Förderprogramm

Sportförderrichtlinie

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Kultur, Medien & Sport
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium des Innern und für Sport

Ansprechpunkt:

Ministerium des Innern und für Sport

Schillerplatz 3–5

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Sportförderung der Landesregierung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Sportorganisation Maßnahmen im Breiten- und Vereinssport planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Sportorganisation bei Ihren Aktivitäten zur Pflege des Verbands- und Vereinssports.

Sie erhalten eine Grundförderung (pauschaler Aufwendungsersatz) und eine Projektförderung für Einzelmaßnahmen. In folgenden Bereichen werden Einzelmaßnahmen besonders gefördert:

  • Breitensport in Vereinen und Verbänden (beispielsweise die Anschaffung von Sportgeräten, die Ausrichtung von Meisterschaften und Sportveranstaltungen),
  • Leistungs- und Spitzensport (zum Beispiel Lehrgänge der Förder- und Leistungsgruppen, der Kauf von Geräten und Lehrmitteln für Stützpunkte und Fördergruppen, Verpflegungskosten),
  • Ausbildungs- und Lehrwesen (wie die Aus- und Fortbildung von Übungsleitern oder Lehrkräften für die Ausbildung),
  • Förderung der Sportjugend (Lehrgänge für Jugendleiter und Jugendsportler).

Der Bau von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen ist Gegenstand der Sportanlagen-Förderung, eines anderen Förderprogramms.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von Art und Umfang Ihrer Maßnahme.

Damit die nötigen Mittel im Landeshaushalt veranschlagt werden können, müssen Sie als (Landes-)Sportbund dem Ministerium des Innern und für Sport spätestens bis zum 31.3. vorläufige Haushaltspläne (Soll-Zahlen) eines jeden Aufstellungsjahres vorlegen. Ihren Antrag auf Grund- und Projektförderung reichen Sie ebenfalls beim Ministerium ein.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist der Landessportbund Rheinland-Pfalz e.V. oder sein Rechtsnachfolger.

Begünstigte sind die dem Landessportbund angeschlossenen Sportorganisationen sowie die ihnen angehörenden Vereine.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als Landessportbund müssen Sie mit Ihren angeschlossenen Organisationen Zuwendungsverträge abschließen, bevor Sie die Mittel zur Projektförderung und des pauschalen Aufwendungsersatzes (Grundförderung) weiterleiten.
  • Sie müssen angemessene und zumutbare Eigenleistungen zur Erledigung Ihrer Aufgaben erbringen.
  • Aus staatlichen Fördermitteln dürfen Sie nur unter besonderen Voraussetzungen Rückstellungen und Rücklagen bilden.
  • Sie dürfen mit der Maßnahme vor der Förderzusage nicht beginnen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind unter anderem Projekte und Maßnahmen

  • mit vorrangig kommerziellem Ansatz (wie die Vermittlung und Durchführung von Urlaubsreisen, Durchführung und Förderung von Maßnahmen des Profisports),
  • schulsportliche Veranstaltungen,
  • Sponsoring sowie
  • Preisgelder.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Sportförderrichtlinie

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport
vom 15. Februar 2022 (371-0002-0301 336)

[…]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt auf der Grundlage des § 16 des Sportförderungsgesetzes (SportFG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597, BS 217-11) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für Maßnahmen im sportlichen Bereich nach Maßgabe

  • dieser Verwaltungsvorschrift und
  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung und der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften.

Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Förderung des Baues von Sport-, Spiel- und Freizeitanlagen ist Bestandteil einer eigenständigen Förderrichtlinie und von dieser Verwaltungsvorschrift nicht umfasst.

Der Behinderten- und Rehabilitationssportverband Rheinland-Pfalz wird als Verband mit besonderen Aufgaben gesondert institutionell gefördert und ist daher von dieser Verwaltungsvorschrift ausgenommen.

2 Zuwendungsart

Zuwendungen können in Form des Pauschalen Aufwendungsersatzes (Grundförderung) sowie zur Projektförderung gewährt werden.

2.1 Pauschaler Aufwendungsersatz (Grundförderung)

Der Landessportbund erhält für einen wesentlichen Bereich seiner Arbeit (die Personal- und Sachausgaben einschließlich Bauunterhaltungskosten für Verwaltungsgebäude des LSB und der regionalen Sportbünde) von dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium einen Pauschalen Aufwendungsersatz (siehe auch die Nummer 6.1).

