Richtlinie
Rahmenbedingungen für den Förderansatz „Betriebliche Weiterbildung für Erwerbstätige“
Europäischer Sozialfonds Plus (ESF+) in Rheinland-Pfalz
Förderperiode 2021–2027
Stand: 22.08.2023
1. Hintergrund
Neben der demografischen Entwicklung und fortschreitenden Globalisierung ist es insbesondere die Digitalisierung, durch die sich die Art, wie wir produzieren und arbeiten, grundlegend ändert. Aufgrund der raschen wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen wie z.B. die Umstellung auf eine weniger CO2 intensive Wirtschaftsweise, ökologisch nachhaltige Arbeits- und Produktionsprozesse und zunehmende Digitalisierung sowie des demografischen Wandels sind lebenslanges Lernen und eine regelmäßige Anpassung der Qualifikation erforderlich. Es ist wichtig, sich auf veränderte Aufgaben und Anforderungen in der Transformation der Arbeitswelt einzustellen und diese zu antizipieren. Qualifikationen entscheiden in immer stärkerem Maße über die Arbeitsmarkt- und Beschäftigungschancen der Erwerbstätigen und die Wettbewerbschancen der Unternehmen. Daher gilt es, die beruflichen Qualifikationen zu erhalten und auszubauen. Von zentraler Bedeutung ist dabei die betriebliche Weiterbildung. Wissen sowie die Fähigkeit, das erworbene Wissen anzuwenden, müssen durch kontinuierliches Lernen ständig angepasst und erweitert werden.
2. Ziel und Zielgruppe (Outputindikator)
Ziel der betrieblichen Weiterbildung ist insbesondere der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit sowie die Erhöhung des Qualifikationsniveaus von Arbeitskräften. Die Förderung der betrieblichen Weiterbildung soll die berufliche Anpassung der Erwerbstätigen an die Anforderungen des Arbeitsmarktes und den Fachkräftebedarf auch im Hinblick auf den Transformations- und Digitalisierungsprozess absichern. Um diese Prozesse im Sinne der Beschäftigten zu gestalten, muss vor allem die Qualifizierung unterstützt werden. Eine gute Bildung und Weiterbildung sind zwei der wichtigsten Ressourcen in der heutigen Arbeitswelt.
Zielgruppe für die betriebliche Weiterbildung sind Erwerbstätige in Unternehmen des Privatrechts.
3. Projektinhalte
Gefördert werden betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen bis zu 120 Stunden pro Weiterbildung, die der Verbesserung der Fach-, Methoden- und Sozialkompetenz dienen. Die Weiterbildung kann sowohl in Teilzeit als auch in Vollzeit durchgeführt werden. Orientiert an den Bedarfen der Unternehmen sollen die Weiterbildungen allgemein am Arbeitsmarkt verwertbare Qualifikationen vermitteln, die grundsätzlich auch
in einem anderen Unternehmen verwendet werden können, dabei sind die Maßnahmen jedoch immer noch auf die Bedarfe der Unternehmen zugeschnitten. Die Weiterbildungen können auch zur Flankierung betrieblicher Restrukturierungsprozesse durchgeführt werden oder wenn durch Umstellung von Produktionsverfahren neue Kompetenzen gefordert werden.
Förderfähig sind:
a. die Teilnahme an externen Weiterbildungsmaßnahmen
b. die Durchführung betrieblicher Weiterbildungsmaßnahmen durch unternehmensexterne Weiterbildungsanbieter, z.B. die Durchführung von Inhouse-Seminaren/-Lehrgängen, wobei die betriebliche Fortbildung nicht in den Räumlichkeiten des Unternehmens erfolgen muss.
