Förderprogramm

Landesbürgschaftsprogramm

Förderart:
Bürgschaft
Förderbereich:
Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz

Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Bürgschaften

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Unternehmen, Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe, Existenzgründerin oder Existenzgründer oder als Träger sozialer oder kultureller Einrichtungen nicht über ausreichende finanzielle Sicherheiten für Ihren Kredit verfügen, kann das Land Rheinland-Pfalz unter bestimmten Voraussetzungen eine Bürgschaft übernehmen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt Bürgschaften für Kredite von Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften und Bausparkassen an Unternehmen, Angehörige oder Angehöriger der Freien Berufe, Existenzgründerin oder Existenzgründer oder als Träger sozialer oder kultureller Einrichtungen, denen bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen oder die im besonderen Interesse des Landes liegen.

Die Landesbürgschaft bekommen Sie zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln (Bar-/Avalkredite).

Die Höhe der Bürgschaft wird für den Einzelfall festgelegt, muss aber ein Volumen von EUR 3,5 Millionen übersteigen. Die Bürgschaftsquote kann bis zu 80 Prozent der Kreditsumme betragen.

Die Laufzeit der Bürgschaft beträgt maximal 15 Jahre, bei Finanzierung baulicher Maßnahmen für betriebliche Zwecke maximal 23 Jahre.

Für Bürgschaften mit einem Volumen bis zu EUR 2 Millionen ist die Bürgschaftsbank Rheinland-Pfalz zuständig, für Bürgschaften mit einem Volumen zwischen EUR 2 Millionen und EUR 3,5 Millionen die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Beantragen Sie die Bürgschaft bitte zusammen mit Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Antrag wird von dort an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,
  • Handwerksbetriebe,
  • Angehörige der Freien Berufe,
  • Existenzgründende sowie
  • Träger sozialer oder kultureller Einrichtungen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen den verbürgende Kredit zur Finanzierung eines volks- und betriebswirtschaftlich förderfähigen Vorhabens verwenden.
  • Sie müssen die ordnungsgemäße Bedienung des Kredites gewährleisten.
  • Die nachträgliche Verbürgung bereits bestehender Kredite ist ausgeschlossen.
  • Die spezifischen Voraussetzungen der Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind einzuhalten.
  • Die Gewährung von Bürgschaften für Umstrukturierungsmaßnahmen von großen Unternehmen in Schwierigkeiten ist im Einzelfall von der Kommission der Europäischen Union zu notifizieren.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Übernahme von Bürgschaften zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft der Land- und Forstwirtschaft, der freien Berufe und der Träger sozialer und kultureller Einrichtungen – Landesbürgschaftsprogramm –

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 17. Oktober 1991 (MinBl. S. 484),
geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 14. Januar 1994 (MinBl. S. 43)
und vom 30. Juni 1995 (MinBl. S. 317)

1. Rechtsgrundlage, Förderungszweck

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz übernimmt auf Grund der Ermächtigung durch das jeweilige Landeshaushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Bürgschaften für Kredite zur Finanzierung volks- und betriebswirtschaftlich förderungswürdiger Vorhaben, die in Rheinland-Pfalz durchgeführt werden oder aus sonstigen Gründen im besonderen Interesse des Landes liegen.

1.2 Ein Anspruch auf Übernahme einer Landesbürgschaft besteht nicht, vielmehr entscheidet der Minister der Finanzen nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der haushaltsrechtlichen Ermächtigung.

1.3 Eine Landesbürgschaft soll nur übernommen werden, soweit die in Rheinland-Pfalz tätigen Kreditgarantiegemeinschaften oder die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) GmbH, Mainz, keine Bürgschaften gewähren.

2. Gegenstand der Förderung

Bürgschaften können übernommen werden zur Besicherung von Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln sowie von Avalen.

3. Bürgschaftsvoraussetzungen

3.1 Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren ordnungsgemäße Bedienung bei normalem wirtschaftlichen Verlauf erwartet werden kann. Der Kreditnehmer muss kreditfähig und kreditwürdig sein; er muss über ein geordnetes Rechnungswesen verfügen. Vorbedingung für die Übernahme einer Bürgschaft für einen Umstrukturierungs-, Konsolidierungs- oder Sanierungskredit ist die Vorlage eines Umstrukturierungsplans durch den Antragsteller.

