Richtlinie
Einzelbetriebliches Innovations- und Technologieförderungsprogramm Rheinland-Pfalz – InnoTop
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 20. Oktober 2023 (8401)
1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe
a) dieser Verwaltungsvorschrift,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1),
c) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266),
d) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1) und
e) der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fassung im Wege der Projektförderung einzelbetriebliche Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben) mit einer anspruchsvollen Innovationshöhe und einem erheblichen Realisierungsrisiko.
1.2 Werden für die Zuwendung Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) verwendet, sind ferner folgende Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten:
a) die Verwaltungsvorschrift „Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (VV IBW-EFRE)“ vom 21. Dezember 2022 (MinBl. 2023 S. 8),
b) die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),
c) die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),
d) das Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) 2021-2027 RheinlandPfalz im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ und
e) die Delegierten und Durchführungsrechtsakte der Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen.
1.3 Kontinuierliche Innovationsprozesse sind entscheidende Treiber für wirtschaftliches Wachstum und Beschäftigung in Rheinland-Pfalz. Neue Produkte, Verfahren und Dienstleistungen können dazu beitragen, die Herausforderungen in Wirtschaft und Gesellschaft zu bewältigen.
Mit der Förderung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben soll insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen das überdurchschnittlich hohe finanzielle Risiko gemindert und ein Beitrag für die Einbeziehung dieser Unternehmen in den gesamtwirtschaftlich notwendigen Innovationsprozess geleistet sowie deren Wettbewerbsfähigkeit gestärkt werden. Die Förderung von Vorhaben erfolgt in Kohärenz zur Regionalen Innovationsstrategie für intelligente Spezialisierung des Landes Rheinland-Pfalz (RIS3.RP).
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde über eine Förderung auf Basis eines Förderantrags nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Zuwendungsempfänger
2.1 Zuwendungsempfänger sind gewerbliche Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz gemäß nachfolgender Festlegung:
a) kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach der Definition in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
b) kleine Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung, die bis zu 499 Mitarbeitende beschäftigen und kein KMU sind (SmallMidCaps), gemäß Artikel 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017 (ABl. EU Nr. L 107 S. 30), wenn eine Durchführbarkeitsstudie gemäß Nummer 3.2 oder ein FuE-Vorhaben gemäß Nummer 3.3 durchgeführt werden soll,
c) große Unternehmen, wenn eine Durchführbarkeitsstudie gemäß Nummer 3.2 oder ein FuE-Vorhaben gemäß Nummer 3.3 durchgeführt werden soll und das beantragte Vorhaben von großer Bedeutung für das Land Rheinland-Pfalz ist.
Die verfügbaren Haushaltsmittel sollen vorrangig für Unternehmen nach den Buchstaben a und b eingesetzt werden.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind:
a) bei Vorhaben gemäß Nummer 3.1 die in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 genannten Unternehmen bzw. Tätigkeiten,
b) bei Vorhaben gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 Unternehmen bzw. Vorhaben, die unter Artikel 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 fallen, dazu gehören namentlich auch Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind,
c) Unternehmen, die sich überwiegend im Besitz der öffentlichen Hand befinden.
3 Förderfähige Vorhaben, Förderungsvoraussetzungen
3.1 Innovationsgutscheine (FuE-Aufträge)
Gefördert werden im Antrag näher spezifizierte umsetzungsorientierte FuE-Tätigkeiten, die aufgrund der im Unternehmen fehlenden personellen und sächlichen Grundausstattung von externen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen erbracht werden sollen. Diese Tätigkeiten müssen den Forschungskategorien industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 2 Nr. 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zugeordnet werden können. Beratungstätigkeiten sind nicht förderfähig. Geförderte Vorhaben müssen spätestens zum Ende des zwölften Monats nach Erlass des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
Als externe Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen gelten Hochschulen, öffentliche und privatwirtschaftliche Forschungseinrichtungen sowie vergleichbare privatwirtschaftliche Anbieter von Entwicklungsdienstleistungen.
