Richtlinie
Landesförderprogramm „Stärkung strukturschwacher Regionen“ (REGIO)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
vom 30. Oktober 2015 (8302)
[verlängert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 16. November 2023 0512-0001#2023/0001-8107;
zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 23. Dezember 2023 (8302)]
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Wege der Projektförderung Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1, Nr. L 283 S. 65) in der jeweils geltenden Fassung.
1.2 Durch die Zuwendungen können Investitionsvorhaben der gewerblichen Wirtschaft gefördert werden, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Dauerarbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Dauerarbeitsplätze gesichert werden (Entwicklungsstrategie). Dabei sind die im Koordinierungsrahmen festgelegten Grundsätze und Ziele der GRW als Eckpunkte zur Förderung der regionalen Entwicklung maßgebend.
1.3 Es werden nur Investitionen in Rheinland-Pfalz berücksichtigt, die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind, die die Wettbewerbsfähigkeit und Leistungsfähigkeit der Unternehmen steigern und einen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen. Investitionen sind volkswirtschaftlich förderungswürdig, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und der Regionalpolitik des Landes stehen und wenn sie geeignet sind, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen. Ziel ist es, die sozioökonomische Situation im Fördergebiet dahingehend zu verbessern, dass bestehende wirtschaftliche Disparitäten im Vergleich zu strukturstärkeren Landesteilen abgemildert werden.
1.4 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)
Der bei der Förderung zugrunde zu legende Begriff kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) folgt der Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthaltenen Berechnungsmethoden.
Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein oder mehrere Großunternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht.
Mittlere Unternehmen sind Unternehmen, die
- weniger als 250 Personen beschäftigen und
- entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft.
Kleine Unternehmen sind Unternehmen,
- die weniger als 50 Personen beschäftigen und
- deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
2.2 Betriebsstätte
Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung1); der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes (GewStG)2). Nicht als Gewerbebetriebe im Sinne der vorliegenden Vorschrift gelten gemeinnützige Unternehmen oder öffentliche Unternehmen. Gleiches gilt für Unternehmen, bei denen keine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung von gemeinnützigen oder öffentlichen Unternehmen oder der öffentlichen Hand besteht.
2.3 Eigenbetriebliche Nutzung
Eine Investition wird eigenbetrieblich genutzt, wenn die Nutzung ausschließlich mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt. Eine Vermietung oder Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung oder Übertragung schließt die eigenbetriebliche Nutzung aus.
2.4 Durchführung der Maßnahme im Fördergebiet
Eine Investition gilt als im Fördergebiet durchgeführt, wenn sich sowohl die geschaffenen oder gesicherten Dauerarbeitsplätze, als auch die geförderten Wirtschaftsgüter räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte im Fördergebiet befinden.
2.5 Dauerarbeitsplätze
2.5.1 Zwischen der Zahl der Dauerarbeitsplätze und der Zahl der Beschäftigten ist zu unterscheiden.
2.5.2 Die Zahl der Dauerarbeitsplätze entspricht der Zahl der Vollzeitäquivalente.
2.5.3 Dauerarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, die von vornherein auf Dauer, mindestens für die Dauer der Verbleibensfrist (Nummer 6.14) angelegt sind.
2.5.4 Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer werden bei der Anrechnung von Dauerarbeitsplätzen berücksichtigt.
2.5.5 Ein Teilzeitarbeitsplatz wird im Verhältnis der jährlichen Arbeitsstunden zu der Anzahl der Arbeitsstunden eines Vollzeitarbeitsplatzes anteilig berücksichtigt.
2.5.6 Saisonarbeitsplätze finden mit ihrer jahresdurchschnittlichen tariflichen oder betriebsüblichen Arbeitszeit als Dauerarbeitsplätze Berücksichtigung, wenn sie nach Art der Betriebsstätte während der Saisonzeit auf Dauer besetzt werden.
2.5.7 Bei Mehrschichtbetrieben ist die Zahl der Dauerarbeitsplätze grundsätzlich mit der Zahl der entsprechenden Arbeitskräfte gleichzusetzen.
2.5.8 Ein Telearbeitsplatz liegt vor, wenn eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer an ihrem oder seinem Wohnort dezentral für ein räumlich entferntes Unternehmen über elektronische Medien (z.B. über vernetzte Datenverarbeitungsanlagen im On- oder Off-Line-Betrieb) Tätigkeiten in Erfüllung des Arbeitsvertrages ausübt. Ein isolierter Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen ausschließlich am Wohnort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ausgeübt werden. Ein alternierender Telearbeitsplatz liegt vor, wenn die Tätigkeiten für das Unternehmen teilweise am Wohnort der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und teilweise im Betrieb des Unternehmens/Arbeitgebers ausgeführt werden.
