Transparenzplattform (https://tpp.rlp.de/) veröffentlicht werden. Nähere Informationen zum Datenschutz und zur Veröffentlichung im Rahmen des Landestransparenzgesetzes erfolgen im Rahmen der Antragstellung bzw. des Bewilligungsbescheides.
7.7 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teile I und II – sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG), soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gemäß Nummer 6 Abs. 1 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz tritt sie spätestens mit dem Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf ihren Erlass folgt, außer Kraft.