Richtlinie
Förderprogramm öffentliche Tourismusinfrastruktur
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 20. April 2023 (8308)
1 Zuwendungszweck
1.1 Wesentliche Grundlage für den Erfolg im Tourismus und eine hohe Standortqualität ist eine attraktive öffentliche Tourismusinfrastruktur. Die Gestaltung der öffentlichen Tourismusinfrastruktur ist ein wichtiges Steuerungsinstrument für Kommunen des Landes, um die Rahmenbedingungen für private Investitionen zu verbessern und Gäste und Wertschöpfung in die Tourismusregionen zu ziehen. Mit diesem Förderprogramm sollen Investitionsvorhaben im Bereich der öffentlichen Tourismusinfrastruktur in Rheinland-Pfalz unterstützt werden, die einen starken und nachhaltigen Impuls für die Entwicklung des Tourismus erwarten lassen und von besonderer regionaler Bedeutung sind.
1.2 Ziel der Förderung ist die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der rheinland-pfälzischen Tourismuswirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung der Tourismusregionen des Landes durch öffentliche Tourismusinfrastrukturen, die einen Beitrag zu einem modernen, nachhaltigen, marktgerechten und erlebnisorientierten Vor-Ort-Angebot für Gäste und Besucher leisten.
1.3 Zu diesem Zweck gewährt das Land im Einklang mit der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz in der jeweils gültigen Fassung Zuwendungen für Investitionen in die Attraktivitätssteigerung, Erweiterung und Errichtung öffentlicher Tourismusinfrastrukturen.
Zur Steigerung der Angebotsqualität vor Ort sollen touristische Infrastrukturen vorrangig in ihrer Attraktivität, Erlebnisqualität und digitalen Erlebbarkeit aufgewertet und dort, wo sinnvoll und fachlich geboten, neu geschaffen werden. Erweiterungsvorhaben sind nur förderwürdig, wenn sie einen touristischen Mehrwert im Sinne des Zuwendungszweckes und des Zuwendungsziels aufweisen.
1.4 Besonders förderwürdig sind innovative Vorhaben als Anreiz zur Schaffung unverwechselbarer, imageprägender und zukunftsweisender Angebote mit Vorbildcharakter sowie Vorhaben im Sinne der Tourismusstrategie, von denen Impulse für Folgeinvestitionen ausgehen (Impulsinvestitionen) oder die einer nachhaltigen Tourismusentwicklung dienen.
1.5 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Die Förderung erfolgt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in der jeweils geltenden Fassung.
2.2 Bei Maßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW), die mit GRW-Mitteln finanziert werden, gelten zudem die Regelungen des jeweils gültigen Koordinierungsrahmens.
2.3 Bei Maßnahmen, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) finanziert werden, gelten zusätzlich die Festlegungen des rheinland-pfälzischen EFRE-Programms der Förderperiode 2021–2027, die für dieses Programm geltenden EU-rechtlichen Vorgaben sowie die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau über Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (VV IBW-EFRE) vom 21. Dezember 2022 (MinBl. 2023 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung.
2.4 Bei Maßnahmen nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 413, BS 6022-1) in der jeweils geltenden Fassung gelten ergänzend die Vorgaben des Landesfinanzausgleichsgesetzes.
3 Begriffsbestimmungen
Folgende Begriffe im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift werden für eine eindeutige Verwendung erläutert und als Anhang dieser Verwaltungsvorschrift beigefügt:
- Öffentliche Tourismusinfrastruktur
- Basiseinrichtungen der öffentlichen Tourismusinfrastruktur
- Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz
- Digitale Technologien
- Beginn des Vorhabens (Maßnahmebeginn)
- Ende des Vorhabens (Maßnahmeabschluss)
- Investitions- und Durchführungszeitraum
- Ersatzbeschaffung
4 Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können landesweit für Investitionsvorhaben nach den Nummern 4.1 bis 4.3 gewährt werden.
