Richtlinie
Förderung von Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes (Fördergrundsätze – Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung
vom 1. Dezember 2015 (8868-00002/2011-001)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
vom 27. Oktober 2020 (1015-05 510-30)]
Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern, für Sport und Infrastruktur , dem Ministerium der Finanzen sowie hinsichtlich der Regelungen zur Erleichterung der Verwendungsnachweisprüfung mit dem Landesrechnungshof wird durch das Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung Folgendes bestimmt:
1 Rechtsgrundlage, Maßnahmen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach dieser Verwaltungsvorschrift und nach
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§ 2 Abs. 1 und 9 sowie § 18 Abs. 1 Nr. 4 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415, BS 6022-1) in der jeweils geltenden Fassung,
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den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) in der jeweils geltenden Fassung,
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der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in der jeweils geltenden Fassung
im Wege der Projektförderung Maßnahmen der Kreislaufwirtschaft und des Bodenschutzes.
1.2 Gefördert werden:
1.2.1 Stoffstrommanagementkonzepte der Kreislaufwirtschaft,
1.2.2 abfallwirtschaftliche Untersuchungen und Maßnahmen,
1.2.3 Untersuchungen und Maßnahmen des Bodenschutzes, insbesondere
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Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung nach § 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502) in der jeweils geltenden Fassung sowie Sanierungsuntersuchungen und Sanierungsplanungen nach § 13 BBodSchG außerhalb der militärischen Konversion zum Zwecke der Wiedernutzung ehemals genutzter Flächen,
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die Sanierung von Altlasten, wenn diese aus Gründen des Umweltschutzes geboten ist.
1.3 Mit der finanziellen Förderung sollen insbesondere
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Maßnahmen zur Steigerung der Ressourceneffizienz in der Abfallwirtschaft durch Stoffstrommanagement ermöglicht und dadurch Wertschöpfung vor Ort sowie in der Region unterstützt werden;
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Anreize für Vorhaben zur Abfallvermeidung und einer hochwertigen stofflichen oder energetischen Abfallverwertung sowie Anreize für die beschleunigte Verwirklichung von Abfallentsorgungsanlagen, die für eine ökologische und ökonomische Abfallentsorgung erforderlich sind, gegeben werden,
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für die Kommunen Anreize gegeben werden, verstärkt die Wiedernutzung innerorts brachliegender Flächen zu betreiben und damit auch unter dem Gesichtspunkt des vorsorgenden Bodenschutzes der Verlagerung bzw. Ausweisung von Standorten ins Umland und damit einer zunehmenden Flächenneuinanspruchnahme entgegenzuwirken; hierzu gehören insbesondere Detail- und Sanierungsuntersuchungen,
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die Sanierung von Altlasten, von denen Gefährdungen für die Umwelt, insbesondere für die menschliche Gesundheit, ausgehen, unterstützt und ein angemessener Ausgleich für die mit dem Einsatz höherwertiger Entsorgungsformen verbundene erhöhte Belastung der Beitrags- und Gebührenpflichtigen geschaffen werden; der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Vorteile aus dieser Förderung an die Beitrags- und Gebührenpflichtigen weiterzugeben.
1.4 Priorität haben bei der Förderung Maßnahmen, die zukunftsträchtige Technologien verfolgen oder modellhaften Charakter besitzen.
1.5 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
2 Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungen können kommunale Gebietskörperschaften und ihre Zusammenschlüsse erhalten.
2.2 Landkreise und kreisfreie Städte als nach dem Landeskreislaufwirtschaftsgesetz vom 22. November 2013 (GVBl. S. 459, BS 2129-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und ihre Zusammenschlüsse können die Zuwendung an beauftragte Dritte im Sinne des § 22 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in der jeweils geltenden Fassung weiterleiten, wenn diese Maßnahmeträger sind (Teil II Nr. 12 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO). Bei einer Weiterleitung der Zuwendung durch den Erstempfänger ist dafür Sorge zu tragen, dass die mit der Zuwendung verbundenen Auflagen weitergegeben und beachtet werden,
3 Förderungsvoraussetzungen
3.1 Die Maßnahmen müssen rechtlich zulässig, technisch einwandfrei, zweckmäßig und wirtschaftlich geplant sein. Hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit hat der Zuwendungsempfänger darzulegen, dass unter den in Betracht kommenden Lösungen eine wirtschaftliche Lösung gewählt worden ist und Aufwand und Nutzen in einem angemessenen Verhältnis stehen.