3.2 Die nachträgliche Verbürgung bereits bestehender Kredite ist grundsätzlich ausgeschlossen.

3.3 Höhe und Laufzeit der zu verbürgenden Kredite sollen sich nach der Kreditverwendung und der Leistungsfähigkeit der Kreditnehmer richten.

Die Höchstlaufzeit soll 15 Jahre nicht überschreiten.

Bei Bürgschaften zur Förderung von Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen außerhalb von nationalen Fördergebieten sind die Förderhöchstsätze und Kumulierungsobergrenzen des KMU-Gemeinschaftsrahmens einzuhalten.

3.4 Bürgschaften werden in der Regel nur dann übernommen, wenn bankmäßige Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

3.5 Die Bürgschaftskredite sind im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten abzusichern.

3.6 Der Ehegatte des Kreditnehmers sowie Personen, die kraft ihrer Stellung als Gesellschafter wesentlichen Einfluss auf das antragstellende Unternehmen ausüben können, sollen grundsätzlich ganz oder teilweise für den zu verbürgenden Kredit mithaften. Das Land behält sich vor, im Einzelfall die Mithaftung sonstiger Personen zu verlangen.

4. Antragsteller (Kreditnehmer)

Antragsberechtigt sind

Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft,

Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft,

Angehörige freier Berufe,

Träger sozialer oder kultureller Einrichtungen.

5. Kreditgeber

Die Bürgschaften werden gegenüber Kreditinstituten, Versicherungsgesellschaften oder Bausparkassen übernommen. Die bankmäßige Betreuung, auch gegenüber dem Land, muss sichergestellt sein. Rechte und Pflichten des Kreditgebers ergeben sich aus der Bürgschaftsurkunde und dieser Verwaltungsvorschrift nebst Anlage.

6. Beauftragte des Landes

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Mainz, ist vom Land beauftragt, beim Bürgschaftsverfahren treuhänderisch tätig zu werden. Dementsprechend ist die ISB zuständig für die Entgegennahme der Anträge, deren bankmäßige Bearbeitung und Begutachtung sowie für die Verwaltung und Abwicklung der übernommenen Bürgschaften. Die ISB ist im Rahmen ihres Auftrags befugt, Erklärungen namens und mit Wirkung für und gegen das Land abzugeben und entgegenzunehmen.

7. Art und Höhe der Bürgschaft

Die Bürgschaften werden grundsätzlich als modifizierte Ausfallbürgschaften übernommen. Die Höhe der Bürgschaft wird vom Minister der Finanzen für den Einzelfall festgesetzt. Sie beträgt in der Regel für Investitionskredite bis zu 80 v.H. und für Betriebsmittelkredite einschließlich Avalkredite bis zu 60 v.H.

8. Antrags- und Bewilligungsverfahren

8.1 Der Antrag auf Gewährung eines zu verbürgenden Kredits ist vom Kreditnehmer auf dem dafür vorgesehenen Vordruck zweifacher Ausfertigung bei einem Kreditgeber seiner Wahl zu stellen.

8.2 Ist der Kreditgeber bereit, den Kredit bei Übernahme einer Bürgschaft des Landes zu gewähren, leitet er eine Antragsausfertigung mit Unterlagen sowie seiner Bereitschaftserklärung und Stellungnahme zum Antrag des Kreditnehmers auf dem entsprechenden Vordruck an die ISB.

8.3 Das Land ist berechtigt, Gutachten und Stellungnahmen insbesondere bei berufsständischen Verbänden und Organisationen einzuholen bzw. einholen zu lassen.

8.4 Über den Bürgschaftsantrag berät der Landesbürgschaftsausschuss in einer Sitzung, in der dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber Gelegenheit gegeben wird, den Antrag zu vertreten. Sachverständige können vom Ausschuss hinzugezogen werden. Als Ergebnis seiner Beratung beschließt der Landesbürgschaftsausschuss eine Empfehlung zu dem vorgelegten Antrag.

8.5 Die Entscheidung über den Bürgschaftsantrag trifft der Minister der Finanzen. Er gibt seine Entscheidung dem Kreditnehmer und dem Kreditgeber über die ISB bekannt. Bei Bewilligung wird eine Bürgschaftszusage erteilt, die mit Nebenbestimmungen versehen werden kann.

8.6 Sobald die in der Bürgschaftszusage genannten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind und der Kreditvertrag abgeschlossen ist, kann der Kreditgeber die Bürgschaftsurkunde unter Angabe des Kreditvertragsdatums abrufen.