4.1 Basiseinrichtungen der öffentlichen Tourismusinfrastruktur: Förderfähig sind dabei die Attraktivitätssteigerung, Erweiterung und Errichtung von Basiseinrichtungen der öffentlichen Tourismusinfrastruktur, die in der Regel nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden sind. Es wird auf Nummer 1.3 verwiesen. Zu den grundsätzlich förderfähigen Einrichtungen und Maßnahmen gehören z.B. die Beschilderung, Markierung und Möblierung qualitätszertifizierter Wanderwege und touristisch bedeutsamer Radwege im Rahmen regionaler Konzepte, Steganlagen für den Bootstourismus, Wasserwanderrastplätze, Anlaufstellen für Besucher oder Tourist-Informationen sowie touristische und artspezifische Infrastrukturen in Heilbädern und Kurorten wie Häuser des Gastes und Kurparke. Von der Förderung umfasst ist auch die Schaffung digitaler Angebote in diesen Bereichen.
4.2 Steigerung der Erlebnisqualität der öffentlichen Tourismusinfrastruktur: Förderfähig sind dabei Investitionsvorhaben, die eine Optimierung der touristischen Erlebnisqualität als Grundlage für authentische und innovative Erlebnisangebote im Sinne der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz beispielsweise an bedeutenden Basiseinrichtungen der touristischen Infrastruktur bezwecken. Durch die Förderung sollen auch saisonverlängernde Maßnahmen sowie Vorhaben mit einem regionalen, kooperativen Ansatz gestärkt werden.
4.3 Touristische Erlebniswelten unter Anwendung digitaler Technologien (Tourismus 4.0): Förderfähig sind Investitionen in innovative, saisonunabhängige und digital unterstützte Angebote der öffentlichen Tourismusinfrastruktur. Dies können zum Beispiel innovative Besucherzentren zu profilierten regionaltypischen und touristisch bedeutsamen Themen im Sinne der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz sein. Hiervon umfasst sind erlebnisorientierte Besuchereinrichtungen als multifunktionale Einrichtungen für verschiedene Gästebedürfnisse oder als Einrichtungen zur Vermittlung von Natur- oder Kulturerben, die imageprägend für Rheinland-Pfalz sind. Auch entsprechend innovative, erlebnisorientierte und digital unterstützte Vorhaben der regionalen Besucherinformation und -lenkung können hierunter fallen.
4.4 Von der Förderung grundsätzlich ausgeschlossen sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Fußgängerzonen,
- Schiffsanleger,
- Geh- und Radwege als Bestandteil klassifizierter Bundes- und Landesstraßen,
- Einrichtungen, die zwar auch dem Tourismus zugutekommen, aber primär anderen Zwecken dienen (z.B. Sport-, Kultur-, Naturschutzeinrichtungen, Bürgerhäuser, Veranstaltungshallen, Naherholungseinrichtungen, Naturfreundehäuser, Vereinshäuser),
- Einrichtungen und Maßnahmen, die nicht im Rahmen einer förderfähigen Tourismusinfrastruktur, sondern als Einzelmaßnahme umgesetzt werden (z.B. PKW-Parkplätze, WC-Anlagen, Kneipptretbecken und Brunnen, Aussichtstürme, innerörtliche Leit- und Informationssysteme),
- Maßnahmen der Denkmalpflege,
- Einzelbetriebe, die üblicherweise gewerblich mit der Absicht der Gewinnerzielung betrieben werden (z.B. Kioske, Shops, Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe, Kegelbahnen, Tennisplätze, Fitness-Center, Golfplätze, Campingplätze, Reisemobilstellplätze),
- Schwimmbäder (Hallen-, Frei-, Erlebnis-, Spaß-, Freizeit-, und Thermalbäder),
- Anlage und Verbesserung innerörtlicher Grün- und Parkflächen zur allgemeinen Steigerung der Attraktivität der Innenstadt bzw. des Ortskernes,
- Thermal-, Quell- und Heilbrunnenbohrungen,
- Jugendherbergen,
- Beschneiungsanlagen, Skilifte,
- Nordic-Walking Parks.
4.5 Eine Förderung aus Mitteln des Tourismus ist grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen, spezielleren Sachgebieten und Zuwendungszwecken (z.B. Erhalt und Entwicklung von Schutzgebieten, Kultur).