FuE-Aufträge von Antragstellern an nahestehende Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sind nicht förderfähig. Als nahestehend gelten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, die zum Antragsteller in einer in Artikel 3 Abs. 2 bis 5 des Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 beschriebenen Verbindung stehen. Darüber hinaus gelten als nahestehend auch Einrichtungen, die im Sinne der vorstehenden Verordnung mit dem Antragsteller direkt oder über eine natürliche Person oder eine gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen – unabhängig von der Tätigkeit auf demselben Markt oder benachbarter Märkte – miteinander in einer Beziehung stehen.
Unternehmen, die im Rahmen eines größeren FuE-Auftrags miteinander kooperieren, können ihre Innovationsgutscheine kumulieren. Bei einer Kumulierung müssen alle beteiligten Unternehmen in den Innovationsprozess direkt eingebunden sein und jeweils die Verwertung der innovativen Idee anstreben. Gegenstand und Inhalt der Kooperation sowie die Benennung eines federführenden Partners sind im Vorfeld des FuE-Auftrags in einer verbindlichen schriftlichen Übereinkunft der beteiligten Unternehmen festzuhalten. Reine Vermarktungs- oder Vertriebspartner- bzw. Subunternehmerschaften sind nicht förderfähig.
3.2 Durchführbarkeitsstudien
Gefördert werden Studien über die Analyse und Bewertung des Potenzials und der Erfolgsaussichten eines FuE-Vorhabens als vorbereitende Entscheidungsgrundlage gemäß Artikel 2 Nr. 87 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Geförderte Vorhaben müssen spätestens zum Ende des zwölften Monats nach Erlass des Zuwendungsbescheides abgeschlossen sein.
3.3 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben)
Gefördert werden Vorhaben, die neue, wesentlich geänderte oder wesentlich verbesserte Produkte, Verfahren oder Dienstleistungen zum Ziel haben und den Forschungskategorien industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 2 Nr. 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zugeordnet werden können.
3.4 Kombination von Fördermodulen
Die Fördermodule der Nummern 3.1 bis 3.3 können aufeinander aufbauend miteinander kombiniert werden, sofern jedes Teilvorhaben ein abgegrenztes Teilthema adressiert und eine Doppelförderung von Ausgaben ausgeschlossen ist.
3.5 Von der Förderung ausgeschlossene Vorhaben
Vorhaben, die nicht den Stand der Technik fortschreiben, sind von der Förderung ausgeschlossen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass wiederkehrende und routinemäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Verfahren und Dienstleistungen den Stand der Technik nicht fortschreiben. Entsprechende Maßgaben gelten auch für Vorhaben im Bereich der Entwicklung, Änderung und Anpassung von Software.
3.6 Förderungsvoraussetzungen
3.6.1 Das zu entwickelnde Produkt, das Verfahren oder die Dienstleistung muss für den Markt der Europäischen Union neu sein (ausgenommen hiervon sind Vorhaben gemäß Nummer 3.1).
3.6.2 Die Vorhaben müssen
a) ein erhebliches Realisierungsrisiko für den Zuwendungsempfänger beinhalten,
b) mittelfristig die Aussicht auf eine erfolgreiche wirtschaftliche Verwertbarkeit und eine angemessene Wertschöpfung in einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte des Zuwendungsempfängers erkennen lassen; die spätere nachhaltige Ergebnisverwertung ist bei FuE-Vorhaben (Nummer 3.3) in Form eines Verwertungsplans genau darzustellen,
c) in einem in Rheinland-Pfalz ansässigen Betrieb des Zuwendungsempfängers durchgeführt werden (dies erfordert nicht, dass auch vom Zuwendungsempfänger beauftragte Dritte in diesem Gebiet ansässig sein müssen); sofern im Rahmen des geförderten Vorhabens Arbeitsleistungen außerhalb der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte erbracht werden (z.B. mobile Arbeit), muss die Zuordnung der betreffenden Beschäftigten des Zuwendungsempfängers zur rheinland-pfälzischen Betriebsstätte im Arbeitsvertrag geregelt sein,
d) volkswirtschaftlich wertvoll sein; das ist insbesondere dann der Fall, wenn sie einen Beitrag zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Wirtschaft erbringen, beispielsweise, wenn neue Marktsegmente erschlossen, die Produktivität gesteigert oder hochwertige Arbeitsplätze geschaffen bzw. gesichert werden.