Die Förderung wird davon abhängig gemacht, dass der Landessportbund und seine angeschlossenen Organisationen die angemessenen und zumutbaren Eigenleistungen zur Erledigung ihrer Aufgaben erbringen (§ 16 Abs. 2 SportFG).

2.2 Projektförderung

Daneben erhalten der Landessportbund und seine ihm angeschlossenen Organisationen Projektförderungen, insbesondere für allgemeine Maßnahmen des Verbands-, Vereins- und Breitensports, für die Ausbildung und Vergütung von Übungsleiterinnen und -leitern sowie von Vereinsmanagerinnen und -managern und für die Förderung des Leistungssports.

3 Gegenstand der Förderung

3.1 Gefördert werden insbesondere die in § 16 Abs. 3 SportFG genannten Bereiche.

3.2 Neben der Förderung in Form des Pauschalen Aufwendungsersatzes (Grundförderung) für Personal- und Sachausgaben (vgl. Nummer 2.1) stehen im Rahmen der Projektförderung auch Finanzmittel insbesondere für folgende Maßnahmen zur Verfügung:

3.2.1 Breitensport in Vereinen und Verbänden

  • Anschaffung von Sportgeräten
  • Ausrichtung von Meisterschaften und Sportveranstaltungen, Verleihung von Ehrenpreisen und sonstige repräsentative Aufgaben. Das besondere ehrenamtliche Engagement von Vereinen und Verbänden bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Wettkämpfen mit überregionaler Bedeutung kann insbesondere mit einem zweckgebundenen Förderbetrag von bis zu 1.000 EUR anerkannt werden
  • notwendige Versicherungsbeiträge, sportärztliche Betreuung
  • kleinere Erweiterungen und Renovierungen von vereinseigenen Vereinssportanlagen mit Gesamtbaukosten bis 10.500 EUR („kleines“ Bauprogramm)
  • Maßnahmen zur Dopingbekämpfung
  • Maßnahmen zur Inklusion von Menschen mit Behinderungen und zur Integration von Menschen mit Migrationshintergrund
  • Maßnahmen zur Stärkung des ehrenamtlichen Engagements

3.2.2 Leistungs- und Spitzensport

  • Förderung von Wettkämpfen auf nationaler und internationaler Ebene und von Leistungssportlerinnen und -sportlern
  • Lehrgänge der Förder- und Leistungsgruppen
  • Vergütung und Fortbildung von haupt- und nebenamtlichen Landes- und Honorartrainerinnen und -trainern und sonstiger in der Leistungssportförderung eingesetzter Lehrkräfte
  • Verpflegungskosten bis zur Höhe der in § 7 Abs. 1 Landesreisekostengesetz festgelegten Verpflegungsmehraufwendungen für ehrenamtliche Trainerinnen und Trainer bei Lehrgängen im Rahmen der Leistungssportförderung
  • Bezuschussung von Verpflegungskosten bei Lehrgängen und Wettkämpfen für Athletinnen und Athleten der Nachwuchskader 2
  • Geräteausstattung und Lehrmittel für Stützpunkte und Fördergruppen
  • Sportartspezifische Ausrüstungsgegenstände von Leistungssportlerinnen und -sportlern
  • sportmedizinische Untersuchungen und Betreuung von Leistungssportlerinnen und Leistungssportlern
  • Unterhaltungs-, Betriebs- und Personalkosten von Landesleistungszentren und Sportinternaten
  • Maßnahmen zur Dopingbekämpfung

3.2.3 Ausbildungs- und Lehrwesen

  • Aus- und Fortbildung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern sowie Lehrkräften für die Ausbildung; Lehrmaterial und Zuschüsse zur Vergütung von Übungsleiterinnen und Übungsleitern
  • Aus- und Fortbildung von Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanager sowie Lehrkräften für die Ausbildung; Lehrmaterial und Zuschüsse zur Vergütung von Vereinsmanagerinnen und Vereinsmanager
  • Aus- und Fortbildung von aktiven Kampfrichterinnen und Kampfrichtern, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern
  • Informationsschriften und sonstiges Lehrmaterial

