Richtlinie
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zum Ausgleich von außerordentlichen Mehrkosten beim Personal im Busgewerbe des ÖPNV (Richtlinie zur Förderung der Personalmehrkosten im Busgewerbe RLP)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 9. Dezember 2022
(5003#2022/0097-1401 8.0001)
1 Zuwendungszweck
Mit der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift sollen Lohnkostensteigerungen für das Fahrpersonal bei Unternehmen im Busgewerbe des ÖPNV (Unternehmen), ausgeglichen werden, um den öffentlichen Personennahverkehr als Aufgabe der Daseinsvorsorge so zu gestalten, dass sich auch Menschen mit geringerem Einkommen Mobilität leisten können. Die Förderung zielt darauf ab, die Zuwendungsempfänger in die Lage zu versetzen, die in den Jahren 2020 und 2021 und im Manteltarifvertrag 2022 tariflich vereinbarten Lohnkostensteigerungen für das Fahrpersonal mit geringeren Preiserhöhungen der Endkundenpreise besser finanzieren zu können. Nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift soll eine anteilige und dauerhafte Finanzierung der bei den kommunalen Aufgabenträgern durch die drei Tarifabschlüsse der Jahre 2020, 2021 und 2022 entstandenen Mehrkosten im Rahmen der Pflichtaufgabe ÖPNV bis Ende 2026 ermöglicht werden. Die Förderung dient auch dem Zweck, das in Rheinland-Pfalz bestehende Lohnniveau auf ein mit dem in den Ländern Hessen und Baden-Württemberg vergleichbares Niveau anzuheben und so dem anhaltenden akuten Mangel an Fahrpersonal im Land entgegenzuwirken.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
- des § 16 Abs. 10 Satz 5 und Abs. 11 des Nahverkehrsgesetzes (NVG) vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 51, BS 924-8),
- der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2),
- der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340)
in ihrer jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
2.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Gegenstand der Förderung
3.1 Das Land gleicht für Beförderungsleistungen im straßengebundenen ÖPNV nach dem Personenbeförderungsgesetz die nach Maßgabe der Anlage ermittelten Mehrkosten infolge der in Nummer 1 genannten Lohnkostensteigerungen für das Fahrpersonal in Höhe von bis zu 50 v.H. aus, soweit die Höhe der Ausgleichsleistungen in der Anlage nicht abweichend geregelt ist. Es wird klargestellt, dass auch Mehrkosten infolge der in Nummer 1 genannten Lohnkostensteigerungen für das Fahrpersonal von Subunternehmern von der Förderung umfasst sind. Auch Verkehre, die von Unternehmen erbracht werden, die ihr Fahrpersonal nach anderen Tarifen als dem VAV-Tarif bezahlen (beispielsweise der Tarif der EVG) sind förderfähig, sofern dieser Tarif in seiner Höhe unterhalb des VAV-Tarifs liegt und die Unternehmen ihren Beschäftigten deshalb einen Ausgleich bis zur Höhe des VAV-Tarifs zahlen müssen. Dies ist nach Maßgabe der Anlage nachzuweisen.
3.2 Die Förderung erfolgt auf der Basis jährlicher Zuwendungsbescheide.
3.3 Als Beförderungsleistungen im Sinne der Nummer 3.1 gelten die Verkehre gemäß Nummer 3 der Anlage, die durch die ÖPNV-Aufgabenträger gemäß § 5 Abs. 1 und 3 NVG oder von Dritten in deren Auftrag bestellt sind und für welche die zuständige Genehmigungsbehörde die Liniengenehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erteilt hat.
Erbringt ein Unternehmen Beförderungsleistungen in Gebieten mehrerer Zuwendungsempfänger und können die Mehrkosten nicht eindeutig der Verkehrsleistung im Zuständigkeitsbereich eines Zuwendungsempfängers zugeordnet werden, berechnet sich die Förderung des jeweiligen Zuwendungsempfängers auf der Grundlage der im jeweiligen Zuständigkeitsbereich eines Zuwendungsempfängers erbrachten Wagen-Kilometer des Förderjahres (Ausgleichsjahr).
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Aufgabenträger des straßengebundenen ÖPNV im Sinne des Nahverkehrsgesetzes. Die Förderung wird stellvertretend für die Aufgabenträger durch die Verbundgesellschaften abgewickelt. Dies umfasst auch die Antragstellung und die Entgegennahme der Fördermittel sowie die Tätigkeiten nach Nummer 8. Im Falle von Verkehrsleistungen, die den Raum mehrerer Verkehrsverbundgesellschaften betreffen, stimmen sich diese hinsichtlich der vorgenannten Abwicklung ab.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die Zuwendung ist beim
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Kaiser-Friedrich-Str. 1
55116 Mainz
(Bewilligungsbehörde) zu beantragen.