Nicht gefördert werden:
- Weiterbildungen, deren Kosten weniger als 100 Euro betragen
- Weiterbildungen, für die bereits vor Erhalt der Bewilligung eine Anmeldung erfolgt ist oder der Abschluss eines Dienstleistungsvertrags mit dem unternehmensexternen Weiterbildungsanbieter erfolgt ist
- Weiterbildungen, die vor Erhalt der Bewilligung begonnen wurden
- Weiterbildungsmaßnahmen für den Erwerb rechtlich vorgegebener Befähigungs- und Fach- und Sachkundenachweise für Funktionen, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist (Art. 31 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Berufsgruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO))
- Weiterbildungsmaßnahmen, in denen Inhalte oder Methoden bzw. Technologie von L. Ron Hubbard angewandt, gelehrt oder in sonstiger Weise verbreitet werden.
- Erwerb einer Fahrerlaubnis
- Die Teilnahme an Informationsveranstaltungen, Fachtagungen, Messen und Kongressen
- Unselbstständige Teile einer Gesamtmaßnahme
Weiterbildungen sind nur förderfähig, wenn sie von akkreditierten Bildungsträgern angeboten werden oder soweit die Maßnahmen nach den Bildungsfreistellungsgesetzen der Länder oder durch Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts anerkannt sind. Als akkreditierte Bildungsträger gelten:
- Anerkannte Bildungsträger nach den Weiterbildungsgesetzen der Länder
- Bildungsträger mit Sitz in Rheinland-Pfalz, die als Projektträger des Europäischen Sozialfonds akkreditiert sind
- Hochschulen und deren Institute
- Volkshochschulen
- Bildungsträger, sofern sie Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts sind oder von diesen als Bildungsträger anerkannt sind
- Bildungsträger, die von Sozialversicherungsträgern oder der Bundesagentur für Arbeit zertifiziert sind oder über eine Zertifizierung anerkannter Qualitätsmanagementsysteme verfügen
4. Art und Umfang der Förderung, Verfahren
4.1. Antragsberechtige
Antragsberechtigt sind Unternehmen des Privatrechts mit einem Sitz oder einer selbstständigen Niederlassung in Rheinland-Pfalz. Der Antrag muss sich auf Erwerbstätige einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz beziehen. Nicht gefördert werden:
- Öffentliche Unternehmen/Betriebe und Unternehmen/Betriebe in öffentlicher Hand
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Ziffer 18 AGVO (z.B. laufendes Insolvenzverfahren, erheblicher Verlust des Stammkapitals)
- Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind (Art. 1 Nr. 4 Buchstabe a AGVO)
- Transfergesellschaften
4.2. Förderung
4.2.1 Kosten
Förderfähig sind im Einklang mit Art. 31 Abs. 3 Buchstabe a), b) und d) AGVO
a. die Anmelde-, Teilnahme-, und Prüfungsgebühren der Weiterbildungsmaßnahme unternehmensexterner Weiterbildungsanbieter inkl. weiterer Aufwendungen, (z.B. Skripte, Materialien), sofern sie Bestandteil der Teilnahmekosten sind und ausschließlich für die Weiterbildung verwendet werden.
b. Personalausgaben für Teilnehmerinnen und Teilnehmer während der Weiterbildung (Ausgaben für Freistellungen). Sofern die Weiterbildung während der Arbeitszeit stattfindet, kann der finanzielle Eigenanteil der Unternehmen auch ganz oder teilweise durch eine (indirekte) Kofinanzierung der Personalausgaben für die teilnehmenden Erwerbstätigen erbracht werden. Dies erfolgt anhand einer obligatorischen Pauschale in Höhe von 26 Euro je Zeitstunde und je Teilnehmenden (Zeitstunde je Teilnehmer x Pauschalsatz). Bei teilnehmenden Erwerbstätigen, bei denen die Personalkosten durch öffentliche Zuschüsse gefördert werden, z.B. Förderungen aus dem Europäischen Sozialfonds, kann keine passive Kofinanzierung erfolgen.
Rabatte und Skonti, die im Weiterbildungsangebot aufgeführt sind, sind in Abzug zu bringen. Nicht gefördert werden können Reise-, Bewirtungs- und Übernachtungskosten. Sollte eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegen, können lediglich die Weiterbildungskosten ohne Umsatzsteuer als förderfähige Gesamtkosten anerkannt werden.