3.2.4 Förderung der Sportjugend

  • Lehrgänge für Jugendleiterinnen und Jugendleiter und Jugendsportlerinnen und Jugendsportler
  • Zuschüsse zur Vergütung von lizenzierten Jugendleiterinnen und Jugendleiter
  • internationale Begegnungen
  • Zuschüsse zu Sportveranstaltungen
  • Landesjugendsportfest
  • Maßnahmen zur Stärkung des Ehrenamtes von jungen Menschen bis zum 27. Lebensjahr
  • Überfachliche Jugendprojekte, die nicht über die Verwaltungsvorschrift VV-JuföG abgedeckt sind
  • Zuschüsse für Sportvereine und Sportverbände im Rahmen der Freiwilligendienstformen Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) und Bundesfreiwilligendienst (BFD)

3.3 Förderausschlüsse

Nicht gefördert werden die folgenden Maßnahmen:

  • Projekte und Maßnahmen, die vorrangig kommerzielle Ansätze verfolgen (z.B. Vermittlung und Durchführung von Urlaubsreisen, Durchführung und Förderung von Maßnahmen des Profisports),
  • Veranstaltungen, die dem schulsportlichen Bereich zuzuordnen sind,
  • Veranstaltungen, die von Einrichtungen des Landes durchgeführt werden,
  • Aufwendungen für gesellschaftliche Zwecke (z.B. Geschenke, Bewirtungen, Musikkapellen, Ausrichtung von Feierlichkeiten, die nicht in direktem Zusammenhang mit den in Nummer 3.2 genannten Maßnahmen und den satzungsgemäßen Zwecken eines Sportvereins stehen),
  • Verpflegung (mit Ausnahme einfacher Bewirtung anlässlich von Arbeitssitzungen, Fachbesprechungen etc. oder der angemessenen Bewirtung bei überregionalen Meisterehrungen der Verbände und Sportbünde sowie bei der Landessportlerwahl),
  • Sportkleidung,
  • Freizeiten außerhalb der Sportjugendförderung (vgl. Nummer 3.2.4),
  • Einsatz von Dopingmitteln,
  • Sponsoring,
  • Preisgelder.

Die Sportförderung ist auf die vom Sportförderungsgesetz begünstigten Institutionen (vgl. § 16 Abs. 1 SportFG) zu beschränken.

Für die Wahrnehmung bereits pauschal geförderter satzungsgemäßer Aufgaben (vgl. Nummer 2.1) kann keine weitergehende Förderung im Wege der Projektförderung vorgenommen werden.

4 Zuwendungsempfänger, Weiterleitung der Mittel

Zuwendungsempfänger ist grundsätzlich der Landessportbund Rheinland-Pfalz e.V. oder sein Rechtsnachfolger.

Die Weiterleitung von Mitteln zur Projektförderung und des Pauschalen Aufwendungsersatzes (Grundförderung) durch den Landessportbund an seine angeschlossenen Organisationen hat auf der Grundlage von Zuwendungsverträgen zu erfolgen. Durch geeignete stichprobenartige Kontrollen hat die jeweils zuwendende Sportorganisation bei dem oder den unmittelbaren Zuwendungsempfängern die Einhaltung der sich daraus ergebenden Verpflichtungen sicherzustellen. Teil I Nr. 12 zu § 44 Abs. 1 LHO der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340) findet Anwendung.

5 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen dürfen nur unter den in Teil I Nr. 1.2 und 1.3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO genannten Voraussetzungen bewilligt werden. Vor diesem Hintergrund kann eine Weiterleitung von Fördermitteln an einzelne Sportorganisationen für die Zukunft ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn eine geordnete Geschäftsführung beim Zuwendungsempfänger nicht mehr sichergestellt erscheint oder erhebliche Zweifel an der früheren zweckentsprechenden Verwendung von Mitteln bestehen. Ferner, wenn es die Sportorganisation versäumt hat, nach Auftreten eines Dopingfalls aktiv gegen Doping vorzugehen, oder wenn bei den Sportorganisationen Regelungen zur Bekämpfung der Manipulation von Sportwetten nicht wirksam angewendet werden.