3.2 Abfallwirtschaftliche Maßnahmen müssen im Einklang mit der Abfallwirtschaftsplanung des Landes und mit dem Abfallwirtschaftskonzept des Entsorgungsträgers stehen.
3.3 Die Maßnahme muss ohne staatliche Hilfe nicht oder nur mit unvertretbarer zeitlicher Verzögerung verwirklicht werden können.
3.4 Die Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 LFAG erfüllt sind. Abweichend vom Verbot der Mehrfachförderung gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 LFAG können für Stoffstrommanagementkonzepte der Kreislaufwirtschaft (Nummer 1.2.1) und für Maßnahmen der Altlastensanierung (Nummer 1.2.3 Spiegelstrich 2) weitere Zuwendungen nach Maßgabe des Teils II Nr. 1.4 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO gewährt werden.
3.5 Der Zuwendungsempfänger muss seine Einnahmequellen ausschöpfen. Bei Zuwendungen nach den Nummern 1.2.1 und 1.2.2 ist zusätzlich erforderlich, dass bei geförderten Anlagen auch die spätere Unterhaltung und der Betrieb aus eigenen Mitteln gewährleistet ist.
3.6 Gefördert werden auch Untersuchungen und Konzepte, mit denen die Umsetzbarkeit weiterer Maßnahmen ermittelt werden sollen. Dazu ist bei der Antragstellung ein tatsächliches Umsetzungsinteresse auch dieser Maßnahmen glaubhaft zu machen und zu dokumentieren. Soweit weitere Kommunen oder sonstige Dritte beteiligt sind, muss auch deren Umsetzungsinteresse dokumentiert sein. Dem Förderantrag ist der diesbezügliche Beschluss/Antrag des zuständigen Gremiums beizufügen.
4 Art, Form und Höhe der Förderung
4.1 Die Zuwendungen werden in der Regel mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Festbetragsfinanzierung) gewährt.
Erscheint eine Festbetragsfinanzierung nicht vertretbar oder nicht geeignet, so wird die Zuwendung nach einem bestimmten Vomhundertsatz an den zuwendungsfähigen Ausgaben (Anteilsfinanzierung) gewährt, die Zuwendung wird bei der Bewilligung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
4.2 Eine Zuwendung wird in der Regel nur gewährt, sofern die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens 12.500 EUR und die Zuwendung mindestens 5.000 EUR betragen.
4.3 Nicht zuwendungsfähig sind:
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Kosten für Betriebsgebäude, soweit sie nicht in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Anlage oder dem Vorhaben stehen und nach Größe und Ausstattung zwingend erforderlich sind,
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Kosten für Dienst- und Werkdienstwohnungen und Garagen,
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Kosten für Verwaltungsgebäude,
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Kapitalbeschaffungskosten,
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Umsatzsteuerbeträge, die der Maßnahmeträger als Vorsteuer abziehen kann,
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Aufwendungen für die Anschaffung von Kraftfahrzeugen, Maschinen und Geräten zur Bauausführung,
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Kosten, die durch mangelhafte Planung, nicht fachgerechte Bauausführung sowie unzureichende oder mangelhafte Ausrüstung der Anlage entstehen,
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Fachliteratur und
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Gebühren und Auslagen der öffentlichen Hand.
4.4 Die Finanzierung der Gesamtkosten, einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Kosten, muss durch Eigenmittel, Entgelte, Kredite sowie Zuwendungen gesichert sein.
4.5 Die Höhe der Förderung richtet sich nach der technologischen Bedeutung und dem Risiko des Vorhabens, dem öffentlichen Interesse an seiner Verwirklichung und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers.
4.6 Bei Maßnahmen zur Sanierung von Altlasten ist ein sich aus der Maßnahme ergebender Mehrwert gemäß § 25 BBodSchG gegenüber der Bewilligungsbehörde auszugleichen, Dieser Wertausgleich ist bei der Gesamtfinanzierung aufgrund eines Wertgutachtens zu berücksichtigen.
5 Verfahren
5.1 Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist vom Antragsteller unter Verwendung des Formblatts nach Teil I Anlage 4 Muster 1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO in dreifacher Ausfertigung bei der örtlich zuständigen Struktur- und Genehmigungsdirektion (SGD) einzureichen.