8.7 Die Bürgschaftszusage wird unwirksam, wenn die Bürgschaftsurkunde nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Bürgschaftszusageschreibens abgerufen worden ist, es sei denn, das Land hat einer Fristverlängerung schriftlich zugestimmt. Im Falle einer Fristverlängerung kann die Bürgschaftszusage unter Berücksichtigung der zwischenzeitlichen Entwicklung geändert werden.

8.8 Kreditgeber und Kreditnehmer sind verpflichtet, vor Aushändigung der Bürgschaftsurkunde eintretende bzw. bekannt werdende wesentliche Verschlechterungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, wie sie sich aus dem Antrag und etwaigen ergänzenden Angaben in der Sitzung des Landesbürgschaftsausschusses ergeben, unverzüglich mitzuteilen.

8.9 Sind nach der Bürgschaftszusage, aber vor der Aushändigung der Urkunde Umstände bekannt geworden, bei deren Kenntnis das Land die Bürgschaftszusage in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens nicht erteilt hätte, ist insbesondere eine ordnungsgemäße Bedienung des verbürgten Kredits nicht zu erwarten, so behält sich das Land das Recht auf Widerruf bzw. Rücknahme der Bürgschaftszusage vor. Die §§ 48, 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

8.10 Die Entscheidung über den Widerruf oder die Rücknahme wird in entsprechender Anwendung von Nr. 8.4 und Nr. 8.5 dieser Verwaltungsvorschrift getroffen.

9. Bürgschaftsvertrag

Die „Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag” (Anlage) sind Bestandteil der Bürgschaftsurkunde, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

10. Kosten

Die Kosten für die Beantragung und die Übernahme einer Bürgschaft ergeben sich aus Nr. 8 der Anlage.

11. Vertraulichkeit

Alle Verhandlungen, Beratungen, Auskünfte und Unterlagen des Bürgschaftsverfahrens sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht offenbart werden. Die Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

12. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 01.12.1991 in Kraft; sie gilt für die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge.

Anlage 1

Wichtiger Hinweis

Das vorstehende Bürgschaftsprogramm des Landes Rheinland-Pfalz wurde von der EU-Kommission am 18.09.1991 genehmigt und gilt mit Wirkung vom 1.7.1996 mit folgender Abweichung:

Die Gewährung von Bürgschaften für Umstrukturierungsmaßnahmen von großen Unternehmen in Schwierigkeiten im Rahmen des vorstehenden Bürgschaftsprogramms ist im Einzelfall von der EU-Kommission gemäß Artikel 93 Abs. 3 EG-Vertrages zu notifizieren, damit die EU-Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem gemeinsamen Markt prüfen kann.

Bei großen Unternehmen in diesem Sinn handelt es sich um Unternehmen, die nicht kleine oder mittlere Unternehmen (KMU) sind. Als KMU gelten Unternehmen, die

1. weniger als 250 Mitarbeiter haben und

2. a) einen Jahresumsatz von 40 Mio. ECU nicht überschreiten oder

b) deren Jahresbilanzgesamtsumme 27 Mio. ECU nicht übersteigt und

3. unabhängig sind (keine Beteiligung an einem KMU durch ein oder mehrere große Unternehmen zu mehr als 25%).

Anlage 2

Allgemeine Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag

Die Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind wesentlicher Bestandteil der Bürgschaftsurkunde, soweit im Einzelfall keine davon abweichenden Vereinbarungen getroffen werden.

1. Umfang, Entstehen und Erlöschen der Bürgschaft

1.1 Die Bürgschaft umfasst den vereinbarten Prozentsatz des Kreditbetrages und die auf diesen Prozentsatz anfallenden, vom Land gebilligten Regelzinsen und notwendigen Barauslagen für die Kündigung und die zweckentsprechende Rechtsverfolgung.

1.2 Andere als die unter Nr. 1.1 genannten Ansprüche wie z.B. Zinses-, Überziehungs-, Stundungs-, Straf- und Verzugszinsen sowie sonstige Nebenforderungen und Kosten sind nicht mitverbürgt; sie können gegenüber dem Land auch nicht mittelbar geltend gemacht werden.

