Förderprogramm

Staatliche Finanzhilfen bei Elementarschäden

Förderart:
Darlehen, Zuschuss
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Privatperson, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)

Willy-Brandt-Platz 3

54290 Trier

Weiterführende Links:
Gewährung staatlicher Finanzhilfen – Elementarschäden

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie durch ein außergewöhnliches Elementarereignis in eine Notlage geraten sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss oder ein Darlehen erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt Finanzhilfen zur Milderung besonderer Notstände infolge von Schäden, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden.

Als Privatperson erhalten Sie einen Zuschuss. Dessen Höhe und Umfang sind – ungeachtet der tatsächlichen Schadenshöhe – abhängig von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den Familienverhältnissen (ledig, verheiratet, verpartnert, Anzahl der zum Haushalt gehörenden Personen).

Für Unternehmen beträgt die Finanzhilfe bis zu einem Drittel der festgestellten Schadenssumme. Sie wird bis zu einer Schadenshöhe von EUR 10.000 als Zuschuss, bei einer Schadenssumme von über EUR 10.000 als Darlehen gewährt.

Sie können Soforthilfen als erste schnelle Hilfe in besonders begründeten Einzelfällen (zum Beispiel bei drohender Obdachlosigkeit) im Vorgriff erhalten, unter dem Vorbehalt des Ergebnisses einer späteren Prüfung der Voraussetzungen.

Im Allgemeinen können Schäden, die EUR 3.000 im Einzelfall nicht übersteigen, nicht berücksichtigt werden.

Ihren Antrag stellen Sie bitte innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe der förmlichen Anerkennung als außergewöhnliches Elementarereignis von überörtlicher Bedeutung (Ausschlussfrist) bei den Verwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Verbandsgemeinden oder verbandsfreien Gemeinden.

Die Antragsformulare erhalten Sie bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und landwirtschaftliche Unternehmen mit Betriebssitz oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz,
  • Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigte von im Land Rheinland-Pfalz liegendem Privatwald sowie
  • natürliche Personen und private Haushalte, die ihren Lebensmittelpunkt in Rheinland-Pfalz haben.

Eine Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Finanzhilfen des Landes werden nur bei existenzgefährdenden Schäden gewährt, die infolge eines außergewöhnlichen Elementarereignisses von überörtlicher Bedeutung bei einem größeren Personen- oder Unternehmerkreis eingetreten sind.
  • Durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse verursachte außergewöhnliche Elementarschäden sind nur förderfähig, wenn sie nicht versicherbar sind. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als Elementarschäden.
  • Als Geschädigte müssen Sie trotz Vorsorgemaßnahmen und versuchter Selbsthilfe beim Schadensereignis unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sein.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Gewährung staatlicher Finanzhilfen bei Elementarschäden (VV Elementarschäden)

Verwaltungsvorschrift der Landesregierung
vom 19. Dezember 2017
(MdI 30113-6/35 VV)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift der Landesregierung
vom 6. Dezember 2022 (MdI 0512#2022/0001-0301 356 1)]

Zur Milderung außergewöhnlicher Notstände infolge von Schäden, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, kann die Landesregierung – unter Berücksichtigung der nationalen und europäischen Rechtsgrundlagen – Finanzhilfen nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gewähren.

1 Rechtsgrundlagen

1.1 Nationale Rechtsgrundlagen

Die Finanzhilfe erfolgt aufgrund von § 53 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und § 53 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie im Übrigen nach § 44 LHO (VV-LHO).

Für die Sektoren Land- und Forstwirtschaft findet die Nationale Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse, vom 26. August 2015 (BAnz AT 31.08.2015 B4, Seite 1 von 4) Anwendung.

1.2 Europäische Rechtsgrundlagen

Abhängig vom jeweiligen Zuwendungsempfänger kann die gewährte Finanzhilfe eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union darstellen. Für den Fall, dass die beabsichtigte Maßnahme die Voraussetzungen des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllt, werden zur Bewilligung der beantragten Finanzhilfe folgende Rechtsgrundlagen der Europäischen Union herangezogen:

1. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1),

2. Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1),

3. Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (2014/C 204/01) (ABl. EU Nr. C 204 S. 1),

4. Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. EU Nr. L 190 S. 45).

2 Zuwendungsempfänger

2.1 Vom Anwendungsbereich der vorliegenden Verwaltungsvorschrift sind folgende Gruppen von Zuwendungsempfängern erfasst:

2.1.1 Privatpersonen

Dies sind natürliche Personen und private Haushalte, die bzw. deren Mitglieder ihren Lebensmittelpunkt in Rheinland-Pfalz haben und die durch ein außergewöhnliches Elementarereignis einen finanziellen Schaden an ihrem Privateigentum erlitten haben.