Der Förderantrag sowie diese Verwaltungsvorschrift können auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde heruntergeladen werden.
Bewilligungsbehörde ist das für die Bereiche Kreislaufwirtschaft und Bodenschutz zuständige Ministerium.
5.2 Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
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Finanzierungsplan für den zu fördernden Bauabschnitt,
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Erläuterungsbericht und detaillierter Kostenanschlag über die Gesamtmaßnahme (ggf. mit Kostenanschlag für den zu fördernden Bauabschnitt),
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Planunterlagen einschließlich Übersichtskarte M 1 :25.000 (angrenzende Gemeinden müssen erkennbar sein),
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bei Baumaßnahmen kommunaler Gebietskörperschaften und Zweckverbände eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage (Teil II Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) sowie eine Berechnung der Folgekosten oder ggf. eine Wirtschaftlichkeitsberechnung; bei sonstigen Antragstellern entsprechende Unterlagen,
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Berechnung des Wertausgleiches nach Nummer 4.6,
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bei Weiterleitung der Zuwendung an beauftragte Dritte im Sinne des § 22 KrWG der Vertrag über die Beauftragung sowie der Vertragsentwurf über die Weiterleitung der Mittel. Der Vertrag über die Weiterleitung muss u. a. sicherstellen, dass die für den Zuwendungsempfänger maßgebenden Bestimmungen des Zuwendungsbescheides (einschließlich der Nebenbestimmungen) dem Dritten auferlegt werden, soweit sie auf diesen anwendbar sind.
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Außerdem muss der Entsorgungsträger festlegen, dass den Beauftragten die Verpflichtungen nach Teil I zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO auferlegt werden und dass sie insbesondere die Bestimmungen der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beachten müssen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass bei einer Weiterleitung der Zuwendungen der Beauftragte nicht besser gestellt werden darf, als bei einer direkten Förderung durch das Land.
Des Weiteren ist vom Antragsteller eine Ausfertigung des Antrags der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde zwecks Stellungnahme (Teil II Anlage 2 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) gegenüber der Bewilligungsbehörde vorzulegen.
5.3 Die SGD prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und nimmt eine fachtechnische Vorprüfung der Fördervoraussetzungen vor.
Vor der Prüfung hat die SGD die Bewilligungsbehörde um Vorlage aller Unterlagen zu bitten, sofern diese für die durchzuführende Antragsprüfung relevant sind. Hierzu gehören insbesondere Gesprächsvermerke der Bewilligungsbehörde mit dem Antragsteller; Angaben zur Finanzierungsform, zur Finanzierungsart, zum Bewilligungszeitraum und zu den förderfähigen bzw. nicht förderfähigen Kosten.
Bei Beantragung von Zuwendungen für Hochbaumaßnahmen ist das für das Bauwesen zuständige Referat der SGD im Rahmen der Antragsvorprüfung zu beteiligen. Das Ergebnis der Antragsvorprüfung ist in einem Prüfvermerk zu dokumentieren und der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Der Antrag ist dabei von der SGD mit einer Stellungnahme und Bescheinigungen, dass die Fördervoraussetzungen nach Nummer 3 vorliegen, in zweifacher Ausfertigung weiterzuleiten.
5.4 Unabhängig von der Finanzierungsart sind die Baufachliehen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (ZBau) anzuwenden, wenn die für eine Baumaßnahme vorgesehenen Zuwendungen von Bund und Ländern 1.500.000 EUR übersteigen. Bei einer Unterschreitung dieser Betragsgrenze kann die Bewilligungsbehörde ausnahmsweise in geeigneten Fällen, insbesondere bei Vorliegen schwieriger technischer Anforderungen, die Anwendung der ZBau verfügen. Dabei sind die Antragsvorprüfungsergebnisse und Zuständigkeiten gemäß Nummer 5.3 zu beachten.
5.5 Die Grundsätze des barrierefreien Bauens sind zu beachten. Auf das Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481, BS 87-1) in der jeweils geltenden Fassung wird hingewiesen.
