Richtlinie
Förderung von Projekten kommunaler und sonstiger nicht staatlicher Museen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
vom 5. August 2011 (9812- 53 501/50)
[bis zum 31. Dezember 2026 verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration
vom 16. November 2021 (05 522-715)]
Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen wird durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur Folgendes bestimmt:
1 Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 2 Abs. 3 und § 18 Abs. 1 Nr. 8 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. 415, BS 6022-1), nach den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2007 S. 668) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie nach dieser Verwaltungsvorschrift im Wege der Projektförderung Museen in kommunaler Trägerschaft.
Andere Museen in nicht staatlicher Trägerschaft gemäß Nummer 2.2 können im Rahmen der Verfügbarkeit eine Förderung aus sonstigen Haushaltsmitteln erhalten.
Die Förderung dient im Sinne einer gezielten Museumsentwicklung dem Auf- und Ausbau der Infrastruktur der Museen und der Durchführung wichtiger musealer Aktivitäten.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 5.1) entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage eines fachlichen Votums des insoweit im Auftrag des für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ministeriums tätigen Museumsverbands Rheinland-Pfalz e.V.
2 Antrags- und Zuwendungsberechtigung
2.1 Antrags- und zuwendungsberechtigt sind nicht staatliche Museen in Trägerschaft von kommunalen Gebietskörperschaften sowie entsprechend § 2 Abs. 3 LFAG juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind.
2.2 Antrags- und zuwendungsberechtigt sind auch nicht staatliche Museen in der Trägerschaft von Stiftungen oder Vereinen, wenn deren Gemeinnützigkeit und das öffentliche Interesse an der Einrichtung nachgewiesen ist.
2.3 Museen in kommunaler oder sonstiger nicht staatlicher Trägerschaft, für die ein Antrag gestellt wird, sollen über folgende Eigenschaften verfügen:
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ausstellungsgeeignete Sammlungsbestände und tragfähiges Sammlungskonzept,
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gesicherte Trägerschaft,
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museumsgerechte Räumlichkeiten,
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regelmäßige Öffnungszeiten,
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Nachweis des Kontakts mit Tourismuseinrichtungen,
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Werbekonzept.
2.4 Von der Landesförderung sind Einrichtungen ausgeschlossen, die rein privaten Zwecken dienen, die nicht in genügendem Umfang öffentlich zugänglich sind oder bei denen der Unternehmenszweck den musealen Bildungsauftrag überwiegt.
2.5 Die Förderung neu zu gründender Museen bedarf der Vorlage eines tragfähigen, auch die dauerhafte Finanzierung umfassenden Gesamtkonzeptes.
3 Förderfähige Maßnahmen
3.1 Gefördert werden können Museumsvorhaben im Rahmen der Projektförderung. Anträge müssen neben einer ausführlichen Darstellung des Vorhabens einen verbindlichen Zeit-, Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. Zuwendungen bis zu einem Anteil von höchstens 50 v.H. an den Gesamtkosten können insbesondere für folgende Vorhaben gewährt werden:
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Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt der Sammlungen,
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Anschaffungen von musealen Ausstattungsgegenständen,
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Projekte zur verbesserten Besucherorientierung,
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Neupräsentation der Sammlung,
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Ausstellungsprojekte,
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Publikationen.
3.2 Nicht bezuschusst werden können insbesondere Baumaßnahmen, Haustechnik oder Sicherheitseinrichtungen am Gebäude sowie Aufwendungen für den laufenden Geschäfts- und Personalbetrieb.
4 Antragstellung und Antragsverfahren
4.1 Anträge mit inhaltlicher Projektbeschreibung und Zielsetzung sind vor dem Beginn der Maßnahme bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr an den Museumsverband Rheinland-Pfalz e.V. in Ludwigshafen zu richten.
4.2 Es sind die Antragsformulare zu verwenden, die bei der Geschäftsstelle des Museumsverbands Rheinland-Pfalz e.V., Von-Weber-Str. 54, 67061 Ludwigshafen (http://www.museumsverband-rlp.de) angefordert werden können. Der Antrag ist in dreifacher Ausfertigung einzureichen.
4.3 Der Antrag soll folgende Angaben enthalten:
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ausführliche Darstellung des Vorhabens und der mit ihm verfolgten Ziele oder der an das Vorhaben geknüpften Erwartungen,
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Bedeutung des Vorhabens für den regionalen Tourismus,
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Zeitpunkt des Beginns und des Endes der Maßnahme (ggf. auch Gesamtzeitplan für Projekte über mehrere Jahre),
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Auflistung aller unmittelbar das Projekt betreffenden förderfähigen Ausgaben wie Sachkosten, zusätzliche Personalkosten, Marketing und Werbung etc. (unabhängig davon, ob diese als zuwendungsfähig anerkannt werden können oder nicht),
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Aufstellung aller unmittelbar das Projekt betreffenden Einnahmen und Erlöse sowie der erwarteten oder beantragten Eigen- und Drittmittel (unabhängig davon, ob diese bereits bewilligt wurden oder nicht),
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Kosten- und Finanzierungsplan, aus dem sich – abgeleitet aus der Differenz zwischen Einnahmen- und Ausgabenplanung – ein klar bezifferter Förderbetrag ergibt, der höchstens 50 v.H. der Gesamtaufwendungen betragen kann.
4.4 Für den Antrag sind die folgenden Voraussetzungen zu beachten bzw. Erklärungen beizufügen:
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Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung,
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Erklärung, dass noch nicht mit der Maßnahme begonnen wurde bzw. Antrag auf Genehmigung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn,
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Datum und Unterschrift eines Vertretungsberechtigten des Trägers (ggf. ist eine Vertretungsbefugnis beizufügen),
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Kostenvoranschläge entsprechend den Vorschriften des kommunalen Vergaberechts bei kommunalen Trägern,
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bei allen anderen Antragstellern mindestens drei Kostenvoranschläge verschiedener Anbieter bei Ausgaben und Anschaffungen über 1.000 EUR
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zwingende Anwendung der jeweiligen Verdingungsordnung, soweit der Höchstwert für die Zulässigkeit der freihändigen Vergabe überschritten wird.
4.5 Besonders bei neuen Museumsvorhaben kann der Zuwendungsgeber zusätzliche Angaben über die Trägerschaft und die Satzung, Vermögenslage und Ausgabeverpflichtungen des Trägers verlangen, insbesondere dann, wenn mit weiteren Anträgen auf Gewährung von projektbedingten Zuwendungen in den Folgejahren gerechnet werden muss.
5 Bewilligung
5.1 Die beim Museumsverband Rheinland-Pfalz e.V. fristgerecht eingegangenen Anträge werden von diesem fachlich bewertet. Der Museumsverband leitet dem für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ministerium und der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) eine Empfehlungsliste zur Förderung („Ranking”) zu. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch die ADD im Benehmen mit dem für die kulturellen Angelegenheiten zuständigen Ministerium auf der Grundlage der fachlichen Bewertung.
5.2 Die Finanzierung erfolgt unter den Voraussetzungen der nach Nummer 2 zu § 44 VV-LHO vorzunehmenden Prüfung der Finanzierungsart. Die Bagatellgrenze beträgt bei kommunalen Museen 1.000 EUR, bei sonstigen Museen 500 EUR.
6 Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Projektes, für das eine Zuwendung bewilligt wurde, einen Verwendungsnachweis bei der ADD vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 5.1) legt mit dem Zuwendungsbescheid die jeweils geltenden Bestimmungen des Teils I bzw. des Teils II zu § 44 VV-LHO fest.
7 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Sie gilt erstmals für Anträge, die mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2012 bewilligt werden.