2.1.2 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft

Das antragstellende Unternehmen muss zum Zeitpunkt des Eintretens des außergewöhnlichen Elementarereignisses sowie zum Zeitpunkt der Bewilligung und Auszahlung der Finanzhilfe über eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz verfügen.

2.1.3 Landwirtschaftliche Unternehmen

Dies sind Unternehmen mit Betriebsstätte oder Niederlassung in Rheinland-Pfalz, unbeschadet der gewählten Rechtsform und Größe, deren Geschäftstätigkeit die Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse einschließlich Imkerei und Wanderschäferei oder Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors umfasst.

2.1.4 Private forstwirtschaftliche Unternehmen

Dies sind Privatwaldbesitzende, das heißt, Eigentümer und Nutzungsberechtigte von im Land Rheinland-Pfalz liegendem Privatwald im Sinne des § 2 Nr. 3 des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBl. S. 504, BS 790-1) in der jeweils geltenden Fassung.

2.2 Von der Finanzhilfe ausgeschlossen sind:

2.2.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstige Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,

2.2.2 nicht wirtschaftliche Vereine,

2.2.3 Wirtschaftsunternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 v. H. des Eigenkapitals beträgt, und

2.2.4 Staatswald und Körperschaftswald im Sinne des § 2 Nr. 1 und 2 LWaldG.

3 Grundsätze

3.1 Elementarschäden werden durch außergewöhnliche Elementarereignisse, wie Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse, verursacht. Schäden werden als solche nur dann anerkannt, wenn sie nicht versicherbar sind. Durch menschliches Versagen verursachte Ereignisse gelten nicht als außergewöhnliches Elementarereignis.

3.2 Finanzhilfen des Landes können nur bei existenzgefährdenden Schäden gewährt werden, die durch ein außergewöhnliches Elementarereignis von überörtlicher Bedeutung bei einem größeren Personen- oder Unternehmerkreis eingetreten sind.

3.2.1 Finanzhilfen des Landes zugunsten von Privatpersonen können für Schäden infolge von außergewöhnlichen Elementarereignissen nach den Vorgaben dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden.

3.2.2 Finanzhilfen des Landes zugunsten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft können auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 für folgende Naturkatastrophen bewilligt werden:

1. Erdbeben,

2. Lawinen,

3. Erdrutsche,

4. Überschwemmungen,

5. Wirbelstürme,

6. Orkane,

7. Vulkanausbrüche und

8. Flächenbrände natürlichen Ursprungs.

Finanzhilfen des Landes zugunsten von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Schäden infolge der unter Satz 1 genannten Naturkatastrophen sowie infolge widriger Witterungsverhältnisse wie z.B. Frost, Hagel, Eis, Regen oder Dürre, welche im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift als außergewöhnliche Elementarereignisse anzusehen sind, können auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 erfolgen.

3.2.3 Finanzhilfen des Landes zugunsten land- und forstwirtschaftlicher Unternehmen für Schäden infolge von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen können nach Vorgabe des für Landwirtschaft oder des für Forsten zuständigen Ministeriums auf der Grundlage der Nationalen Rahmenrichtlinie zur Gewährung staatlicher Zuwendungen zur Bewältigung von Schäden in der Land- und Forstwirtschaft, verursacht durch Naturkatastrophen oder widrige Witterungsverhältnisse, gewährt werden.

Finanzhilfen des Landes zugunsten forstwirtschaftlicher Unternehmen für Schäden infolge von Naturkatastrophen oder widrigen Witterungsverhältnissen, können auch nach Vorgabe des für Forsten zuständigen Ministeriums auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt werden.

3.3 Private Initiative auf örtlicher Ebene, Nachbarschaftshilfe und Hilfsmaßnahmen der Gebietskörperschaften im Rahmen der Selbstverwaltung (z.B. Sozialhilfe) haben Vorrang vor staatlichen Finanzhilfen.

Die Finanzhilfen sind Billigkeitsmaßnahmen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie dienen nicht dazu, das persönliche Lebensrisiko oder das Unternehmerrisiko auszugleichen oder die sachlich gebotene Eigenvorsorge (z.B. Versicherung) zu ersetzen.

4 Antragsvoraussetzungen

Die Finanzhilfe wird auf schriftlichen Antrag gewährt.

4.1 Die Gewährung der Finanzhilfe setzt voraus, dass Geschädigte trotz Vorsorgemaßnahmen und versuchter Selbsthilfe beim Schadensereignis unverschuldet in eine außergewöhnliche Notlage geraten sind. Von einer solchen Notlage ist auszugehen, wenn bei

4.1.1 land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen die Schäden so erheblich sind, dass sie nicht ohne Beeinträchtigung der persönlichen Lebensgrundlage des Geschädigten durch den Einsatz eigener Mittel oder durch zumutbare Darlehensaufnahme in absehbarer Zeit zu beseitigen sind; im Falle einer vorliegenden Nutzungsberechtigung an forstwirtschaftlichen Unternehmen muss die schriftliche Einverständniserklärung des Eigentümers vorgelegt werden.

4.1.2 Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft (einschließlich der Angehörigen freier Berufe) die Schäden an Betriebsanlagen und Lagerbeständen so groß sind, dass die Fortführung des Unternehmens trotz des Einsatzes eigener Mittel oder zumutbarer Darlehensaufnahme nur unter erheblichen Beeinträchtigungen in absehbarer Zeit möglich ist.

4.1.3 Privatpersonen die Schäden an im Privateigentum stehendem Wohnraum oder an notwendigem Hausrat so erheblich sind, dass die Beseitigung unter Berücksichtigung des eigenen Vermögens, des tatsächlich verfügbaren Familieneinkommens und der Familienverhältnisse aus eigener Kraft in absehbarer Zeit nicht möglich ist; die Einkommens- und Vermögenshöchstgrenzen werden von dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium festgelegt.

4.2 Bei der Prüfung bleiben unberücksichtigt

4.2.1 versicherbare Elementarschäden,

4.2.2 Schäden an Hausrat in Räumen, deren Nutzung für Wohnzwecke bauordnungsrechtlich nicht genehmigt ist, sowie in Hobbyräumen und

4.2.3 Schäden an Luxusgegenständen, insbesondere Schmuck, an Bargeld, Wertpapieren und Sammlungen.

4.3 Die außergewöhnliche Notlage setzt einen Schaden von erheblichem Umfang voraus. Daher können Schäden, die 3.000 EUR im Einzelfall nicht übersteigen, im Allgemeinen nicht berücksichtigt werden.

5 Art und Höhe der Finanzhilfen

5.1 Privatpersonen erhalten die Finanzhilfe als Zuschuss. Diese orientiert sich ungeachtet der tatsächlichen Schadenshöhe in Höhe und Umfang an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie den Familienverhältnissen (ledig, verheiratet, verpartnert, Anzahl der zu einem Haushalt gehörenden Personen).

5.2 Die Finanzhilfe an Unternehmen kann als Zuschuss oder als Darlehen bis zu einem Drittel der festgestellten Schadenssumme gewährt werden. Von der Beschränkung auf ein Drittel der festgestellten Schadenssumme kann in Ausnahmefällen abgewichen werden, wenn durch die Beschränkung die Fortführung des Unternehmens trotz des Einsatzes eigener Mittel oder zumutbarer Darlehensaufnahme gefährdet ist.

5.2.1 Die Finanzhilfen für Schäden bis zu einer Höhe von 10.000 EUR werden als Zuschuss bewilligt.

5.2.2 Für den Teil der Schadenssumme, der den Betrag von 10.000 EUR übersteigt, wird die Finanzhilfe als Darlehen gewährt. In Ausnahmefällen kommt insgesamt auch ein Zuschuss in Betracht.

Die Darlehensbedingungen legt das zuständige Fach-ministerium im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium fest.

5.3 Bei der Bemessung der Finanzhilfe werden Versicherungsleistungen, andere öffentliche Beihilfen mit gleicher Zielsetzung und sonstige Hilfen Dritter angerechnet.

5.4 Soforthilfen können als erste schnelle Hilfe in besonders begründeten Einzelfällen (z.B. drohende Obdachlosigkeit) im Vorgriff und unter dem Vorbehalt des Ergebnisses einer späteren Prüfung der einschlägigen Voraussetzungen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden. Der jeweilige Einzelfall wird vom für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachministerien und dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium festgestellt.

6 Bewilligungsverfahren

6.1 Sind durch ein außergewöhnliches Elementarereignis von überörtlicher Bedeutung bei einem größeren Personenkreis schwere Schäden verursacht worden, ermittelt die zuständige Kreis- oder Stadtverwaltung sofort deren überschaubaren Umfang und unterrichtet unverzüglich die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. Hält diese die Voraussetzungen für erfüllt, beantragt sie bei dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium die förmliche Anerkennung des Schadensereignisses als außergewöhnliches Elementarereignis von überörtlicher Bedeutung.

6.2 Das für den Brand- und Katastrophenschutz zuständige Ministerium stellt im Einvernehmen mit dem für die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministerium und im Benehmen mit dem jeweiligen Fachministerium das Ereignis fest und erkennt es als außergewöhnliches Elementarereignis von überörtlicher Bedeutung an, sobald dieses räumlich und zeitlich abgegrenzt werden kann.

Im Rahmen der Feststellung können im Einzelfall weitere Verfahrensvorgaben getroffen werden.