5 Zuwendungsempfänger
5.1 Zuwendungsempfänger sind als Träger der Maßnahme vorzugsweise kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände.
5.2 Darüber hinaus können auch sonstige juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände beteiligt sind, mit Zustimmung der kommunalen Gebietskörperschaften oder der Zweckverbände als Träger der Maßnahme Zuwendungsempfänger sein.
5.3 Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger als Erstempfänger die Zuwendung nach Teil I oder Teil II Nr. 12 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO ganz oder teilweise weiterleiten kann.
5.4 Die Bewilligungsbehörde kann im Zuwendungsbescheid auch vorsehen, dass der Zuwendungsempfänger unter Beachtung vergabe- und beihilferechtlicher Vorschriften den Betrieb und die Vermarktung der geförderten Einrichtung vertraglich auf eine andere juristische Person übertragen kann. Auf Nummer 6.6 wird verwiesen.
6 Zuwendungsvoraussetzungen
6.1 Zuwendungen werden grundsätzlich nur für Maßnahmen gewährt, mit deren Durchführung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch nicht begonnen wurde.
Die Bewilligungsbehörde kann zulassen, dass mit der Durchführung bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen werden kann (Zulassung des vorzeitigen Maßnahmebeginns), nicht jedoch vor Einreichen des Förderantrages bei der Bewilligungsbehörde. Hierzu muss ein gesonderter schriftlicher formloser Antrag vor Beginn der Maßnahme mit ausreichender Begründung bei der Bewilligungsbehörde eingereicht werden. Ein Maßnahmebeginn vor der entsprechenden Zulassung ist förderschädlich und führt zur Ablehnung des Förderantrags.
6.2 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die jeweils geltenden vergaberechtlichen Regelungen einzuhalten.
6.3 Zuwendungen müssen mit den Regelungen zu staatlichen Beihilfen des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und den damit verbundenen Vorschriften des EU-Beihilferechtes vereinbar sein.
6.4 Gewährung von Zuwendungen für wirtschaftliche Tätigkeiten
6.4.1 Die Gewährung einer Zuwendung für wirtschaftliche Tätigkeiten, die eine Beihilfe gemäß Artikel 107 Abs. 1 AEUV darstellt, ist nur dann zulässig, wenn diese auf eine beihilferechtliche Rechtsgrundlage gestützt wird. In dieser Hinsicht kommen als beihilferechtliche Grundlage insbesondere Artikel 53, 55 und 56 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1) in Betracht.
6.4.2 Eine Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 ist ausgeschlossen, sofern der Zuwendungsempfänger einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer von demselben Mitgliedstaat gewährten Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist.
6.4.3 Eine Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 erfolgt weiterhin unter Beachtung der Allgemeinen Bestimmungen der Kapitel I (z.B. Anmeldeschwellen, Transparenz, Anreizeffekt, Kumulierung, Veröffentlichung) und Kapitel II (Berichterstattung, Monitoring) sowie unter Berücksichtigung der jeweiligen besonderen Voraussetzungen (insbesondere der jeweiligen speziellen Tatbestandsmerkmale, der Beihilfehöchstgrenzen und der beihilfefähigen Kosten).
6.5 Die vollständige Sicherung der Finanzierung der geförderten Maßnahme und der Folgekosten einschließlich der Kosten für laufenden Unterhalt, Betrieb und Vermarktung ist durch geeignete Unterlagen nachzuweisen. Der Nachweis für kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände erfolgt durch eine positive Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (vgl. Teil II Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) über die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Erbringung des finanziellen Eigenanteils einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Kosten. In allen anderen Fällen erfolgt der Nachweis durch eine Bestätigung der Hausbank. Die positive Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde entfällt, sofern die unmittelbaren oder mittelbaren finanziellen Belastungen für eine einzelne kommunale Gebietskörperschaft bei Ortsgemeinden 5.000 EUR, bei Verbandsgemeinden und verbandsfreien Gemeinden 30.000 EUR und bei den übrigen kommunalen Gebietskörperschaften 50.000 EUR unterschreiten.
