Förderprogramm

ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende

Förderart:
Zuschuss, Darlehen
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales, Wohnungsbau & Modernisierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Privatperson, Unternehmen
Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie ein Haus besitzen und es so herrichten, dass Flüchtlinge und Asylsuchende darin untergebracht werden können, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsgünstiges Darlehen und einen Tilgungszuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Hausbesitzerin oder Hausbesitzer im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung bei der Herrichtung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende.

Sie erhalten eine Förderung für Baumaßnahmen, durch die ein Gebäude ganz oder teilweise als Wohnraum nutzbar wird.

Sie bekommen die Förderung als Darlehen und als Tilgungszuschuss.

Die Höhe des Darlehens beträgt bis zu EUR 1.150 je Quadratmeter förderungsfähiger Wohnfläche, die Höhe des Tilgungszuschusses bis zu 25 Prozent des Darlehens.

Das ISB-Darlehen wird durch das Land Rheinland-Pfalz bis zu 80 Prozent verbürgt.

Richten Sie bitte Ihren Antrag an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen, Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte von Gebäuden, die für die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden hergerichtet werden.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen
    • die höchstzulässigen Mieten und die Belegungs- und Mietbindung von 10 Jahren einhalten,
    • eine Stellungnahme der zuständigen Gemeinde vorlegen, dass Ihr Bauvorhaben hinsichtlich des örtlichen Bedarfs, der Lage und der Art für eine Förderung infrage kommt.
  • Mit der Maßnahme dürfen Sie vor der Antragstellung noch nicht begonnen haben, ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn ist auf Antrag jedoch möglich.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 8. Dezember 2015 (10 – 21.2 – A – 4515)
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 10. Juni 2022 (5114-0001#2022/0001-0401-4515);
verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 5. Oktober 2020 (0512-0002#2020/0003-0401 418)]

1 Förderzweck, Allgemeines

1.1 Vor dem Hintergrund einer steigenden Zahl von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Rheinland-Pfalz und der damit verbundenen Nachfrage nach Wohnraum soll mit diesem Programm die Wohnraumversorgung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in Rheinland-Pfalz im Anschluss an den Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung (Erstaufnahme) nachhaltig verbessert werden.

1.2 Das Land Rheinland-Pfalz bietet zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) Investoren eine Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende im Rahmen der sozialen Mietwohnraumförderung auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift an, um das Wohnungsangebot für Flüchtlinge und Asylbegehrende zu verbessern.

1.3 Die Förderung wird auf der Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift, die die Fördervoraussetzungen und -konditionen abschließend definiert, durch Förderzusagen jeweils für einzelne Projekte gewährt. Förderempfängerin oder Förderempfänger können dabei sowohl inländische als auch ausländische Investoren (z.B. Unternehmen, Privatpersonen) sein. Die Förderung steht allen zu gleichen Konditionen offen, die eine nach dem Förderprogramm beschriebene Maßnahme durchführen und die geforderten Belegungs- und Mietbindungen einhalten. Die Förderung erfolgt zur Erfüllung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Rahmen des Beschlusses 2012/21/EU der Kommission vom 20. Dezember 2011 über die Anwendung von Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind (ABl. EU 2012 Nr. L 7 S. 3) als soziale Wohnraumförderung.

1.4 Die Förderentscheidung (Förderzusage) bestimmt insbesondere den Förderzweck, die Höhe und Einsatzart der Zuwendungen sowie Art und Dauer der von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger einzuhaltenden Belegungs- und Mietbindungen.

1.5 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle entscheidet nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.6 Neben der Förderung nach diesem Programm dürfen andere Förderangebote des Landes bzw. der ISB für denselben Zweck nicht in Anspruch genommen werden.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden bauliche Maßnahmen, durch die ein Gebäude ganz oder teilweise zu Wohnzwecken für eine Nutzung nach Nummer 8 nutzbar gemacht wird.

3 Förderungsfähige Wohnfläche

3.1 Für die Ermittlung der Förderung ist die tatsächliche Wohnfläche zuzüglich der Anteile an Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräumen als förderungsfähige Wohnfläche zugrunde zu legen.