3.6.3 Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr dafür bieten, dass er aufgrund seiner personellen, finanziellen und sächlichen Grundausstattung in der Lage ist, das Vorhaben durchzuführen und die mit der Förderung verbundenen Bedingungen zu erfüllen. Dazu gehört auch, dass der erforderliche finanzielle Eigenanteil zur Finanzierung des Vorhabens aufgebracht werden kann, ein geordnetes Rechnungswesen sowie hinreichend qualifiziertes Personal zur ordnungsgemäßen technischen und administrativen Abwicklung des Vorhabens vorhanden ist.
3.6.4 Sofern ein kleines Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung gemäß Artikel 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2021/523 Unterstützung aus dem EFRE erhält, muss das Unternehmen zusichern, dass die finanzielle Unterstützung nicht zu einem signifikanten Arbeitsplatzabbau an anderen bestehenden Standorten des Unternehmens innerhalb der Europäischen Union führt.
3.7 Vorhabenbeginn
3.7.1 Zuwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 3.1 werden grundsätzlich nur gewährt, wenn das Vorhaben nicht vor der Bewilligung begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist auch der rechtsverbindliche Abschluss von Vereinbarungen zwischen den beteiligten Partnern zur Durchführung des Vorhabens zu werten.
3.7.2 Zuwendungen für Vorhaben nach den Nummern 3.2 und 3.3 werden nur gewährt, wenn mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang des elektronischen Antrags im Kundenportal der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz – ISB –, Mainz) und Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden (Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns), begonnen worden ist. Hieraus kann kein Anspruch auf eine spätere Zuwendung abgeleitet werden. In der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist der Antragsteller auf die im späteren Zuwendungsbescheid zu erwartenden Nebenbestimmungen sowie darauf, dass diese bei der gesamten Durchführung des Vorhabens zu beachten sind, hinzuweisen.
Nummer 3.7.1 Satz 2 gilt entsprechend. Vor der Bewilligung bzw. Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns abgeschlossene allgemeine Verträge für Fremdleistungen und zur Beschaffung von Lagermaterial sind bei einem konkreten vorhabenbezogenen Abruf der Fremdleistungen bzw. einer Lagerentnahme von Material förderunschädlich, sofern diese Fremdleistungen nach Vorhabenbeginn projektbezogen schriftlich abgerufen wurden bzw. das Lagermaterial nach Vorhabenbeginn dokumentiert entnommen wurde.
3.8 Wiederholte Inanspruchnahme
3.8.1 Zuwendungen für Vorhaben gemäß Nummer 3.1 können je Unternehmen einmal im Kalenderjahr gewährt werden.
3.8.2 Zuwendungen für Vorhaben gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 können Unternehmen erneut gewährt werden, wenn für das vorangegangene geförderte Vorhaben der Verwendungsnachweis vorgelegt wurde. Bei großen Unternehmen nach Nummer 2.1 Buchst. c dürfen zudem in den drei Jahren vor einer Antragstellung keine Mittel aus dem Einzelbetrieblichen Innovations- und Technologieförderprogramm Rheinland-Pfalz (InnoTop) vom 13. November 2015 (MinBl. S. 364; 2020 S. 222) oder dieser Verwaltungsvorschrift vereinnahmt worden sein.
