Förderprogramm

Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Umwelt- & Naturschutz, Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Verband/Vereinigung, Privatperson, Öffentliche Einrichtung, Kommune, Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd

Friedrich-Ebert-Straße 14

67433 Neustadt/W.

Weiterführende Links:
Partner, Preise und Förderungen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Naturschutz und in der Landschaftspflege planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Maßnahmeträger im Naturschutz und in der Landschaftspflege bei der Durchführung von Maßnahmen, die der Erhaltung, Entwicklung und soweit erforderlich Wiederherstellung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich des Landes unter Berücksichtigung der Ziele des Klimaschutzes und der Anpassung an Klimaveränderungen dienen. 

Sie erhalten die Förderung für

  • Erstellung von Landschaftsplänen nach dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG),
  • Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung und, soweit erforderlich, zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft,
  • Umsetzung der nach LNatSchG gebilligten Handlungsprogramme der Naturparke und Biosphärenreservate,
  • Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in geschützten Teilen von Natur und Landschaft (nationale Naturmonumente, Nationalparke, Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale, europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“) und in gesetzlich geschützten Biotopen,
  • sonstige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie
  • Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Landesprogramms „Aktion Grün“.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt je nach Art Ihrer Maßnahme zwischen 50 Prozent und 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor dem Beginn der Maßnahme über die untere Naturschutzbehörde bei der zuständigen Stadt- oder Kreisverwaltung an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd oder die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord.

Ihren Antrag für Projekte im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt oder vergleichbarer Programme des Bundes oder des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE), für Veröffentlichungen im Bereich der naturwissenschaftlichen Landeskunde, wissenschaftliche Untersuchungen und Gutachten oder Pilot-/Modellprojekte richten Sie bitte an das zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Maßnahme

  • kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,
  • Träger der Naturparke und Biosphärenreservate,
  • gemeinnützige Träger, Personen und Personenvereinigungen, soweit diese Aufgaben im Naturschutz und der Landschaftspflege wahrnehmen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie führen Ansaaten und Pflanzungen möglichst mit autochthonem Saat- und Pflanzgut durch.
  • Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur müssen Sie sicherstellen, dass die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel/Schutzzweck nicht widersprechen.
  • Sie müssen erforderliche behördliche Genehmigungen jeweils vor Beginn der Maßnahme einholen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Fördergrundsätze Naturschutz und Landschaftspflege)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 11. Juli 2022 (6103-0003#2022/0001-1401 2)

[…]

1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen

Das Land Rheinland-Pfalz gewährt nach Maßgabe

  • der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) einschließlich der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324, 2017 S. 340) sowie
  • des Landesnaturschutzgesetzes (LNatSchG) vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 283, BS 791-1)

in ihrer jeweils geltenden Fassung und dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen für Maßnahmen zur Erhaltung und Entwicklung und, soweit erforderlich, Wiederherstellung von Natur und Landschaft im besiedelten und unbesiedelten Bereich in Rheinland-Pfalz. Dabei sind die Ziele des Klimaschutzes und die Anpassung an Klimaveränderungen bei der Konzeption der Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.

Die Zuwendungen sollen dazu beitragen, die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu verwirklichen, die im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils gültigen Fassung, ergänzt durch die Regelungen des LNatSchG, sowie in naturschutzfachlichen Programmen und Plänen, insbesondere in der rheinland-pfälzischen Biodiversitätsstrategie, dem Landesprogramm „Aktion Grün“, den Handlungsprogrammen der Naturparke und Biosphärenreservate, den Bewirtschaftungsplänen für Natura 2000-Gebiete, Pflege- und Entwicklungsplänen für die Naturschutzgebiete, in Artenschutzkonzepten sowie in Landschaftsplänen enthalten sind. In diesem Rahmen sollen die Zuwendungen einen Beitrag dazu leisten,

  • den Biotopverbund und die Biotopvernetzung zu entwickeln, zu erhalten und zu pflegen,
  • die Vielfalt, Eigenart und Schönheit sowie den Erholungswert von Natur und Landschaft dauerhaft zu sichern,
  • die historisch gewachsenen Kulturlandschaften zu bewahren, zu entwickeln und ggf. wiederherzustellen,
  • das zusammenhängende europäische ökologische Netz „Natura 2000“ zu sichern und zu entwickeln,
  • wild lebende Tiere und Pflanzen (als Pflanzen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gelten der Begriffsbestimmung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG folgend auch Flechten und Pilze), ihre Lebensgemeinschaften sowie ihre Biotope und Lebensstätten auch im Hinblick auf ihre jeweiligen Funktionen im Naturhaushalt zu erhalten,
  • Naturparke und Biosphärenreservate entsprechend ihrem Schutzzweck als landesweit bedeutsame Vorbild- und Entwicklungslandschaften zu erhalten und zu entwickeln,
  • die Nationalparkregion nachhaltig zu entwickeln.