2.5.9 Ausbildungsplätze werden wie Arbeitsplätze berücksichtigt. Dies gilt nicht für die Berechnung der Mitarbeiterzahl zur Ermittlung des KMU-Status gemäß Nummer 2.1.
2.6 Beginn des Investitionsvorhabens (Maßnahmebeginn)
Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder
a) der verbindliche (schriftliche oder mündliche) Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (als solcher kann regelmäßig die Beauftragung oder Bestellung angesehen werden),
b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition (Gleiches gilt für die Aufnahme von Eigenleistungen),
c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder
d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.
Als Investitionsbeginn gilt in der Regel auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag.
Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie gleich gelagerte vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens. Bei der Übernahme ist der Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben der Zeitpunkt des Erwerbs der unmittelbar mit der erworbenen Betriebsstätte verbundenen Vermögenswerte.
2.7 Ende des Investitionsvorhabens (Maßnahmeabschluss)
Ein Investitionsvorhaben ist beendet, wenn es fertiggestellt ist, d.h. mit der Anschaffung des letzten dem Vorhaben zuzurechnenden Wirtschaftsgutes oder sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (wesentliche Betriebsbereitschaft).
2.8 Beurteilungszeitpunkt
Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfenintensität und des Beihilfenbetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung. Als Tag der Gewährung gilt gemäß Artikel 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Tag, an dem der Beihilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirkt.
3 Gegenstand der Förderung
Zuwendungen können für folgende Investitionsvorhaben gewährt werden:
3.1 Errichtung einer neuen Betriebsstätte.
3.2 Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte. Dies umfasst neben dem Ausbau von Kapazitäten auch die Diversifizierung der Produktion einer Betriebsstätte durch vorher dort nicht hergestellte Produkte und die grundlegende Änderung des gesamten Produktionsprozesses einer bestehenden Betriebsstätte.
4 Förderfähige Kosten
4.1 Als förderfähig werden nur Kosten berücksichtigt, die im Rahmen der förderfähigen Investitionen anfallen und nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Anlagevermögen aktiviert werden.
Zu den förderfähigen Kosten gehören:
a) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der zum Investitionsvorhaben zählenden Wirtschaftsgüter des Sachanlagevermögens (u.a.
Gebäude, Anlagen, Maschinen),
b) die Anschaffungs- und Herstellungskosten mobiler Wirtschaftsgüter, soweit sie ausschließlich innerhalb der geförderten Betriebsstätte genutzt werden und mindestens fünf Jahre im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben3),
c) die Anschaffungskosten von immateriellen Wirtschaftsgütern, in Höhe der Kosten des förderfähigen Gesamtinvestitionsvorhabens. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn
aa) diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
bb) der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
cc) diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden.
4.2 Zu den förderfähigen Kosten (einschließlich Nebenkosten) gehören nicht:
a) Grunderwerb,
b) Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen (eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut),
c) die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für PKW, Kombifahrzeuge, LKW, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
d) die Anschaffungskosten gebrauchter Wirtschaftsgüter,
e) aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
f) Wohnräume für Betriebsangehörige und Gäste sowie Privatwohnungen,
g) Mehrwertsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes geltend gemacht werden kann,
h) geringwertige Wirtschaftsgüter,
i) Beratung, wenn diese nicht im Sachanlagevermögen aktiviert wird, z.B. für Rechtsberatung und allgemeine Unternehmensberatung,
j) Eigenleistungen,
k) gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter,
l) Kraftwerke, Energieerzeugungsanlagen und Wasserversorgungsanlagen, auch wenn sie überwiegend dem betrieblichen Eigenbedarf dienen.
5 Zuwendungsempfänger
5.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift erfüllen.
5.2 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).
5.2.1 Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d.h. zu mehr als 50 v.H. des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sog. „Artbegriff“). Auf die Liste im Anhang der vorliegenden Verwaltungsvorschrift wird verwiesen.
5.2.2 Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sog. „Einzelfallnachweis“). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen.
5.2.3 Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z.B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt.
5.2.4 Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nachzuweisen.