1.3 Die Bürgschaft wird wirksam, wenn dem Kreditgeber die Bürgschaftsurkunde zugegangen ist, die in der Bürgschaftszusage mitgeteilten Bedingungen erfüllt sind und der Kreditgeber die Urkunde angenommen hat.

1.4 Unabhängig vom Bestand der verbürgten Forderung erlischt die Bürgschaft mit der Rückgabe der Bürgschaftsurkunde.

1.5 Wird die verbürgte Forderung durch Rechtsgeschäft auf Dritte übertragen, erlischt die Bürgschaft, falls das Land dem Übergang nicht vorher schriftlich zugestimmt hat.

1.6 Erfüllt der Kreditgeber eine ihm auferlegte Verpflichtung nicht, und hat er dies zu vertreten, ist das Land so zu stellen, wie es stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Das gleiche gilt, wenn der Kreditgeber vorvertragliche Pflichten nicht erfüllt, wie sie sich insbesondere aus Nr. 8.8 des Landesbürgschaftsprogrammes ergeben.

1.7 Nach Erlöschen der Verpflichtungen aus dem Bürgschaftsvertrag ist die Bürgschaftsurkunde zurückzugeben.

2. Kreditbedingungen

2.1 Beim Abschluss des Kreditvertrages ist den Interessen des Landes Rechnung zu tragen. Die Bürgschaftszusage und diese Allgemeinen Bedingungen für den Bürgschaftsvertrag sind als wesentliche Bestandteile in den Kreditvertrag aufzunehmen.

2.2 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kreditgebers dürfen nur insoweit zum Gegenstand des Kreditvertrages gemacht werden, als sie nicht im Widerspruch zu den Bürgschaftsbedingungen stehen.

2.3 Der Bürgschaftskredit ist in festzulegenden Raten zurückzuzahlen. Er kann mit Zustimmung des Kreditgebers vorzeitig getilgt werden.

2.4 Zinsen und Nebenkosten des Kredits dürfen den Rahmen einer marktgerechten Effektivverzinsung nicht überschreiten.

2.5 Zahlungen des Kreditnehmers, die zur Bedienung aller fälligen Forderungen des Kreditgebers nicht ausreichen, sind auf diese Forderungen anteilig nach dem Verhältnis der jeweiligen Valuten, also auch auf den verbürgten Kredit aufzuteilen bzw. zu verrechnen.

3. Sicherheiten

3.1 Die für den landesverbürgten Kredit zu bestellenden Sicherheiten dienen zur Absicherung des Gesamtkredits; eine Vorrang- oder Sonderabsicherung des vom Kreditgeber zu tragenden Risikoanteils an dem Bürgschaftskredit ist nicht zulässig.

3.2 Sämtliche Sicherheiten, die dem Kreditgeber für andere Kredite an den Kreditnehmer bestellt sind und/oder werden, haben unmittelbar nachrangig für den verbürgten Kredit zu haften.

3.3 Die Sicherheiten sind frei von Rechten Dritter zu stellen. Sollte bei Vermieter- oder Verpächterpfandrechten eine Verzichtserklärung nicht erreicht werden, ist die ordnungsgemäße Zahlung des Miet- bzw. Pachtzinses zu überwachen.

3.4 Sofern als Sicherheit nach- oder gleichrangige Grundpfandrechte dienen, sind bei den vor- oder gleichrangigen Rechten erforderlichenfalls Löschungsvormerkungen einzutragen. Bei vor- oder gleichrangigen Grundschulden sind die gegenwärtigen und künftigen Ansprüche des Grundstückseigentümers auf Rückgewähr abzutreten. Revalutierungen vor- bzw. gleichrangiger Grundpfandrechte bedürfen der vorherigen Zustimmung des Landes.

3.5 Bei Bürgschaften Dritter sind alle Rückgriffsrechte und Ausgleichsansprüche gegen das Land auszuschließen.

3.6 Im Falle einer wesentlichen Minderung des Wertes der bestellten Sicherheiten sind diese durch weitere Sicherheiten zu verstärken. Das Land kann auch aus anderen Gründen eine Verstärkung oder einen Austausch der Sicherheiten verlangen.

3.7 Die Sicherheiten dienen zur Absicherung des verbürgten Kredits und der Rückgriffsrechte des Landes.

4. Kreditverwaltung

4.1 Der Kreditgeber ist verpflichtet, die Vorprüfung des Bürgschaftsantrags und die Gewährung, Verwaltung und Abwicklung des verbürgten Kredits mit banküblicher Sorgfalt vorzunehmen.

