Förderprogramm

ISB Mittelstandskredit

Förderart:
Darlehen
Förderbereich:
Existenzgründung & -festigung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Existenzgründer/in, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
ISB Mittelstandskredit

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Unternehmen gründen, festigen oder übernehmen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen von bis zu EUR 5 Millionen erhalten.

Volltext

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU), Einzelunternehmen oder Freiberuflerin oder Freiberufler in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe durch zinsgünstige Förderkredite.

Sie bekommen die Förderung zur Finanzierung von Investitionen, zusätzlichem Betriebsmittelbedarf, Warenlagern sowie Unternehmensgründungen, -nachfolgen und -beteiligungen.

Planen Sie ein Vorhaben in den rheinland-pfälzischen GRW-Fördergebieten oder sind Sie ein junges Unternehmen, das weniger als 5 Jahre am Markt aktiv ist, werden Sie durch besonders günstige Zinsen unterstützt.

Sie erhalten die Förderung als zinsgünstiges Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt für Investitionen bis zu EUR 5 Millionen. Betriebsmittel werden mit bis zu EUR 2 Millionen gefördert. Damit können Sie bis zu 100 Prozent der förderfähigen Kosten finanzieren.

Sie können den ISB Mittelstandskredit auch mit einer 50-prozentiger Haftungsfreistellung abschließen. Das bedeutet, die ISB vereinbart mit Ihrer Bank eine Risikoverteilung in Höhe von 50 Prozent. Das Kreditausfallrisiko übernimmt dann mit 50 Prozent die ISB. Die restlichen 50 Prozent trägt Ihre Bank. Häufig sind Banken erst durch diese Risikoübernahme zur Finanzierung eines Vorhabens bereit. Als Kreditnehmerin und Kreditnehmer haften Sie zu 100 Prozent für die Rückzahlung. Die Höhe eines haftungsfreigestellten Darlehens beträgt für Investitionen bis zu EUR 800.000.

Sie beantragen den ISB Mittelstandskredit bei Ihrer Hausbank oder einem anderen Kreditinstitut Ihrer Wahl. Der Förderantrag wird von dort an die ISB weitergeleitet.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • natürliche Personen,
  • Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden, sowie
  • Angehörige der Freien Berufe,

die als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU gelten.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als natürliche Person müssen Sie
    • über die erforderliche fachliche und kaufmännische Eignung für die unternehmerische Tätigkeit verfügen und
    • zur Geschaftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt sein.
  • Sie müssen das Vorhaben in Rheinland-Pfalz durchführen.
  • Sie müssen über eine ausreichende Bonität verfügen.
  • Ihr Vorhaben ist mit der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe vereinbar und erfüllt die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und Aquakultur,
  • Umschuldung beziehungsweise Nachfinanzierung bereits begonnener beziehungsweise abgeschlossener Vorhaben,
  • Treuhandkonstruktionen und stille Beteiligungen sowie
  • Finanzierung von Wohngebäuden.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

ISB Mittelstandskredit (665/667) – optional mit einer Haftungsfreistellung der ISB für das durchleitende Kreditinstitut –

Ein Programm der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) in Kooperation mit der KfW
[Stand: Juli 2023]

Die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) vergibt zinsverbilligte Kredite an Freiberufler, Einzelunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen im Rahmen des § 9 des Landesgesetzes über die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISBLG) vom 20.12.2011 (GVBl. 2011, 423) zur Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen in Rheinland-Pfalz gemäß nachfolgender Richtlinie.

Der Zinssatz wird aus Mitteln des ERP-Sondervermögens vergünstigt. Besonders günstige Zinsen erhalten Unternehmen für Vorhaben in deutschen Regionalfördergebieten (Link zur Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“-Übersicht der Fördergebiete) und junge Unternehmen, die weniger als 5 Jahre am Markt aktiv sind.

