Förderprogramm

Naturschutzmaßnahmen im Wald

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen, Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

zuständiges Forstamt Rheinland-Pfalz

Weiterführende Links:
Förderung der Forstwirtschaft Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer den Lebensraum Wald schützen, indem Sie ihn beispielsweise nicht bewirtschaften, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer beim Schutz bedrohter oder gefährdeter Tier-, Pflanzen-, Vogelarten und Lebensräume in festgelegten Gebieten des Landes.

Sie erhalten die Förderung, wenn Sie

  • vollständig auf forstliche Bewirtschaftung verzichten oder
  • durch waldbauliche Maßnahmen lichtbedürftige Arten und Lebensraumtypen begünstigen und in einer nachfolgenden Ruhephase auf forstliche Bewirtschaftung verzichten.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Art Ihres Vorhabens zwischen EUR 750,00 und EUR 2.500 pro Hektar.

Die Bagatellgrenze liegt im Fall eines Nutzungsverzichts bei EUR 2.500 und im Fall von Lichtstellung bei EUR 5.000 je Antrag.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das für Sie zuständige Forstamt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzende.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Waldfläche muss zur Gebietskulisse des europäischen ökologischen Netzes (Natura 2000) gehören und in Rheinland-Pfalz liegen.
  • Ihre Maßnahmen müssen im Rahmen von Natura-2000-Bewirtschaftungsplänen (Entwurf oder abgestimmte Fassung) oder vergleichbaren Planungen vorgeschlagen werden.
  • Sie müssen Ihr Vorhaben freiwillig durchführen und damit die rechtlich verpflichtenden Vorgaben übererfüllen.
  • Der Verpflichtungszeitraum beträgt 10 Jahre.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die Ihnen zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
vom 31. Januar 2019 (105-63 210/2015-3)

[…]

1 Allgemeine Regelungen

Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage:

  • des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542),

  • des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBI. S. 283, BS 791-1),

  • des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037),

  • des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504, BS 790-1) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587, BS 790-1-1)

  • des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBI. S. 308, BS 2010 3)

  • der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014–2020 (ABl. EU C 204 vom 1. Juli 2014).

in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift besteht nicht.

Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

Bei der Ausreichung der Mittel können Förderschwerpunkte gebildet werden. Dazu kann das für Forsten zuständige Ministerium die Fördersätze reduzieren, Fördermaßnahmen aussetzen oder einzelne Maßnahmen räumlich priorisieren. Die räumliche Priorisierung erfolgt durch die Naturschutzverwaltung. Falls nach Setzung der vorgenannten Förderschwerpunkte das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt, wird ein Auswahlverfahren gemäß Nummer 9.4 durchgeführt.

Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und zur Tariftreue zu beachten.

2 Zuwendungszweck

Zweck der Zuwendung ist es, in Wäldern gemäß § 3 LWaldG Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse gemäß Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) und die Populationen wild lebender Tier- und Pflanzenarten gemäß Anhang II und IV der FFH-Richtlinie sowie der gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG (Vogelschutzrichtlinie) geschützten Vogelarten zu erhalten und zu entwickeln und damit zum Aufbau des europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 sowie zur Verbesserung der lebensraumtypischen biologischen Vielfalt der Waldökosysteme beizutragen.

3 Ziel und Gegenstand der Zuwendung

Förderfähig sind Maßnahmen, die im Rahmen von Natura-2000 Bewirtschaftungsplanentwürfen und endgültig abgestimmten Natura-2000 Bewirtschaftungsplänen sowie vergleichbaren Planungen vorgeschlagen werden und von den Waldbesitzenden freiwillig oberhalb der rechtlich verpflichtenden Vorgaben durchgeführt werden. Gefördert werden insbesondere folgende Maßnahmen

a) Schutz von durch Nutzungsverzicht und Nutzungsänderungen (Intensivierungen/Extensivierungen) bedrohten und gefährdeten Arten und Lebensräumen.

b) Sicherung günstiger und Verbesserung ungünstiger Erhaltungszustände naturschutzfachlich wertvoller Waldflächen.