5.3 Antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt und eigenbetrieblich (Nummer 2.3) nutzt.
6 Fördervoraussetzungen
6.1 Die Zuwendungen können nur für Investitionen gewährt werden, die in dem nachstehenden Fördergebiet durchgeführt werden und die die Voraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift erfüllen.
Das Fördergebiet umfasst die Landkreise Trier-Saarburg, Neuwied, Mayen-Koblenz, AlzeyWorms, den Rhein-Lahn-Kreis und den Westerwaldkreis sowie den Eifelkreis Bitburg-Prüm.
6.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang des ausgefüllten Antragsformulars bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – ISB –, Mainz) und Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden, begonnen worden ist.
6.3 Mit den Investitionsvorhaben müssen im Fördergebiet neue Dauerarbeitsplätze geschaffen und vorhandene gesichert werden. Für eine Überwachungszeit von mindestens fünf Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens müssen die Arbeitsplätze tatsächlich besetzt werden. Das Investitionsvorhaben, durch das neue Arbeitsplätze geschaffen und vorhandene gesichert werden, ist mit der zuständigen Arbeitsagentur abzustimmen.
6.4 Besondere Anstrengung
6.4.1 Für die Förderung kommen nur solche Investitionen in Betracht, die ausgehend von der Zahl der geschaffenen Dauerarbeitsplätze eine besondere Anstrengung des Antragstellers erfordern.
6.4.2 Dementsprechend sind Investitionsvorhaben nur förderfähig, wenn die Zahl der bei Antragstellung in der zu fördernden Betriebsstätte bestehenden Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 v.H. erhöht wird.
6.4.3 Bei Errichtungsinvestitionen nach Nummer 3.1 gilt die Voraussetzung nach Nummer 6.4.2 Satz 1 als erfüllt, es sei denn, es handelt sich um Verlagerungen nach Nummer 6.13.
6.5 Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Die Antragsunterlagen sind um eine aktuelle „Bescheinigung in Steuersachen“ des zuständigen Finanzamtes zu ergänzen.
6.6 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist durch eine Vollfinanzierungsbestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen.
6.7 Es werden nur Förderungen bewilligt, deren geplanter Investitionsumfang eine Zuschusshöhe von 20.000 EUR oder mehr zulässt. Dies bedeutet, dass bei kleinen Unternehmen in der Regel ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 100.000 EUR erforderlich ist, bei mittleren Unternehmen von 200.000 EUR.
6.8 Der Förderung können förderfähige Investitionskosten für jeden neu geschaffenen Dauerarbeitsplatz von maximal 750.000 EUR und für jeden gesicherten Dauerarbeitsplatz von maximal 500.000 EUR zugrunde gelegt werden.
6.9 Im Rahmen der Prüfung kann die zuständige Behörde insbesondere mehrere kleine, nicht selbstständig tätige Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte behandeln.
6.10 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt (beendet) wird.
6.11 Mehrkosten, die nach Bewilligung im Rahmen eines bereits geförderten einzelbetrieblichen Vorhabens entstehen, können nicht gefördert werden.
6.12 Wurde die Betriebsstätte bereits gefördert und ist der diesbezügliche Überwachungszeitraum noch nicht abgelaufen, so ist die angegebene Dauerarbeitsplatz- bzw. Beschäftigtenzahl der letzten Förderung als Basiszahl für die Berechnung heranzuziehen, sofern diese höher ist, als die Zahl der bei Antragstellung bestehenden Dauerarbeitsplätze.
6.13 Verlagerungen innerhalb des Landes Rheinland-Pfalz können gefördert werden, wenn mit der Verlagerung eine Steigerung der bei Antragstellung in der zu verlagernden Betriebsstätte vorhandenen Dauerarbeitsplätze um mindestens 10 v.H. verbunden ist.
6.14 Die durch Investitionshilfen geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens fünf Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.
6.15 Das Investitionsvorhaben muss nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein. Sofern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vorzulegen.
7 Art, Umfang und Höhe der Förderung
7.1 Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Sie ist stets eine zusätzliche Hilfe und daher nicht dazu vorzusehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten ohne regionale Zielsetzung zu ersetzen.
7.2 Der Beihilfehöchstbetrag/Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die beihilferechtlich festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.
7.3 Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 v.H. der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.
7.4 Im Einzelnen sind Regionalförderungen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift grundsätzlich bis zu folgendem Subventionswert möglich:
- Kleine Unternehmen: 20 v.H.
- Mittlere Unternehmen: 10 v.H.