1. Antragsteller

Antragsberechtigt sind:

  • Natürliche Personen
  • Juristische Personen, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden
  • Rechtsfähige Personengesellschaften,

die in Ausübung oder zur Aufnahme einer gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handeln,

  • für Vorhaben in Rheinland-Pfalz

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne der Definition der Europäischen Kommission mit weniger als 250 Mitarbeiter und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro, vertiefende Informationen finden Sie im Merkblatt „Definition für kleine und mittlere Unternehmen“.

Bei Antragstellung durch eine natürliche Person sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Gründung eines Unternehmens oder Durchführung von Investitionen in einem bestehenden Unternehmen oder
  • Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem Unternehmen, Aufstockung einer solchen Beteiligung

und

  • Fachliche und kaufmännische Qualifikation für die unternehmerische Tätigkeit sowie hinreichender unternehmerischer Einfluss. Förderschädlich ist ein Stimmenanteil anderer Gesellschafter, der autonome Satzungsänderungen ermöglicht.
  • Der Antragsteller ist zur Geschäftsführung und Vertretung des Unternehmens befugt, entsprechend im Handelsregister eingetragen und aktiv in der Unternehmensleitung tätig.

Beteiligung von Kreditinstituten, Versicherungen oder vergleichbaren Finanzinstitutionen

Kreditinstitute, Versicherungen oder vergleichbare Finanzinstitutionen dürfen grundsätzlich am antragstellenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Hiervon ausgenommen ist das unmittelbar refinanzierte Kreditinstitut. Für dieses gilt über die gesamte Kreditlaufzeit eine maximale Grenze für die unmittelbare oder mittelbare Beteiligung am geförderten Unternehmen in Höhe von 25%.

Nicht antragsberechtigt sind:

  • Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft
  • Unternehmen der Aquakultur und Fischerei
  • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. EU C 249/1 vom 31.07.2014).

2. Förderfähige Maßnahmen

  • Investitionen
  • Finanzierung von zusätzlichem Betriebsmittelbedarf sowie Warenlager
  • Unternehmensübernahmen und tätige Beteiligungen

Die durchzuführende Maßnahme muss in einer Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz erfolgen. Grundsätzlich sind nur die Nettokosten (Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer) förderfähig, es sei denn, der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Das Vorhaben muss die in Deutschland geltenden umwelt- und sozialrechtlichen Anforderungen und Standards erfüllen.

Förderausschlüsse:

  • Umschuldung bzw. Nachfinanzierung bereits begonnener bzw. abgeschlossener Vorhaben
  • Treuhandkonstruktionen
  • Stille Beteiligungen
  • Entgeltliche und sonstige Vermögensübertragungen (z.B. käuflicher Erwerb)
    • zwischen verbundenen Unternehmen im Sinne des § 15 AktG bzw. die Übernahme des geförderten Unternehmens in einen solchen Unternehmensverbund
    • zwischen Unternehmen und deren Gesellschaftern
    • im Rahmen bzw. infolge von Betriebsaufspaltungen
    • zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern
    • sowie der Erwerb eigener Anteile

und die Umgehung der vorgenannten Tatbestände (z.B. durch Treuhandgeschäfte).

  • Die KfW schließt zudem bestimmte Vorhaben generell von einer Finanzierung aus oder gibt einzuhaltende Bedingungen vor. Details können Sie der Ausschlussliste der KfW Bankengruppe, abrufbar unter www.isb.rlp.de, entnehmen.
  • Finanzierung von Wohngebäuden. Diese können gegebenenfalls über die dafür vorgesehenen Förderprogramme der ISB oder KfW gefördert werden.
  • Die alleinige Übernahme von Unternehmensanteilen im Sinne von Finanzinvestitionen sind nicht förderfähig.

3. Kombination mit anderen Förderprogrammen

Die Kombination einer Finanzierung aus dem ISB Mittelstandskredit mit anderen Förderprogrammen ist zulässig. Dabei sind insbesondere die jeweiligen Förderhöchstsätze und Kumulierungsvorschriften gemäß den entsprechenden EU-beihilferechtlichen Regelungen zu beachten.