Die Feststellung des Schadensereignisses und die Frist für die Stellung von Anträgen auf Finanzhilfen werden im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekannt gegeben.

Informationen über die Feststellung und Abwicklung des Schadensereignisses stellt die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion im Internet zum Abruf bereit.

6.3 Anträge auf Gewährung von Finanzhilfen sind innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe der förmlichen Anerkennung als außergewöhnliches Elementarereignis von überörtlicher Bedeutung (Ausschlussfrist) mittels Vordruck bei den Verwaltungen der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinden einzureichen.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion stellt alle notwendigen Formulare elektronisch zum Abruf bereit.

6.4 Bei Privatpersonen stellen die örtlichen Träger der Sozialhilfe die existenzielle Notlage fest, ermitteln ungeachtet der tatsächlichen Schadenshöhe den erforderlichen Aufwand zu ihrer Behebung und zahlen den ermittelten Zuschuss aus.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden die ausgezahlten Zuschüsse in nachgewiesener Höhe, Abschlagszahlungen sind möglich.

Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion ist berechtigt, die Feststellungen der örtlichen Träger der Sozialhilfe zu überprüfen.

6.5 Bei Unternehmen stellen die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte die Höhe der entstandenen Schäden und das Vorliegen einer außergewöhnlichen Notlage der Betroffenen vor Ort durch unabhängige Schadenskommissionen fest. Die Schadenskommissionen nehmen eine Schätzung der Höhe der Kosten vor, welche als Schäden in direkter Folge durch das außergewöhnliche Elementarereignis bei dem jeweiligen Unternehmen entstanden sind. Aufgrund der Kostenschätzung schlagen die Schadenskommissionen Art und Höhe der Finanzhilfe vor.

Die Mitglieder der Schadenskommission sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

6.5.1 Die Landrätin oder der Landrat oder die Oberbürgermeisterin oder der Oberbürgermeister der durch das außergewöhnliche Elementarereignis betroffenen Gebietskörperschaft schlägt die Mitglieder der Schadenskommission vor. Zur Beschleunigung des Verfahrens können auch mehrere Kommissionen gebildet werden.

6.5.2 Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion beruft die Schadenskommissionen als unabhängige Sachverständige und legt deren Vorsitz fest.

6.5.3 Der Schadenskommission sollen angehören:

6.5.3.1 eine Person zur Vertretung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt,

6.5.3.2 eine vom örtlichen Finanzamt bestimmte Person,

6.5.3.3 sowie – je nach Schadensbereich – jeweils eine beauftragte Person:

a) der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz für den landwirtschaftlichen Bereich,

b) der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft bzw. der Kammern für die freien Berufe oder

c) der Zentralstelle der Forstverwaltung für den forstwirtschaftlichen Bereich.

6.5.4 Die bei den Verwaltungen der großen kreisangehörigen Städte, der Verbandsgemeinden oder der verbandsfreien Gemeinden eingegangenen Anträge sind unverzüglich an die zuständige Kreisverwaltung weiterzuleiten.

Die bei den Verwaltungen der Landkreise und der kreisfreien Städte eingegangenen Anträge sollen umgehend, spätestens einen Monat nach Ablauf der Antragsfrist mit dem Votum der Schadenskommission der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion vorgelegt werden.

6.5.5 Die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion bewilligt die Finanzhilfen und veranlasst die verwaltungsmäßige Abwicklung.

6.5.6 Geschädigte, die Finanzhilfen über 5.000 EUR erhalten, müssen die Verwendung nachweisen. Sie haben unverzüglich nach Abschluss der Schadensbeseitigung – spätestens zu dem von der Bewilligungsbehörde festgesetzten Termin – eine Aufstellung vorzulegen, aus der sich im Einzelnen ergibt, wie die Finanzhilfe nach Art und Höhe verwendet wurde. Die Originalbelege sind der Aufstellung beizufügen. Der Nachweis ist der zuständigen Kreisverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt vorzulegen, von ihr zu prüfen und an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion mit dem entsprechenden Prüfungsvermerk weiterzuleiten.

6.6 EU-Rechtliche Anzeigen und Genehmigungen

6.6.1 Nach Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift erfolgt eine Anzeige gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 bei der Europäischen Kommission für ein eingetretenes außergewöhnliches Elementarereignis, sofern die Gewährung der individuellen Finanzhilfen für die Unternehmen auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 stattfinden soll.

6.6.2 Bis zur Genehmigung der VV Elementarschäden nach der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 werden Finanzhilfen für die Landwirtschaft ausschließlich auf Basis der Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. EU Nr. L 352 S. 9) und im Bereich der Forstwirtschaft nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 gewährt.

7 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig wird die VV Elementarschäden vom 24. April 2012 (MinBl. S. 346) aufgehoben.

 

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