6.6 Für Antragsteller nach Nummer 5.2 ist vor der Bewilligung in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die beteiligten kommunalen Gebietskörperschaften oder Zweckverbände im Fall der Beendigung der sonstigen juristischen Person für die Einhaltung der Verpflichtungen aus dem Bewilligungsbescheid und eventuelle Rückforderungsansprüche eintreten werden. Dabei ist § 104 GemO zu beachten.
6.7 Die geförderten Maßnahmen sind grundsätzlich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die im Eigentum der öffentlichen Hand stehen, durchzuführen. Alternativ muss der Zuwendungsempfänger berechtigt sein, über das Grundstück und die zu fördernde Einrichtung zu verfügen und diese während der Zweckbindungsfrist zu nutzen. Dies ist gegenüber der Bewilligungsbehörde durch entsprechende Unterlagen nachzuweisen.
6.8 Eine Förderung wird nur gewährt, wenn die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen (z.B. planungs-, bau-, umwelt-, wasserrechtliche und wasserwirtschaftliche Voraussetzungen).
6.9 Die zu fördernde öffentliche Tourismusinfrastruktur muss einen wesentlichen Beitrag zu einem modernen, nachhaltigen, marktgerechten und erlebnisorientierten Vor-Ort-Angebot für Gäste und Besucher leisten und mit den Zielen der Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz in Einklang stehen. Sie muss von besonderer regionaler Bedeutung sein und einen deutlichen Mehrwert im Sinne des Zuwendungszwecks haben. Dies ist gegenüber der Bewilligungsbehörde durch geeignete Unterlagen darzulegen und zu begründen.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1 Sofern Zuwendungen aus dem EFRE bewilligt werden, sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (ANBest IBW-EFRE; MinBl. 2023 S. 8 ff.) in der jeweils gültigen Fassung zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen. In allen anderen Fällen sind – je nach Rechtsform des Antragstellers – die jeweils gültigen Fassungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K – Teil II Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) oder der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P – Teil I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.
7.2 Die zweckentsprechende Nutzung geförderter Bauten und baulicher Anlagen ist für 15 Jahre sicherzustellen (Zweckbindungsfrist). Für Investitionen in digitale Technologien wird die Zweckbindungsfrist auf fünf Jahre, für sonstige Fördergegenstände auf zehn Jahre festgelegt; die Zweckbindungsfrist für die zu fördernde Infrastruktureinrichtung als Ganzes bleibt hiervon unberührt. Die Laufzeit der Zweckbindungsfrist beginnt mit dem Abschluss der geförderten Maßnahme. Beabsichtigte Nutzungsänderungen innerhalb der Zweckbindungsfrist sind vorab der Bewilligungsbehörde schriftlich anzuzeigen und bedürfen der schriftlichen Einwilligung.
7.3 Die Bewilligungsbehörde hat die Zuwendungsempfänger zu verpflichten, die Regelungen in § 3 Abs. 4 und § 11 des Landesinklusionsgesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten und den aktuellen Stand der Technik zur Umsetzung der Barrierefreiheit (besonders die DIN 18040 -1 – öffentliche Gebäude, DIN 18040-3 – Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum, DIN 32975 – Visuelle Informationen, DIN 32984 – Bodenindikatoren, in deren jeweils gültiger Fassung) als Grundlage der Planung und Ausführung zu berücksichtigen.
7.4 Im Falle der Übertragung des Eigentums an dem Fördergegenstand innerhalb der Zweckbindungsfrist, müssen die mit den Zuwendungen verbundenen Verpflichtungen vom Erwerber, der die Anforderungen an Zuwendungsempfänger nach Nummer 5 erfüllen muss, übernommen werden (z.B. durch Festlegung im notariellen Kaufvertrag). Die Eigentumsübertragung bedarf der schriftlichen Einwilligung der Bewilligungsbehörde.