4 Art, Form und Höhe der Förderung
4.1 Die Förderung erfolgt auf Antrag im Wege der Anteilsfinanzierung durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
4.2 Förderfähige Ausgaben
Es sind nur die Ausgaben förderfähig, die bei wirtschaftlicher und sparsamer Unternehmensführung im Rahmen der Durchführung der Vorhaben entstehen. Die Förderung erstreckt sich auf die nachfolgend genannten Ausgaben.
4.2.1 Förderfähige Ausgaben für Innovationsgutscheine (FuE-Aufträge)
Gegenstand der Förderung sind ausschließlich von externen Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen zu erbringende FuE-Tätigkeiten gemäß Nummer 3.1. Im Falle von Kooperationen kann der Koordinationsaufwand des federführenden Partners pauschal abgegolten werden.
Bei der Antragstellung muss die Wahl des Auftragsgegenstands und des externen Auftragnehmers erfolgt und durch ein detailliertes Angebot dargestellt sein.
4.2.2 Förderfähige Ausgaben für Durchführbarkeitsstudien und FuE-Vorhaben
4.2.2.1 Personalausgaben
Personalausgaben werden nach Maßgabe der ANBest IBW-EFRE in Verbindung mit dem Regelwerk zur Anerkennung von Personal- und Gemeinkosten, das jährlich zum 1. Juli aktualisiert und auf www.efre.rlp.de veröffentlicht wird, berücksichtigt. Dies gilt auch bei Vorhaben, die nicht aus EFRE-Mitteln gefördert werden.
4.2.2.2 Gemeinausgaben
Die berücksichtigungsfähigen Gemeinausgaben bestimmen sich nach Maßgabe der unter Nummer 4.2.2.1 genannten Regelungen. Dies gilt auch bei Vorhaben, die nicht aus EFRE-Mitteln gefördert werden.
4.2.2.3 Materialausgaben
Es können Ausgaben für Material, Bedarfsmittel und dergleichen berücksichtigt werden, die unmittelbar für die Studien bzw. durch die FuE-Tätigkeit entstehen.
Diese Ausgaben sind im Antrag im Einzelnen darzustellen.
4.2.2.4 Ausgaben für Fremdleistungen
Ausgaben für spezielle Beratungs- und gleichartige Dienstleistungen, die ausschließlich der FuE-Tätigkeit dienen, einschließlich spezieller fremdbezogener Auftrags- und Kooperationsforschung, technischer Kenntnisse, Patentanmeldungen etc. können berücksichtigt werden, soweit sie 50 v.H. der im Zuwendungsbescheid festgelegten förderfähigen Personalausgaben nicht überschreiten.
4.3 Höhe der Förderung
4.3.1 Innovationsgutscheine (FuE-Aufträge)
Als förderfähige Ausgaben für FuE-Aufträge werden bis zu 40.000 EUR pro Unternehmen anerkannt. Der Zuschuss beträgt 50 v.H. der förderfähigen Ausgaben. Im Falle von Kooperationsvorhaben wird dem federführenden Partner für den Koordinierungsaufwand eine ergänzende Förderung von 5 v.H. der Summe der förderfähigen Ausgaben aller Kooperationspartner gewährt. Die Zuschüsse werden als De-minimis-Beihilfe ausgereicht.
4.3.2 Durchführbarkeitsstudien
Die Förderung von Durchführbarkeitsstudien richtet sich nach der Größe des antragstellenden Unternehmens und ist wie folgt gestaffelt:
kleine Unternehmen: 70 v.H. der förderfähigen Ausgaben,
mittlere Unternehmen: 60 v.H. der förderfähigen Ausgaben,
große Unternehmen (einschl. SmallMidCaps): 50 v.H. der förderfähigen Ausgaben.
Die Förderung von Durchführbarkeitsstudien ist auf einen maximalen Zuwendungsbetrag von 80.000 EUR je Vorhaben begrenzt.
4.3.3 Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (FuE-Vorhaben)
4.3.3.1 Grundförderung
Die Höhe der Förderung richtet sich grundsätzlich nach der Innovationshöhe des beantragten Vorhabens sowie der Größe des antragstellenden Unternehmens.
Bei FuE-Tätigkeiten, die der industriellen Forschung gemäß Artikel 2 Nr. 85 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zugeordnet werden können, beträgt der Fördersatz 50 v.H. der förderfähigen Ausgaben. Bei FuE-Tätigkeiten, die der experimentellen Entwicklung gemäß Artikel 2 Nr. 86 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zugeordnet werden können, beträgt der Fördersatz 25 v.H.
Umfasst das beantragte Vorhaben Bestandteile, die sowohl der experimentellen Entwicklung als auch der industriellen Forschung zugeordnet werden können, so werden die einzelnen Arbeitspakete des FuE-Vorhabens den jeweiligen Forschungskategorien zugeordnet und für das beantragte Gesamtvorhaben ausgehend von den förderfähigen Ausgaben je Arbeitspaket und dem Fördersatz für die jeweilige Forschungskategorie ein dementsprechend gewichteter Fördersatz ermittelt.
Der so ermittelte Fördersatz kann auf maximal 80 v.H. erhöht werden, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen vorliegen:
a) Handelt es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um ein kleines Unternehmen entsprechend Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, kann der Fördersatz um 20 v.H. angehoben werden.
b) Handelt es sich bei dem antragstellenden Unternehmen um ein mittleres Unternehmen entsprechend Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014, so kann der Fördersatz um 10 v.H. angehoben werden.
c) Wird das Vorhaben von einem Unternehmen und einer oder mehreren Einrichtungen für Forschung und Wissensverbreitung, die mindestens 10 v.H. der beihilfefähigen Ausgaben tragen und das Recht haben, ihre eigenen Forschungsergebnisse zu veröffentlichen, durchgeführt, so kann der Fördersatz um 15 v.H. angehoben werden.
Die Förderung von FuE-Vorhaben ist – vorbehaltlich der Nummer 4.3.3.2 – auf einen maximalen Zuwendungsbetrag von 700.000 EUR je Vorhaben begrenzt.
4.3.3.2 Klimaschützende FuE-Vorhaben (Klimabonus RheinlandPfalz)
Forschungs- und Entwicklungsvorhaben gemäß Nummer 3.3, die unmittelbar in die Handlungsfelder entsprechend Artikel 10 Abs. 1 Buchst. a bis e sowie g und h der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. EU Nr. L 198 S. 13) fallen und deren angestrebte wirtschaftliche Verwertung einen Beitrag zur Klimaneutralität erwarten lassen, können unter Berücksichtigung der in Nummer 4.3.3.1 dargestellten Fördersätze einen maximalen Zuwendungsbetrag je Vorhaben von 850.000 EUR erhalten.
Für die Ermittlung des Beitrags zur Klimaneutralität ist im Rahmen der Antragstellung die erwartete CO2-Einsparung nach einer anerkannten Berechnungsmethode, welche den Stand der Technik widerspiegelt, durch das antragstellende Unternehmen vorzulegen.
Dabei ist im Zuwendungsantrag qualitativ zu beschreiben und quantitativ abzuschätzen, welche Einsparungen bei einer erfolgreichen Durchführung des FuE-Vorhabens und der späteren wirtschaftlichen Verwertung bei den CO2-Emmissionen erwartet werden können.
4.4 Zuwendungen aus dem EFRE werden nur für Vorhaben gemäß den Nummern 3.2 und 3.3 gewährt. Eine Förderung mit EFRE-Mitteln erfolgt zudem nur, wenn der Gesamtbetrag der Zuwendung (einschließlich EFRE- und Landesmittel) – unter Berücksichtigung der förderfähigen Ausgaben und des jeweiligen Fördersatzes – mindestens 25.000 EUR beträgt.