Diese Maßnahmen haben folgende Ziele:

  • Förderung bestimmter Arten

  • Schaffung von Ruhezonen

  • Erhöhung und Erhalt von Alt- und Totholz

  • Erhöhung und Erhalt von Habitatbäumen

  • Förderung natürlicher Entwicklung

3.1 Vollständiger Nutzungsverzicht

Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen für die Dauer von zehn Jahren auf Flächen innerhalb der in Nummer 6.2 dargestellten Gebietskulisse. Infrage kommen alte Laubholzbestände, um als Habitat, Ruhezonen oder als Altholzreservoir zu dienen.

3.2 Begünstigung lichtbedürftiger Arten und Lebensraumtypen mit lichtbedürftigen Baumarten durch waldbauliche Maßnahmen mit nachfolgender Ruhephase im Hinblick auf die forstliche Bewirtschaftung

Begünstigung lichtbedürftiger Arten und Lebensraumtypen durch waldbauliche Maßnahmen gemäß Nummer 4 und nachfolgender Ruhephase mit Ausgleich für den Verzicht auf forstliche Bewirtschaftungsmaßnahmen wie unter Nummer 3.1 auf Flächen innerhalb der in Nummer 6.2 dargestellten Gebietskulisse.

Bei der Herstellung lichter Waldstrukturen sind die Regeln der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß § 5 Landeswaldgesetz (LWaldG) zu beachten. Insbesondere gilt das Verbot von Kahlschlägen über 0,5 Hektar sowie das Verbot der Absenkung des Bestockungsgrades unter 0,4 (zuwachsmindernde Lichtstellung). Weiterhin gilt das Verbot der vorzeitigen forstwirtschaftlichen Nutzung von Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren sowie bei Laubbaumbeständen unter 80 Jahren.

4 Gebietskulissen- und Maßnahmenauswahl

Die Maßnahmen gemäß Nummer 3.1 und Maßnahmen gemäß Nummer 3.2 dienen vorrangig folgenden zu begünstigenden Arten:

  • Ziegenmelker und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen

  • Haselhuhn und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen

  • Grauspecht und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen

  • Bechsteinfledermaus und Arten mit ähnlichen Habitatansprüchen.

Im Anhalt an oben genannte Arten- und Lebensräume wird durch die oberste Naturschutzbehörde die jeweilige Gebietskulisse mit Potentialflächen ermittelt. In Abstimmung mit der obersten Forstbehörde werden die Vorgaben für die sich daraus ergebenden notwendigen waldbaulichen Maßnahmen festgelegt.

Die planerische Umsetzung der Maßnahmen bezogen auf die Potentialflächen erfolgt in der mittelfristigen Betriebsplanung im Rahmen der Umweltvorsorgeplanung als Eventualplanung.

5 Zuwendungsempfänger

5.1 Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind private und körperschaftliche Waldbesitzende im Sinne des § 2 LWaldG. Antragsteller, die nicht Eigentümer einer beantragten Fläche sind, werden nur mit schriftlicher Einverständniserklärung aller Eigentümer gefördert.

5.2 Nicht Antragsberechtigte

Nicht antragsberechtigt sind

  • andere Mitgliedstaaten.

  • Bund.

  • Länder.

  • juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 v.H. in Händen der vorstehend genannten Institutionen befindet.

  • Private und körperschaftliche Waldbesitzende im Sinne des § 2 LWaldG, die sich in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 befinden.

  • Private und körperschaftliche Waldbesitzende im Sinne des § 2 LWaldG, die aufgrund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben.

6 Zuwendungsvoraussetzungen

6.1 Allgemeine Anforderungen

Förderfähig gemäß Festlegungen nach Nummer 4 sind die Maßnahmen, die im mittelfristigen Betriebsplan bzw. Betriebsgutachten integriert und im Rahmen der Umweltvorsorgeplanung als Eventualplanung dargestellt sind und für die der Waldbesitzende durch die Stellung eines Förderantrages den Willen zur Umsetzung bekundet.

6.2 Gebietskulisse

Die Förderung ist auf die folgende Gebietskulisse beschränkt:

Gebiete des Europäischen ökologischen Netzes (Natura 2000) gemäß § 17 Abs. 2 LNatSchG in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2.