4.2 Der Kreditgeber ist insbesondere verpflichtet,

4.2.1 den verbürgten Kredit auf einem Sonderkonto zu führen und die zweckgebundene Verwendung der Kreditmittel entsprechend der Planung, die der Bürgschaftsgewährung zugrunde liegt, zu überwachen,

4.2.2 die bestellten Sicherheiten gesondert von seinen übrigen Geschäften zu verwalten und sich im banküblichen Rahmen vom ausreichenden Versicherungsschutz des Sicherungsguts und der übrigen betrieblichen Vermögenswerte während der Dauer der Kreditlaufzeit zu überzeugen,

4.2.3 zu Änderungen von Bedingungen des Kredit- und Bürgschaftsvertrages die vorherige Zustimmung des Landes einzuholen,

4.2.4 der ISB über den Geschäftsgang des Kreditnehmers unter Vorlage einer testierten Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung und Erläuterung der wichtigsten Positionen zusammen mit einer eigenen Stellungnahme innerhalb von 6 Monaten nach dem Bilanzstichtag zu berichten,

4.2.5 die ISB über wesentliche Veränderungen der wirtschaftlichen, finanziellen, rechtlichen und persönlichen Verhältnisse des Kreditnehmers, die den verbürgten Kredit berühren, zu benachrichtigen.

4.3 Der Kreditgeber hat die ISB vor allem unverzüglich und unaufgefordert zu unterrichten, wenn

4.3.1 der Kreditnehmer mit der Zahlung einer Zins- oder Tilgungsrate länger als 2 Monate nach Fälligkeit in Verzug geraten ist,

4.3.2 er feststellt, dass wesentliche Kredit- oder Bürgschaftsbedingungen vom Kreditnehmer verletzt worden sind,

4.3.3 er nachträglich feststellt, dass die Angaben des Kreditnehmers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtig oder unvollständig waren,

4.3.4 die Zwangsversteigerung oder die Zwangsverwaltung in den belasteten Grundbesitz oder andere Sicherungsgegenstände oder in Teile derselben eingeleitet werden,

4.3.5 der Kreditnehmer seine Zahlungen einstellt oder das Vergleichs- oder Konkursverfahren über das Vermögen des Kreditnehmers beantragt oder eröffnet wird,

4.3.6 ihm sonstige Umstände bekannt werden, durch die die fristgerechte Rückzahlung des verbürgten Kredits gefährdet werden könnte,

4.3.7 der Kreditnehmer seinen Betrieb aufgibt, den Firmensitz oder eine Betriebsstätte nach außerhalb von Rheinland-Pfalz verlegt.

4.4 Der ISB ist der Kontostand des verbürgten Kredits zu jedem Jahresende spätestens bis zum 20. Januar des Folgejahres mitzuteilen; nicht rechtzeitig gemeldete Rückstände an Zins- und Tilgungsleistungen werden von der Bürgschaft nicht gedeckt, es sei denn, dass das Land eine Nachfrist eingeräumt hat.

5. Kreditkündigung

5.1 Der Kreditgeber ist zur Kündigung des verbürgten Kredits nur im Einvernehmen mit dem Land berechtigt und hat davon auf Verlangen des Landes Gebrauch zu machen. Der Kreditgeber hat auszubedingen, dass der Kredit fristlos gekündigt werden kann, wenn einer der in Nr. 4.3 genannten Tatbestände eintritt.

5.2 Kommt der Kreditnehmer der Aufforderung zur Rückführung des Kredits oder dem Verlangen zur Verstärkung der Sicherheiten nicht nach, ist der Kreditgeber im Einvernehmen mit dem Land berechtigt, Befriedigung aus den bestellten Sicherheiten zu suchen. Kosten, die bei der Verwaltung und Verwertung der Sicherheiten entstehen, gehen zu Lasten des Kreditnehmers.

6. Inanspruchnahme des Landes

6.1 Der Ausfall gilt als festgestellt, wenn und soweit die Zahlungsunfähigkeit des Kreditnehmers durch Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO oder auf sonstige Weise erwiesen ist und nennenswerte Eingänge aus der Verwertung der Sicherheiten oder des sonstigen Vermögens des Kreditnehmers nicht mehr zu erwarten sind.