Ausgeschlossen ist jedoch eine Kombination einer Finanzierung aus einem haftungsfreigestellten ISB Mittelstandskredit mit anderen haftungsfreigestellten Förderprogrammen der ISB über die geltenden Höchstgrenzen hinaus oder mit einer öffentlichen/ öffentlich geförderten Bürgschaft.

Eine Kombination mit dem KfW-Programm ERP-Gründerkredit – StartGeld ist nicht zulässig.

Sofern das geförderte Vorhaben andere öffentliche Förderungen enthält, darf die Summe aus diesen und den Finanzierungmitteln der ISB nicht mehr als 100% der Gesamtkosten des Vorhabens betragen.

Für Stromerzeugungsanlagen gilt: Sofern für diese Anlagen eine Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz oder eine vergleichbare staatliche Förderung (zum Beispiel in Gestalt einer Einspeisevergütung) in Anspruch genommen wird, darf die Anlage nur mit einem Kredit ohne staatliche Beihilfen finanziert werden. Die Kombination mit weiteren Förderprodukten ist nur dann möglich, wenn diese ebenfalls keine staatlichen Beihilfen enthalten.

4. Kreditbetrag

Der Finanzierungsanteil beträgt bis zu 100% der förderfähigen Kosten.

Der Kredithöchstbetrag liegt bei 5 Mio. EUR für Investitionskredite, für Betriebsmittelfinanzierungen bei 2 Mio. EUR. Sofern für das durchgeleitete Kreditinstitut eine 50%ige Haftungsfreistellung beantragt wird, liegt der Kredithöchstbetrag bei 800.000 EUR.

5. Laufzeit und Zinsbindung

Die möglichen Kreditlaufzeiten betragen:

  • 2 Jahre mit einer endfälligen Tilgung und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit für Warenlager- und Betriebsmittelkredite
  • bis zu 5 Jahre bei höchstens 1 tilgungsfreien Anlaufjahr (bei Betriebsmittel- und Warenlagerkrediten mit Haftungsfreistellung maximale Laufzeit) und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (bei Warenlagerkrediten ohne Haftungsfreistellung maximale Laufzeit) und einer Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit
  • bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren und einer Zinsbindung für die ersten 10 Jahre.

Die Laufzeit des Kredites soll sich grundsätzlich an der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der zu finanzierenden Gegenstände orientieren. Die Mindestlaufzeit beträgt 2 Jahre.

6. Zinssatz

Die KfW-refinanzierten Kredite werden durch die ISB – wenn möglich – zusätzlich vergünstigt.

Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird am Tag der Zusage festgesetzt. Die Zinsbindung erfolgt über einen Zeitraum von maximal 10 Jahren. Ist die Laufzeit größer als die Zinsbindungsdauer, unterbreitet die ISB vor Ende der Zinsbindungsfrist ein Prolongationsangebot.

Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten vom Finanzierungspartner festgelegt. Hierbei erfolgt die Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet der Finanzierungspartner den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu.

Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der vereinbarte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes können dem Merkblatt „Risikogerechtes Zinssystem (RGZS)“ entnommen werden.

Die jeweils geltenden Maximalzinssätze finden Sie in der Konditionsübersicht auf der ISB-Homepage https://isb.rlp.de/service/konditionen.html

7. Bereitstellung

Die Auszahlung erfolgt zu 100% des zugesagten Kreditbetrages.

Kredite können in einer Summe oder in Teilbeträgen bis spätestens zum ersten Tilgungstermin abgerufen werden. Kreditabrufe sollen in bis zu 10 Tranchen zu mindestens je 5.000 EURggf. mit Ausnahme der letzten Tranche – erfolgen.

Die Abruffrist beträgt in Abhängigkeit der Laufzeitvariante bis zu 36 Monate nach Zusage.

Für den noch nicht abgerufenen Betrag wird beginnen ab 2 Bankarbeitstage und 6 Monate nach Zusagedatum der ISB eine Bereitstellungsprovision von 0,15% pro Monat berechnet.