Die Auswahl der Weiterbildung muss nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erfolgen. Zur Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit empfiehlt es sich, eine Markterkundung (z.B. Preisrecherche) durchzuführen. Dabei sollten - soweit möglich - mindestens drei Weiterbildungsanbieter zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Da es sich um ein nichtförmliches Verfahren handelt, müssen keine schriftlichen Angebote eingeholt werden. Zu berücksichtigen ist, dass die Angebote vergleichbar sein müssen (z.B. Inhalt, Stundenzahl). Als Vergleichsangebote sind auch öffentlich zugängliche Preisinformationen zulässig (z.B. Kataloge, Internetangebote). Das Verfahren und das Ergebnis sind zu dokumentieren. Internetangebote müssen so ausgedruckt werden, dass neben den maßnahme- und anbieterrelevanten Angaben auch die Recherchequelle (Kopf- und Fußzeile der Internetseite mit Erstellungsdatum) Bestandteil des Internetausdrucks sind. Anhand der Dokumentation muss nachvollziehbar sein, wie das wirtschaftlichste Angebot ausgewählt wurde. Die Unterlagen sind entsprechend den Vorgaben der Ziff. 3.6 der Förderfähigkeitsregeln aufzubewahren und auf Anfrage vorzulegen.
Eine Arbeitshilfe steht als Vorlage „Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ als Download unter https://www.berufliche-weiterbildung.rlp.de/foerderprogramm-betriebliche-weiterbildung-2021-2027 zur Verfügung.
Für die beantragte Weiterbildung darf keine weitere öffentliche Förderung (z.B. Landes oder Bundesmitteln, Mittel der Bundesagentur für Arbeit, Mittel der EU insbesondere ESF+, EFRE und ELER) beantragt werden.
4.2.2 Teilnehmerbezogener Pauschalbetrag
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung nach den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung in Form eines teilnehmerbezogenen Pauschalbetrags nach Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 2021/1060. Der Pauschalbetrag wird ermittelt aus den unter Ziff. 4.2.1 zu a) und b) beschriebenen förderfähigen Gesamtausgaben je Teilnehmenden und kann max. 60% der förderfähigen Kosten in der Übergangsregion Trier (Stadt Trier, Landkreis Trier-Saarburg, Eifelkreis Bitburg-Prüm, Vulkaneifelkreis, Landkreis Bernkastel-Wittlich) und max. 40% der förderfähigen Kosten in den übrigen Regionen in Rheinland-Pfalz, aber höchstens 1.500 Euro betragen.
Die Fördersumme kann zudem maximal die Höhe der unter Ziffer 4.2.1 a) beschriebenen förderfähigen Gesamtausgaben erreichen. Die übrige Ausfinanzierung der Weiterbildungsmaßnahme ist sicherzustellen. Die Ermittlung des teilnehmerbezogenen Pauschalbetrags erfolgt zum Zeitpunkt der Bewilligung.
Die max. Fördersumme beträgt 30.000 Euro pro Kalenderjahr der Erstattung und Unternehmen. Der Zeitpunkt der Kostenerstattung wird stets dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem das Ende der Weiterbildung liegt.
Im Bewilligungsbescheid wird die Höhe des teilnehmerbezogenen Pauschalbetrags je Erwerbstätigen festgelegt. Die Erstattung des Pauschalbetrags ist von der Teilnahme des/der jeweiligen Erwerbstätigen an der Weiterbildung abhängig. Nach Abschluss der
Weiterbildung erfolgt keine Neuberechnung des Pauschalbetrags. Im Fall reduzierter Teilnehmendenzahlen erfolgt eine Anpassung (Reduzierung) der Fördersumme. Eine nachträgliche Erhöhung der Teilnehmendenzahl führt nicht zu einer Erhöhung der Fördersumme.