EFRE-Mittel können nur kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 oder kleinen Unternehmen mit mittelgroßer Marktkapitalisierung (SmallMidCaps) gemäß Artikel 2 Nr. 22 der Verordnung (EU) 2021/523 gewährt werden.
Die Bewilligungsbehörde beachtet im Rahmen ihrer Zuwendungsbescheide die unterschiedlichen Finanzierungsanteile des EFRE in den stärker entwickelten Regionen und in den Übergangsregionen von RheinlandPfalz.
4.5 Eine Kumulierung mit weiteren transparenten Beihilfen in Form von öffentlichen Darlehen oder Beteiligungen ist möglich. Transparent ist eine Beihilfe, wenn sich deren Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Der Beihilfehöchstbetrag darf dabei die beihilferechtlich festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.
5 Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie Abwicklung der Förderung
5.1 Zuständige Behörde ist
5.1.1 für den Erlass des Zuwendungsbescheids
a) bei einem Zuwendungsbetrag ab 400.000 EUR das für die Angelegenheiten der Wirtschaft zuständige Ministerium,
b) bei einem Zuwendungsbetrag von weniger als 400.000 EUR die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB),
5.1.2 für die gesamte weitere Abwicklung einschließlich der Abänderung und Aufhebung des Zuwendungsbescheides die ISB. Dies umfasst auch die Ablehnung aller nicht förderfähigen Anträge, die Rückforderung der zu erstattenden Leistung einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Zinsen.
5.2 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind an die ISB zu richten. Anträge auf EFRE-Mittel sind elektronisch über das online EFRE-Kundenportal 2021-2027 zu stellen.
5.3 Die ISB lässt sich bei der Bearbeitung von Anträgen zu FuE-Vorhaben gemäß Nummer 3.3 in der Regel von Sachverständigen beraten. Beantragte FuE-Vorhaben nach Nummer 4.3.3.2 sind durch externe Sachverständige auf ihren erwarteten Beitrag zur Klimaneutralität zu begutachten. Bei der Bearbeitung von Anträgen zu Durchführbarkeitsstudien gemäß Nummer 3.2 behält sich die ISB die Beratung durch Sachverständige vor. Die ISB beauftragt die externen Sachverständigen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
5.4 Zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides sind in ihrer jeweils geltenden Fassung zu machen:
a) die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021-2027 (ANBest IBW-EFRE), wenn für die Zuwendung Mittel aus dem EFRE verwendet werden,
b) ansonsten die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) gemäß Teil I Nr. 5.1 und Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO mit Ausnahme deren Nummer 3.
5.5 Die Anforderung der Zuwendung erfolgt bei geförderten FuE-Aufträgen gemäß Nummer 3.1 zusammen mit dem Nachweis der Verwendung innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Vorhabens. Geltend gemachte Kosten können dabei nur berücksichtigt werden, wenn sie Gegenstand des im Antragsverfahren vorgelegten Angebots waren und von dem im Antragsverfahren benannten Anbieter erbracht wurden.
5.6 Bei Vorhaben gemäß Nummer 3.1 können beim Abruf der bewilligten Mittel elektronische Belege vorgelegt werden. Für die Aufbewahrung der elektronischen Belege können Bild- oder Datenträger verwendet werden. Die Rechnungsunterlagen sowie das Aufnahme- und Wiedergabeverfahren müssen den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.
6 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift „Einzelbetriebliches Innovations- und Technologieförderungsprogramm Rheinland-Pfalz – InnoTop“ vom 13. November 2015 (MinBl. S. 364; 2020 S. 222), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. März 2020 (MinBl. S. 92), außer Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bewilligte Förderfälle werden nach der bisherigen Verwaltungsvorschrift vom 13. November 2015 in der geltenden Fassung zu Ende geführt.