3.2 Je Person sollen mindestens 10 m2 Wohnfläche nach der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) zugrunde gelegt werden. Im Falle der Nutzung des Wohnraums durch mehrere Haushalte bleibt die durch alle Bewohnerinnen und Bewohner gemeinschaftlich genutzte Wohnfläche unberührt.

4 Art, Höhe und Konditionen der Förderung zur Schaffung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende

4.1 Die Förderung erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers mit einem nachrangig durch Grundpfandrecht gesicherten Darlehen der ISB (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) – nachfolgend ISB-Darlehen genannt.

4.1.1 Die ISB kann im Einzelfall eine abweichende Besicherung vereinbaren.

4.1.2 Bemessungsgrundlage für die Höhe des ISB-Darlehens sind die Investitionskosten für die geplanten förderfähigen Maßnahmen (Nummer 2). Die voraussichtlichen Investitionskosten sind durch einen fachkundig erstellten Kostenvoranschlag zu belegen.

4.2 Die Höhe des ISB-Darlehens beträgt je Quadratmeter förderungsfähiger Wohnfläche 1.150 EUR, höchstens jedoch die Höhe der Bemessungsgrundlage nach Nummer 4.1.2 Satz 1.

5 Konditionen

5.1 Das ISB-Darlehen ist aufgrund einer Verbilligung durch das Land Rheinland-Pfalz bis zum Ablauf des zehnten Jahres mit einem Zinssatz in Höhe von 0,0 v.H. p.a. zu verzinsen.

5.2 Die Zinsbindung entspricht dem Bindungszeitraum der Belegungs- und Mietbindungen (Nummer 7). Nach Ablauf der Bindungen wird das ISB-Darlehen in marktüblicher Höhe verzinst.

5.3 Die Tilgung beträgt mindestens 2 v.H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen).

5.4 Wird die Zustimmung zur Übertragung von Fördermitteln auf eine Erwerberin oder einen Erwerber nicht erteilt, wird die Förderung beendet.

6 Bürgschaft des Landes

Die ISB-Darlehen werden durch das Land bis zu 80 v.H. verbürgt. Die Bürgschaft des Landes gegenüber der ISB wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.

7 Dauer der Belegungs- und Mietbindung

Die Dauer der Belegungs- und Mietbindung (Bindungszeitraum) beträgt zehn Jahre und beginnt mit der Bezugsfertigkeit.

8 Belegungsbindungen

8.1 Belegungsbindungen werden durch Förderzusage als Besetzungsrechte (§ 18 Abs. 2 Satz 4 LWoFG) der für die Ausübung der Besetzungsrechte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und der Wohnungsbindung vom 31. Januar 2014 (GVBl. S. 13, BS 233-1) zuständigen Stellen begründet.

8.2 Das Besetzungsrecht besteht für die Dauer von zehn Jahren mit der für die Ausübung des Besetzungsrechtes nach Nummer 8.1 zuständigen Stelle zugunsten von Flüchtlingen und Asylbegehrenden: Als Flüchtlinge oder Asylbegehrende im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gelten Ausländerinnen und Ausländer gemäß § 1 Abs. 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 21. Dezember 1993 (GVBl. S. 627, BS 26-2) in der jeweils geltenden Fassung.

8.2.1 Der geförderte Wohnraum ist während des Bindungszeitraums gemäß Nummer 8.2 zu belegen.

8.2.2 Im Falle einer Bedarfsänderung innerhalb des Bindungszeitraums darf der geförderte Wohnraum bis zum Bindungsende auch als allgemeines Belegungsrecht vollzogen werden. Das allgemeine Belegungsrecht entsteht zugunsten von Haushalten, deren Einkommen die Einkommensgrenze nach § 13 Abs. 2 LWoFG nicht übersteigt.

8.2.2.1 Die Feststellung darüber, ob eine Bedarfsänderung besteht, obliegt der für die Ausübung des Besetzungsrechtes nach Nummer 8.1 zuständigen Stelle. Wird eine Bedarfsänderung festgestellt, sind die Förderempfängerin oder der Förderempfänger des geförderten Wohnraums und die ISB darüber rechtzeitig zu unterrichten.

8.2.2.2 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger darf wohnungssuchenden Personen den gebundenen Wohnraum nur überlassen, wenn diese ihr oder ihm vor Überlassung einen Wohnberechtigungsschein nach § 17 LWoFG übergeben, mit dem sie ihre Wohnberechtigung nachweisen. Der Wohnberechtigungsschein muss keine Angaben zur Anzahl der Wohnräume oder Wohnfläche enthalten.

8.3 Ein vorübergehender Leerstand des geförderten Wohnraums ist unschädlich; soweit der Wohnraum weiterhin in einem kurzfristig belegbaren Zustand gehalten wird und ein erneuter Bedarf absehbar ist.

8.4 Eine Vermietung des Fördergegenstandes für eine Nutzung gemäß Nummer 2 an juristische Personen, z.B. an eine kommunale Gebietskörperschaft, einen Verein oder einen karitativen Träger, ist zulässig, wenn die Verpflichtungen aus der Förderzusage, insbesondere die höchstzulässigen Mietentgelte pro Quadratmeter, Bestandteil der vertraglichen Vereinbarungen werden.

9 Höchstzulässige Mieten (Mietbindung)

9.1 Zulässig ist eine Miete ohne einen Betrag für Betriebskosten und sonstige Leistungen je Quadratmeter Wohnfläche (Nettokaltmiete) monatlich in Gemeinden (vgl. Anlage der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung)

der Fördermietenstufe 1 4,20 EUR,

der Fördermietenstufe 2 4,90 EUR,

der Fördermietenstufe 3 5,40 EUR,

der Fördermietenstufe 4 5,70 EUR,

der Fördermietenstufe 5 6,40 EUR,

der Fördermietenstufe 6 6,80 EUR

der Fördermietenstufe 7 7,20 EUR.

9.2 Die Miete für Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräume ist zu gleichen Anteilen auf die Personen umzulegen. Bei der Berechnung ist die maximale Belegung zugrunde zu legen.

9.3 Die Mieten nach den Nummern 9.1 und 9.2 dürfen um 1,75 v.H. für jedes Jahr seit Beginn der Mietbindung – umgerechnet auf einen zurückliegenden Jahreszeitraum – erhöht werden.

9.4 Neben der Nettokaltmiete dürfen Betriebskosten und sonstige Leistungen nach den allgemeinen mietrechtlichen Vorschriften verlangt werden. Auf Antrag können weitere mietvertragliche Nebenleistungen in der Förderzusage zugelassen werden.

10 Förderausschlüsse

10.1 Wohnraum wird nicht gefördert, wenn

10.1.1 mit den baulichen Maßnahmen nicht alsbald nach der Zusage der Mittel begonnen werden kann,

10.1.2 mit den baulichen Maßnahmen begonnen wurde, bevor die Förderzusage erteilt ist.

10.2 Die ISB kann im Falle der Nummer 10.1.2 in den vorzeitigen Maßnahmenbeginn einwilligen, wenn aus den vorgelegten Antragsunterlagen erkennbar ist, dass die Fördervoraussetzungen voraussichtlich eingehalten werden können, die beantragten Fördermittel zur Verfügung stehen und die Maßnahme objektiv dringlich ist. Die Einwilligung muss den Hinweis enthalten, dass aus ihm kein Rechtsanspruch auf die Förderung erwächst.

10.3 Aus der bauaufsichtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens kann nicht auf die Förderungswürdigkeit geschlossen werden.

11 Wohnraumbedarf für Flüchtlinge und Asylbegehrende

Maßgebliches Kriterium für die Berücksichtigung im Sonderprogramm (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) ist ein nachhaltiger Bedarf von Wohnraum für Flüchtlinge oder Asylbegehrende am jeweiligen Standort. Der Bedarf nach Satz 1 ist von der für die Ausübung des Besetzungsrechtes zuständigen Stelle (Nummer 8.1) zu beurteilen.

12 Antragsverfahren

12.1 Antragsberechtigt sind die Eigentümerin oder der Eigentümer und die oder der dinglich Nutzungsberechtigte (Antragstellerin oder Antragsteller) von in Betracht kommenden Gebäuden.

12.2 Die Anträge auf ISB-Darlehen sind von der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Das entsprechende Formblatt ist auf der Internetseite der ISB (http://www.isb.rlp.de) abrufbar.