Der Landessportbund hat nachzuweisen, dass die Sportorganisationen die angemessenen und zumutbaren Eigenleistungen zur Erledigung ihrer Aufgaben erbringen (§ 16 Abs. 2 SportFG). Dabei ist es ausreichend, dass die Eigenleistungen der Sportorganisationen insgesamt angemessen sind. Die Eigenleistungen pro Jahr sind grundsätzlich als angemessen anzusehen, wenn sie höher als die staatliche Förderung in demselben Zeitraum sind. Bei den Eigenleistungen können insbesondere die Mitgliedsbeiträge, die Einnahmen aus Lotterien und die eingeworbenen Drittmittel berücksichtigt werden. Die Angemessenheit der erbrachten Eigenleistungen ist alle fünf Jahre durch den Landessportbund dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium gegenüber glaubhaft darzulegen.

6 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

6.1 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Finanzierungsform

Die Förderung im Rahmen des Pauschalen Aufwendungsersatzes (Grundförderung) wird als Zuschuss gewährt und erfolgt grundsätzlich als Fehlbetragsfinanzierung zur Deckung eines Teiles der gesamten Ausgaben des Landessportbundes und seiner angeschlossenen Verbände. Sie stellt eine staatliche Grundfinanzierung der Aktivitäten der Sportorganisationen dar.

Daneben werden insbesondere die in Nummer 3.2 genannten Maßnahmen in Form von Zuschüssen grundsätzlich im Rahmen der Fehlbetragsfinanzierung als Projektförderung unterstützt.

Für einzelne Maßnahmen kann ausnahmsweise unter den Voraussetzungen des Teils I Nr. 2.3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO eine Vollfinanzierung zugelassen werden.

6.2 Bemessungsgrundlage, zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähige Ausgaben sind nur die für die Erreichung des Fördergegenstandes genannten Zwecke (vgl. Nummer 3) unerlässlich notwendigen Ausgaben. Im Hinblick auf das Förderziel und die Besonderheiten des Förderbereichs kann das für die Sportförderung zuständige Ministerium die Förderung von Ausgaben oder deren Förderumfang beschränken.

Der Pauschale Aufwendungsersatz (Grundförderung) erfolgt nach Vorlage eines verbindlichen Wirtschafts- oder Haushaltsplans für den Landessportbund und die regionalen Sportbünde. Alle Einnahmen des Landessportbundes und der regionalen Sportbünde (eigene Mittel, Leistungen Dritter und sonstige Zuwendungen/Zuschüsse) dienen dabei als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Der Haushaltsplan und der mit dem Land abgestimmte Rahmenstellenplan sind verbindlich. Die Landeszuwendung darf nur entsprechend den Ansätzen des Gesamthaushaltsplanes des Landessportbundes verwendet werden. Abweichungen von den Haushaltsansätzen, soweit sie nicht durch die im Haushaltsplan ausgewiesene Deckungsfähigkeit gerechtfertigt sind, bedürfen der Einwilligung des für die Sportförderung zuständigen Ministeriums.

7 Bildung von Rückstellungen und Rücklagen (Mittelverwendung)

Die Bildung von Rückstellungen und Rücklagen aus staatlichen Fördermitteln darf für den Landessportbund und die regionalen Sportbünde nur unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen zugelassen werden:

7.1 Rückstellungen

Die Bildung von Rückstellungen ist nur zulässig, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist.

7.2 Rücklagen

Die Bildung von Rücklagen kann in folgenden Fällen ausnahmsweise zugelassen werden:

7.2.1 Projekt- und Investitionsrücklage

Bei einer Projekt- und Investitionsrücklage handelt es sich um eine Vorsorge für künftige Belastungen, die aus einem laufenden Haushalt nicht bewältigt werden können und wegen des Finanzbedarfs der jeweiligen Maßnahme einer mehrjährigen Ansparung bedürfen. Ob im Einzelfall eine solche Rücklage durch das für die Sportförderung zuständige Ministerium genehmigungsfähig ist, orientiert sich an der jeweiligen Finanzkraft des beantragenden Sportbundes in Bezug auf die beabsichtigte Investitionssumme.

Beispiele für mögliche Projekt- und Investitionsrücklagen sind größere Baumaßnahmen, Anschaffungen von Dienst-Kraftfahrzeugen oder Investitionen in die IT-Ausstattung bzw. Digitalisierung.