7.5 Gefördert werden grundsätzlich nur Maßnahmen, die innerhalb von 36 Monaten nach Beginn der Maßnahme beendet sind. Eine Verlängerung des Investitions- und Durchführungszeitraumes ist nur in begründeten Fällen und nach Antragstellung des Zuwendungsempfängers möglich, sofern der Antrag vor Ablauf der 36 Monate gestellt wird.
7.6 Zu statistischen Zwecken und zu Zwecken der Evaluierung des Förderprogramms behält sich die Bewilligungsbehörde vor, Zahlen zur Nutzung der geförderten Tourismusinfrastruktureinrichtung oder andere Indikatoren beim Zuwendungsempfänger während der Zweckbindungsfrist und in angemessenem Umfang zu erheben. Die Bewilligungsbehörde regelt die Auskunftspflicht im Zuwendungsbescheid und stellt die ausschließliche Verwendung der Daten für Zwecke der Evaluierung des Förderprogramms klar.
8 Art, Umfang und Höhe der Förderung
8.1 Die Förderung wird auf Antrag als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den förderfähigen Ausgaben gewährt.
8.2 Die Zuwendung beträgt für die Beschilderung, Markierung und Möblierung qualitätszertifizierter Wanderwege und touristisch bedeutsamer Radwege nach Nummer 4.1 bis zu 75 v.H. der förderfähigen Ausgaben, in allen anderen Fällen bis zu 85 v.H. der förderfähigen Ausgaben.
8.3 Die förderfähigen Ausgaben für Maßnahmen nach den Nummern 4.1 und 4.2 müssen mindestens 75.000 EUR betragen, für Maßnahmen nach Nummer 4.3 mindestens 300.000 EUR. Die Zuwendung für ein Vorhaben beträgt höchstens 5 Mio. EUR.
8.4 Zuwendungen aus dem EFRE können nur für Maßnahmen nach Nummer 4.3 bewilligt werden. Die Förderung kann aus Landesmitteln oder Mitteln nach dem Landesfinanzausgleichsgesetz bis zu einem Fördersatz von 85 v.H. der förderfähigen Ausgaben ergänzt werden.
8.5 Bei einer Förderung auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind zusätzlich die Vorgaben des jeweiligen Freistellungstatbestandes zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die beihilfefähigen Kosten, die Beihilfehöchstgrenzen und die geltenden Anmeldeschwellen.
8.6 Förderfähig sind Ausgaben für Investitionen in materielle und immaterielle Güter, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Ausführung notwendig sind, um den Zweck des Vorhabens zu erreichen. Dazu gehören zum Beispiel Ausgaben für:
- Baureifmachung als vorgelagerter Teil einer öffentlichen touristischen Infrastruktureinrichtung,
- Bau,
- Außenanlagen, sofern Zweck und Bedeutung der Tourismusinfrastruktur diese Ausgaben rechtfertigen,
- Einrichtung und Ausstattung, sofern sie nicht nach Nummer 8.7 von der Förderung ausgeschlossen sind, – Baunebenkosten nach DIN 276 (einschließlich Bauversicherungen, Honorare für Architekten-, Landschaftsarchitekten- und Ingenieurleistungen, soweit sie für die projektbezogene Ausführungsplanung, Baubetreuung, Baubegleitung etc. anfallen und sofern sie nicht nach Nummer 8.7 von der Förderung ausgeschlossen sind),
- Lieferungen und Leistungen zu projektbezogenen technischen Systemen, digitalen Technologien und Ausstattungen im Rahmen der Besucherlenkung sowie die dazugehörigen Planungen und Konzeptionen,
- Ausgleichsmaßnahmen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften (ohne Grunderwerb),
- notwendige Demontage und Entsorgung.
8.7 Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere Ausgaben für:
- Eigenleistungen (Arbeits- und Sachleistungen) des Trägers,
- Arbeits- und Sachleistungen von Privatpersonen oder Bediensteten kommunaler Gebietskörperschaften,
- Übergangsmaßnahmen,
- Grunderwerb,
- Grunddienstbarkeiten,
- Ausgleichszahlungen im Rahmen von naturschutzrechtlichen Vorschriften,
- Ersatzbeschaffungen,
- Sanierung, sofern die Sanierung der bloßen Wiederherstellung des Ursprungszustandes dient,
- Pflege-, Anzuchtpflege, Unterhaltung, Betrieb und ähnliche Maßnahmen, die dem laufenden Betrieb zuzurechnen sind,
- Bauleitplanung,
- Zertifizierungen,
- Finanzierung, Finanzierungsnebenkosten,
- Beratung in Rechtssachen, hiervon ausgenommen ist Beratung zur Einhaltung des Vergaberechts,
- Abgaben an öffentliche Verwaltungen, z.B. Gebühren und Beiträge,
- Genehmigungen,
- Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist,
- Teeküchen, Geschirrspüler, Kühlschränke,
- Kopierer,
- mobile Kunstwerke,
- Richtfeste, Einweihungsfeiern und ähnliche Maßnahmen,
- Skonti und Preisnachlässe, die der Zuwendungsempfänger in Anspruch genommen hat.
8.8 Der finanzielle Eigenanteil des Zuwendungsempfängers beträgt mindestens 10 v.H. der förderfähigen Ausgaben. Bei einer Antragstellung durch Landkreise, Verbandsgemeinden oder kommunale Zweckverbände kann dieser Finanzierungsanteil auch durch die nachgeordneten oder übergeordneten Gebietskörperschaften erbracht werden. Bei einer Antragstellung durch sonstige juristische Personen kann dieser Finanzierungsanteil auch von den Mitgliedern oder Gesellschaftern erbracht werden.
9 Verfahren
9.1 Bewilligungsbehörde ist das für Tourismus zuständige Ministerium.
9.2 Für Vorhaben nach Nummer 4.3, die mit EFRE-Mitteln gefördert werden sollen, führt die Bewilligungsbehörde eine Vorauswahl der Projekte über einen oder mehrere Förderaufrufe durch, die dem formalen Förderantrag vorgelagert sind. Der Förderaufruf mit der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen wird mit mindestens folgenden Angaben auf der Webseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht: Förderinhalt und Thema, Fördergebiet, Antragsberechtigte, Bewertungskriterien, Gesamtbetrag der Unterstützung für den Aufruf, Anfangs- und Enddatum des Aufrufs sowie erforderliche Unterlagen. Die Auswahl durch die Bewilligungsbehörde erfolgt auf der Grundlage der Bewertungskriterien, die unter Berücksichtigung von Förderfähigkeit und Förderwürdigkeit nach dieser Verwaltungsvorschrift festgelegt werden. Darüber hinaus gehende Bewertungskriterien sind möglich und betreffen zum Beispiel Querschnittsziele, Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit des Antragstellers, Effizienz und Angemessenheit des Mitteleinsatzes sowie die Umsetzungsreife und Realisierbarkeit der Projekte. Die Bewerbungen werden anhand der Bewertungskriterien in eine Rangfolge gebracht und auf Grundlage der verfügbaren Haushaltsmittel als Berechtigte zur Stellung von Förderanträgen ausgewählt. Die Bewilligungsbehörde hat das Auswahlverfahren zu dokumentieren. Für jedes Vorhaben sind eindeutige Bezüge zu dem Auswahlverfahren einschließlich Platzierung in der Rankingliste in der Förderakte festzuhalten. Die Bewilligungsbehörde kann ein vergleichbares Projektauswahlverfahren auch für Maßnahmen außerhalb des EFRE sowie für Maßnahmen nach Nummer 4.1 oder Nummer 4.2 festlegen.
9.3 Der Träger der Maßnahme ist darüber zu informieren, dass Anträge nur nach vorheriger Beratung durch die Bewilligungsbehörde gestellt werden können.