Vor Auszahlung des Kredits an den Finanzierungspartner ist ein Verzicht auf den Kredit jederzeit möglich. Bei Verzichten auf noch nicht abgerufene Kredite, kann für dasselbe Vorhaben frühestens nach 6 Monaten ein neuer Kreditantrag gestellt werden. Eine Antragstellung ist ohne Sperrfrist möglich, wenn das Vorhaben neu oder in wesentlichen Teilen verändert ist.

8. Zins- und Tilgungsleistung

Während der tilgungsfreien Anlaufzeit werden lediglich die Zinsen auf den ausgezahlten Kreditbetrag gezahlt. Danach wird der Kredit:

  • zum jeweiligen Ultimo eines jeden Quartals in gleich hohen Raten zurückgezahlt.
  • bei endfälliger Tilgung in einer Summe zum Laufzeitende zurückgezahlt.

Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung (VfE) vorgenommen werden.

9. Antragstellung

Die ISB gewährt Kredite nicht unmittelbar an den Kreditnehmer, sondern ausschließlich über Kreditinstitute, die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen.

Der Antrag ist daher vor Beginn des Vorhabens bei einem Kreditinstitut nach Wahl des Kreditnehmers zu stellen. Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor oder können im Internet unter www.isb.rlp.de heruntergeladen werden.

Der ISB Mittelstandskredit kann in folgenden Programmvarianten beantragt werden:

  • ISB Mittelstandskredit (665)
  • haftungsfreigestellter ISB Mittelstandskredit (667)

10. Fristwahrung

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Vorhaben noch nicht begonnen worden sein. Beginn des Investitionsvorhabens ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung nicht als Beginn des Vorhabens.

Der Antrag kann bei Vorliegen eines bei der Hausbank aktenkundigen Finanzierungsgespräches vor Vorhabensbeginn noch innerhalb von 3 Monaten nach Vorhabensbeginn eingereicht werden.

Sollte der formelle Kreditantrag nach Ablauf der 3 Monate eingereicht werden, ist eine Kreditzusage nur möglich, wenn aktenkundige Finanzierungsgespräche vor Vorhabensbeginn stattgefunden haben und das Investitionsvorhaben zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der ISB zu weniger als 50% realisiert ist.

11. Sicherheiten

Für den Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Art und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart.

12. Haftungsfreistellung

Der Kredit kann grundsätzlich mit einer 50%igen Haftungsfreistellung für das durchleitende Kreditinstitut beantragt und ausgereicht werden. Die Haftungsfreistellung gilt grundsätzlich bis zum Ende der ersten Zinsfestschreibungsphase.

Für Betriebsmittel- und Warenlagerkredite gilt: Die bei der Hausbank zum Zeitpunkt der Antragstellung bewilligten Kreditlinien müssen für mindestens 12 Monate nach der Zusage der ISB in voller Höhe aufrechterhalten werden. Sollte dies nicht der Fall sein, wird der Haftungsfreistellungsbetrag bei Eintritt des Schadensfalls auf der Grundlage der dann noch offenen Forderung der ISB abzüglich der durch die Hausbank vorgenommenen Linienkürzung berechnet.

Generell sind Antragsteller für haftungsfreigestellte Kredite antragsberechtigt, sofern zwei vollständige Jahresabschlüsse vorliegen.

Eine Kreditzusage setzt voraus, dass die Rückzahlung des Kredites durch den Endkreditnehmer bei normalem wirtschaftlichem Verlauf zu den vereinbarten Bedingungen erwartet werden kann.

Kreditzusagen werden auf der Grundlage einer Risikobeurteilung des durchleitenden Kreditinstitutes grundsätzlich bis zur Preisklasse G des RGZS gewährt. Die geförderten Investitionen sind angemessen zu versichern. Eine Zusage ist nicht möglich, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung gerechnet werden muss.

Die Haftungsfreistellung ist im Rahmen der Risikobeurteilung nicht zu berücksichtigen. Diese stellt keine Sicherheit wie bspw. eine Bürgschaft dar und führt nicht zu einer Verbesserung der Preisklasse für den Endkreditnehmer.

Aufgrund der Haftungsfreistellung teilen sich das durchleitende Kreditinstitut und die ISB das Risiko der Kreditvergabe. Die ISB beansprucht für ihren Risikoanteil (=haftungsfreigestellter Teil) die unter Anwendung des RGZS kalkulierte anteilige Risikomarge unter Berücksichtigung der tatsächlich mit dem Kunden jeweils vereinbarten Konditionen des durchleitenden Kreditinstituts.

Alle für den jeweiligen Kredit bestellten Sicherheiten haften anteilig und gleichrangig für den unter der Haftung des Kreditinstituts ausgereichten und den haftungsfreigestellten Kreditteil. Für den nicht haftungsfreigestellten Kreditteil dürfen keine zusätzlichen oder vorrangigen Sicherheiten bestellt werden. Nachträgliche Änderungen der Besicherung bedürfen vorab der Zustimmung der ISB.

Die Haftungsfreistellung kann geltend gemacht werden, wenn

  • der Endkreditnehmer mit einer fälligen Zahlung an 90 fortlaufenden Tagen in Verzug ist oder
  • der Endkreditnehmerkredit nach Zustimmung der ISB insbesondere gemäß Ziffer 10 der Allgemeinen Bestimmungen der ISB für Endkreditnehmer gekündigt wurde und der Endkreditnehmer die Forderung nicht innerhalb der von der Hausbank festgesetzten Frist beglichen hat oder
  • über das Vermögen des Endkreditnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

Die Inanspruchnahme der Haftungsfreistellung setzt voraus, dass das refinanzierte Kreditinstitut der ISB das Vorliegen einer der o.g. Voraussetzungen zusammen mit einer Darlegung des diesbezüglich festgestellten Ausfalls in Textform angezeigt hat.

Mit der Mitteilung über den Ausfall der Forderung und die Geltendmachung der Haftungsfreistellung ist der ISB zugleich mitzuteilen, welche Sicherheiten für die Verwertung zur Verfügung stehen. Dabei sind sowohl die für den haftungsfreigestellten Kredit bestellten Sicherheiten als auch alle sonstigen für diesen Kredit nachrangig haftenden Sicherheiten, verbunden mit einer entsprechenden Einschätzung ihrer Werthaltigkeit anzugeben.

Zugleich mit der Mitteilung in Textform über die erfolgte Gewährung der Haftungsfreistellung durch die ISB, werden 50% des im Refinanzierungsverhältnis offenen Kapitalbetrages zur Rückzahlung an die ISB fällig. Nach Eingang des Rückzahlungsbetrages bei der ISB teilt diese dem refinanzierten Kreditinstitut die Höhe des noch offenen Zinsbetrages (50% der im Refinanzierungsverhältnis offenen Zinsforderung) mit der Bitte um Ausgleich mit.

Die Sicherheitenverwertung und die Beitreibung der Regressforderung erfolgen nach banküblichen Grundsätzen durch die Hausbank, und zwar für sich selbst und zugleich als Treuhänderin für die ISB. Gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche über die Regressforderung bedürfen der vorherigen Zustimmung der ISB.

Von nachträglich eingehenden Zahlungen auf den Endkreditnehmerkredit sowie von Erlösen aus der Verwertung der Sicherheiten sind innerhalb banküblicher Fristen jeweils 50% von dem durchleitenden Kreditinstitut an die ISB abzuführen. Ist der Vertragspartner ein Zentralinstitut, so hat dieses sicher zu stellen, dass die ISB über solche Zahlungseingänge bei der Hausbank informiert wird und die quotale Weiterleitung an die ISB zeitnah erfolgt. Eine Verrechnung, Aufrechnung oder Anrechnung mit anderen und auf andere Forderungen der Hausbank ist ausgeschlossen.

Die ISB ist unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sofern der Vertragspartner keine weiteren Zahlungseingänge erwartet bzw. die Hausbank die Forderung ausgebucht hat. Sollte ein Zentralinstitut Vertragspartner sein, genügt der ISB auch die Information durch die Hausbank.