7.2.2 Betriebsmittelrücklage

Die Bildung einer Betriebsmittelrücklage aus Fördermitteln kann bis zu einem Betrag von 400.000 Euro zugelassen werden, soweit sie aus Liquiditätsgründen notwendig ist.

7.3 Anzeigepflicht und Antragspflicht

Vorhandene Rückstellungen und Verbindlichkeiten sind gegenüber dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium bis zum 31. März eines jeden Haushaltsjahres durch jeden Sportbund in Form einer Übersicht anzuzeigen. Darin sind der konkrete Rechtsgrund für die jeweilige Zahlungsverpflichtung (z.B. Vertrag, gesetzliche Verpflichtung, Zuwendungsbescheid), die Grundlage für die Höhe der voraussichtlichen Zahlungsverpflichtung sowie jeweils der voraussichtliche Leistungszeitpunkt (Auflösungszeitpunkt) anzugeben.

Eine beabsichtige Projekt- und Investitionsrücklage muss unter Beifügung einer entsprechenden Begründung, eines Finanzierungsplans und unter Festlegung einer Realisierungsfrist bei dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium beantragt werden. Dies kann auch im Rahmen einer Vorlage eines mehrjährigen Investitionsplans erfolgen, in dem die einzelnen Investitionsmaßnahmen nach Prioritäten aufgelistet sind und der die für die Antragsprüfung erforderlichen Angaben enthält.

Eine Betriebsmittelrücklage ist unter Darlegung ihrer notwendigen Höhe bei dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium zu beantragen.

Soweit Rückstellungen oder beantragte Rücklagen auch einen Eigenmittelanteil aus zweckgebundenen Drittmitteln enthalten, ist dieser jeweils gesondert auszuweisen.

7.4 Genehmigungsverfahren

Die Anträge sind bis spätestens 31. März eines jeden Haushaltsjahres einzureichen. Rücklagen dürfen nur nach entsprechender Genehmigung des für die Sportförderung zuständigen Ministeriums gebildet werden. Genehmigte Investitionsprojekte im Rahmen einer vorgelegten Prioritätenliste können im Einzelfall aus Rücklagen vorrangig realisiert werden. Dies bedarf eines gesonderten Antrags unter Darlegung einer sachlichen Begründung.

7.5 Rückforderungsverfahren

Entfällt die rechtliche Zahlungsverpflichtung, zu der eine Rückstellung gebildet wurde oder sind die Voraussetzungen, unter denen eine Rücklage genehmigt wurde, nicht mehr erfüllt, so sind diese zweckgebundenen Landesmittel nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung grundsätzlich an den Landeshaushalt zurückzuführen, soweit nicht daraus z.B. nach einer vorherigen Genehmigung eine nachrangige Maßnahme aus einem Investitionsplan realisiert werden kann. Die Sportbünde sind verpflichtet, das für die Sportförderung zuständige Ministerium unverzüglich über einen solchen Sachverhalt zu unterrichten, damit von dort das Rückforderungsverfahren (bzw. Anrechnungsverfahren auf Folgebewilligungen) durchgeführt werden kann.

Die vorbezeichnete Rückführungspflicht an den Landeshaushalt bezieht sich nur auf Landesmittel. Soweit eine Rückstellung oder eine Rücklage einen nachgewiesenen Eigenmittelanteil aus zweckgebundenen Drittmitteln enthalten, entfällt insoweit die Rückführungspflicht an den Landeshaushalt.

8 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Im Zuwendungsbescheid werden Art, Höhe, Zweck und Fälligkeit der Zuwendung festgelegt. Grundsätzlich wird eine bewilligte Förderung in gleichen zwölf monatlichen Raten jeweils zum ersten eines Monats gezahlt. Die erste Rate erfolgt zum 1. Januar.

Eine Finanzierung von Maßnahmen, die vor der Entscheidung über eine Förderung begonnen worden sind, ist ausgeschlossen.

Reisekosten an hauptamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sportbünde sind entsprechend den Vorschriften des Landereisekostengesetzes vom 24. März 1999 (GVBl. S. 89, BS 2032-30) in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren. Für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Sportbünde gelten die Reisekostenregelungen des Landessportbundes, welche mit dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium abzustimmen sind.

