Förderprogramm

Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

zuständige Kreisverwaltung Rheinland-Pfalz

Weiterführende Links:
GAP-Strategieplan 2023–2027 GAP-Strategieplan 2023–2027 – Antragsunterlagen

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Landwirtin und Landwirt oder Winzerin und Winzer am EULLa-Programmbestandteil „Vertragsnaturschutz“ teilnehmen und zusätzliche nicht produktive Investitionen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als landwirtschaftliches Unternehmen bei nicht produktiven Investitionen, wenn Sie bereits im Bereich „Vertragsnaturschutz“ des EULLa-Programms (Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft) gefördert werden. Die Investitionen dürfen nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes Ihres Betriebs oder seiner Rentabilität führen.

Sie erhalten die Förderung für die Anlage oder Pflanzung von

  • standortgerechten Bäumen,
  • Streuobstbäumen,
  • Lesesteinhaufen,
  • Vernässungsstellen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt

  • EUR 55,00 pro Baum für die Pflanzung von standortgerechten Bäumen,
  • EUR 50,00 pro Baum für die Pflanzung von Streuobstbäumen,
  • EUR 30,00 pro Stück für die Anlage von Lesesteinhaufen,
  • EUR 125,00 pro Stück für die Anlage von Vernässungsstellen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme an die für Sie zuständige Kreisverwaltung.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß KMU-Definition der EU, sofern sie Vertragspartner in den EULLa-Vertragsnaturschutzprogrammteilen sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Flächen, auf denen Sie die Investition umsetzen, müssen in Rheinland-Pfalz liegen und mindestens für 5 Jahre erhalten und sachgerecht gepflegt werden.
  • Ihre Investition muss mit den Umweltschutzvorschriften der EU und der Bundesrepublik Deutschland in Einklang stehen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Betriebe in Schwierigkeiten im Sinne der EU,
  • Betriebe, die einer Rückforderung der EU nicht Folge geleistet haben,
  • die Pflanzung von Streuobstbäumen für den Erwerbsobstbau.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
vom 30. Januar 2017 (102-88 723-2/2014-4)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 7. November 2022 (1015-05 510-30)]

1. Rechtsgrundlagen und allgemeine Bestimmungen

1.1. Die Förderung nicht produktiver Investitionen erfolgt auf der Grundlage des Artikels 14 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 Buchstabe d) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 193 S. 1), der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.

1.2. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendungen besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel über die Bewilligung.

1.3. Das für die Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz zuständige Ministerium behält sich vor, Prioritäten zu setzen, das Antragsvolumen zu bestimmen oder Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen oder um die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.

1.4. Nach dieser Verwaltungsvorschrift zu fördernde nicht produktive Investitionen dürfen nicht zusätzlich aus anderen öffentlichen Mitteln gefördert werden („Doppelförderung“). Eine Doppelförderung liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für das geförderte Vorhaben oder Teilvorhaben die in dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehene Höhe der Zuwendung nicht überschreitet.

2. Zweck der Förderung

2.1. Die Förderung „nichtproduktive Investitionen” im Sinne des Artikel 2 Nr. 32 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 wird gewährt, um landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Artikel 2 Nr. 8 der Verordnung – im Folgenden „Betriebe” genannt – bei der Verbesserung der ökologischen Leistung ihres Betriebes zur Verwirklichung von Agrarumwelt- und Klimazielen zu unterstützen.

2.2. Ziel ist eine verstärkte Umsetzung von biodiversitätsfördernden Investitionen als ergänzende Maßnahmen der EULLa-Vertragsnaturschutzprogramme, die in den Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen (AUMK) des rheinland-pfälzischen Entwicklungsprogramms EULLE nach Artikel 28 der Verordnung 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. EU Nr. L 347 S. 487) angeboten werden.

3. Gegenstand der Förderung

3.1. Gegenstand der Förderung sind nicht produktive Investitionen im Zusammenhang mit der Förderung im EULLa-Vertragsnaturschutz, die nicht zu einer erheblichen Steigerung des Wertes des Betriebs oder seiner Rentabilität führen.

3.2. Hierzu gehören insbesondere die

  • Pflanzung von standortgerechten Bäumen,
  • Pflanzung von Streuobstbäumen,
  • Anlage von Lesesteinhaufen,
  • Anlage von Vernässungsstellen

nach den Bestimmungen einschlägiger Vorgaben, die in den sog. Grundsätzen zu den EULLa-Programmvorgaben ausgeführt und auf http://www.agrarumwelt.rlp.de veröffentlicht sind.

4. Zuwendungsempfänger

Die Förderung wird, unabhängig von der Rechtsform, nur Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) im Sinne des Artikels 1 a) der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 gewährt, die Vertragspartner in den EULLa-Vertragsnaturschutzprogrammteilen sind.

5. Verfahren

5.1. Der jeweilige Zuwendungsempfänger muss vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Beihilfe gestellt haben. Bei der Antragstellung sind die im Rahmen jedes EULLa-Antragsverfahrens aktuell zur Verfügung gestellten Antragsformulare zu verwenden. Der Antrag muss Name des Antragstellers, Betriebsidentifikationsnummer, Angaben zur Größe des Unternehmens, Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit, einschließlich Angaben zum Standort sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens und Angaben zur Höhe des beantragten Beihilfebetrags beinhalten.

5.2. Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Zuwendungen nebst Erhebung von Zinsen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sowie des Subventions-, Haushalts- und Europäischen Gemeinschaftsrechts Anwendung, soweit in dieser Förderrichtlinie nichts anderes bestimmt ist.

5.3. Die Flächen des Zuwendungsempfängers, auf denen die zu fördernde nicht produktive Investition umgesetzt wird, müssen in Rheinland-Pfalz liegen.

5.4. Der Zuwendungsempfänger willigt in die Veröffentlichung von Daten gemäß Nummer 11.2 dieser Vorschrift ein.

5.5. Die Zuwendungsempfänger müssen sich verpflichten, die geförderten Maßnahmen mind. für die Dauer von 5 Jahren zu erhalten und sachgerecht zu pflegen.

5.6. Die Investition muss mit den unionsrechtlichen und nationalen Umweltschutzvorschriften in Einklang stehen.

6. Ausschluss von Zuwendungen

6.1. Die Zuwendung darf nur Betrieben gewährt werden, die sich nicht in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Abs. 14 der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 befinden.

6.2. Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund einer früheren Kommissionsentscheidung zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Unvereinbarkeit einer Beihilfe mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben, sind von einer Förderung ausgeschlossen.

6.3. Die Förderung der Pflanzung von Streuobstbäumen für den Erwerbsobstbau ist ausgeschlossen.

6.4. Eine Förderung von Investitionen ist ausgeschlossen, wenn bereits vor Antragstellung mit den Investitionen begonnen worden ist. Als Beginn der Investition gilt bereits die Vergabe eines Auftrags.

6.5. Die Mehrwertsteuer ist nicht förderfähig, wenn sie nach dem nationalen Mehrwertsteuerrecht rückerstattet wird.

6.6. Von der Förderung sind Skonti ausgeschlossen, auch wenn sie nicht in Anspruch genommen werden.

7. Art und Umfang der Zuwendung

7.1. Die Zuwendung erfolgt ausschließlich in Zusammenhang mit der EULLa-Vertragsnaturschutzförderung als einmalige Festbetragsfinanzierung in Höhe von

  • 55 EUR pro Baum für die Pflanzung von standortgerechten Bäumen,
  • 50 EUR pro Baum für die Pflanzung von Streuobstbäumen,
  • 30 EUR pro Stück für die Anlage von Lesesteinhaufen,
  • 125 EUR pro Stück für die Anlage von Vernässungsstellen.

7.2. Die Berechnung der Festbeträge in Nummer 7.1 erfolgte durch eine unabhängige Stelle auf der Grundlage repräsentativer Werte für die Pflanz- und Pflegekosten der Bäume bzw. der Herstellungs- und Unterhaltungskosten der Anlagen. Sie betragen bis zu 100% der in dieser Berechnung ermittelten Kosten.

7.3. Sonstige nicht produktive Investitionen im Sinne von Nummer 3 dieser Vorschrift können in Höhe eines noch von der unabhängigen Stelle im Sinne der Nummer 7.2 zu ermittelnden Festbetrages gefördert werden.

8. Zuständigkeiten

8.1. Bewilligungsbehörde ist die zuständige Kreisverwaltung, die auf der Grundlage von naturschutzfachlichen Bewertungen der Vertragsnaturschutzberatung über die Förderfähigkeit entscheidet.

8.2. Die Auszahlung der Zuwendung wird von dem für die Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz zuständigen Ministerium veranlasst.

9. Evaluations- und Kontrollmaßnahmen

9.1. Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe des für die Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz zuständigen Ministeriums zu erheben und bereitzustellen.

9.2. Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz und das für die Förderung nicht produktiver Investitionen im Vertragsnaturschutz zuständige Ministerium bzw. eine von ihm beauftragte Stelle haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

9.3. Die dem Zuwendungsempfänger durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

10. Rückforderungen, Zinsen

10.1. Die Zuwendungsempfänger sind verpflichtet, der Bewilligungsbehörde unverzüglich alle Tatsachen mitzuteilen, die der Bewilligung, der Inanspruchnahme oder dem Belassen der Zuwendungen entgegenstehen oder für eine Rückforderung erheblich sind.

10.2. Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides sowie die Rückforderung der Zuwendungen richtet sich nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) in Verbindung mit den §§ 48 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und der Nummer 9 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P).

11. Regeln zur Transparenz

11.1. Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfewebsite des für Agrarförderung zuständigen Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:

11.2. Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte 1) werden auch die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.

11.3. Unabhängig von den vorgenannten Regelungen zur Transparenz sind für die obersten Landesbehörden spätestens ab 2019 die Vorschriften über die Veröffentlichung der Zuwendungen auf der Transparenzplattform des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Landestransparenzgesetz 2) einzuhalten. Für die oberen und unteren Landesbehörden sind diese Pflichten spätestens ab 2021 einzuhalten.

12. Inkrafttreten

12.1. Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 30. Januar 2017 in Kraft.

 

1) 60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder 500.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.

2) §§ 4,6 7 Abs. 1 Nr. 11 iVm § 26 Abs. 2 LTranspG

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