Flächen, die im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der genannten Kulisse stehen und die sonstigen Fördervoraussetzungen erfüllen.

Es werden Maßnahmen auf Flächen gefördert, die in Rheinland-Pfalz liegen.

6.3 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen

Die Beschreibung der förderfähigen Maßnahmen auf der Grundlage der Festlegungen gemäß Nummer 4, die exakte Flächenfestlegung und die Digitalisierung der förderfähigen Flächen erfolgt im Rahmen der Umweltvorsorgeplanung in der mittelfristigen Betriebsplanung.

Der Waldbesitzende ist unter Berücksichtigung der Bagatellgrenze gemäß Nummer 7.4 frei in der Wahl, welche der in der mittelfristigen Betriebsplanung beschriebenen, förderfähigen Maßnahmen zur Umsetzung vorgesehen werden. Die festgelegten Abgrenzungen der Einzelflächen sind jedoch bindend.

Förderfähige Maßnahmen gemäß den Nummern 3.1 und 3.2 sind regelmäßig innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der mittelfristigen Betriebsplanung durch die Waldbesitzenden zur Förderung zu beantragen.

Fördervoraussetzung für Maßnahmen gemäß Nummer 3.1 ist der vollständige Nutzungsverzicht in der ausgewiesenen Fläche ab Inkrafttreten der mittelfristigen Betriebsplanung. Maßnahmen zur Verkehrssicherung sind davon ausgenommen.

Die Ausführung von waldbaulichen Maßnahmen gemäß Nummer 3.2 ist nur außerhalb der Vegetationsperiode zulässig.

Die Ausführung der Maßnahmen ist:

a) bei einer Größe bis 3 Hektar spätestens bis Ende Februar des zweiten Jahres nach der Bewilligung abzuschließen.

b) bei einer Größe über 3 Hektar spätestens bis Ende Februar des dritten Jahres nach der Bewilligung abzuschließen.

6.4 Ausschluss der Zuwendung

Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie ist ausgeschlossen, wenn

  • die Flächen, obwohl Wald im Sinne des § 3 LWaldG, vorrangig zu landwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden und bei den entsprechenden Aufnahmen der Landwirtschaftsverwaltung digital in einer landwirtschaftlichen Förderkulisse erfasst wurden. Diese Flächen stellen keinen Wald im förderrechtlichen Sinn dar. Auf ihnen können daher keine Maßnahmen im Rahmen dieser Richtlinien gefördert werden.

  • für die Flächen bereits eine Prämie zum Ausgleich von Einkommensverlusten bei Erstaufforstung gewährt wird.

  • die Maßnahme durch Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist.

  • die Maßnahme im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht (z.B. Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen).

  • die Flächen dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

  • Maßnahmen auf Flächen, auf denen die Bewirtschaftung aufgrund rechtlicher Vorschriften dauerhaft untersagt ist, z.B. Kernzonen von Nationalparken oder Biosphärenreservaten.

  • Leistungen der öffentlichen Verwaltung erfolgen. Hiervon ausgenommen sind Planungs- und Beratungsleistungen für die Erstellung naturschutzfachlicher Konzepte, die auf der Ebene einzelner oder mehrerer Betriebe auf eine bessere Integration von Naturschutzzielen bei der Waldbewirtschaftung zielen.

  • Der Betriebsplan bzw. das Betriebsgutachten muss gewährleisten, dass die Inhalte auf Gebietsebene den Natura-2000 Zielen nicht entgegenwirken.

6.5 Doppelförderung

Die gleichzeitige Inanspruchnahme von Zuwendungen aus verschiedenen Förderprogrammen auf Förderflächen ist nur zulässig, wenn mit den Maßnahmen unterschiedliche Zwecke verfolgt werden und die jeweiligen Zweckbestimmungen sich nicht widersprechen bzw. die Erfüllung nicht beeinträchtigen.

7 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

7.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

7.2 Finanzierungsart

Die Zuwendungen werden in Form der Festbetragsfinanzierung als Pauschalen gewährt.