Durch die Zuwendungen soll das Engagement der Maßnahmeträger im Naturschutz und in der Landschaftspflege gefördert werden. Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung der Zuwendung besteht jedoch nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gegenstand der Förderung sind

2.1.1 die Erstellung von Landschaftsplänen nach § 5 Abs. 3 LNatSchG,

2.1.2 die Durchführung von Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung und, soweit erforderlich, zur Wiederherstellung von Natur und Landschaft,

2.1.3 die Umsetzung der nach § 13 Abs. 4 LNatSchG gebilligten Handlungsprogramme der Naturparke und Biosphärenreservate,

2.1.4 die Planung und Durchführung von Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in geschützten Teilen von Natur und Landschaft nach § 13 Abs. 1 (Nationale Naturmonumente), Abs. 3 (Nationalparke), Abs. 5 (Naturschutzgebiete) und Abs. 6 (Landschaftsschutzgebiete, geschützte Landschaftsbestandteile und Naturdenkmale) LNatSchG, in Schutzgebieten nach § 17 LNatSchG (europäisches ökologisches Netz „Natura 2000“) und in gesetzlich geschützten Biotopen,

2.1.5 sonstige Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.

2.1.6 Im Rahmen der Nummern 2.1.2 bis 2.1.5 werden insbesondere auch Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele des Landesprogramms „Aktion Grün“ gefördert, soweit diese nicht Gegenstand anderer, spezifischer Förderprogramme sind (vgl. Nummer 2.2).

2.2 Nicht Gegenstand dieser Verwaltungsvorschrift sind

2.2.1 Förderungen mit Mitteln des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK),

2.2.2 Maßnahmen zur naturnahen Entwicklung und Gestaltung von Gewässern und ihrer Auen sowie Gewässerpflege- und Unterhaltungsmaßnahmen nach den Förderrichtlinien der Wasserwirtschaftsverwaltung (FöRiWWv) vom 2. Dezember 2021 (MinBl. S. 211), in der jeweils gültigen Fassung,

2.2.3 Waldumweltmaßnahmen auf privaten und körperschaftlichen Waldflächen nach der Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald vom 31. Januar 2019 (MinBl. S. 145), in der jeweils gültigen Fassung.

2.3 Zuwendungen für flächenbezogene Maßnahmen nach den Nummern 2.1.2 und 2.1.5 werden vorrangig für Maßnahmen gewährt, die in folgenden Gebieten bzw. an folgenden Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft vorgenommen werden:

2.3.1 Gebiete des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“ gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 S. 7),

2.3.2 Feuchtgebiete von internationaler Bedeutung im Sinne von Art. 2 Nr. 1 des Übereinkommens über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel (BGBl II 1976 S. 1265),

2.3.3 Flächen, die auf der Grundlage des Biotopverbundes, der Biotopvernetzung und landesweiter Artenschutzkonzepte, der Pflege- und Entwicklungspläne sowie der Landschaftspläne benannt wurden,

2.3.4 weitere Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die nach Kapitel 4 Abschnitte 1 und 2 BNatSchG, ergänzt um die Regelungen des LNatSchG, geschützt sind oder für die ein Verfahren zur Unterschutzstellung bereits eingeleitet worden ist und deren Inschutznahme unmittelbar bevorsteht oder die einstweilig sichergestellt sind,

2.3.5 Flächen und Einzelbestandteile der Natur, die in der Kartierung schutzwürdiger Biotope erfasst oder die Biotope und Lebensstätten bedrohter oder besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten und Tier- und Pflanzenarten von besonderem Landesinteresse sind.

2.4 Gefördert werden im Rahmen der Nummern 2.1.2, 2.1.4 und 2.1.5 insbesondere folgende Maßnahmen:

2.4.1 die Erhaltung, Pflege, Entwicklung, Wiederherstellung und Neuschaffung von Biotopen und Lebensstätten bedrohter oder besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten und Tier- und Pflanzenarten von besonderem Landesinteresse,

2.4.2 sonstige, nicht flächenbezogene Artenschutzmaßnahmen, für bedrohte oder besonders geschützte Tier- und Pflanzenarten und Tier- und Pflanzenarten von besonderem Landesinteresse, einschl. der hierfür erforderlichen Erfassungs- und Monitoringarbeiten,

2.4.3 Maßnahmen zur Verringerung und Vermeidung von Beeinträchtigungen und Störungen von Natur und Landschaft sowie von im Bestand bedrohten oder besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten und von Tier- und Pflanzenarten von besonderem Landesinteresse,