7.5 Für den Teil des förderfähigen Investitionsvolumens, der den Betrag von 10 Mio. EUR übersteigt, wird abweichend von den Regelungen in Nummer 7.4 ein Zuschuss maximal von 5 v.H. gewährt.
8 Ausschluss von der Förderung
8.1 Von der Förderung sind insbesondere ausgeschlossen:
- Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
- Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
- Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
- Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung,
- Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Liste (Anhang zu Nummer 5.2.1 der vorliegenden Verwaltungsvorschrift) aufgeführten Bereiche,
- Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
- Transport- und Lagergewerbe,
- Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenpflegeheime oder ähnliche Einrichtungen sowie Dienstleister, die entsprechende Leistungen ambulant erbringen,
- Kunstfaserindustrie,
- Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten4), mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,
- Flughäfen,
- Campingplätze und Ferienwohnungen,
- Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur,
- Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit im Deponieren oder Verbrennen von Abfällen besteht,
- Beherbergungsbetriebe und Gaststätten,
- Kellereibetriebe,
- Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt,
- Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt M Nr. 69 „Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“ fällt und
- Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der NACE Rev. 2 fällt.
8.2 Die Förderung ist aufgrund beihilferechtlicher Regelungen eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur“.
8.3 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.
9 Widerruf und Rückforderung
9.1 Rückforderungsgrundsatz
Der Zuwendungsbescheid ist insbesondere zu widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel sind vom Zuwendungsempfänger zurückzufordern, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Fördervoraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift nach Abschluss des Investitionsvorhabens oder der betrieblichen Maßnahme nicht erfüllt sind.
9.2 Absehen vom Widerruf und der Rückforderung
9.2.1 Verantwortlichkeit
Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt nur in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Nichterreichung der Fördervoraussetzungen nach Nummer 6.4 oder Nummer 6.8 oder die Verlängerung des Durchführungszeitraums nach Nummer 6.10 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte. Zudem darf die zu Beginn der Maßnahme bestehende Anzahl von Dauerarbeitsplätzen (Ausgangsbasis) nicht unterschritten werden.
9.2.2 Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn
- Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
- staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
- extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.
9.3 Voraussetzungen
Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann
9.3.1 anteilig abgesehen werden, wenn die Arbeitsplatzziele nach Nummer 6.4.2 oder Nummer 6.8 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 6.3) insgesamt höchstens 30 Monate nicht erfüllt wurden,
9.3.2 abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplatzziele nach Nummer 6.4.2 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 6.3) aufgrund von marktstrukturellen Veränderungen maximal 36 Monate nicht erfüllt wurden. Wird von einem Widerruf abgesehen, verlängert sich der fünfjährige Überwachungszeitraum nach Nummer 6.3 um den kumulierten Zeitraum der fehlenden Zurverfügungstellung auf höchstens acht Jahre,
9.3.3 anteilig oder vollständig abgesehen werden, wenn aufgrund von grundlegenden marktstrukturellen Veränderungen so viele Dauerarbeitsplätze in der Betriebsstätte weggefallen sind, dass die mindestens erforderlichen Arbeitsplatzziele nach Nummer 6.4.2 nicht erreicht werden,
9.3.4 abgesehen werden, wenn die in Aussicht gestellten Arbeitsplätze nur deshalb nicht besetzt wurden, weil der Arbeitsmarkt erschöpft war,
9.3.5 abgesehen werden, wenn aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden die Arbeitsplatzziele nach Nummer 6.4.2 oder Nummer 6.8 innerhalb des fünfjährigen Überwachungszeitraums nach Abschluss des Investitionsvorhabens (Nummer 6.3) höchstens 36 Monate oder die Verbleibensfrist von fünf Jahren nach Nummer 6.14 nicht erfüllt wurden5),
9.3.6 abgesehen werden, wenn der Zeitraum nach Nummer 6.10 nicht eingehalten werden kann, weil technische oder sonstige Gründe, die außerhalb des Einflussbereiches des Investors liegen, einen längeren Investitionszeitraum unumgänglich machen und dies der ISB unverzüglich angezeigt wurde. Dies gilt insbesondere in den unter Nummer 9.2.2 genannten Fällen. Nicht ausreichend ist es in der Regel, dass sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten verändern oder nicht wie geplant entwickeln, z.B. geringere Absatzmöglichkeiten aufgrund nachlassender Nachfrage oder höhere Finanzierungskosten wegen steigender Zinsen.
9.4 Die vorstehenden Regelungen finden grundsätzlich keine Anwendung im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte.