6.2 Unbeschadet der in Nr. 6.1 genannten Voraussetzungen gilt der Ausfall in Höhe der noch nicht gezahlten oder beigetriebenen gesamten Kreditforderung einschließlich der verbürgten Nebenforderungen als festgestellt, wenn die Kreditrestforderung seit mindestens 12 Monaten fällig ist.

6.3 Das Land ist berechtigt, angemessene Sicherheitsleistungen zu erbringen. Ferner ist das Land berechtigt, im Falle der Inanspruchnahme aus der Bürgschaft seine Zahlungsverpflichtungen entsprechend den für den verbürgten Kredit vereinbarten Zins- und Tilgungsbedingungen zu erfüllen.

6.4 Zur Feststellung der Höhe des Ausfalls hat der Kreditgeber der ISB einen Abrechnungsbericht vorzulegen, der die Kreditentwicklung und die Abwicklungsmaßnahmen im Einzelnen darlegt.

6.5 Die Sicherheiten sind im Einvernehmen mit dem Land zu verwerten.

6.6 Erwirbt der Kreditgeber durch Kauf, Ersteigerung oder auf sonstige Weise das den Kredit sichernde unbewegliche oder bewegliche Vermögen des Kreditnehmers, so gilt der Ausfall erst dann als endgültig festgestellt, wenn der Kreditgeber diese Vermögensteile an einen Dritten veräußert.

6.7 Der Kreditgeber darf bei der Verwertung von Grundpfandrechten im Innenverhältnis zwischen sich und dem Land für seine vorrangig abgesicherten Kredite nur die dafür vertraglich vereinbarten Nebenforderungen und tatsächlich rückständigen Kreditzinsen geltend machen.

6.8 Bei der Berechnung des Ausfalls dürfen Erlöse aus der Verwertung der für den Kredit gestellten Sicherheiten nicht mit den ausgeschlossenen Forderungen verrechnet werden.

6.9 Ab Eintritt des Verzugs des Kreditnehmers gilt der Zinssatz als verbürgt, der gegenüber dem Kreditnehmer als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Die Höhe des Schadensersatzanspruchs ist auf den jeweils geltenden Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zuzüglich 3 v.H. begrenzt, es sei denn, im Einzelfall wird ein höherer Schadensersatzanspruch nachgewiesen. In keinem Fall darf jedoch der vertraglich vereinbarte und vom Land gebilligte Regelzinssatz überschritten werden.

6.10 Nicht gezahlte Bürgschaftsentgelte sind bis zur endgültigen Sicherheitenverwertung bzw. Abrechnung des Ausfalls wie Kreditkosten zu behandeln, an die ISB zu leisten und dem Kreditkonto zu belasten.

6.11 Soweit die Rechte aus den für den Kredit gestellten Sicherheiten nach Inanspruchnahme des Landes nicht kraft Gesetzes auf das Land übergehen, ist der Kreditgeber verpflichtet, diese Rechte auf das Land entsprechend der aufgrund der Bürgschaft gezahlten Beträge zu übertragen.

6.12 Wird der Kreditgeber durch die Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft befriedigt, so hat er die auf das Land übergehenden und zu übertragenden Rechte für Rechnung des Landes treuhänderisch ohne besondere Entschädigung, jedoch gegen Erstattung der Barauslagen in angemessener Höhe, mit banküblicher Sorgfalt zu verwalten und zu verwerten.

6.13 Ist dem Kreditgeber für seine im vollen Eigenrisiko gewährten Kredite ein Ausfall entstanden, sind spätere Eingänge aus freiwilligen Zahlungen oder aus Zwangsmaßnahmen anteilig auf diesen Ausfall und die Regressforderung des Landes zu verrechnen. Dieser Gleichrang gilt auch für Sicherheiten, die ihrem Wesen nach nur bei einem Kreditausfall realisiert werden sollen, wie Abtretung oder Verpfändung von gegenwärtigen und/oder zukünftigen Gehalts-, Lohn-, Pensions- oder sonstigen Ansprüchen. Abweichende Regelungen sind gesondert zu vereinbaren.

6.14 Die dem Land aufgrund seiner Regressforderung zustehenden Erlöse sind unverzüglich an die ISB zu überweisen. Bei Zahlung später als eine Woche nach Eingang der Erlöse sind Zinsen in Höhe von 3 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu entrichten.