12.3 Bei der Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende ist mit dem Antrag von der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine fachliche Stellungnahme der jeweiligen Gemeinde, ob das Bauvorhaben hinsichtlich des örtlichen Bedarfs, der Lage und der Art des Bauvorhabens (Wohnraumbedarfsprüfung nach Nummer 11) für eine Förderung infrage kommt, mittels Formblatt der ISB einzureichen.

12.4 Die ISB holt mittels Formblatt bei dem für die Angelegenheiten der Integration und Migration zuständigen Ministerium eine fachliche Stellungnahme ein, ob das Bauvorhaben hinsichtlich der Geeignetheit (z.B. Größe, Infrastruktur, Lage) für eine Förderung infrage kommt.

12.5 Die ISB kann zur Überprüfung der Einhaltung der Fördervoraussetzungen weitere Unterlagen anfordern. Die ISB prüft die fachlichen Stellungnahmen und berücksichtigt dies bei der Erteilung der Förderzusage.

12.6 Die ISB prüft bankmäßig die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Antragstellerin oder des Antragstellers.

12.7 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen und der Kreditwürdigkeit der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderzusage und schließt den Vertrag über das ISB-Darlehen.

13 Sicherung der Mittel und Bindungen

13.1 Die Fördermittel sind am Grundstück des Förderobjekts und in der Regel an allen Parzellen, die mit diesem eine wirtschaftliche Einheit bilden, nachrangig durch eine sofort vollstreckbare Buchgrundschuld zu sichern.

13.2 Soweit es sich bei vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, hat die ISB das Aufrücken der für die Fördermittel eingetragenen Grundschuld entsprechend der Tilgung des vor- oder gleichrangig gesicherten Darlehens sicherzustellen.

13.3 ISB-Darlehen unter 16.000 EUR müssen nicht durch die Eintragung einer Grundschuld besichert werden, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner hinsichtlich dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung in ihr oder sein gesamtes Vermögen unterwirft oder andere Sicherheiten anbietet.

13.4 Von der dinglichen Sicherung der Fördermittel kann abgesehen werden, wenn eine inländische Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts oder ein Kreditinstitut die Bürgschaft nach Vordruck übernimmt.

13.5 Die ISB kann banküblich von den für die Sicherung vorgesehenen Bestimmungen abweichen oder auch zusätzliche Anforderungen stellen.

13.6 Werden Fördermittel vorzeitig vollständig zurückgezahlt, bleibt die Bindungsdauer unberührt, jedoch nicht über die Frist nach § 21 Abs. 2 Nr. 1 LWoFG hinaus.

14 Vollzugsaufgaben der ISB

Die ISB soll die Auszahlung der Fördermittel von Nachweisen über den erreichten Baufortschritt oder die Bezugsfertigkeit abhängig machen. Zugleich mit der Bezugsfertigkeit ist zu bestätigen, dass das Bauvorhaben den Plänen entsprechend ausgeführt wurde, die der Förderzusage zugrunde lagen. Die ISB kann zusätzliche Anforderungen stellen.

15 Schlussabrechnung, Pflichten

15.1 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat für jedes geförderte Bauvorhaben eine Schlussabrechnung nach Vordruck zu erstellen.

15.2 Die Schlussabrechnung ist innerhalb eines Jahres vom Tage der Bezugsfertigkeit des Bauvorhabens an bei der für die Überwachung der Bindung zuständigen Stelle einzureichen. Sie bescheinigt auf dem Vordruck, dass gebundener Wohnraum im Sinne der Förderzusage entstanden ist. Sie übersendet die Schlussabrechnung der ISB.

15.3 Die Ausgaben müssen mittels ordnungsgemäßer Rechnungs- und Zahlungsbelege nachgewiesen werden. Diese sowie alle sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen sind jederzeit zur Einsichtnahme und zur Überprüfung durch das Ministerium der Finanzen, den Landesrechnungshof und die ISB bereitzuhalten. Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung zu gestatten.

15.4 Die Fördermittel können gekürzt werden, wenn die Schlussabrechnung ergibt, dass niedrigere Gesamtkosten entstanden sind, als sie dem Finanzierungsplan zugrunde gelegt wurden.