5.6 Tatsachen, d.h. Angaben im Antrag und in den ergänzenden Unterlagen, von denen nach dieser Verwaltungsvorschrift oder nach § 1 des Landessubventionsgesetzes vom 7. Juni 1977 (GVBl. S. 168, BS 452-2) in Verbindung mit den §§ 3 bis 5 des Subventionsgesetzes vom 29. Juli 1976 (BGBl. f S. 2034 – 2037 –) die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen der Subvention abhängen, sind subventionserheblich im Sinne des § 264 Abs. 1 und 7 des Strafgesetzbuches (StGB) in Verbindung mit dem Subventionsgesetz. Wer aufgrund von unrichtigen oder unvollständigen Angaben über diese Tatsachen oder aufgrund eines Verstoßes gegen die Offenbarungspflicht bei der Inanspruchnahme von Subventionen gemäß § 3 des Subventionsgesetzes eine Bewilligung der Subvention erreicht, macht sich strafbar (§ 264 StGB).
5.7 Sofern mithilfe der Zuwendung Auftragsvergaben vorgenommen werden, sind die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift der Landesregierung „Korruptionsprävention in der öffentlichen Verwaltung” (VV Korruptionsprävention) vom 1. Dezember 2015 (MinBl. S. 350) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Nach deren Nummer 24 hat die Bewilligungsbehörde den Zuwendungsempfängern die Anwendung der Nummer 17 der VV Korruptionsprävention bei der Bewilligung zur Pflicht zu machen, soweit diese auch zur Anwendung der Verdingungsordnungen verpflichtet sind. Insbesondere ist der Bewilligungsempfänger nach Nummer 17.5 der VV Korruptionsprävention zu verpflichten, bei einem Dienstleistungsauftrag über 15.000 EUR, bei einem Lieferauftrag über 25.000 EUR oder bei einem Bauauftrag über 50.000 EUR beim Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 5, 55116 Mainz, vor Vergabe eines entsprechenden Auftrages an einen Bewerber um Mitteilung zu bitten, ob Beschränkungen gemäß Nummer 17 der VV Korruptionsprävention gegen den Bewerber bestehen. Erst nach Mitteilung durch die Behörde, dass keine Beschränkungen bestehen, darf die Vergabe erfolgen.
5.8 Die Auszahlung der Mittel erfolgt nach Projektfortschritt durch die zuständige SGD.
5.9 Der Verwendungsnachweis ist nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides in zweifacher Ausfertigung der zuständigen SGD vorzulegen. Diese prüft unverzüglich den Verwendungsnachweis und übersendet eine Ausfertigung mit Prüfvermerk und Sachbericht der Bewilligungsbehörde. Auf Teil II Nr. 11 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO wird besonders hingewiesen.
Bei Zuwendungen sowohl zur Festbetrags- als auch zur Anteilsfinanzierung bis 100.000 EUR genügt als Verwendungsnachweis eine Erklärung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin, des Oberbürgermeisters oder der Oberbürgermeisterin bzw. des Landrats oder der Landrätin, dass die Mittel bestimmungsgemäß und nach Maßgabe des Zuwendungsbescheides verwendet wurden.
In der Erklärung ist weiter zu bestätigen, dass die Bestimmungen der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches und des Subventionsgesetzes dem Erklärenden bekannt sind.
5.10 Werden geförderte Untersuchungen oder Konzepte zur Umsetzbarkeit weiterer Maßnahmen (Nummer 3.6) trotz positiver Ergebnisse nicht weiterverfolgt, behält sich die Bewilligungsbehörde den Widerruf der Zuwendung vor, wenn für die Nichtumsetzung keine ausreichenden Gründe dargelegt werden.
5.11 Im Übrigen gelten für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen auch die Bestimmungen des Teils II zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO sowie das Landesverwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung.
5.12 Eine Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn ist in begründeten Einzelfällen, jedoch grundsätzlich nur bei vordringlichen Vorhaben und Vorliegen eines prüffähigen Förderantrags, durch die Bewilligungsbehörde zulässig. Aus der Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabensbeginn kann kein Anspruch auf spätere Zuwendung abgeleitet werden. Die Zulassung muss schriftlich bei der Bewilligungsbehörde beantragt werden. In dem Antrag muss die Notwendigkeit eines vorzeitigen Beginns dargelegt werden. In die Antragsprüfung wird die zuständige SGD eingebunden.
Bei Zulassung eines vorzeitigen Beginns ist auf die im späteren Bewilligungsbescheid zu erwartenden Nebenbestimmungen sowie darauf, dass diese bei der gesamten Maßnahme zu beachten sind, hinzuweisen.
6 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.