7. Prüfungs- und Auskunftsrechte

7.1 Der Kreditnehmer hat dem Land das Recht einzuräumen, jederzeit eine Prüfung nach § 39 Abs. 3 Landeshaushaltsordnung (LHO) vorzunehmen oder durch Beauftragte vornehmen zu lassen. Das gleiche Prüfungsrecht besteht auch gegenüber dem Kreditgeber, jedoch nur hinsichtlich solcher Unterlagen, die den verbürgten Kredit betreffen. Der Kreditnehmer hat den Kreditgeber von der Schweigepflicht gegenüber den zur Prüfung Berechtigten zu entbinden. Die Kosten der Prüfungen sind vom Kreditnehmer zu tragen.

7.2 Der Kreditnehmer und der Kreditgeber haben den nach Nr. 7.1 Berechtigten jederzeit die von ihnen im Zusammenhang mit dem verbürgten Kredit erbetenen Auskünfte zu erteilen und die gewünschten Unterlagen zu überlassen.

7.3 Der Kreditnehmer hat das Finanzamt gegenüber dem Land von der Verpflichtung zur Einhaltung des Steuergeheimnisses zu entbinden.

7.4 Dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz sind die Prüfungsrechte nach § 91 Abs. 3 LHO und die Auskunftsrechte nach § 95 LHO einzuräumen.

8. Kosten

8.1 Für Landesbürgschaften werden nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Entgelte erhoben, die an die ISB zu entrichten sind.

8.2 Das einmalige Antragsentgelt, das der Kreditnehmer mit Einreichung des Bürgschaftsantrags schuldet, wird wie folgt berechnet:

für einen Bürgschaftsbetrag bis zu 5 Mio. DM 0,75 v.H.,

für den 5 Mio. DM übersteigenden Bürgschaftsbetrag 0,1 v.H.

Von dem einmaligen Antragsentgelt ist die Hälfte, mindestens jedoch 1.500 DM und höchstens 5.000 DM bei Einreichung des Antrags zu zahlen. Der Restbetrag wird mit der Bürgschaftszusage fällig. In Härtefällen kann bei abgelehnten oder zurückgewiesenen Anträgen das bereits gezahlte Entgelt teilweise erstattet werden.

8.3 Während der Laufzeit der Bürgschaft hat der Kreditnehmer ein Entgelt zu entrichten, das wie folgt berechnet wird:

für einen Bürgschaftsbetrag bis zu 1 Mio. DM jährlich 1,0 v.H.,

für den 1 Mio. DM übersteigenden Bürgschaftsbetrag bis zu 5 Mio. DM jährlich 0,8 v.H.

für den 5 Mio. DM übersteigenden Bürgschaftsbetrag jährlich 0,6 v.H.

Der Anspruch auf das Entgelt entsteht mit der Aushändigung der Bürgschaftsurkunde an den Kreditgeber und endet mit der Rückgabe der Urkunde.

Berechnungsgrundlage ist im ersten Jahr der sich aus der Urkunde ergebende Bürgschaftsbetrag, in den folgenden Jahren die Bürgschaftsinanspruchnahme am vorhergegangenen Jahresende bzw. bei Nichtinanspruchnahme die zulässige Inanspruchnahme. Für das erste und das letzte Jahr der Bürgschaftslaufzeit wird das Entgelt in Höhe von 1/12 je angefangenen Monat erhoben. Das Entgelt ist zahlbar am Ende jedes Kalenderhalbjahres bzw. bei Erlöschen der Bürgschaft.

8.4 Bei einer Verlängerung der Bürgschaftslaufzeit wird ein pauschales Sonderentgelt von 500 DM berechnet. Für Sicherheitenfreigaben oder -veränderungen (z.B. Freigabe fiduziarischer Sicherheiten, Rangrücktritte u.Ä.) beträgt das Sonderentgelt je nach Wert der Sicherheit zwischen 1.000 DM und 5.000 DM.

8.5 Wird die Bürgschaftsurkunde nicht innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der Bürgschaftszusage abgerufen, ist ein Bereitstellungsentgelt in Höhe des halben laufenden Entgelts nach Nr. 8.3 zu zahlen.

8.6 Kreditnehmer und Kreditgeber haben die ISB zu ermächtigen, die Bürgschaftsentgelte beim Kreditgeber zu Lasten des Kreditnehmers einzuziehen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus dem Bürgschaftsverhältnis ergebenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Mainz.

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