16 Mitteilungspflichten und Datenschutz

16.1 Sind die Förderzusagen zur Gewährung von ISB-Darlehen zustande gekommen, hat die ISB mittels Vordruck die für die Sicherung der Zweckbestimmung zuständige Stelle über die Förderung zu benachrichtigen; anzugeben sind die Person der Förderempfängerin oder des Förderempfängers, die Lage und die Art des Grundstücks (einschließlich Grundbuchangaben) und die Zahl der darin enthaltenen geförderten Wohneinheiten sowie der Bewohnerplätze mit der Angabe für welchen Zeitraum sie gebunden sind.

16.2 Die Aufhebung oder die Änderung, der Förderzusage sowie der Wegfall der Bindungen sind ebenfalls der Stelle nach Nummer 16.1 mitzuteilen.

16.3 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen monatlich über das Förderergebnis der ISB-Darlehen, gegliedert nach Fördergegenstand und bezogen auf das Förderobjekt regionalisiert nach Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten.

16.4 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen quartalsweise über ausfallgefährdete Forderungen, Inanspruchnahmen aufgrund der Bürgschaft des Landes und Regresszahlungen.

16.5 Die ISB ist berechtigt, die mit der Förderung entstehenden und zur Überwachung der Bindungen notwendigen Daten auf Datenträger zu speichern.

16.6 Wird der ISB eine Zweckänderung des geförderten Wohnraums (z.B. gewerbliche Nutzung) bekannt, kann sie das ISB-Darlehen kündigen.

16.7 Wird das Eigentum an dem geförderten Wohnraum übertragen (auch durch Zwangsversteigerung), wird das ISBDarlehen gekündigt. Auf Antrag der Erwerberin oder des Erwerbers kann die Förderung mit ihr oder ihm fortgeführt werden, wenn sie oder er das ISB-Darlehen übernimmt und die Fördervoraussetzungen erfüllen kann.

17 Zulassung von Abweichungen

Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen.

18 Inkrafttreten

18.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.

18.2 Die Bestimmungen der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) des Ministeriums der Finanzen (10-21.2-A- 4512) vom 22. April 2015 (MinBl. S. 48) bleiben hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse in Kraft.

 

Anlage 1
Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 2. April 2020 (5114-0001#2020/0002-0401-4515)
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 10. Juni 2022 (5114-0001#2022/0001-0401-4515)]

1 Förderzweck, Allgemeines

1.1 Um der steigenden Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, vor allem in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf auch in Zeiten eines niedrigen Marktzinsniveaus nachzukommen, gilt es, durch Fördermaßnahmen den Anteil an gefördertem sozialen Mietwohnraum durch die Errichtung neuer Wohngebäude zu erhöhen. Um diese wohnungspolitischen Ziele nachhaltig verfolgen zu können, sollen für Investoren während der Dauer des Niedrigzinsniveaus zusätzliche Förderanreize geschaffen werden. Auch soll die Modernisierung bestehenden Wohnraums zur Schaffung von bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum gefördert werden; dies gilt für Mietwohnungen und für selbst genutzten Wohnraum gleichermaßen.

1.2 Vor diesem Hintergrund bietet das Land Rheinland-Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine soziale Wohnraumförderung auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift an, um durch Wohnungsbau und Modernisierung das Angebot an preiswertem und bedarfsgerechtem Wohnraum zu erweitern.

1.3 Im Übrigen finden hierbei

1.3.1 die Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung vom 2. April 2020 (MinBl. S. 60) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung“ genannt –,

1.3.2 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften vom 2. April 2020 (MinBl. S. 72) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen“ genannt –,

1.3.3 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Wohnraum für Studierende (Studierendenwohnheime) vom 2. April 2020 (MinBl. S. 76) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Studierendenwohnheime“ genannt –,

1.3.4 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von bestehenden Mietwohnungen vom 2. April 2020 (MinBl. S. 85) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen“ genannt –,

1.3.5 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum vom 2. April 2020 (MinBl. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –,

1.3.6 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen 2. April 2020 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –, und

1.3.7 die Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) vom 8. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende“ genannt –, Anwendung.