9.5 Die Regelung der Nummer 9 dieser Verwaltungsvorschrift wird entsprechend auf geförderte Investitionsvorhaben, die nach früheren Verwaltungsvorschriften bewilligt wurden, angewendet.
9.6 Abweichend von den in Nummer 6.14 festgelegten fünfjährigen Verbleibensfristen kann von einem Widerruf des Zuwendungsbescheides oder einer Rückforderung der ab dem Jahr 2007 gewährten Fördermittel bei kleinen und mittleren Unternehmen in besonders begründeten Fällen abgesehen werden, wenn die Verbleibensfristen mindestens drei Jahre nach Investitionsabschluss erfüllt wurden.
10 Verfahren
10.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unter Verwendung des dort erhältlichen elektronischen Formulars zu stellen.
10.2 Zuständige Behörde ist
10.2.1 für die Entscheidung über den Erlass des Bewilligungsbescheides
- bei einem Zuschussbetrag ab 250.000 EUR das für die allgemeine Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium,
- bei einem Zuschussbetrag von weniger als 250.000 EUR die ISB,
10.2.2 für die gesamte weitere Abwicklung einschließlich Abänderung und Aufhebung von Zuwendungsbescheiden die ISB. Dies umfasst auch die Rückforderung der zu erstattenden Leistungen einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Zinsen.
10.3 Zu den Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen ist die Stellungnahme der Kammern einzuholen.
10.4 Sofern die zuständige Behörde dies bestimmt, sind die Angaben des Antragstellers durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Steuerbevollmächtigte oder einen Steuerbevollmächtigten zu bestätigen.
10.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) sowie des Landesförderprogramms „Stärkung strukturschwacher Regionen“ (REGIO) (ANBest-P GRW-REGIO) sind abweichend von Teil I Nr. 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
10.6 Einzelförderungen nach dieser Verwaltungsvorschrift, die über 100.000 EUR betragen, werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall durch die Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geprüft werden.
11 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Regionales Landesförderprogramm vom 15. März 2010 (MinBl. S. 130) außer Kraft.
1) in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung
2) § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung
3) Wenn mobile Wirtschaftsgüter im Rahmen von Telearbeit eingesetzt werden, gilt der Ort der Leistungserbringung als unselbständiger Bestandteil der Betriebsstätte des Unternehmens.
4) Im Sinne der Begriffsbestimmung von Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.
5) Beim Absehen von einem Widerrufsbescheid und einer Rückforderung bei Nichterfüllung der Verbleibensfrist aufgrund von nicht wirtschaftlich versicherbaren Elementarschäden sind die Voraussetzungen gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sinngemäß anzuwenden. Der konkrete Anwendungsfall (Naturkatastrophe) ist jeweils vor dem Rückforderungsverzicht bei der EU-Kommission anzuzeigen.
Anlage
Liste zu Nummer 5.2.1 der Verwaltungsvorschrift REGIO
Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 35) hergestellt/bearbeitet oder Leistungen (Nr. 36 bis 50) erbracht werden:
1. Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie)
2. Pharmazeutische Erzeugnisse
3. Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse
4. Gummi und Gummierzeugnisse
5. Grob- und Feinkeramik
6. Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse
7. Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente
8. Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung
9. Schilder und Lichtreklame
10. Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse, soweit nicht nach Nummer 8.1 der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen
11. NE-Metalle
12. Eisen-, Stahl- und Temperguss, soweit nicht nach Nummer 8.1 der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen
13. NE-Metallguss und Galvanotechnik
14. Maschinen und technische Geräte
15. Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen
16. Fahrzeuge aller Art und Zubehör
17. Schiffe, Boote und technische Schiffsausrüstung
18. Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk-Fernseh- und Nachrichtentechnik
19. Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte
20. Uhren
21. Eisen-, Blech-, Metallwaren
22. Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren
23. Holzerzeugnisse
24. Formen, Modelle und Werkzeuge
25. Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse
26. Druckerzeugnisse
27. Leder und Ledererzeugnisse
28. Schuhe
29. Textilien
30. Bekleidung
31. Polstereierzeugnisse
32. Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind
33. Futtermittel
34. Recycling
35. Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz
36. Versandhandel
37. Import-/Exportgroßhandel
38. Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen)
39. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen
40. Veranstaltung von Kongressen
41. Verlage
42. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft
43. Technische Unternehmensberatung
44. Markt- und Meinungsforschung
45. Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
46. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft
47. Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen
48. Logistische Dienstleistungen
49. Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion
50. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen
Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 50 aufgeführten Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig.