Richtlinie
Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 2. April 2020 (5114-0001#2020/0002-0
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 7. März 2023 (5114-0001#2022/0003-0401-4515)]
1 Förderzweck
1.1 Das Land fördert zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift selbst genutztes Wohneigentum, um solche Haushalte im Land bei der Versorgung mit angemessenem Wohnraum zu unterstützen, die auf die Hilfe der Allgemeinheit angewiesen sind. Durch die Förderung des Ankaufs von bestehenden Gebäuden bzw. der Förderung von baulichen Maßnahmen im Zusammenhang mit einem Ankauf erfolgt auch eine Aufwertung von Innerortslagen, gerade im ländlichen Raum; dies unterstützt die Innenentwicklung und ist ein Beitrag zur Gestaltung des demografischen Wandels. Gleiches gilt für den Ersatzneubau, der ebenfalls gefördert wird. Das Land unterstützt mit der Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen die Gründung von Wohnungsgenossenschaften. Haushalten wird mit dieser Förderung die Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft und damit ein Anrecht auf Überlassung einer Wohnung zur Selbstnutzung ermöglicht.
1.2 Auf die Förderung besteht auch bei Einhaltung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch.
1.3 Neben der Förderung nach diesem Programm dürfen andere Förderangebote des Landes für denselben Zweck nicht in Anspruch genommen werden. Für dieselbe Kostenposition, die in verschiedenen Förderprogrammen des Landes förderfähig ist, darf nur ein Förderprogramm in Anspruch genommen werden.
2 Gegenstände der Förderung, Begriffsbestimmungen
2.1 Gefördert wird Wohnraum, der zur Selbstnutzung durch die Antragstellerin oder den Antragsteller und deren oder dessen Haushaltsangehörige nach § 12 LWoFG bestimmt ist.
2.1.1 Förderfähig sind der Neubau, der Ersterwerb, der Ersatzneubau, der Ankauf, der Ankauf mit baulichen Maßnahmen (Ausbau, Umwandlung, Umbau, Erweiterung oder Modernisierung), der Ausbau, die Umwandlung, der Umbau oder die Erweiterung.
2.1.1.1 Neubau ist die Neuschaffung von Wohnraum.
2.1.1.2 Ersterwerb ist der erstmalige Erwerb neu geschaffenen Wohnraums innerhalb von zwei Jahren nach Bezugsfertigkeit.
2.1.1.3 Ersatzneubau ist die Neuschaffung eines Wohngebäudes nach Abriss eines Wohngebäudes auf demselben Grundstück. Der Abriss soll in der Regel nicht länger als 18 Monate zurückliegen.
2.1.1.4 Ankauf ist der Erwerb von
2.1.1.4.1 bestehendem Wohnraum mit Ausnahme von Wohnraum nach Nummer 2.1.1.2,
2.1.1.4.2 bestehenden Gebäuden, die nach Durchführung baulicher Maßnahmen im Sinne der Nummern 2.1.1.5 bis 2.1.1.9 als angemessener Wohnraum genutzt werden. Die Nutzung als angemessener Wohnraum soll in der Regel spätestens 18 Monate nach dem Erwerb möglich sein.
2.1.1.5 Ausbau ist die Herrichtung von Dachgeschossen oder anderer Gebäudeteile zu Wohnraum, wenn der Gebäudeteil hierzu vorbereitet ist.
2.1.1.6 Umwandlung ist die bauliche Umgestaltung von Räumen in Wohnraum, die bisher anderen als Wohnzwecken dienten.
2.1.1.7 Umbau ist die Veränderung von Wohnraum, um Schäden zu beseitigen, eine dauernde Nutzung wieder zu ermöglichen oder die Ausstattung an geänderte Bedürfnisse anzupassen.
2.1.1.8 Erweiterung ist die Aufstockung oder der Anbau bei bestehenden Gebäuden.
2.1.1.9 Modernisierung sind bauliche Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum vom 2. April 2020 (MinBl. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung. Des Weiteren werden hier auch bauliche Maßnahmen nach den Nummern 2.3, 2.4 und 2.6 der in Satz 1 genannten Verwaltungsvorschrift berücksichtigt.
2.1.2 Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen
2.1.2.1 Gefördert wird die Zeichnung von Geschäftsanteilen, um Mitglied einer Wohnungsgenossenschaft zu werden und dadurch das Anrecht auf Überlassung einer Genossenschaftswohnung zur Selbstnutzung zu erwerben.
2.1.2.2 Im Falle von Wohnungsgenossenschaften, bei denen die Größe der Wohnung in die Zeichnung der notwendigen Geschäftsanteile eingeht, darf die Größe zudem nicht unangemessen sein. Die Angemessenheit orientiert sich an den Vorgaben nach der Nummer 2.2.
2.2 Förderfähiger Wohnraum
2.2.1 Für Haushalte mit bis zu vier Personen gilt eine Wohnflächenobergrenze von 145 m². Eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze nach Satz 1 wird zugelassen bei Haushalten mit mehr als vier Personen um 15 m² für jedes weitere Haushaltsmitglied.
2.2.2 Die Wohnflächenobergrenze nach Nummer 2.2.1 erhöht sich zusätzlich um jeweils 15 m²
2.2.2.1 bei der Notwendigkeit der Schaffung eines Kellerersatzraumes in der Wohnung,
2.2.2.2 wenn der Haushalt aus mindestens vier Personen besteht jeweils für
2.2.2.2.1 Personen, bei denen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 (GdB 50) nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vorliegt oder
2.2.2.2.2 pflegebedürftige Personen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch.
2.2.3 Bei der Förderung von Ersatzneubauten nach Nummer 2.1.1.3 oder in Ankaufsfällen nach Nummer 2.1.1.4 wird eine Überschreitung der Wohnflächenobergrenze nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 um 15 m² zugelassen.
2.2.4 Gefördert wird die abgeschlossene Wohnung in Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder die Eigentumswohnung. Die zu fördernde Wohnung muss einen ausreichenden Wohn- und Wiederverkaufswert haben.
2.2.5 Räume zur gemeinschaftlichen privaten Nutzung im Rahmen von Wohnprojekten können unter Beachtung der Wohnflächenobergrenzen nach den Nummern 2.2.1 und 2.2.2 mitgefördert werden.
2.3 Die Wohnfläche wird nach § 1 Abs. 2 und den §§ 2 bis 4 der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346) ermittelt.
2.4 Eine Wohnung gilt als fertiggestellt, wenn sie soweit hergestellt ist, dass den zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohnern der Bezug zugemutet werden kann (Bezugsfertigkeit).
3 Berechtigter Personenkreis
Gefördert werden Haushalte, deren Haushaltseinkommen die Einkommensgrenze des § 13 Abs. 2 LWoFG um nicht mehr als 60 v.H. übersteigt.
4 Dauer der Zweckbestimmung
4.1 Der Förderzeitraum entspricht der Darlehenslaufzeit. Die Zinsfestschreibung beträgt mindestens zehn Jahre. Die geförderte Wohnung ist für die Dauer des Förderzeitraums ihrer Zweckbestimmung entsprechend zu nutzen.
4.2 Beim Erwerb von Genossenschaftsanteilen beträgt die Zweckbestimmung zehn Jahre. Die Zweckbestimmung beginnt mit der tatsächlichen Nutzung einer genossenschaftlichen Wohnung, auf die sich der Erwerb des Genossenschaftsanteils bezieht. Das Nutzungsdatum ist der ISB von der Genossenschaft mitzuteilen. Das Genossenschaftsmitglied hat, unabhängig von der konkreten Wohnung, während der Dauer der Zweckbestimmung von dem erlangten genossenschaftlichen Wohnrecht Gebrauch zu machen.
5 Art und Höhe der Förderungen
5.1 Die Förderung von Wohneigentum nach Nummer 2.1.1 erfolgt in der Regel in Ergänzung zur Finanzierung des Vorranggläubigers mit einem nachrangig durch sofort vollstreckbare Buchgrundschuld gesicherten Darlehen der ISB (ISB-Darlehen Wohneigentum). Soweit es sich bei vor- oder gleichrangigen Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, hat die ISB das Aufrücken der für die Fördermittel eingetragenen Grundschuld entsprechend der Tilgung des vor- oder gleichrangig gesicherten Darlehens sicherzustellen. Es besteht aus Grunddarlehen und Zusatzdarlehen.
5.1.1 Das Grunddarlehen beträgt bis zu 30 v.H. der Gesamtkosten nach Nummer 5.3.
5.1.2 Neben dem Grunddarlehen nach Nummer 5.1.1 werden Zusatzdarlehen gewährt, die sozialen und städtebaulichen Aspekten Rechnung tragen.
5.1.2.1 Das Zusatzdarlehen beträgt jeweils 5 v.H. der Gesamtkosten nach Nummer 5.3
5.1.2.1.1 für jedes zu berücksichtigende Kind,
5.1.2.1.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,
5.1.2.1.3 für jede haushaltsangehörige Person nach Nummer 2.2.2.2.1 oder 2.2.2.2.2,
5.1.2.1.4 bei der Förderung von Ersatzneubauten,
5.1.2.1.5 bei der Förderung von Ankauf nach Nummer 2.1.1.4,
5.1.2.1.6 für die Durchführung baulicher Maßnahmen (im Sinne der Nummern 2.1.1.5 bis 2.1.1.9), sofern diese gleichzeitig mit einem Ankauf nach Nummer 2.1.1.4 gefördert werden und mindestens 10.000 EUR betragen. Bei einer Förderung des Ankaufs mit baulichen Maßnahmen hat die Finanzierung der Fördergegenstände gemäß der ermittelten Förderquote einheitlich zu erfolgen.
5.1.3 Der ermittelte Darlehensbetrag wird auf einen vollen Tausenderbetrag aufgerundet.
5.1.4 Das ISB-Darlehen Wohneigentum beträgt in Gemeinden der Fördermietenstufen 1 und 2 maximal 150.000 EUR, in Gemeinden der Fördermietenstufen 3 und 4 maximal 175.000 EUR und in allen übrigen Gemeinden maximal 190.000 EUR. Der Förderhöchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich bei Haushalten mit mindestens drei zu berücksichtigenden Kindern um 10 v.H. für das dritte sowie für jedes weitere Kind. Die Zuordnung der Gemeinden ergibt sich gemäß der Anlage zur Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung. Wurde für die selbe Wohnung in den letzten fünf Kalenderjahren bereits ein Darlehen nach dieser Verwaltungsvorschrift oder der Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum gewährt, so darf der Förderhöchstbetrag gemäß den Sätzen 1 bis 3 insgesamt nicht überschritten werden.
5.1.5 Das ISB-Darlehen Wohneigentum und mögliche Rückforderungsansprüche unter 16.000 EUR müssen nicht durch die Eintragung einer Grundschuld besichert werden, wenn sich die Schuldnerin oder der Schuldner hinsichtlich dieser Ansprüche der sofortigen Zwangsvollstreckung gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung in ihr oder sein gesamtes Vermögen unterwirft oder andere Sicherheiten anbietet.
5.2 Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen nach Nummer 2.1.2 erfolgt durch Darlehen der ISB (ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen).
5.2.1 Die Höhe des ISB-Darlehens Erwerb von Genossenschaftsanteilen beträgt bis zu 80 v.H. der Erwerbskosten für die zu zeichnenden Geschäftsanteile, höchstens jedoch 50.000 EUR. Sofern die Größe der Wohnung in die Zeichnung der notwendigen Geschäftsanteile eingeht, ist in der Förderzusage eine angemessene Wohnungsgröße festzusetzen.
5.2.2 Zur Sicherung der ISB-Darlehen nach Nummer 5.2.1 bedarf es der Verpfändung des Anspruchs auf das Auseinandersetzungsguthaben.
5.2.3 Das ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen muss mindestens 5.000 EUR betragen.
5.3 Gesamtkosten sind bei Maßnahmen
5.3.1 nach Nummer 2.1.1.1 die Kosten des Baugrundstücks und die Baukosten im Sinne des § 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nummer 3 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2178), zuletzt geändert durch Artikel 78 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614),
5.3.2 nach Nummer 2.1.1.3 die Kosten im Sinne der Nummer 5.3.1 zuzüglich der Abrisskosten,
5.3.3 nach den Nummern 2.1.1.2 und 2.1.1.4.1 der Kaufpreis und die Erwerbsnebenkosten (u.a. Notar, Grunderwerbsteuer, Makler),
5.3.4 nach Nummer 2.1.1.4.2 der Kaufpreis, die Erwerbsnebenkosten und die Baukosten im Sinne des § 5 der Zweiten Berechnungsverordnung zuzüglich etwaiger Abrisskosten,
5.3.5 nach den Nummern 2.1.1.5 bis 2.1.1.9 nur die Baukosten im Sinne des § 5 der Zweiten Berechnungsverordnung,
5.3.6 nach Nummer 2.2.5 neben den Kosten nach den Nummern 5.3.1 bis 5.3.5 die auf die Antragstellerin oder den Antragsteller entfallenden anteiligen Kosten für Räume zur gemeinschaftlichen Nutzung.