2.4.4 der Erhalt und die Entwicklung von historisch gewachsenen Kulturlandschaften,

2.4.5 naturschutz- und projektbezogene Information der Öffentlichkeit, soweit sie in besonderem Maße geeignet ist, zum besseren Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder zur Erhöhung der Akzeptanz von Naturschutzmaßnahmen beizutragen,

2.4.6 Maßnahmen und Einrichtungen für natur- und landschaftsverträglich ausgestaltetes Natur- und Freizeiterleben, sofern sie überwiegend dem besseren Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen,

2.4.7 Projekte im Sinne der Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“ (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte), der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt oder vergleichbarer Programme des Bundes,

2.4.8 nationale Kofinanzierungsanteile von Projekten nach der VO (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 oder im Rahmen vergleichbarer Programme der EU,

2.4.9 Errichtung, Erweiterung und Unterhaltung von Pflege- und Ausgewöhnungsstationen, die unter den Voraussetzungen des § 45 Abs. 5 BNatSchG verletzte, hilflose oder kranke Tiere – insbesondere besonders geschützter Arten – nach fachlich anerkannten Standards aufnehmen, pflegen und ausgewöhnen.

2.4.10 Veröffentlichungen im Bereich der naturwissenschaftlichen Landeskunde,

2.4.11 wissenschaftliche Untersuchungen und Gutachten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege,

2.4.12 Pilot-/Modellprojekte, die das Ziel haben, neue Konzepte, Verfahren o. ä. im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege im Hinblick auf ihre fachliche Eignung, Akzeptanz, Wirtschaftlichkeit usw. zu erproben,

2.4.13 die Erstellung von kommunalen Biodiversitätsstrategien mit Handlungsempfehlungen für biodiversitätsfördernde Maßnahmen.

2.5 Gefördert werden im Rahmen der Nummer 2.1.3 folgende Projekte und Maßnahmen der Naturparke und Biosphärenreservate:

2.5.1 Projekte und Maßnahmen zur Sicherung der biologischen Vielfalt, der Landschaftspflege und -entwicklung sowie zum Schutz des Klimas, wie z.B.

2.5.1.1 Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes,

2.5.1.2 Maßnahmen zum Schutz und zur Wiederherstellung historischer, für den Naturschutz wertvoller Kulturlandschaften und Kulturlandschaftselemente,

2.5.1.3 Schutz und Wiederherstellung von naturbelassenen Wäldern und Mooren sowie von extensiv genutztem Grünland als natürliche Kohlenstoffspeicher,

2.5.1.4 innovative Modellprojekte für die nachhaltige Entwicklung der Naturparke und der Biosphärenreservate, auch unter Berücksichtigung der Klimawandelfolgen,

2.5.1.5 Studien über natürlich vorkommende Arten und Lebensräume,

2.5.1.6 Projekte im Sinne der Richtlinien zur Förderung der Errichtung und Sicherung schutzwürdiger Teile von Natur und Landschaft mit gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung „chance.natur – Bundesförderung Naturschutz“ (Förderrichtlinien für Naturschutzgroßprojekte), der Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms Biologische Vielfalt oder vergleichbarer Programme des Bundes,

2.5.1.7 nationale Kofinanzierungsanteile von Projekten nach der VO (EU) Nr. 1293/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 614/2007 oder im Rahmen vergleichbarer Programme der EU,

2.5.2 Projekte und Maßnahmen der naturnahen, naturverträglichen, nachhaltigen sowie klimafreundlichen Erholung, wie z.B.

2.5.2.1 Maßnahmen und Einrichtungen, die dem natur- und landschaftsverträglich sowie klimafreundlich ausgestalteten Natur- und Freizeiterleben dienen, zur Naturvermittlung sowie zur weiteren Aufwertung und Entwicklung der Naturparke und der Biosphärenreservate, einschließlich Angebote der Inklusion, sofern sie zu einem besseren Verständnis für die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege führen, zur Entlastung von Natur und Landschaft oder zum Schutz des Klimas beitragen,

2.5.2.2 Studien über die Auswirkungen von Erholungsnutzungen einschließlich Besucherlenkungskonzepte unter Berücksichtigung einer naturparkbezogenen Mobilitäts- und Verkehrsentwicklung zur Entwicklung nachhaltiger und klimafreundlicher Tourismusangebote,

2.5.2.3 Anlage, Ausstattung und Markierung von Wanderwegen und Erholungseinrichtungen sowie Maßnahmen der Instandhaltung,

2.5.3 Projekte und Maßnahmen der Bildung für nachhaltige Entwicklung, der Information zu Natur und Landschaft sowie zum Klimaschutz, wie z.B.