7.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 100 v.H. der kalkulierten Kostenpauschalen. In Abhängigkeit der gemäß Nummer 4 getroffenen Maßnahmenauswahl können die Kostenpauschalen variieren, es werden jedoch höchstens 200 Euro/Hektar und pro Jahr gewährt. Die Auszahlung erfolgt in einer Summe für den gesamten Verpflichtungszeitraum.

Die pauschalierte Zuwendung berücksichtigt nur zusätzliche Kosten und Einkommensverluste, die infolge der eingegangenen Verpflichtung entstehen. Die Verpflichtung geht über die Einhaltung der Vorgaben einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft gemäß Landeswaldgesetz hinaus.

7.3.1 Maßnahmen nach Nummer 3.1 (Nutzungsverzicht)

Für den gesamten zehnjährigen Verpflichtungszeitraum wird für den Nutzungsverzicht in Laubalthölzern eine Förderung von 1.500 Euro/Hektar gewährt.

Mit der Pauschale ist der Gesamtertragsverlust aus entgangenen Verkaufserlösen und Wertverlusten während des zehnjährigen Verpflichtungszeitraumes für Laubholz in Abhängigkeit vom Alter des Waldbestandes abgegolten. Grundlage für die Berechnungsmethode sind die Studien des Deutschen Forstwirtschaftsrates (DFWR) und die Bewertungskonzepte für forstliche Nutzungsbeschränkungen nach Möhring, B. und Rüping, U. (2007), AFZ/Der Wald, Nr. 9, S. 487-489. Die Berechnung des Gesamtertragsverlustes erfolgt umsatzsteuerneutral.

Die in Form einer Einmalzahlung gewährte Beihilfe ist auf den zehnjährigen Verpflichtungszeitraum für einen mittleren Zeitraum von fünf Jahren mit einem Diskontierungszinssatz von ein v.H. per anno diskontiert.

7.3.2 Maßnahmen nach Nummer 3.2 (Lichtstellung)

Im Rahmen der Lichtstellung erfolgt in der Regel die Herstellung mehrerer mosaikartig verzahnter, offener und lichter Waldstandorte. Bezogen auf die gesamte Maßnahmenfläche wird der Bestockungsgrad im Durchschnitt von 1,0 auf 0,5 reduziert.

Für die Berechnung der Zuwendungshöhe ist grundsätzlich die Unterscheidung der Bewirtschaftungsform des Ausgangswaldbestandes notwendig. Es wird unterschieden nach:

a) Wirtschaftswald:

Für den gesamten zehnjährigen Verpflichtungszeitraum wird für die Herstellung einer lichten Waldstruktur mit einer durchschnittlichen Reduzierung des Bestockungsgrades von 1,0 auf 0,5, bezogen auf die gesamte Maßnahmenfläche, eine Förderung von

aa) 2.000 Euro/Hektar für ältere Nadelholzbestände, insbesondere Kiefer

bb) 1.500 Euro/Hektar für ältere Laubholzbestände

gewährt.

Mit der Pauschale sind die Produktionsverluste (Hiebsunreife) aufgrund der vorzeitigen Nutzung des Waldbestandes abgegolten. Die Produktionsverluste werden auf der Grundlage der Waldbewertungsrichtlinien errechnet.

Weiterhin sind die Ertragsverluste infolge des an die Lichtstellung anschließenden Produktionsverlustes in analoger Anwendung der Berechnungsmethoden nach Nummer 3.1 abgegolten. Die Kosten für das notwendige, in der Regel einmalige – bezogen auf die gesamte Maßnahmenfläche eines Betriebes – Zurückdrängen sich eventuell einstellenden unerwünschten Bewuchses wie Naturverjüngung oder Stockausschlag sind mit der Pauschale abgegolten.

b) Stockausschlagwald:

aa) Für den gesamten zehnjährigen Verpflichtungszeitraum wird für die Herstellung eines flächigen Stockschlages ohne nachfolgende Vermarktung des anfallenden Holzes eine Förderung von 2.000 Euro/Hektar gewährt. Wird das anfallende Holz ganz oder teilweise einer Vermarktung zugeführt, reduziert sich die Förderung auf 1.500 Euro/Hektar.

bb) Für den gesamten zehnjährigen Verpflichtungszeitraum wird für die Herstellung einer lichten Waldstruktur mit einer durchschnittlichen Reduzierung des Bestockungsgrades von 1,0 auf 0,5, bezogen auf die gesamte Maßnahmenfläche, ohne nachfolgende Vermarktung des anfallenden Holzes eine Förderung von 1.000 Euro/Hektar gewährt. Wird das anfallende Holz ganz oder teilweise einer Vermarktung zugeführt, reduziert sich die Förderung auf 750 Euro/Hektar.

Die Pauschalen berücksichtigen grundsätzlich die Kosten für die auf der Maßnahmenfläche notwendige Durchführung der mit der Fällung verbundenen Arbeiten. Kosten für die Aufarbeitung und Folgearbeiten sowie die Erlöse bei ganzer oder teilweiser Nutzung des Holzes finden in den reduzierten Fördersätzen Berücksichtigung.

Die Pauschalen sind umsatzsteuerneutral.

7.4 Bagatellgrenze

Zuwendungen werden in der Regel nur bewilligt, wenn die voraussichtliche Zuwendung

a) für Maßnahmen gemäß Nummer 3.1 mindestens 2.500 Euro je Antrag

b) für Maßnahmen gemäß Nummer 3.2 mindestens 5.000 Euro je Antrag

beträgt.

Bei Vorliegen einer besonderen ökologischen Wirksamkeit der geplanten Maßnahme können Anträge, die die voraussichtliche Mindestzuwendung nicht erreichen, im Ausnahmefall bewilligt werden.

8 Sonstige Bestimmungen

8.1 Verpflichtungszeitraum

Die Dauer der Verpflichtung orientiert sich an dem Planungszeitraum der mittelfristigen Betriebsplanung.

Der Verpflichtungszeitraum beginnt

a) für Maßnahmen gemäß Nummer 3.1 mit dem Datum der Bewilligung des Antrages

b) für Maßnahmen gemäß Nummer 3.2 mit dem auf den Maßnahmenabschluss folgenden 1. März

und beträgt zehn Jahre.

Die Verpflichtung endet automatisch nach Ablauf des Verpflichtungszeitraumes.

In Abhängigkeit der Verfügbarkeit der Haushaltsmittel ist die Verlängerung der Verpflichtung um weitere zehn Jahre auf Antrag des Waldbesitzenden möglich.

Im Falle einer vorzeitigen Neuaufstellung des Betriebsplanes bzw. Betriebsgutachtens aufgrund gravierender Änderungen des Waldzustandes gemäß VV–Forst–Betriebsplanung ist grundsätzlich die Verkürzung des Verpflichtungszeitraumes möglich, falls geförderte Projekte von den gravierenden Änderungen des Waldzustandes betroffen sind und der Zuwendungszweck dadurch nicht mehr erfüllt wird. Eine Rückforderung der gewährten Zuwendung erfolgt anteilig um den verkürzten Zeitraum. Falls zum Zeitpunkt der vorzeitigen Neuaufstellung des Betriebsplanes bzw. Betriebsgutachtens mindestens sieben Jahre des Verpflichtungszeitraumes vergangen sind, wird von einer Rückforderung der gewährten Zuwendung abgesehen.

8.2 Nichteinhaltung der Verpflichtung infolge höherer Gewalt

Falls im laufenden Verpflichtungszeitraum der Zuwendungszweck infolge höherer Gewalt (flächige biotische oder abiotische Schädigungen) nicht erfüllt werden kann, hat der Zuwendungsempfänger dies spätestens vier Wochen nach Eintritt des Schadereignisses der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

Die Nutzung der infolge höherer Gewalt anfallenden Holzmengen durch den Zuwendungsempfänger darf nur bei flächiger Schädigung, die zu einer Nichteinhaltung des Zuwendungszweckes führt, erfolgen. Mit der Nutzung darf erst nach Freigabe durch die Bewilligungsbehörde begonnen werden.

In Fällen höherer Gewalt wird von einer Rückforderung der gewährten Zuwendung abgesehen.