1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle (Förderstelle) entscheidet auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Art der Förderung

Die Förderung besteht in der Gewährung von einmaligen Tilgungszuschüssen des Landes Rheinland-Pfalz für ISB-Darlehen, die gemäß

2.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung für ISB-Darlehen Mietwohnungen Rheinland-Pfalz

2.1.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung), mit einer Belegungs- und Mietbindung

2.1.1.1 von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),

2.1.1.2 von 20 Jahren (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),

2.1.2 für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 6.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),

2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen für ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften (vgl. Nummer 2.2.1 und 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),

2.2.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),

2.2.2 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 20 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) und für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),

2.3 der Verwaltungsvorschrift Studierendenwohnheime

2.3.1 für ISB-Darlehen Bau von Studierendenwohnheimen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Studierendenwohnheime) mit einer Belegungs- und Mietbindung

2.3.1.1 von 25 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Studierendenwohnheime),

2.3.1.2 von 20 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Studierendenwohnheime),

2.3.2 für ISB-Darlehen Modernisierung von Studierendenwohnheimen (vgl. Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift Studierendenwohnheime),

2.4 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen für ISB-Darlehen Modernisierung von Mietwohnungen Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen),

2.5 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum)

2.5.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,

2.5.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,

2.6 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Wohneigentum (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum)

2.6.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,

2.6.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,

2.7 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende für ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende (vgl. Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) bereitgestellt werden.

3 Höhe der Förderung

3.1 Tilgungszuschüsse werden wie folgt gewährt:

3.1.1 bei Wohnungsbaumaßnahmen für ISB-Darlehen

in der Fördermietenstufe 1 und 3

  • als Grunddarlehen nach Nummer
    • 2.1.1.1
      bis zu 25 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.1.2
      bis zu 20 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.2
      bis zu 15 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.1
      bis zu 25 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.2
      bis zu 20 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.1
      bis zu 25 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.2
      bis zu 20 v.H. des Grunddarlehens
  • als Zusatzdarlehen
    bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen

in der Fördermietenstufe 4

  • als Grunddarlehen nach Nummer
    • 2.1.1.1
      bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.1.2
      bis zu 25 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.2
      bis zu 20 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.1
      bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.2
      bis zu 25 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.1
      bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.2
      bis zu 25 v.H. des Grunddarlehens
  • als Zusatzdarlehen
    bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen

in der Fördermietenstufe 5 bis 7

  • als Grunddarlehen nach Nummer
    • 2.1.1.1
      bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.1.2
      bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.1.2
      bis zu 25 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.1
      bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.2.2
      bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.1
      bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
    • 2.3.1.2
      bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens
  • als Zusatzdarlehen
    bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen

3.1.2 bei Maßnahmen für ISB-Darlehen

  • als Modernisierungsdarlehen nach Nummer
    • 2.3.2 bis zu 25 v.H. der Darlehen
    • 2.4 bis zu 25 v.H. der Darlehen
    • 2.5.1 bis zu 15 v.H. der Darlehen
    • 2.5.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
  • als Darlehen nach
    • 2.6.1 bis zu 7,5 v.H. der Darlehen
    • 2.6.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
    • 2.7 bis zu 25 v.H. der Darlehen

3.3 Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der ISB-Darlehen unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Das entsprechende Formblatt ist auf der Internetseite der ISB (http://www.isb.rlp.de) abrufbar.

3.4 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen eine Förderzusage über die Gewährung eines Tilgungszuschusses.

3.5 Maßgeblich für die abschließende Ermittlung des Tilgungszuschusses ist die Höhe der Darlehen zum Zeitpunkt der Vollauszahlung.

3.6 Die gewährten Tilgungszuschüsse sind im Falle

3.6.1 einer Rückforderung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage betreffend die Miet- und Belegungsbindungen vollständig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung,

3.6.2 einer sonstigen vorzeitigen Rückforderung der Fördermittel zeitanteilig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung für den Zeitraum zwischen Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs und dem planmäßig vorgesehenen Bindungsende zu erstatten.

3.7 Bei der Förderung von selbst genutztem Wohnraum sind die gewährten Tilgungszuschüsse zeitanteilig im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bzw. der Darlehensrückforderung zu erstatten, wenn die Zweckbestimmung vor dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vollauszahlung des ISB-Darlehens endet.

4 Zulassung von Abweichungen

Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen.

5 Inkrafttreten

5.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.

5.2 Die Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Mietwohnraumförderung) des Ministeriums der Finanzen vom 27. Januar 2017 (MinBl. S. 156), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2019 (MinBl. S. 179), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse in Kraft bleiben.

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