5.2 Förderfähig sind nur Verkehre, für die der Zuwendungsempfänger das Delta zwischen der Landesförderung und der tatsächlichen Lohnkostensteigerung an die Verkehrsunternehmen leistet und die Lohnsteigerungen dem Fahrpersonal zugeflossen sind.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
6.2 Bei der Finanzierungsart handelt es sich um Anteilsfinanzierung bis zu einem Umfang von 50 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten, soweit die Höhe der Ausgleichsleistungen in Nummer 12 der Anlage nicht abweichend geregelt ist.
6.3 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbare Zuweisung gewährt.
6.4 Zuwendungsfähig sind die jeweils nach Maßgabe der Anlage nachgewiesenen Mehrkosten im Sinne der Nummer 1.
7 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Der Zuwendungsempfänger hat sicherzustellen, dass bei der Weiterleitung der Zuwendungen die maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheids und dieser Verwaltungsvorschrift allen Verkehrsunternehmen, welche die Verkehrsleistungen erbringen, auferlegt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Nummer 12 Teil 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO zur Weiterleitung von Zuwendungen zu beachten.
8 Verfahren
8.1 Die in Nummer 4 genannten Zuwendungsempfänger stellen für ihr jeweiliges Verkehrsgebiet einen Antrag für den jeweiligen Förderzeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Es sollen Sammelanträge der Verkehrsverbundgesellschaften für das jeweilige Verbundgebiet gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch mit dem von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Antragsformular zu stellen.
8.2 Anträge sind spätestens bis zum Ablauf des jeweiligen Förderjahres für dieses Förderjahr zu stellen.
8.3 Dem Antrag sind Prognosen zu den Lohnkostensteigerungen für das jeweilige Ausgleichsjahr auf der Grundlage einer Berechnung nach Maßgabe der Anlage beizufügen. Hierzu sind die Verkehrsunternehmen vom Zuwendungsempfänger zu verpflichten, Angaben über die Anzahl der Vollzeitäquivalente und die tatsächliche Steigerung der förderfähigen Lohnkosten zu übermitteln und unterjährige Veränderungen unverzüglich mitzuteilen. Diese Angaben sind vom Zuwendungsempfänger zu prüfen und dem Antrag beizufügen.
8.4 Die Bewilligung erfolgt vorläufig und vorbehaltlich der endgültigen Festsetzung ihrer Höhe nach Nummer 8.5. Auf formlosen auch elektronischen Antrag erhalten die Empfänger eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 90 v.H. des vorläufig bewilligten Kostenausgleichs für das jeweilige Ausgleichsjahr. Die Auszahlung erfolgt durch die Bewilligungsbehörde. Die Modalitäten der Auszahlung werden im Zuwendungsbescheid näher geregelt.
8.5 Die Zuwendung für das jeweilige Ausgleichsjahr wird gemäß den tatsächlich entstandenen Lohnkostensteigerungen der Nummer 1 auf der Grundlage einer Berechnung nach Maßgabe der Anlage festgesetzt.
8.6 Die Nachweise über die im Ausgleichsjahr tatsächlich entstandenen Lohnkostensteigerungen der Nummer 1 führt der Zuwendungsempfänger durch Vorlage von Testaten von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüferinnen oder einem Rechnungsprüfungsamt. Bei Beträgen bis 10.000 EUR genügt die fachspezifische Bestätigung durch einen Steuerberater oder eine Steuerberaterin. Die Modalitäten zur Nachweisführung werden im Zuwendungsbescheid näher geregelt.
9 Prüfrechte
Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz und das für die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle haben nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
10 Regeln zur Transparenz
Auf der Internetseite www.tpp.rlp.de werden durch die obersten Landesbehörden einmal jährlich auf der Grundlage des Landestransparenzgesetzes auch die Zuwendungen ab 1.000 EUR veröffentlicht. Die Bewilligungsbehörde gibt in dieser Liste zusammengefasst unter anderem folgende Daten dieser Zuwendungen bekannt:
- Datum der Bewilligung,
- Zuwendungsempfänger (Name, Titel, akademischer Grad, gegebenenfalls Beruf-/Funktionsbezeichnung und Ort),
- Zuwendungsart,
- Höhe und Zweck der Zuwendung.
Die auf der Transparenzplattform veröffentlichten Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten. Auch die oberen Landesbehörden sind seit dem Jahr 2021 zu dieser Veröffentlichung verpflichtet.
11 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft. Die gleichnamige Verwaltungsvorschrift vom 27. August 2021 (MinBl. S. 118) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie tritt mit dem Inkrafttreten der Finanzierungsregelungen zum ersten Landesnahverkehrsplan, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.