Richtlinie
Förderung von Betriebsberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (Mittelstandsberatungsprogramm)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
vom 26. November 2015 (8401)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 9. November 2020 (0512-0001#2020/0001
geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 31. Mai 2022]
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck, Zuwendungsgrundlage
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift sowie der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBL. 1972 S. 2, BS 63-1), der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) und des Mittelstandsförderungsgesetzes vom 9. März 2011 (GVBL. S. 66, BS 70-3) in ihrer jeweils geltenden Fassung die Durchführung von Betriebsberatungen von kleinen und mittleren Unternehmen in Rheinland-Pfalz zu Fragen der Unternehmensführung sowie zum Produkt- und Kommunikationsdesign.
1.2 Durch die Zuwendung soll die Wettbewerbsfähigkeit von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) in Rheinland-Pfalz durch die Inanspruchnahme externer Beratungsleistungen gestärkt werden.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Die Zuwendung wird auf der Grundlage und nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABL. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung als KMU-Beihilfe für die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten nach deren Artikel 18 gewährt.
2 Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger sind KMU gemäß der KMU-Definition im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 mit einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
b) Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
c) Unternehmen aus den Wirtschaftszweigen Schiffbau, Kohle- und Stahlindustrie,
d) Unternehmen im Bereich der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, Fischerei und Aquakultur, soweit die Förderung nicht unter die abschließend aufgezählten Ausnahmen in Artikel 1 Abs. 3 Buchst. a und b der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 subsumiert werden kann,
e) unternehmerische Tätigkeiten, welche im Zusammenhang mit Ausfuhren in Drittländer oder Mitgliedstaaten der Europäischen Union stehen; insbesondere sind solche Beihilfen verboten, welche unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau oder dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen- laufenden Kosten in Verbindung mit der Ausfuhrtätigkeit zusammenhängen,
f) Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden,
g) Unternehmen, die gemeinnützig sind.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Förderfähig sind Beratungsmaßnahmen, die in der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte oder Niederlassung zur Durchführung kommen und deren Ergebnisse dort zum Einsatz kommen sollen.
3.2 Förderfähige Beratungsgebiete sind:
a) alle Beratungen über strategische, wirtschaftliche, organisatorische und technische Fragen der Unternehmensführung;
b) Beratungen zum Produkt- und Kommunikationsdesign.
3.3 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) Beratungen, die aus anderen öffentlichen Mitteln bezuschusst werden;
b) Beratungen, die durch spezielle Beratungsprogramme für Existenzgründerinnen und Existenzgründer (z.B. Gründercoaching Deutschland) gefördert werden können;
c) Beratungen, die sich überwiegend auf Rechts-, Versicherungs- oder Steuerfragen beziehen;
d) Beratungen, deren wesentlicher Zweck es ist, unmittelbar durch die Beratung bestimmte Waren oder Dienstleistungen zu vertreiben;
e) Akquisitions- und Vermittlungstätigkeiten;
f) die Aufstellung baureifer Neu- oder Umbaupläne;
g) die Übernahme von Ausschreibungen, Angebotsbearbeitungen;
h) die Ausarbeitung von Verträgen;
i) die Aufstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung);
j) die Erarbeitung von EDV-Software;
k) gutachterliche Stellungnahmen, Qualitätsprüfungen sowie technische, chemische und ähnliche Untersuchungen, sofern sie überwiegender Teil einer beantragten Förderung sind;
I) Tätigkeiten des laufenden Geschäftsbetriebs einschließlich des Managements auf Zeit (Interimsmanagement);
m) reine Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere im Anschluss an vorangegangene Beratungen (z.B. Beratungen zur technischen Umsetzung von entwickelten Konzepten bzw. Vorschlägen), und Umsetzungsmaßnahmen begleitende Beratungen (Coaching);
n) Beratungsleistungen, die ausschließlich auf den Verkauf des Unternehmens abzielen;
o) Rezertifizierungen, Überwachungs- und Wiederholungsaudits;
p) fortlaufende oder in regelmäßigen Abständen in Anspruch genommene Beratungen oder Beratungen, die zu den gewöhnlichen Betriebskosten des Unternehmens gehören wie laufende Steuerberatung, regelmäßige Rechtsberatung oder Werbung;
q) Beratungen durch Berater gleicher Branche;
r) Beratungen zur Vermittlung von betriebswirtschaftlichen Grundkenntnissen.
