Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte in der Weiterbildung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
vom 29. November 2023 (7110-0002#2023/0002-0601-6212)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1 Allgemeines
Ein wichtiges Ziel der rheinland-pfälzischen Landesregierung ist es, ein bedarfsorientiertes und niederschwelliges Weiterbildungsangebot für Bürgerinnen und Bürger zu fördern. Denn Weiterbildung ist ein zentraler Faktor, um durch Qualifizierung und den Erwerb von Kompetenzen für die Transformation der Arbeits- und Lebenswelt gerüstet zu sein.
Durch aktuelle gesellschaftliche, wirtschaftliche und politische Herausforderungen entstehen neue Themenfelder und Schwerpunkte, wie zum Beispiel das Thema Digitales Lernen und Digitale Kompetenzen, die aufgegriffen und verstärkt bearbeitet werden. So leistet Weiterbildung einen wichtigen Beitrag zur gesellschaftlichen, beruflichen und politischen Teilhabe.
1.2 Zuwendungsziel
Durch die Förderung der Weiterbildungsprojekte sollen Ansätze und Formate in der Weiterbildung erprobt und in die Fläche getragen, die Umsetzung von Angeboten zu weiterbildungspolitisch besonders relevanten Themen gestärkt sowie die Durchführung von Qualifizierungsprojekten im Bereich der Weiterbildung ermöglicht werden. Zielgruppen der Projekte können insbesondere Bürgerinnen und Bürger (ab 16 Jahre), Mitarbeitende der Weiterbildungseinrichtungen sowie Kursleitende und Honorarkräfte sein.
1.3 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
Die Förderung erfolgt auf der Grundlage der §§ 15, 16 und 17 des Weiterbildungsgesetzes (WBG) vom 17. November 1995 (GVBl. S. 454, BS 223-60) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) zur Erreichung der Ziele dieser Richtlinie Zuwendungen im Rahmen einer Projektförderung. Diese ist als besondere Nebenbestimmung Bestandteil der Bewilligung.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Der Zuwendungsgeber entscheidet aufgrund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Im jeweils aktuellen Leitfaden zur Förderung von Projekten nach dieser Richtlinie sind weitere Regelungen zu den anerkennungsfähigen Ausgaben festgelegt.
2 Gegenstand der Förderung/Projektinhalt
Es werden Weiterbildungsprojekte gefördert. Ziel ist es, neue Ansätze in der Weiterbildung zu stärken, bewährte Projekte in die Fläche zu tragen, die Qualität der Weiterbildung zu verbessern, Qualifizierungsprojekte durchzuführen und die Kooperation der unterschiedlichen Bereiche der Weiterbildung zu fördern.
Im Rahmen dieser Zielsetzungen geht es insbesondere um folgende Schwerpunkte:
- Politische Bildung und Demokratieförderung
- Bildung für nachhaltige Entwicklung
- Digitalisierung in der Weiterbildung und Ausbau digitaler Kompetenzen
- Transformation und Verbindung von allgemeiner und beruflicher Weiterbildung
- Inklusion in der Weiterbildung
- Grundbildung (z.B. Lerncafés)
- Förderung der Weiterbildungsqualität
- Entwicklung und Erprobung neuer Weiterbildungsansätze und Formen der Zielgruppenansprache
- Neue Formate in der Weiterbildung (insbesondere Entwicklung digitaler Formate)
- Stärkung der Weiterbildungsbeteiligung, insbesondere von unterrepräsentierten und benachteiligten Zielgruppen
- Europäische Dimension in der Weiterbildung
- Gleichstellung der Geschlechter
Die Zielsetzung bei den Projekten muss klar anhand von Output- und Ergebnisindikatoren formuliert und die Erreichung der Ziele anhand vom Zuwendungsempfänger festgelegter quantitativer oder qualitativer Kriterien überprüfbar sein.
Der Projektträger hat bei allen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten (z.B. Pressekontakte, Publikationen, Teilnehmendenzertifikate, Veranstaltungen, Kommunikationsmaterial, Social-Media-Seiten) darauf zu achten, dass die Beteiligung des fachlich zuständigen Ministeriums an der Finanzierung von Projekten ausreichend deutlich gemacht und im Rahmen des Verwendungsnachweises im Sachbericht dokumentiert wird. Darüber hinaus ist das Logo des fachlich zuständigen Ministeriums bei allen öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten zu verwenden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können sein:
- Verband der Volkshochschulen von Rheinland-Pfalz e.V.
- nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannte Volkshochschulen (§ 8 i.V.m. § 7 WBG)
- nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannte Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft (§ 11 i.V.m. § 10 Abs. 1 WBG) sowie die den Landesorganisationen angehörenden Einrichtungen über die jeweilige Landesorganisation (§ 10 Abs. 2 WBG)
Ergänzend dazu können folgende Einrichtungen Antragsteller sein:
- andere Einrichtungen der Weiterbildung gemäß § 16 WBG
- öffentliche oder auf gemeinnütziger Grundlage arbeitende private Institutionen, die gemäß § 17 WBG geeignet sind, der Weiterbildung anerkannter Volkshochschulen oder anerkannter Landesorganisationen in pädagogischdidaktischer Hinsicht zu dienen.
Politische Parteien und ihre Untergliederungen sind von der Förderung ausgeschlossen.
4 Art, Umfang und Höhe der Finanzierung
Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung mit bis zu 90 v.H. der projektnotwendigen Ausgaben gewährt. Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
Die Ausfinanzierung kann aus
- Eigenmitteln
- Drittmitteln
- WBG-Mitteln
- Einnahmen/Teilnehmerentgelten
erfolgen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 WBG sind Zuwendungen zum Betrieb auf die Landeszuwendungen für Projekte anzurechnen.
Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben:
- Personalausgaben:
Zuwendungsfähig sind projektnotwendige Personalausgaben für sozialversicherungspflichtige Beschäftigte sowie Honorarkräfte. - Sachausgaben
Projektnotwendige Sachausgaben einschließlich Ausstattungsgegenstände/Sachausstattung sind im angemessenen Umfang zuwendungsfähig. - Verwaltungspauschale
Es wird eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 15 v.H. der Personal- und Honorarausgaben gewährt.
Nähere Informationen zur Förderfähigkeit von Ausgaben sind im Leitfaden zur Förderung von Projekten nach dieser Richtlinie hinterlegt, der auf der Homepage des fachlich zuständigen Ministeriums und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier (ADD) veröffentlicht wird1).
5 Verfahren
Zuständige Behörde ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion in Trier. Die Entscheidung erfolgt im Einzelfall im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium.
Frühester Projektbeginn ist der 1. Januar des folgenden Jahres.
Anträge auf Förderung sollen regelhaft bis zum 1. Oktober des Vorjahres bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Referat 32, Willy-Brandt-Platz 3, 54290 Trier, gestellt werden. Später eingehende Anträge können nur nachrangig berücksichtigt werden.
Anträge von Mitgliedseinrichtungen sind über die Landesorganisation zu stellen, da nach § 15 Abs. 1 Satz 3 WBG Zuwendungen für die einer anerkannten Landesorganisation angehörenden Einrichtung über die Landesorganisation gewährt werden.
Anträge müssen Angaben zur Zielsetzung, zur inhaltlichen Gestaltung, zum geplanten Ablauf, zur Öffentlichkeitsarbeit, zur geplanten Evaluation und Nachhaltigkeit enthalten. Außerdem ist ein differenzierter Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Werden von einem Antragsteller mehrere Anträge eingereicht, sind diese von ihm mit einer Prioritätenfestlegung zu versehen. Überjährige Projektanträge sind im Rahmen der dafür nach dem aktuell gültigen Haushaltsplan vorgesehenen Rahmen möglich. In diesem Fall ist der Kosten- und Finanzierungsplan getrennt nach Haushaltsjahren darzulegen.
Muster für die Beantragung der Förderung und Verwendungsnachweisführung sind auf der Homepage des zuständigen Ministeriums und der ADD eingestellt2).
Bei Bewilligungen bis 50.000 EUR genügt ein einfacher Verwendungsnachweis, der aus dem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis ohne Vorlage von Belegen besteht. Im zahlenmäßigen Nachweis sind Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans summarisch zusammenzustellen.
6 Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 29. Januar 2003 (1549 – 53.107/407) – GAmtsbl. S. 202 – außer Kraft.
1) (https://mastd.rlp.de/themen/weiterbildung/informationen-fuerweiterbildungstraeger) (https://add.rlp.de/themen/foerderprogramm/foerderungen-im-schulischenbereich/weiterbildung/foerderungen-von-modellprojekten-undschwerpunktmassnahmen)
2) (https://mastd.rlp.de/themen/weiterbildung/informationen-fuerweiterbildungstraeger) (https://add.rlp.de/themen/foerderprogramm/foerderungen-im-schulischenbereich/weiterbildung/foerderungen-von-modellprojekten-undschwerpunktmassnahmen)