6 Konditionen
6.1 ISB-Darlehen Wohneigentum
6.1.1 Das ISB-Darlehen Wohneigentum wird durch das Land für die Dauer des Förderzeitraums um 1 Prozentpunkt p.a. im Zins verbilligt, höchstens jedoch auf 0 v.H. p.a. Die ISB legt unter Berücksichtigung dieser Zinsverbilligung die jeweils gültigen Darlehenskonditionen für den Förderzeitraum fest. Die aktuellen Konditionen sind unter der Internetadresse der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.
6.1.2 Für die Bearbeitung des Darlehensantrages erhebt die ISB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,0 v.H. der Darlehenssumme, mindestens 250 EUR. Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Darlehensantrages.
6.2 ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen
6.2.1 ISB-Darlehen nach Nummer 5.2 sind aufgrund einer Verbilligung durch das Land Rheinland-Pfalz bis zum Ablauf des zehnten Jahres mit 0,5 v.H. zu verzinsen. Danach wird das ISB-Darlehen in marktüblicher Höhe verzinst.
6.2.2 Die Tilgung beträgt mindestens 2,5 v.H. jährlich (zuzüglich ersparter Zinsen).
6.2.3 Für die Bearbeitung des Darlehensantrages erhebt die ISB ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,0 v.H. der Darlehenssumme, mindestens 250 EUR. Der Anspruch auf das Bearbeitungsentgelt entsteht mit der Bearbeitung des Darlehensantrages.
7 Bürgschaft des Landes
Während des Förderzeitraums wird das Darlehen bis zu 80 v.H. durch das Land verbürgt. Die Bürgschaft des Landes gegenüber der ISB wird in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
8 Eigenkapital
8.1 Das Eigenkapital (z.B. Geldmittel, Baugrundstück) muss mindestens 10 v.H. der Gesamtkosten nach Nummer 5.3 bzw. der gezeichneten Geschäftsanteile im Falle der Nummer 5.2 betragen.
8.2 Als Eigenkapitalersatz können im Range nach dem ISB-Darlehen gesicherte Darlehen berücksichtigt werden.
9 Förderausschlüsse
9.1 Eine Förderbestätigung kann insbesondere nicht gewährt werden,
9.1.1 für Objekte, bei denen der Abschluss des Kaufvertrages länger als zwei Monate zurückliegt,
9.1.2 für tatsächlich begonnene oder bereits abgeschlossene Vorhaben,
9.1.3 für Objekte, die die Wohnflächenobergrenzen überschreiten,
9.1.4 wenn der Wohnraum nicht für eine dauernde und angemessene Wohnraumversorgung bestimmt oder geeignet ist,
9.1.5 wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller bereits früher eine Förderung aus Landesmitteln für die Bildung von ausreichendem selbst genutztem Wohneigentum erhalten hat,
9.1.6 wenn ausreichendes selbst genutztes oder zur Selbstnutzung geeignetes fremdgenutztes Wohneigentum zur Verfügung steht oder dieses aufgegeben wurde,
9.1.7 beim Erwerb von Wohneigentum unter Verwandten in gerader Linie,
9.1.8 wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller so viel eigenes Vermögen zur Finanzierung des selbst genutzten Wohneigentums einsetzen kann, dass die Gewährung einer Förderung offensichtlich nicht gerechtfertigt wäre.
9.2 Das Wohneigentum ist insbesondere dann ausreichend, wenn jedem Haushaltsmitglied ein Wohnraum zur Verfügung steht.
9.3 Eine Förderung ist in den Fällen der Nummern 9.1.5 und 9.1.6 zulässig, wenn zwingende persönliche oder berufliche Gründe vorliegen.
10 Verfahren zur Gewährung der Darlehen
10.1 Das Darlehen wird auf Formblatt bei der zuständigen Stadt-/Kreisverwaltung beantragt.
10.2 Antragsberechtigt (Antragstellerin oder Antragsteller) sind Einzelpersonen, Eheleute und Alleinerziehende, die Partnerinnen oder Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften sowie die Partnerinnen oder Partner von auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaften.
10.3 Die zuständige Stadt-/Kreisverwaltung prüft den berechtigten Personenkreis, den Gegenstand der Förderung, die Förderquote und die maximale Höhe des Darlehens. Liegen die Fördervoraussetzungen vor, erteilt diese nach vorgeschriebenem Muster der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderbestätigung und leitet den Förderantrag an die ISB weiter.
10.4 Die ISB prüft, ob die Belastung für die Antragstellerin oder den Antragsteller auf Dauer tragbar erscheint und führt in diesem Zusammenhang eine bankenmäßige Prüfung durch.
10.5 Die ISB erteilt der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Förderzusage und schließt den Vertrag über das ISB-Darlehen.
11 Verwendungsnachweisprüfungen
11.1 Nachweis der Verwendung
11.1.1 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat für jedes geförderte Bauvorhaben einen Verwendungsnachweis nach Vordruck der ISB zu erstellen.
11.1.2 Neben dem Verwendungsnachweis ist eine tabellarische Belegübersicht (Belegliste gemäß Vordruck der ISB), in der die Ausgaben nach Art und in zeitlicher Reihenfolge getrennt aufgelistet sind, beizufügen. Kleinere Restarbeiten dürfen mit den veranschlagten Kosten in die Kostenaufstellung aufgenommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Förderung des Ankaufs, des Ersterwerbs sowie des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen.
11.1.3 Der Verwendungsnachweis inklusive Belegliste ist mit dem letzten Mittelabruf direkt bei der ISB einzureichen.
11.1.4 Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat die Rechnungs- und Zahlungsbelege sowie alle sonstigen das Bauvorhaben betreffenden Unterlagen jederzeit zur Einsichtnahme und zur Überprüfung durch das Ministerium der Finanzen, den Bundes- sowie den Landesrechnungshof und die ISB bereitzuhalten und deren Beauftragten die Besichtigung zu gestatten. Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer, Antragstellerinnen und Antragsteller, Erwerberinnen und Erwerber, Betreuerinnen und Betreuer sowie ihre Beauftragten haben die für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
11.2 Prüfung des Verwendungsnachweises
11.2.1 Die ISB hat den eingereichten Verwendungsnachweis und die Beleglisten zu prüfen. Stichprobenweise hat die ISB bei allen vollausgezahlten Darlehen gemäß zwischen Ministerium der Finanzen und ISB abzustimmenden Kriterien eine vertiefte Prüfung anhand geeigneter Nachweise, angeforderter Belege und sonstiger Unterlagen durchzuführen.
11.2.2 Darüber hinaus hat die ISB bei mindestens 20 v.H. der vollausgezahlten ISB-Darlehen eine vollständige Prüfung aller vorgelegten Nachweise, angeforderten Belege und sonstigen Unterlagen durchzuführen.
11.2.3 Vorgelegte Belege sind nach Einsichtnahme an die Förderempfängerin oder den Förderempfänger zurückzugeben. Die ISB hat den Umfang und das Ergebnis der Prüfung in einem Vermerk (Prüfungsvermerk) niederzulegen. Eine Ausfertigung des Prüfungsvermerks ist mit einer Ausfertigung des Verwendungsnachweises zu den Förderakten zu nehmen.
11.2.4 Die Fördermittel können gekürzt werden, wenn die Verwendungsnachweisprüfung ergibt, dass niedrigere Gesamtkosten entstanden sind, als sie dem Finanzierungsplan zugrunde gelegt wurden, oder wenn die Verwendung nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde.
12 Ausnahmen
Über Abweichungen von diesen Förderbestimmungen entscheidet das Ministerium der Finanzen.
13 Mitteilungspflichten
13.1 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen monatlich über das Förderergebnis, gegliedert nach Fördergegenstand und Lage des Förderobjekts in den Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten.
13.2 Die ISB berichtet dem Ministerium der Finanzen quartalsweise über ausfallgefährdete Forderungen, Inanspruchnahmen aufgrund der Bürgschaft des Landes und Regresszahlungen.
14 Inkrafttreten
14.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Mai 2020 in Kraft.
14.2 Die Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum durch ein Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohneigentum und ISB-Darlehen Erwerb von Genossenschaftsanteilen) vom 8. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 31), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 16. April 2019 (MinBl. S. 178), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse in Kraft bleiben.
Anlage 1
Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen
vom 7. März 2023 (5114-0001#2022/0003-0401-4515)
1 Förderzweck, Allgemeines
1.1 Um der steigenden Nachfrage nach bezahlbarem Wohnraum, vor allem in Regionen mit erhöhtem Wohnungsbedarf auch in Zeiten eines niedrigen Marktzinsniveaus nachzukommen, gilt es, durch Fördermaßnahmen den Anteil an gefördertem sozialen Mietwohnraum inklusive klimagerechtem Mietwohnraum durch die Errichtung neuer Wohngebäude zu erhöhen. Um diese wohnungspolitischen Ziele nachhaltig verfolgen zu können, sollen für Investoren während der Dauer des Niedrigzinsniveaus zusätzliche Förderanreize geschaffen werden. Auch soll die Bildung von selbst genutztem Wohnraum erleichtert und die Modernisierung bestehenden Wohnraums zur Schaffung von bedarfsgerechtem und bezahlbarem Wohnraum gefördert werden; die Modernisierung betrifft Mietwohnungen und selbst genutzten Wohnraum gleichermaßen.
1.2 Vor diesem Hintergrund bietet das Land Rheinland-Pfalz zusammen mit der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) eine soziale Wohnraumförderung auf der Grundlage des Landeswohnraumförderungsgesetzes (LWoFG) vom 22. November 2013 (GVBl. S. 472, BS 233-3) und der landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen sowie nach Maßgabe des jeweiligen Landeshaushalts und dieser Verwaltungsvorschrift an, um durch Wohnungsbau und Modernisierung das Angebot an preiswertem und bedarfsgerechtem Wohnraum zu erweitern.
1.3 Im Übrigen finden hierbei
1.3.1 die Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung vom 7. März 2023 (MinBl. S. 40) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung“ genannt –,
1.3.2 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Gemeinschaftswohnungen für betreute Wohngruppen und Wohngemeinschaften vom 7. März 2023 (MinBl. S. 53) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen“ genannt –,
1.3.3 die Verwaltungsvorschrift Förderung von Wohnraum für „Junges Wohnen“ (Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) vom 7. März 2023 (MinBl. S. 58) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime“ genannt –,
1.3.4 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von bestehenden Mietwohnungen vom 7. März 2023 (MinBl. S. 65) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen“ genannt –,
1.3.5 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Modernisierung von selbst genutztem Wohnraum vom 2. April 2020 (MinBl. S. 88) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –,
1.3.6 die Verwaltungsvorschrift Förderung der Bildung von selbst genutztem Wohnraum und Erwerb von Genossenschaftsanteilen 2. April 2020 (MinBl. S. 82) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum“ genannt –, und
1.3.7 die Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende durch Darlehen der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende) vom 8. Dezember 2015 (MinBl. 2016 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung – im Weiteren „Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende“ genannt –, Anwendung.
1.4 Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht, selbst wenn alle Fördervoraussetzungen vorliegen. Die für die Förderzusage zuständige Stelle (Förderstelle) entscheidet auch nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Art der Förderung
Die Förderung besteht in der Gewährung von einmaligen Tilgungszuschüssen des Landes Rheinland-Pfalz für ISB-Darlehen, die gemäß
2.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung für ISB-Darlehen Mietwohnungen Rheinland-Pfalz
2.1.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 6.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung), mit einer Belegungs- und Mietbindung
2.1.1.1 von 30 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.1.1.2 von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.1.2 für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 6.1.2 der Verwaltungsvorschrift Soziale Mietwohnraumförderung),
2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen für ISB-Darlehen Wohngruppen bzw. ISB-Darlehen Wohngemeinschaften (vgl. Nummer 2.2.1 und 2.2.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.2.1 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 30 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.2.2 für Haushalte mit geringem Einkommen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) mit einer Belegungs- und Mietbindung von 25 Jahren (vgl. Nummer 7.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen) und für Haushalte mit Einkommen über der Einkommensgrenze (vgl. Nummer 7.1.2 der Verwaltungsvorschrift Gemeinschaftswohnungen),
2.3 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime
2.3.1 für ISB-Darlehen Bau von Studierendenwohnheimen (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime) mit einer Belegungs- und Mietbindung
2.3.1.1 von 30 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.1 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.3.1.2 von 25 Jahren (vgl. Nummer 8.1.1.2 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.3.2 für ISB-Darlehen Modernisierung von Studierenden- und Auszubildendenwohnheimen (vgl. Nummer 6 der Verwaltungsvorschrift Studierenden- und Auszubildendenwohnheime),
2.4 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen für ISB-Darlehen Modernisierung von Mietwohnungen Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung von Mietwohnungen),
2.5 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Modernisierung selbst genutzter Wohnraum Rheinland-Pfalz (vgl. Nummer 5.1.1 der Verwaltungsvorschrift Modernisierung selbst genutzter Wohnraum)
2.5.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,
2.5.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,
2.6 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum für ISB-Darlehen Wohneigentum (vgl. Nummer 5.1 der Verwaltungsvorschrift Bildung selbst genutzter Wohnraum)
2.6.1 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 10 v.H. überschreitet,
2.6.2 für Haushalte, deren Einkommen die Einkommensgrenze um nicht mehr als 60 v.H. überschreitet,
2.7 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende für ISB-Darlehen Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende (vgl. Nummer 4.1 der Verwaltungsvorschrift Sonderprogramm zur Förderung von Wohnraum für Flüchtlinge und Asylbegehrende)
bereitgestellt werden.
3 Höhe der Förderung
3.1 Tilgungszuschüsse werden wie folgt gewährt:
3.1.1 bei Wohnungsbaumaßnahmen für ISB-Darlehen
in der Fördermietenstufe 1 bis 3
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 30 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
in der Fördermietenstufe 4
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 35 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
in der Fördermietenstufe 5 bis 7
- als Grunddarlehen nach Nummer
- 2.1.1.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.1.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.1.2
bis zu 40 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.2.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.1
bis zu 50 v.H. des Grunddarlehens - 2.3.1.2
bis zu 45 v.H. des Grunddarlehens
- als Zusatzdarlehen
bis zu 50 v.H. der Zusatzdarlehen
3.1.2 bei Maßnahmen für ISB-Darlehen
- als Modernisierungsdarlehen nach Nummer
- 2.3.2 bis zu 25 v.H. der Darlehen
- 2.4 bis zu 25 v.H. der Darlehen
- 2.5.1 bis zu 15 v.H. der Darlehen
- 2.5.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
- als Darlehen nach
- 2.6.1 bis zu 7,5 v.H. der Darlehen
- 2.6.2 bis zu 5 v.H. der Darlehen
- 2.7 bis zu 25 v.H. der Darlehen
3.1.3 Die nach Nummer 3.1.2 zu gewährenden Tilgungszuschüsse erhöhen sich bei Modernisierungsdarlehen
3.1.3.1 nach den Nummern 2.3.2 und 2.4 bei der Erreichung mindestens des Effizienzhausstandards 85 (nach der bisherigen Bundesförderung für effiziente Gebäude [BEG])
3.1.3.1.1 um 10 Prozentpunkte,
3.1.3.1.2 bei der ausschließlichen Verwendung von ökologischen Dämmstoffen, die mit dem Umweltzeichen „Blauer Engel“, „natureplus“ oder dem Prüfsiegel des Instituts für Baubiologie Rosenheim GmbH (IBR) zertifiziert sind oder bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 70 um 15 Prozentpunkte,
3.1.3.2 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 55 um 20 Prozentpunkte.
3.1.3.3 nach den Nummern 2.5.1 und 2.5.2 bei der Erreichung mindestens des Effizienzhausstandards 85
3.1.3.3.1 um jeweils 5 Prozentpunkte,
3.1.3.3.2 bei der Erreichung des Effizienzhausstandards 55 um jeweils 10 Prozentpunkte.
3.2 Die nach Nummer 3.1.2 zu gewährenden Tilgungszuschüsse erhöhen sich bei neu geschaffenem Wohnraum (durch Neubau, einschließlich des Ersterwerbs, Ersatzneubau, Ausbau oder Umbau, Umwandlung oder Erweiterung), sofern die Gebäude die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes erfüllen, bei Darlehen nach den Nummern 2.6.1 und 2.6.2 jeweils um 2,5 Prozentpunkte.
3.3 Die Tilgungszuschüsse werden bei Leistungsbeginn (im Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung) vom gewährten ISB-Darlehen abgesetzt. Die festgelegten Zins- und Tilgungsleistungen werden vom reduzierten ISB-Darlehen erhoben.
4 Verfahren zur Gewährung von Tilgungszuschüssen, Fördergrundsätze
4.1 Der Antrag auf Gewährung eines Tilgungszuschusses ist zusammen mit dem Antrag auf Gewährung der ISB-Darlehen unter Verwendung des entsprechenden Formblatts bei der ISB einzureichen. Das entsprechende Formblatt ist auf der Internetseite der ISB (www.isb.rlp.de) abrufbar.
4.2 Die ISB erteilt nach Prüfung der Fördervoraussetzungen eine Förderzusage über die Gewährung eines Tilgungszuschusses.
4.3 Maßgeblich für die abschließende Ermittlung des Tilgungszuschusses ist die Höhe der Darlehen zum Zeitpunkt der Vollauszahlung.
4.4 Die gewährten Tilgungszuschüsse sind im Falle
4.4.1 einer Rückforderung wegen Verstoßes gegen Bestimmungen der Förderzusage betreffend die Miet- und Belegungsbindungen vollständig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung,
4.4.2 einer sonstigen vorzeitigen Rückforderung der Fördermittel zeitanteilig im Zeitpunkt der Fälligstellung der Darlehensrückforderung für den Zeitraum zwischen Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs und dem planmäßig vorgesehenen Bindungsende zu erstatten.
4.5 Bei der Förderung von selbst genutztem Wohnraum sind die gewährten Tilgungszuschüsse zeitanteilig im Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung bzw. der Darlehensrückforderung zu erstatten, wenn die Zweckbestimmung vor dem Ablauf von zehn Jahren seit der Vollauszahlung des ISB-Darlehens endet.
4.6 Einbindung von Energieeffizienz-Expertinnen und Experten
4.6.1 Bei der Stellung des Förderantrages zur klimagerechten Modernisierung (vgl. Nummer 3.1.3) ist eine Energieeffizienz-Expertin oder ein Energieeffizienz-Experte im Hinblick auf die Effizienzhausstandards und die Verwendung ökologischer Baustoffe einzubinden.
4.6.2 Zugelassen sind alle Energieeffizienz-Expertinnen und Energieeffizienz-Experten, die in der Expertenliste für Förderprogramme des Bundes unter www.energieeffizienz-experten.de als Sachverständige aufgeführt sind.
4.6.3 Nach Abschluss des Vorhabens prüft und bestätigt die Energieeffizienz-Expertin oder der Energieeffizienz-Experte auf vorgeschriebenem Vordruck (der ISB) entsprechend der zugrunde liegenden Förderzusage
4.6.3.1 den Effizienzhausstandard (vgl. Nummer 3.1.3),
4.6.3.2 die ausschließliche Verwendung von ökologischen Dämmstoffen (vgl. Nummer 3.1.3.1.2).
4.6.4 Die Bestätigungen nach Nummer 4.6.3 sind mit dem letzten Mittelabruf vorzulegen.
4.6.5 Bei neu geschaffenen Gebäuden genügt als Nachweis für das Erreichen der technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes ein einfacher Nachweis (z.B. Energieausweis nach §§ 79 ff. GEG).
5 Zulassung von Abweichungen
Über Abweichungen von dieser Verwaltungsvorschrift entscheidet das Ministerium der Finanzen.
6 Inkrafttreten
6.1 Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
6.2 Die Verwaltungsvorschrift Soziale Wohnraumförderung durch Gewährung von Tilgungszuschüssen bei Inanspruchnahme von ISB-Darlehen (Tilgungszuschüsse Wohnraumförderung) vom 2. April 2020 (MinBl. S. 90), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juni 2022 (MinBl. S. 129), wird mit Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift mit der Maßgabe aufgehoben, dass die bisherigen Bestimmungen hinsichtlich des Vollzugs der unter ihrer Geltung begründeten Förderverhältnisse und für Förderanträge von Neubauten, bei denen die Bauantragstellung oder die Bauanzeige vor dem 1. Januar 2023 erfolgte und die technischen Anforderungen an den Neubaustandard gemäß der am 1. Januar 2023 geltenden Fassung des Gebäudeenergiegesetzes nicht erfüllt werden, in Kraft bleiben.