4.2.3 Personenbezogene Angaben zu den vorgesehenen Teilnehmenden
Die Teilnehmenden sind über das Merkblatt „Informationen zur Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten“ aufzuklären (ein entsprechender Vordruck steht unter https://www.berufliche-weiterbildung.rlp.de/foerderprogramm-betriebliche-weiterbildung-2021-2027 zur Verfügung). Die „Erklärung der/des Teilnehmenden zu personenbezogenen Daten im ESF+-Förderansatz Betriebliche Weiterbildung“ (ein entsprechender Vordruck steht unter https://www.berufliche-weiterbildung.rlp.de/foerderprogramm-betriebliche-weiterbildung-2021-2027 zur Verfügung) ist von jedem Teilnehmenden zu unterzeichnen und mit den übrigen Unterlagen aufzubewahren (siehe Ziffer 4.3.2). Gefördert werden nur Teilnehmende, die die Erklärung zu den personenbezogenen Daten im Förderansatz „Betriebliche Weiterbildung“ abgegeben haben.
Die Teilnehmerdaten sind im EDV-Begleitsystem EurekaRLP Plus zu erfassen. Für jeden Teilnehmenden ist ein eigener Datensatz anzulegen. Die Erfassung der personenbezogenen Antragsdaten dient der Ermittlung der Indikatoren sowie der Evaluation und des Monitorings dieses Förderansatzes und entspricht den rechtlichen Vorgaben der einschlägigen EU-Verordnungen.
Sofern ein/e angemeldete/r Teilnehmende/r nicht an der geplanten Weiterbildung teilnehmen kann, z.B. wegen Krankheit, kann ein/e andere/r Teilnehmende/r nachgemeldet werden. Diese Daten sind ebenfalls im EDV-Begleitsystem EurekaRLP Plus zu erfassen. Die Meldung dieser Veränderungen erfolgt spätestens zum Zeitpunkt des Kostenerstattungsgantrags.
4.3. Verfahren und zuständige Stelle
Für das Antrags- und Erstattungsverfahren ist folgende Stelle zuständig:
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung
Zwischengeschaltete Stelle des ESF+
Rheinallee 97–101
55118 Mainz
(Beratungshotline 06131/967149, Mails: info@berufliche-weiterbildung.rlp.de)
Die Antragstellung sowie die Kostenerstattung erfolgen über das Onlineformular im EDV Begleitsystem EurekaRLP Plus unter www.eureka-plus.rlp.de/EurekaRLPPlus/login.xhtml.
Bis zur Einführung der elektronischen Signatur sind Förderantrag und Kostenerstattungsantrag nach abschließender Prüfung innerhalb des EDV-Begleitsystems auszudrucken, zu unterschreiben,in das EDV-Begleitsystem hochzuladen und postalisch an die Bewilligungsbehörde zu übermitteln.
4.3.1. Antragsverfahren
Der Antrag muss spätestens einen Monat vor Beginn der Weiterbildung im EDV Begleitsystem bei der zwischengeschalteten Stelle eingegangen sein. Eine Anmeldung zur Weiterbildungsmaßnahme ist erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids zulässig.
Zur Beantragung der betrieblichen Weiterbildung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis über den Sitz oder eine selbstständige Niederlassung in Rheinland-Pfalz des privatrechtlichen Unternehmens, z.B. Handelsregisterauszug (hochzuladen im EDV-Begleitsystem)
- Sofern eine Vorsteuerabzugsberechtigung vorliegt, ist ein entsprechend Nachweis des Finanzamtes bzw. eines Steuerbüros beizufügen (hochzuladen im EDV-Begleitsystem)
- Erklärung zur Wahrung der Charta der Grundrechte (hochzuladen im EDV-Begleitsystem, ein entsprechender Vordruck steht unter https://www.berufliche-weiterbildung.rlp.de/foerderprogramm-betriebliche-weiterbildung-2021-2027 zur Verfügung)
- Unterlagen zum geplanten Weiterbildungsangebot, aus dem mindestens der Weiterbildungsanbieter, der Zeitraum, der Stundenumfang, der Inhalt und die Weiterbildungskosten hervorgehen
- Dokumentation der Einhaltung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ((hochzuladen im EDV-Begleitsystem, eine Arbeitshilfe „Dokumentation der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit“ steht unter https://www.berufliche-weiterbildung.rlp.de/foerderprogramm-betriebliche-weiterbildung-2021-2027 zur Verfügung)
- unterschriebener Antrag (nach abschließender Prüfung des Antragsverfahrens durch die Bewilligungsbehörde im EDV-Begleitsystem hochzuladen).