Verletzt das Zentralinstitut und/oder die Hausbank eine Pflicht aus dem Kreditverhältnis, insbesondere die Kreditprüfungspflichten, die Mitteilungspflichten oder die Besicherungspflichten, so ist die ISB berechtigt, die Haftungsfreistellung im Umfang des bei ihr durch die Pflichtverletzung verursachten Schadens zu kürzen.

13. Unterlagen

Das durchleitende Kreditinstitut hat zur Antragstellung folgende Unterlagen einzureichen:

  • Antragsvordruck
  • De-minimis-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene De-minimis-Beihilfen
  • Statistisches Beiblatt Investitionen allgemein

Sofern für das durchleitende Kreditinstitut eine 50%ige Haftungsfreistellung beantragt wird, hat das durchleitende Kreditinstitut der ISB jährlich zeitnah nach deren Ermittlung unaufgefordert die Ausfallwahrscheinlichkeit des Endkreditnehmers einzureichen. Auf Aufforderung der ISB sind zusätzlich folgende Unterlagen einzureichen:

  • Unterlagen gemäß Anlage Rating
  • weitere Unterlagen (zum Beispiel Jahresabschlüsse) während der Kreditlaufzeit

Folgende Unterlagen verbleiben bei der Hausbank:

  • Selbsterklärung des Antragstellers zur Einhaltung der KMU-Definition
  • Kumulierungserklärung des Endkreditnehmers (lediglich notwendig bei Kreditzusagen mit ausgewiesenem Beihilfewert)

14. Verwendungsnachweis/Zweckbindungsfrist

Die dem Endkreditnehmer gewährten Kreditmittel dürfen nur für das im Kreditangebot aufgeführte Vorhaben entsprechend dem dort angegebenen Verwendungszweck verwendet werden.

Der Endkreditnehmer hat eine Bindungsfrist für die zweckentsprechende Verwendung von 36 Monaten, beginnend mit dem Tag der vollständigen Inanspruchnahme des Kredits, zu beachten.

Für Investitionsfinanzierungen gilt, dass die zu finanzierenden Gegenstände im Anlagevermögen aktivierungsfähig sind.

Die Verwendungsnachweisprüfung ist gemäß den Allgemeinen Bestimmungen für Kreditinstitute von der Hausbank durchzuführen, zu dokumentieren und auf Verlangen der ISB vorzulegen. Zur Dokumentation kann der Verwendungsnachweis für ISB-Refinanzierungskredite verwendet werden. Bei Abweichungen zum ursprünglichen Vorhaben ist die ISB zeitnah zu informieren.

15. EU-Beihilferechtliche Regelungen

Die Gewährung der zinsverbilligten Kredite erfolgt nach der De-minimis-Verordnung (Nr. 1407/2013/EU vom 18.12.2013, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 352/1 vom 24.12.2013 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/972 vom 02.07.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 215/3 vom 07.07.2020).

Es sind die entsprechenden Kumulierungsvorschriften und Beihilfehöchstgrenzen der De-minimis-Verordnung in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen, bestimmte Maßnahmen (zum Beispiel Erwerb von Fahrzeugen für den Straßengütertransport) und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig.

Weitere Informationen zu den beihilferechtlichen Bestimmungen, insbesondere zu den beihilfefähigen Kosten, den maximalen Beihilfehöchstbeträgen sowie den Kumulierungsvorschriften finden Sie in unserem Merkblatt „De-minimis“ oder Merkblatt „Staatliche Beihilfen“.

16. Hinweis zur Subventionserheblichkeit

Alle Angaben des Endkreditnehmers zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes.

17. Hinweis ERP-Vergabebedingungen

Die Allgemeinen Bedingungen für die Vergabe von ERP-Mitteln sind Bestandteil dieser Richtlinie.

18. Rechtsanspruch

Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Förderung. Die ISB entscheidet aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Mittel.

Diese Richtlinie gilt für Kreditzusagen ab dem 18.07.2023.

 

Service
Service

Wie können wir Ihnen helfen?