9 Anweisungen zum Verfahren

9.1 Haushaltsanmeldungsverfahren

Zur Veranschlagung der erforderlichen Mittel im Landeshaushalt ist die Vorlage von vorläufigen Haushaltsplänen (Soll-Zahlen) durch den Landessportbund und die Sportbünde erforderlich. Die Haushaltspläne sollen in der Form dem Haushaltsplan des Landes entsprechen und Kapitel und Titel/Haushaltsstellen ausweisen. Sie sollen nach den für den Haushaltsplan des Landes geltenden Grundsätzen aufgestellt sein.

Die vorläufigen Haushaltspläne des Landessportbundes Rheinland-Pfalz und der regionalen Sportbünde sind bis spätestens zum 31. März eines jeden Aufstellungsjahres dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium vorzulegen.

9.2 Bewilligung der Zuwendung

Für die Bewilligung von Förderung nach Nummer 2 bedarf es eines schriftlichen Antrages.

Dem Antrag auf Pauschalen Aufwendungsersatz (Grundförderung) sind ein von den Gremien der Sportbünde beschlossener verbindlicher Haushaltsplan und ein mit dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium abgestimmter und verbindlicher Stellenplan beizufügen.

Anträge auf Projektförderung müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben nach Maßgabe des Teils I Nr. 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO enthalten.

Die Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid nach Maßgabe des Teils I Nr. 4 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO bewilligt. Teil I Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 der VV-LHO ist für den Pauschalen Aufwendungsersatz (Grundförderung) und Teil I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO ist für die Projektförderung sinngemäß zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu machen, soweit sich durch diese Verwaltungsvorschrift keine Abweichungen ergeben (vgl. auch Teil I Nr. 5 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO).

9.3 Nachweis der Verwendung

Der Landessportbund ist angehalten, für sich und die regionalen Sportbünde einen von einer sachverständigen Prüfperson geprüften Jahresabschluss und Verwendungsnachweis vorzulegen, der die Prüfung auch der zweckentsprechenden sowie der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Zuwendungen und die Vorlage des Berichts über diese Prüfung beinhaltet.

Die Verwendung der Zuwendungen (Verwendungsnachweis/ Ist-Zahlen) ist bis zum 1. Juni des auf die Bewilligung folgenden Jahres der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nachzuweisen. Form, Inhalt und Umfang des Verwendungsnachweises durch den Landessportbund gegenüber der ADD werden durch das für die Sportförderung zuständige Ministerium gesondert geregelt.

Die Weitergabe der dem Landessportbund zugewiesenen Mittel an die ihm angeschlossenen Organisationen muss davon abhängig gemacht werden, dass die Empfänger ebenfalls Verwendungsnachweise dem Landessportbund gegenüber erbringen. Die Endempfänger erbringen den Verwendungsnachweis entsprechend den Bestimmungen des Teils I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO, soweit es sich um projektbezogene Fördermaßnahmen handelt und des Teils I Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO, soweit es sich um grundgeförderte Maßnahmen handelt.

9.4 Prüfung der Verwendung

Die Prüfung der Mittelverwendung durch die ADD bzw. den Rechnungshof Rheinland-Pfalz muss in dem festgelegten Umfang auch bei den dem Landessportbund angeschlossenen Verbänden und Vereinen ermöglicht werden.

9.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Bestimmungen zu § 44 VV-LHO der VV-LHO sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind.

10 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers

Der Zuwendungsempfänger hat gegenüber der Bewilligungsbehörde unverzüglich (gegebenenfalls auch noch nach Vorlage der Verwendungsnachweise) anzuzeigen, dass

  • weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei öffentlichen Stellen beantragt werden oder worden sind,
  • sich der Zuwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgeblichen Umstände geändert haben oder wegfallen sind,
  • sich herausgestellt hat, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
  • die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können,
  • zu inventarisierende Gegenstände innerhalb der zeitlichen Bindung nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck verwendet oder nicht mehr benötigt werden,
  • ein Insolvenz-, Vergleichs- oder Zwangsvollstreckungsverfahren gegen ihn beantragt oder eröffnet worden ist.

11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

 

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