Der Träger der Maßnahme reicht den Förderantrag bei der Bewilligungsbehörde ein, für EFRE-Fälle elektronisch über das Kundenportal der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
9.4 Dem Antrag sind beizufügen:
a) Gesamtkonzept einschließlich
- Begründung des Projektträgers über Beitrag des beantragten Vorhabens zur Zielerreichung nach den Nummern 1.1 bis 1.4
- Darstellung des Projektträgers, wie sich das beantragte Vorhaben in das regionale Tourismuskonzept einfügt
- begründende Unterlagen nach Nummer 6.9
b) Projekt- und ggfs. Baubeschreibung
c) Pläne und aussagekräftiges Kartenmaterial (Grundrisse, Lageplan, Schnitte, Ansichten, Wegeverläufe)
d) Flächennutzungsplan, Lageplan, Bebauungsplan für das Vorhaben (soweit vorhanden), andernfalls Bescheinigung der zuständigen Behörde über die voraussichtliche Vereinbarkeit des Vorhabens mit raumordnungs- und landesplanerischen Zielen
e) Ausgaben, bei Hochbauten eine Gliederung nach DIN 276
f) Nachweis der Sicherung der vollständigen Finanzierung des Projektes nach Nummer 6.5
g) Grundbuchauszug, Lageplan, Auszug aus dem Eigentümerverzeichnis oder sonstiger geeigneter Nachweis über die bestehenden Eigentumsverhältnisse; bei Mietverträgen außerdem langfristiger Mietvertrag mit gesicherter Mietdauer bzw. vertragliche Grundlage über die Verfügungsberechtigung über den gesamten Zeitraum der Zweckbindungsfrist
h) Bei einnahmeschaffenden Vorhaben, die mit einer wirtschaftlichen Betätigung verbunden sind: Betriebsgewinn der Investition auf der Grundlage realistischer Prognosen
i) Unterlagen zur Vereinbarkeit des Vorhabens mit Umweltschutzbelangen
j) Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung
k) Angaben über ggf. bestehende wirtschaftliche, rechtliche und personelle Verflechtungen zwischen Träger, Betreiber und Nutzer
l) Genehmigungen bzw. Stellungnahmen der fachtechnischen Dienststellen
m) Stellungnahme der regionalen Tourismusorganisation über den Beitrag des Vorhabens zu den Zielen nach den Nummern 1.1 bis 1.4, Einordnung des Vorhabens in das regionale Tourismuskonzept sowie die Priorität des Vorhabens im regionalen Kontext
n) Regionales Tourismuskonzept
o) ggfs. Nachweis über die Erfüllung spezieller Mindestanforderungen, die als Mindestkriterien, beispielsweise für die Förderung von Prädikatswanderwegen oder Radwegebeschilderungen, auf der Webseite der Bewilligungsbehörde veröffentlicht werden
p) verbindliches Konzept zur Vermarktung der Einrichtung einschließlich Darstellung der wettbewerbsfähigen Strukturen zur Vermarktung
Die Bewilligungsbehörde kann weitere Unterlagen nachfordern, soweit das für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.
9.5 Die Frist für die Vorlage des Verwendungsnachweises wird im Bescheid geregelt.
9.6 Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Holzhofstr. 4, 55116 Mainz nimmt folgende Aufgaben wahr: die Mittelabrufprüfung, die Auszahlung der Zuwendung, die Verwendungsnachweisprüfung und die Überwachung der Dauerhaftigkeit der Vorhaben.
Sie ist zuständige Behörde für die Aufhebung (die (Teil-)Rücknahme und den (Teil-)Widerruf) von Zuwendungsbescheiden nach erfolgter Verwendungsnachweisprüfung. Dies umfasst die Rückforderung der zu erstattenden Leistung, auch im Falle eines Eintritts einer auflösenden Bedingung, einschließlich der Festsetzung und der Geltendmachung der zu erstattenden Zinsen. Vor diesem Zeitpunkt verbleibt es bei der Zuständigkeit der Bewilligungsbehörde.
10 Prüfung der Verwendung
10.1 Die Bewilligungsbehörde und die ISB ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
10.2 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).