8.3 Übergang der Verpflichtung im Falle des Überganges des Forstbetriebes und/oder Grundstücküberganges an einen anderen Eigentümer bzw. Nutzungsberechtigten

Geht der gesamte oder ein Teil des Forstbetriebes während des Verpflichtungszeitraums auf einen anderen Eigentümer oder Bewirtschafter über, bleibt der Zuwendungsempfänger für die Einhaltung der Verpflichtung verantwortlich, es sei denn, der neue Eigentümer oder Bewirtschafter übernimmt die Verpflichtungen für den Rest des Verpflichtungszeitraums durch Abgabe einer schriftlichen Erklärung gegenüber der Bewilligungsstelle. Diese Verpflichtung kann durch den Zuwendungsempfänger zum Beispiel durch eine entsprechende Passage im Kauf- oder Pachtvertrag sichergestellt werden. Kommt der neue Eigentümer oder Bewirtschafter der Verpflichtung nicht nach, so wird die Zuwendung vom Zuwendungsempfänger anteilig zurückgezahlt. Der Zuwendungsempfänger hat den Übergang der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen.

8.4 Nichteinhaltung der Verpflichtung infolge Änderung der Bodennutzungsart gem. § 14 LWaldG

Der Zuwendungsempfänger hat eine Änderung der Bodennutzungsart gemäß § 14 LWaldG während der Dauer der Verpflichtung umgehend der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Die Prüfung, ob die Einhaltung des Zuwendungszweckes durch die Änderung der Bodennutzungsart weiterhin gegeben ist und die Entscheidung bezüglich einer eventuellen Erstattung der gewährten Zuwendung erfolgt im Einzelfall.

Kann ein Zuwendungsempfänger die Verpflichtung aufgrund einer Änderung der Bodennutzungsart nicht mehr erfüllen, so ist die Zuwendung anteilig zurückzuzahlen.

8.5 Überprüfungsklausel

Ändern sich die dieser Verwaltungsvorschrift zugrunde liegenden verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen, die über die in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Verpflichtungen hinausgehen müssen, erfolgt eine Anpassung der Vorhaben an die dann geltenden verbindlichen Standards, Anforderungen oder Auflagen.

Geht der Verpflichtungszeitraum eines Vorhabens über den Programmplanungszeitraum 2014 bis 2020, erfolgt, wenn erforderlich, eine Anpassung an die dann geltenden Rechtsvorschriften.

Der Zuwendungsempfänger kann in diesen Fällen von der Einhaltung der Verpflichtung zurücktreten. Die für den gesamten Verpflichtungszeitraum in einer Summe gewährte Zuwendung ist in diesen Fällen anteilig des Zeitraumes der Nichteinhaltung zurückzuzahlen.

9 Verfahren

9.1 Allgemein

Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Verwendungsprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Evaluation, Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Zuwendungen nebst Erhebung von Zinsen finden die in Nummer 1 genannten Vorschriften Anwendung, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.

9.2 Zuständigkeiten

Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen, die Prüfung von Verwendungsnachweisen bzw. Zahlanträgen ist,

a) die untere Forstbehörde – mit Ausnahme der Regelung in Buchstabe b –.

b) die obere Forstbehörde für Forstbetriebe privater Waldbesitzender, die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LWaldG nicht zum Zuständigkeitsbereich einer unteren Forstbehörde gehören.

Zuständige Behörde für die Bewilligung, die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Zentralstelle der Forstverwaltung (ZdF).

Die Kontrolle zur Einhaltung des Zuwendungszweckes für die Dauer des Verpflichtungszeitraumes erfolgt

a) durch die untere Forstbehörde – mit Ausnahme der Regelung in Buchstabe b –

b) durch die obere Forstbehörde für Forstbetriebe privater Waldbesitzender, die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LWaldG nicht zum Zuständigkeitsbereich einer unteren Forstbehörde gehören.

Das Auswahlverfahren gemäß Nummer 9.4 wird durch die jeweils örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion durchgeführt.

9.3 Antragstellung und subventionserhebliche Tatsachen

Der Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt haben. Für Tätigkeiten, mit denen vor der Genehmigung des Antrags begonnen wurde, wird keine Zuwendung gewährt. Die Anträge sind bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß vorgegebenem Muster und mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen.