4.3.2. Erstattungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme durch den/die Teilnehmenden und nach Vorlage und Prüfung des Antrags auf Kostenerstattung. Die Erstattung des teilnehmerbezogenen Pauschalbetrags ist von der Teilnahme der Erwerbstätigen an der Weiterbildung abhängig. Es erfolgt keine Neuberechnung der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. keine Neuberechnung der des individuellen Pauschalbetrags. Der Erstattungsantrag ist über das EDV Begleitsystem EurekaRLP Plus zu generieren und nach Abschluss der Weiterbildung bei der Bewilligungsbehörde zusammen mit den Kopien der Teilnahmezertifikate, die vom Weiterbildungsanbieter ausgestellt wurden, vorzulegen. Mittels einer Änderungsanzeige im EDV-Begleitsystem besteht die Möglichkeit veränderte Daten zum Unternehmen (z.B. Adresse, Bankverbindung) bzw. zum Weiterbildungszeitraum anzupassen. Weiterhin besteht die Möglichkeit die Daten nachgemeldeter Teilnehmender (sofern ein/e angemeldete/r Teilnehmende/r nicht an der geplanten Weiterbildung teilnehmen kann, z.B. wegen Krankheit, kann ein/e andere/r Teilnehmende/r nachgemeldet werden) im EDV Begleitsystem EurekaRLP Plus zu erfassen. Solche Korrekturen müssen vor der Übermittlung des Erstattungsantrags über das EDV-Begleitsystem vorgenommen werden.
Alle auf die Weiterbildung bezogenen Unterlagen, insbesondere die Teilnehmendenzertifikate, sind durch den Antragstellenden mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Nach der Prüfung des Erstattungsantrags ergeht ein Schlussbescheid und die Erstattung des Pauschalbetrags. Der Abbruch oder eine unvollständige Durchführung der Weiterbildung schließen die Erstattung aus.
5. Rechtsgrundlagen, Antrags- und Bewilligungsverfahren
Die zwischengeschaltete Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung gewährt nach Maßgabe der §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung und den hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften sowie dieser Rahmenbedingungen Zuwendungen im Rahmen verfügbarer Fördermittel des Landeshaushaltes sowie aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF+). Weiterhin sind die Vorgaben aus dem Programm des Landes Rheinland-Pfalz für den Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) im politischen Ziel „Ein sozialeres Europa – Umsetzung der Europäischen Säule sozialer Rechte“ sowie der Verordnung (EU) 2021/1060 und Verordnung (EU) 2021/1057 in der jeweils gültigen Fassung verbindlich. Die Zuwendung erfolgt nach Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060 als Pauschalbetrag, der anhand des im Antrag an gegebenen konkreten Weiterbildungsangebots und der damit verbundenen Kosten im Einzelfall ermittelt und im Zuwendungsbescheid festgelegt wird.
Die Zuwendungen erfolgen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Ausbildungsbeihilfen) und Art. 53 Abs. 1 Buchstabe c) i.V.m. Abs. 3 Buchstabe b) der Verordnung (EU) 2021/1060.
Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt alle mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Dies gilt ebenso für den Landes- und Europäischen Rechnungshof und die ESF+-Prüfbehörde.
Die zwischengeschaltete Stelle beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung (Bewilligungsbehörde) entscheidet über den Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. Die Rahmenbedingungen für den Förderansatz sind als besondere Nebenbestimmungen Bestandteil der Bewilligung.
6. Ergebnisindikator zur Zielerreichung auf Programmebene
Priorität:
Soziales Europa – Länderspezifische Empfehlungen: Gleichberechtigter Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung und soziale Integration
Spezifisches Ziel:
ESO 4.7: Förderung des lebenslangen Lernens
Ergebnisindikator:
90% der Teilnehmenden haben nach ihrer Teilnahme eine Qualifikation erlangt