2.5.3.1 Errichtung und Ausstattung von Informationseinrichtungen einschließlich Informationsmaterialien, Bereitstellung und Vermittlung schutzgebietsrelevanter Informationen, soweit sie für Naturschutz und Landschaftspflege oder für die regionale Identität von Bedeutung sind, jeweils auch in digitaler Form,

2.5.3.2 Aus- und Fortbildung von ehrenamtlichen Naturpark- oder Biosphärenreservatsführerinnen und -führern,

2.5.3.3 Naturpark-/Biosphären-Kitas und Naturpark-/Biosphären-Schulen als außerschulische Lernorte,

2.5.3.4 Beschilderung der Naturparke und Biosphärenreservate,

2.5.4 Initiierung von dauerhaft umweltgerechten Landnutzungen, wie z.B.

2.5.4.1 Studien über die Auswirkung von Landnutzungen,

2.5.4.2 Strategien und Konzepte zur Etablierung nachhaltiger, naturschonender und klimafreundlicher Landnutzungen,

2.5.5 Initiierung von nachhaltigem und klimafreundlichem Tourismus,

2.5.6 Mitwirkung an einer nachhaltigen Regionalentwicklung, wie z.B.

2.5.6.1 Entwicklung und Vermarktung regionaler Produkte, d.h. regionaltypischer Waren und Dienstleistungen, die mit den Besonderheiten der jeweiligen Natur- und Kulturlandschaft eng verbunden sind und einen Identifikationswert für die Region bieten,

2.5.6.2 der naturverträglichen Gestaltung des Ausbaus der erneuerbaren Energien,

2.5.7 Maßnahmen, die aus der Zusammenarbeit mit dem Weltnetz der Biosphärenreservate resultieren sowie sonstige Außenvertretungen,

2.5.8 Beobachtung, Dokumentation, Forschung und Monitoring der Gebietsentwicklung in Biosphärenreservaten einschließlich der klimabedingten Veränderungen und notwendigen Anpassungsstrategien,

2.5.9 gebietsübergreifende und grenzüberschreitende Projekte mit den vorgenannten Inhalten, die gemeinsam mit anderen Naturparkträgern, Biosphärenreservaten oder Nationalparken sowie ggf. vergleichbaren Einrichtungen der Nachbarstaaten durchgeführt werden.

3 Zuwendungsempfänger

3.1 Zuwendungsempfänger können sein:

3.1.1 kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse,

3.1.2 Träger der Naturparke und Biosphärenreservate,

3.1.3 gemeinnützige Träger, Personen und Personenvereinigungen, soweit diese Aufgaben im Naturschutz und der Landschaftspflege wahrnehmen.

3.2 Zuwendungen für die Erstellung von Landschaftsplänen nach Nummer 2.1.1 werden nur den für die Bauleitplanung zuständigen Gemeinden gewährt.

3.3 Für Maßnahmen nach Nummer 2.1.3 kommen ausschließlich die Träger der Naturparke und Biosphärenreservate als Zuwendungsempfänger in Betracht.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Fachliche Zuwendungsvoraussetzungen

4.1.1 Ansaaten und Pflanzungen sollen – unbeschadet der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes – möglichst mit autochthonem Saat- und Pflanzgut durchgeführt werden. Bei Obstbaumpflanzungen sollen möglichst Hochstämme regional typischer oder dem Standort angepasster Sorten mit Herkunft vorrangig aus biologischen Anzucht- oder Anbauweisen verwendet werden.

4.1.2 Bei geschützten Flächen und Einzelbestandteilen der Natur dürfen die Maßnahmen dem in der jeweiligen Verordnung festgelegten oder anderweitig durch die Naturschutzbehörden bestimmten Schutzziel/Schutzzweck nicht widersprechen.

4.1.3 Soweit ortsgebundene bauliche Anlagen, Einrichtungen usw. gefördert werden, sind diese möglichst naturnah und landschaftsangepasst auszuführen.

4.2 Sonstige Zuwendungsvoraussetzungen

4.2.1 Unter Berücksichtigung des allgemeinen Haushaltsgrundsatzes des wirtschaftlichen und sparsamen Einsatzes von Haushaltsmitteln muss der finanzielle Aufwand zu den erwarteten Auswirkungen auf Naturhaushalt und Artenvielfalt in einem angemessenen Verhältnis stehen.

4.2.2 Erforderliche behördliche Genehmigungen sind jeweils vor Beginn der Maßnahme einzuholen.

4.2.3 Bei allen Vorhaben, bei denen die Antragsteller nicht Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte sind, ist die vorherige Zustimmung der Eigentümer oder sonstigen Berechtigten einzuholen.

4.2.4 Zuwendungen, bei denen es sich um staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ((siehe hierzu: ABl. EU 2016 Nr. C 262 S. 1) handelt, werden nur in begründeten Einzelfällen und unter den Voraussetzungen der jeweils einschlägigen Verordnung bezüglich der Deminimis-Beihilfen (z.B. Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen) gewährt.

4.2.5 Maßnahmen, zu deren Durchführung die Antragsteller selbst oder Dritte unmittelbar rechtlich verpflichtet sind (z.B. Vermeidungs-, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen) oder die der Bevorratung von Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto) dienen, können nicht gefördert werden. Dies gilt nicht für Zuwendungen für die Erstellung von Landschaftsplänen nach Nummer 2.1.1.

4.2.6 Abweichend von Nr. 1.2 VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil II – werden Zuwendungen an kommunale Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse nur bewilligt, wenn im Einzelfall die Zuwendung mindestens 1.000 EUR beträgt.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Art der Zuwendung, Finanzierungsart, Form der Finanzierung

5.1.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.

5.1.2 Die Zuwendung wird in der Regel im Wege der Anteilfinanzierung gewährt.

5.1.3 Wenn im Zeitpunkt der Bewilligung keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Minderausgaben zu rechnen ist, und die nach den unter Nummer 5.2 getroffenen Regelungen ermittelte Zuwendung nicht mehr als 2.000 EUR beträgt, kann diese zur Reduzierung des Verwaltungsaufwands auch als Festbetragsfinanzierung gewährt werden.

5.1.4 Bei

  • Vorhaben der Naturparke und Biosphärenreservate nach Nummer 2.1.3 im Handlungsfeld I – Sicherung der biologischen Vielfalt, Landschaftspflege und -entwicklung,
  • Artenschutzmaßnahmen nach Nummer 2.4.2,
  • wissenschaftlichen Untersuchungen und Gutachten nach Nummer 2.4.11 und
  • Pilot-/Modellprojekten nach Nummer 2.4.12,

bei denen die Zuwendungsempfänger an der Erfüllung des Zwecks kein oder ein nur geringes wirtschaftliches Interesse haben, das gegenüber dem Landesinteresse nicht ins Gewicht fällt, oder wenn die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist, kann die Zuwendung ausnahmsweise auch als Vollfinanzierung gewährt werden. Dies gilt auch für Zuwendungsmaßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse.

5.1.5 Die Zuwendung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

5.2 Höhe der Zuwendungen

5.2.1 Die Zuwendungen werden unter Berücksichtigung der Besonderheiten des jeweiligen Vorhabens und der finanziellen Leistungskraft der Zuwendungsempfänger gewährt

  • für die Erstellung von Landschaftsplänen nach Nummer 2.1.1 in Höhe von 50 v.H., höchstens jedoch 40.000 EUR im Einzelfall,
  • für die Umsetzung der Maßnahmen im Handlungsfeld I – Sicherung der biologischen Vielfalt, Landschaftspflege und -entwicklung – der gebilligten Handlungsprogramme der Naturparke und Biosphärenreservate nach Nummer 2.1.3 in Höhe von bis zu 100 v.H.,
  • für die Umsetzung der übrigen Maßnahmen der gebilligten Handlungsprogramme der Naturparke und Biosphärenreservate nach Nummer 2.1.3 in Höhe von bis zu 80 v.H.,
  • für Maßnahmen zur Erhaltung, Pflege, Entwicklung, Wiederherstellung und Neuschaffung von Biotopen und Lebensstätten nach Nummer 2.4.1. sowie Maßnahmen in „Natura 2000“-Gebieten und Naturschutzgebieten mit bis zu 100 v.H.,
  • für Artenschutzmaßnahmen nach Nummer 2.4.2, wissenschaftliche Untersuchungen und Gutachten nach Nummer 2.4.11 und Pilot-/Modellprojekte nach Nummer 2.4.12 in Höhe von bis zu 100 v.H.,
  • für die Errichtung, Erweiterung und Unterhaltung von Pflege- und Ausgewöhnungsstationen nach Nummer 2.4.9 von bis zu 50 v.H.,
  • in allen anderen Fällen in Höhe von bis zu 80 v.H.

der zuwendungsfähigen Ausgaben.

5.2.2 Die nach Nummer 5.2.1 ermittelte Zuwendung wird auf volle zehn Euro abgerundet.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

5.3.1 Grundsätzlich sind alle Ausgaben zuwendungsfähig, die zur Erreichung des Zuwendungszwecks erforderlich sind.

5.3.2 Es werden nur die unmittelbar dem Projekt zuzuordnenden Ausgaben gefördert und nur diese sind Gegenstand der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Zur Durchführung des Vorhabens erforderlicher Aufwand für Stammpersonal, Querschnittsaufgaben und Infrastruktur/Grundausstattung der Antragsteller darf nicht aus der bewilligten Landeszuwendung finanziert werden. Abweichend hiervon kann die Bewilligungsbehörde für Projekte und Maßnahmen der Naturparke und Biosphärenreservate nach Nummer 2.1.3 i.V.m. Nummer 2.5 Ausnahmen bezüglich des Personals zulassen. Satz 3 findet auf Personalausgaben nach Nummer 5.3.5 Tiret 4 entsprechende Anwendung.

5.3.3 Zuwendungsfähig sind – unter Berücksichtigung der Einschränkungen nach Nummer 5.3.5 – auch die Ausgaben zur Planung, Vorbereitung und Begleitung der Durchführung von Vorhaben, soweit die Leistungen von qualifizierten Fachleuten erbracht werden. Dies umfasst insbesondere die Ausgaben für

  • die Ausarbeitung von Planzeichnungen, Erläuterungsberichten, Gutachten (Pflegekonzepten) und gutachterlichen Stellungnahmen,
  • die Aufstellung von Kostenvoranschlägen und Leistungsverzeichnissen,
  • Überwachung der Durchführung der Maßnahme (Bauleitung, ökologische Baubegleitung), Abnahme und Abrechnung der Leistungen,
  • Dokumentationen,
  • Evaluierungen nach Nummer 6.3.

5.3.4 Der Erwerb von Grundstücken ist im Rahmen von Naturschutzgroßprojekten im Sinne der Nummer 2.4.7 und im Übrigen nur im Einzelfall zuwendungsfähig, wenn

  • die Maßnahme nur auf den jeweiligen Flächen durchgeführt werden kann,
  • für die Maßnahme keine Grundstücke im Eigentum der öffentlichen Hand zur Verfügung stehen oder gegen eine angemessene Anerkennungsgebühr bereitgestellt werden können,
  • für die Maßnahme erforderliche Grundstücke Dritter nicht in Anspruch genommen werden können oder bei denen die Duldung der Maßnahme Dritter auf ihrem Grundstück nicht zugemutet werden kann.

5.3.5 Nicht zuwendungsfähig sind

  • die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist,
  • Schuldzinsen und sonstige Kreditbeschaffungskosten sowie negative Habenzinsen (Verwahrentgelte usw.),
  • Skonti, Rabatte und sonstige Nachlässe,
  • bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts personalbezogene und sächliche Verwaltungsausgaben für Planung, örtliche Bauleitung, Bauaufsicht und die sonstige Abwicklung des Vorhabens, soweit die Leistungen durch Personal des Maßnahmenträgers, das nicht eigens dafür eingestellt ist, erbracht werden.

5.3.6 Einnahmen, die im Rahmen der Zuwendungsmaßnahme erzielt werden, und Beiträge Dritter mindern die zuwendungsfähigen Ausgaben. Bezüglich der Behandlung von Spenden wird auf Nummer 5.3.7 verwiesen.

5.3.7 Vorhabenbezogene Spenden werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden, und nicht für von Auftragnehmern nachträglich, ggf. auch in der Form von Spenden, gewährte Preisnachlässe.

5.3.8 Ausgaben für die Erarbeitung von Anträgen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausnahmen kommen nur infrage, wenn die Erarbeitung des Antrages mit einem außergewöhnlich hohen Aufwand verbunden ist. Dies kann insbesondere bei Förderungen nach den Nummern 2.4.7 und 2.4.8 der Fall sein. Voraussetzung ist darüber hinaus, dass für die Erarbeitung des Antrags vor Beginn (vgl. Nummer 7.3) ein gesonderter Zuwendungsantrag gestellt wird.

5.3.9 Eigenleistungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. In diesen Fällen müssen die Eigenleistungen bereits bei der Antragstellung nachvollziehbar dargelegt und hergeleitet werden und die Bedingungen für den Nachweis und die Anerkennung der entsprechenden Beträge im Rahmen der Bewilligung konkret geregelt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Es gelten – je nach Rechtsform der Zuwendungsempfänger – die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P – Anlage 3 zu VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil I) bzw. die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (ANBest-K – Anlage 3 zu VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil II). Abweichend oder ergänzend zu diesen Allgemeinen Nebenbestimmungen erlässt die Bewilligungsbehörde je nach Art, Zweck und Höhe der Zuwendung sowie nach Lage des Einzelfalls im Zuwendungsbescheid weitere Nebenbestimmungen.

6.2 Die Bewilligungsbehörde kann bei flächengebundenen Maßnahmen verlangen, dass der durch die Zuwendung verfolgte Zweck nachhaltig gesichert wird. Dies erfolgt durch entsprechende Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid. Sofern Grunderwerb gemäß Nummer 5.3.4 gefördert wird, ist eine solche Sicherung regelmäßig vorzusehen.

6.3 In geeigneten Fällen kann die Bewilligungsbehörde durch entsprechende Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid verlangen, dass die Ergebnisse und Wirkungen der Zuwendungsmaßnahme durch die Zuwendungsempfänger evaluiert werden.

6.4 Bei allen Veröffentlichungen sowie öffentlichkeitswirksamen Maßnahmen betreffend das Projekt und seine Inhalte ist zum Ausdruck zu bringen, dass das Projekt mit Mitteln des Landes gefördert wird. Bei Förderungen im Rahmen der „Aktion Grün“ ist dabei das Logo der „Aktion Grün“ bei allen Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit und Publikationen im Rahmen des o.a. Vorhabens zu verwenden. Dies gilt auch bei Projekt- und Internetpräsentationen.

6.5 Soweit im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt Geofachdaten des Naturschutzes erhoben werden, sind diese dem Land gemäß der Verwaltungsvorschrift für die Erhebung und Verarbeitung von Geofachdaten des Naturschutzes (VVGeoNat) des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 14. Juli 2017 (MinBl. S. 322), in der jeweils gültigen Fassung, zur Verfügung zu stellen.

6.6 Die Förderung von Maßnahmen nach dieser Verwaltungsvorschrift schließt die Inanspruchnahme von Mitteln aus anderen Förderprogrammen grundsätzlich aus. Dies gilt nicht für vom Bund und vom Land gemeinsam geförderte Projekte im Sinne der Nummer 2.4.7. Über Ausnahmen entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausnahmen kommen insbesondere bei Förderungen nach Nummer 2.4.8 infrage. Im Fall einer durch die Bewilligungsbehörde zugelassenen Kumulierung darf die Summe der öffentlichen Mittel die Ausgaben nicht übersteigen. Außerdem sind die in anderen Förderprogrammen eventuell geregelten Förderhöchstgrenzen zu beachten.

6.7 Die Abtretung der Zuwendung an Dritte ist ausgeschlossen.

6.8 Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, Bücher, Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängende Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.

6.9 Der Rechnungshof ist berechtigt, bei allen Zuwendungsempfängern zu prüfen (§ 91 LHO).

6.10 Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe der Bewilligungsbehörde zu erheben und bereitzustellen.

6.11 Die durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

7 Verfahren

7.1 Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Naturschutzbehörde. Abweichend hiervon ist das für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständige Ministerium als oberste Naturschutzbehörde zuständig für die Förderungen nach den Nummern 2.4.7, 2.4.8, 2.4.10, 2.4.11 und 2.4.12.

7.2 Antragstellung

7.2.1 Soweit die obere Naturschutzbehörde zuständig ist, sind die Zuwendungsanträge rechtzeitig in schriftlicher Form über die jeweils zuständige Kreis- bzw. Stadtverwaltung als untere Naturschutzbehörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die untere Naturschutzbehörde legt ihre Stellungnahme dem Antrag bei. In der Stellungnahme ist insbesondere auf die fachliche Bedeutung der Maßnahmen, die Übereinstimmung mit fachlichen Programmen und Plänen sowie zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Ausgaben einzugehen. Auch die Mittelabrufe und Verwendungsnachweise sind über die untere Naturschutzbehörde bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

7.2.2 Abweichend von Nummer 7.2.1 sind Zuwendungsanträge für die Umsetzung der Handlungsprogramme der Naturparke und Biosphärenreservate nach Nummer 2.1.3 rechtzeitig in schriftlicher Form unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Gleiches gilt für die Mittelabrufe und Verwendungsnachweise. Die obere Naturschutzbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob im jeweiligen Einzelfall eine Stellungnahme der zuständigen unteren Naturschutzbehörde eingeholt wird.

7.2.3 Soweit die oberste Naturschutzbehörde zuständig ist, sind die Zuwendungsanträge rechtzeitig in schriftlicher Form unmittelbar bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Diese entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob im jeweiligen Einzelfall Stellungnahmen der zuständigen oberen und/oder unteren Naturschutzbehörde eingeholt werden.

7.2.4 Bei Anträgen von kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüssen zur Förderung von Investitionen/Baumaßnahmen muss dem Antrag die Stellungnahme der zuständigen Aufsichtsbehörde, ob der Antragsteller den im Finanzierungsplan vorgesehenen Eigenanteil sowie die Folgekosten des Vorhabens ohne Gefahr für seine dauernde Leistungsfähigkeit tragen kann, beigefügt werden (Anlage 2 zu VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil II).

7.2.5 Die Anträge müssen die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde sind die Angaben durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Bewilligungsbehörde kann hierzu für die verschiedenen Fördertatbestände gesonderte Formulare vorgeben.

7.3 Bewilligung, Beginn der Ausführung

Zuwendungen werden nur für solche Vorhaben bewilligt, die noch nicht begonnen worden sind. Die Bewilligungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Als Vorhabenbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages sowie die Aufnahme von Eigenarbeiten zu werten. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung.

7.4 Verwendungsnachweis

7.4.1 Für den Verwendungsnachweis ist das in der Anlage 4 zu VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teil I – enthaltene Muster 5 zu verwenden, soweit von der Bewilligungsbehörde kein anderes Formblatt vorgegeben wird.

7.4.2 Abweichend von Nr. 7.5 der ANBest-P müssen im Rahmen des Verwendungsnachweises Originalbelege (Einnahme- und Ausgabebelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen nur auf ausdrückliche Aufforderung der Bewilligungsbehörde vorgelegt werden.

7.4.3 Abweichend von Nr. 7.4 der ANBest-K sind in dem zahlenmäßigen Nachweis die Einnahmen und Ausgaben in zeitlicher Folge und voneinander getrennt entsprechend der Gliederung des Finanzierungsplans auszuweisen. Aus dem Nachweis müssen Tag, Empfänger/Einzahler sowie Grund und Einzelbetrag jeder Zahlung ersichtlich sein.

7.4.4 Die Bewilligungsbehörde kann verlangen, dass der zahlenmäßige Nachweis nach Nr. 7.4 der ANBest-P bzw. ANBest-K auch in digitaler Form (z.B. als Excel-Datei) vorgelegt wird.

7.4.5 Die Bewilligungsbehörde kann je nach Fördergegenstand und Lage des Einzelfalls weitere Unterlagen und Angaben fordern. Dies erfolgt durch entsprechende Nebenbestimmung im Zuwendungsbescheid.

7.5 Subventionserhebliche Angaben

7.5.1 Die in den Antragsunterlagen enthaltenen Angaben, die nach dem Subventionszweck, den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften und Richtlinien über die Subventionsvergabe sowie den sonstigen Vergabevoraussetzungen für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind, einschließlich eventueller Angaben zu bisherigen De-minimis-Förderungen und zur Kumulation mit anderen, nicht in Form von De-minimis-Beihilfen gewährten Beihilfen, können subventionserhebliche Tatsachen i.S. d. § 264 Strafgesetzbuch (StGB), in der jeweils gültigen Fassung, sein. Zu den subventionserheblichen Tatsachen gehören die Angaben in dem Förderantrag einschließlich beigefügter Anlagen, alle zugesandten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen. Auf die Strafbarkeit eines Subventionsbetrugs nach § 264 StGB wird ausdrücklich hingewiesen.

7.5.2 Gemäß § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 7. Juni 1977 (GVBl. S. 168, BS 452-2), in der jeweils gültigen Fassung, i.V.m. § 3 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. I S. 2034, 2037), in der jeweils gültigen Fassung, sind unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung oder dem Belassen der Subvention oder des Subventionsvorteils entgegenstehen oder für die Rückforderung der Subvention oder des Subventionsvorteils erheblich sind.

7.6 Datenschutz und Landestransparenzgesetz

Damit die Förderanträge bearbeitet werden können, werden die hierzu benötigten Daten erhoben, verarbeitet und gespeichert. Die Erhebung der Daten erfolgt auf Grundlage der Datenschutz-Grundverordnung sowie der LHO und des Landestransparenzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung. Im Landestransparenzgesetz ist geregelt, dass Zuwendungen über 1.000 EUR auf der Transparenzplattform (https://tpp.rlp.de/) veröffentlicht werden. Nähere Informationen zum Datenschutz und zur Veröffentlichung im Rahmen des Landestransparenzgesetzes erfolgen im Rahmen der Antragstellung bzw. des Bewilligungsbescheides.

7.7 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV-LHO zu § 44 Abs. 1 – Teile I und II – sowie die §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in Verbindung mit § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in der jeweils gültigen Fassung, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen worden sind.

8 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gemäß Nummer 6 Abs. 1 der Verwaltungsanordnung zur Vereinfachung und Bereinigung der Verwaltungsvorschriften des Landes Rheinland-Pfalz tritt sie spätestens mit dem Ablauf des fünften Kalenderjahres, das auf ihren Erlass folgt, außer Kraft.

 

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