Der Antrag muss den Namen des Antragstellers, die Betriebsidentifikationsnummer, Angaben zur Größe des Unternehmens, zur Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des beantragten Beihilfebetrags und die zuwendungsfähigen Kosten beinhalten.

Ergeben sich aus den Angaben im Antrag, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 des Subventionsgesetzes).

Der Antragstellende hat im Antrag die Förderbedingungen, die Rückforderungsbestimmungen und die Verpflichtungen anzuerkennen und zu versichern, dass ihm die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.

9.4 Auswahlverfahren

Ein Auswahlverfahren wird nur durchgeführt, wenn das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel übersteigt. Es handelt sich um eine laufende Antragstellung mit Auswahl der Anträge zu festgelegten Stichtagen. Für den jeweiligen Auswahltermin werden jeweils für den Nordteil und den Südteil des Landes Budgets vorab festgelegt (Stichtage und Budgets werden vorab im Internet veröffentlicht). Die eingegangenen Anträge werden von der jeweils zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion auf der Basis von festgelegten Auswahlkriterien ausgewählt.

Nicht bediente, jedoch vollständig eingereichte Förderanträge werden im Rahmen des nächsten Auswahlverfahrens berücksichtigt. Wird ein Antrag auch im zweiten Auswahlverfahren nicht berücksichtigt, wird er abgelehnt. Sofern sich die Auswahlkriterien oder Förderkonditionen ändern, kann ein neuer Antrag eingereicht werden.

9.5 Auszahlung

Die Auszahlung der Mittel erfolgt

a) gemäß Nummer 3.1 mit der Bewilligung in einer Summe für den gesamten Verpflichtungszeitraum.

b) gemäß Nummer 3.2 nach Abschluss der Maßnahme und abgeschlossener Prüfung des vorgelegten Verwendungsnachweises in einer Summe für den gesamten Verpflichtungszeitraum.

9.6 Evaluations- und Kontrollmaßnahmen

Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe des für Forsten zuständigen Ministeriums zu erheben und bereitzustellen.

Der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, das für Forstwirtschaft zuständige Bundesministerium und das für die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift zuständige Ministerium bzw. eine von ihm beauftragte Stelle haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

Vor-Ort-Kontrollen zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen werden durch die örtlich zuständige untere Forstbehörde durchgeführt.

Die durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

9.7 Rückforderung

Verhindert der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen beziehungsweise bereits gewährte Zuwendungen zurückzufordern.

Es gilt eine Rückforderungsfrist von zwölf Jahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde.

Falls im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle ein Verstoß gegen die Einhaltung der Verpflichtung festgestellt wird, wird der Zuwendungsbetrag für die Fläche, auf der die Verpflichtung nicht eingehalten wurde, zu 100 v.H. zurückgefordert.

Ausgenommen hiervon sind Fälle gemäß Nummer 8.1 bei Verkürzung der Laufzeit der mittelfristigen Betriebsplanung und Fälle gemäß Nummer 8.2 bei höherer Gewalt.

9.8 Aufbewahrungsfristen

Die Antrags-, Bewilligungs-, und Verwendungsunterlagen sind jeweils mindestens zwölf Jahre bei den zuständigen Forstbehörden aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde.

9.9 Transparenz

Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfewebsite des zuständigen Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:

Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte (1) werden auch die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.

Unabhängig von den vorgenannten Regelungen zur Transparenz sind für die obersten Landesbehörden spätestens ab 2019 die Vorschriften über die Veröffentlichung der Zuwendungen auf der Transparenzplattform des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Landestransparenzgesetz2 einzuhalten. Für die oberen und unteren Landesbehörden sind diese Pflichten spätestens ab 2021 einzuhalten.

10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Diese Regelung gilt bis 31. Dezember 2024.

Diese Verwaltungsvorschrift ist nach den unionsrechtlichen Vorgaben an den für den Programmplanungszeitraum nach 2020 geltenden beihilferechtlichen Rechtsrahmen anzupassen.

 

(1) 60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder 500.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

 

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