4 Berater, Art und Umfang der Förderung
4.1 Als beratende Stellen kommen in der Regel Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Forschungseinrichtungen und Beratungsunternehmen infrage. Die durchführenden Personen müssen über die für den Beratungsauftrag erforderlichen Fähigkeiten, ausreichende Erfahrungen und die notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Befähigung hat durch Nachweis einer Listung bei einer im Fachgebiet anerkannten Akkreditierungsstelle (z.B. descom, KfW, RKW) zu erfolgen.
4.2 Die Förderung erfolgt durch Gewährung eines anteiligen Zuschusses zu den förderfähigen Kosten. Förderfähig sind die Kosten für Beratungsleistungen externer Berater im Sinne des Artikels 18 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
4.3 Für die förderfähigen Beratungen beträgt der Zuschuss 50 v.H. der förderfähigen Kosten (ohne Fahrtkosten und Auslagen), jedoch maximal 500 Euro pro Tagewerk.
4.4 Ein Tagewerk umfasst acht Beratungsstunden (inklusive Vor- und Nachbereitung sowie Berichterstattung und Fahrzeiten). Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Summe der vollständig erbrachten halben Tagewerke. Innerhalb eines Beratungsauftrages können einzelne Beratungsstunden kumuliert werden. Beratungen in einem Gesamtumfang von unter vier Stunden sind nicht förderfähig. Umsatzsteuer kann nicht gefördert werden.
4.5 Die maximale Anzahl zuwendungsfähiger Tagewerke je Unternehmen beträgt 15 Tagewerke in drei Steuerjahren.
4.6 Inhalt und zeitlicher Ablauf der Beratung sowie deren wesentliche Ergebnisse sind in einem schriftlichen Beratungsbericht wiederzugeben. Der Beratungsbericht muss konkrete Betriebsindividuelle Handlungsempfehlungen mit detaillierter Anleitung zur Umsetzung enthalten. Es muss sichergestellt sein, dass ein diesen Anforderungen entsprechender Bericht dem beratenen Unternehmen übergeben wird.
5 Verfahren
5.1 Die Anträge müssen vor Beauftragung der Beratung unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Antragsformulars gestellt werden. Bereits zuvor begonnene Maßnahmen können nicht gefördert werden.
5.2 Zuständige Stelle für die Bewilligung und das gesamte Verfahren ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).
5.3 Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Vorlage der Abrechnungsunterlagen. Die Unterlagen müssen bei der ISB eingereicht werden.
5.4 Zu den Abrechnungsunterlagen gehören:
a) das Original der bezahlten Rechnung mit einer Kopie des Kontoauszuges als Zahlungsnachweis,
b) eine Kopie des Beratungsberichts.
Mit der Vorlage dieser Unterlagen ist gleichzeitig der Verwendungsnachweis erbracht.
5.5 Mit seinem Antrag verpflichtet sich das Unternehmen, Auskünfte zu statistischen Zwecken zu geben, und erklärt sich damit einverstanden, dass die erhobenen Daten für statistische Zwecke verwendet und an die mit der Evaluierung beauftragte Stelle weitergegeben werden. Das Unternehmen erklärt sich zudem damit einverstanden, dass im Einzelfall alle Informationen, die nötig sind, um die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift zu überprüfen, der überprüfenden Stelle bekannt gegeben werden.
5.6 Erhaltene Förderungen werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 von der Kommission überprüft werden.
6 Besondere Bestimmungen für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022
Auf Anträge, die in der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2022 erstmals gestellt werden, finden folgende besondere Bestimmungen Anwendung:
a) Abweichend von Nummer 1.4 werden die Zuwendungen als „De-minimis-Beihilfen“ nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gewährt.
b) Abweichend von Nummer 4.3 beträgt der Zuschuss 75 v. H. der förderfähigen Kosten und der Höchstbetrag pro Tagewerk 750 Euro.
c) Nummer 5.6 findet keine Anwendung.
7 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Förderung von Betriebsberatungen für kleine und mittlere Unternehmen (Mittelstandsberatungsprogramm) vom 21. Januar 2010 (MinBl. S. 134) außer Kraft.