11 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 15. Mai 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Förderung öffentlicher touristischer Infrastruktureinrichtungen sowie besonderer Infrastruktur- und Marketingmaßnahmen im Bereich barrierefreier Tourismus in Rheinland-Pfalz (VV Förderung touristische Infrastruktur und Marketing)“ vom 21. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 46; 2020 S. 222), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Juli 2022 (MinBl. S. 150), außer Kraft. Bis zum Ablauf des 14. Mai 2023 bewilligte Förderfälle werden nach der bis dahin gültigen Verwaltungsvorschrift in Satz 2 zu Ende geführt.
Anhang (zu Nummer 3)
Begriffsbestimmungen
Öffentliche Tourismusinfrastruktur
Öffentlich und diskriminierungsfrei zugängliche Einrichtungen und Infrastrukturen, die
- primär dem Tourismus dienen,
- Gästen und Besuchern während ihres touristischen Aufenthaltes vor Ort zur Verfügung stehen und
- als Teil des touristischen Gesamtangebotes zur Wertschöpfung beitragen.
Hiervon abzugrenzen sind einzelbetriebliche, gewerbliche Angebote wie beispielsweise Beherbergungsbetriebe und Gastronomie.
Basiseinrichtungen der öffentlichen Tourismusinfrastruktur
Sie sind für die Leistungsfähigkeit und wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben (Beherbergungsbetriebe sowie sonstige Betriebe mit überwiegend touristischen Umsatz) von unmittelbarer Bedeutung, dienen primär dem Tourismus und sind in der Regel nicht mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit verbunden. Sie dienen dem öffentlichen Interesse und sind zu diskriminierungsfreien Bedingungen öffentlich zugänglich.
Tourismusstrategie Rheinland-Pfalz
Die Tourismusstrategie des Landes in ihrer jeweils gültigen Fassung bildet die gemeinsame Grundlage für alle Akteure zur Entwicklung des Tourismus in Rheinland-Pfalz.
Ziel ist es, den Tourismus im Land zu stärken und zukunftsorientiert weiterzuentwickeln. Die Tourismusstrategie setzt auf bisherige Erfolge, nimmt aber aktuelle Problemstellungen, langfristig wirksame Wachstumsimpulse und die bereichsübergreifende Zusammenarbeit in den Fokus. Hierfür werden Ziele, Handlungsfelder und Strategieprojekte definiert, die einen strategischen Handlungsrahmen bilden.
Zu finden ist die jeweils gültige Fassung auf der Webseite des für Tourismus zuständigen Ministeriums.
Digitale Technologien
Digitale Technologien im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind vor allem fortschrittliche Hard- und Softwaretools der Informations- und Kommunikationstechnologie, deren Vernetzung mit Big Data z.B. für Echtzeitanwendungen sowie digitale Medientechnologien wie Virtual Reality, Augmented Reality, Künstliche Intelligenz für Sprachassistenz und Bilderkennung, Servicerobotik, Sensorik. Sie werden für Prozessinnovationen eingesetzt, beispielsweise im Rahmen der Besucherinformation und -lenkung oder zur Differenzierung des touristischen Produktes bzw. der touristischen Dienstleistung durch digital unterstützte Erlebnisse.
Beginn des Vorhabens (Maßnahmebeginn)
Beginn der Maßnahme ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages oder die Aufnahme von Eigenleistungen. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie sonstige vorbereitende Maßnahmen, wie z.B. Beratungsleistungen und Grunderwerb nicht als Beginn der Maßnahme.
Ende des Vorhabens (Maßnahmeabschluss)
Ein Vorhaben ist beendet, wenn es fertiggestellt ist, d.h. mit der Anschaffung des letzten dem Vorhaben zuzurechnenden Wirtschaftsgutes oder sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (wesentliche Betriebsbereitschaft). Sofern der Beginn der tatsächlichen Nutzung nach der Anschaffung des letzten Wirtschaftsgutes liegt, ist der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) der Beginn der tatsächlichen Nutzung (wesentliche Betriebsbereitschaft) anzuzeigen und mit geeigneten Unterlagen zu belegen.
Investitions- und Durchführungszeitraum
Der Investitions- und Durchführungszeitraum für ein Vorhaben erstreckt sich vom Maßnahmebeginn bis zum Maßnahmeabschluss.
Ersatzbeschaffung
Eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut.