Förderprogramm

Maßnahmen und Projekte der rheinland-pfälzischen Integrationspolitik von überregionaler Bedeutung

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Gesundheit & Soziales
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Bildungseinrichtung, Kommune, Öffentliche Einrichtung, Verband/Vereinigung
Fördergeber:

Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration

Ansprechpunkt:

Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration

Abteilung Integration, Referat 721

Kaiser-Friedrich-Straße 5a

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Förderung von Projekten mit überregionaler Bedeutung

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als Verein, Initiative oder Verband ein Projekt planen, das über die Region hinaus Modellcharakter für die gelungene Integration von Zugewanderten hat, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie bei überregional bedeutsamen (Modell-)Projekten und Maßnahmen zur erfolgreichen Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte. Zielgruppe sind Menschen aus anderen EU-Staaten ebenso wie Geflüchtete aus Drittstaaten.

Sie erhalten die Förderung vor allem für

  • innovative Ansätze zur Verbesserung der Integrationschancen von zugewanderten Menschen,
  • die Begleitung und Unterstützung junger Erwachsener, Heranwachsender und Jugendlicher mit Migrationshintergrund während des Integrationsprozesses,
  • die Stärkung der Toleranz und des gegenseitigen Verstehens von Zugewanderten und der aufnehmenden Gesellschaft,
  • die Entwicklung oder Fortschreibung kommunaler Integrationskonzepte, einschließlich der Umsetzung von Einzelmaßnahmen daraus, sowie
  • Projekte mit Beteiligten aus mehr als einer Region oder die in ihrer Zielgruppe über die Region hinausreichen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses hängt von der Art Ihrer Maßnahme ab.

Sie müssen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten als Eigenmittel erbringen oder durch Drittmittel nachweisen.

Richten Sie Ihren Antrag bitte mindestens 4 bis 6 Wochen vor dem geplanten Projekt- oder Maßnahmenbeginn an das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Projektträger, die zur Durchführung der Maßnahmen geeignet erscheinen und ihren Sitz in Rheinland-Pfalz haben.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Die Förderung erfolgt nachrangig gegenüber den Fördermitteln der fachlich zuständigen Ressorts/Abteilungen des jeweils zuständigen Ministeriums. Sie können eine Förderung daher nur dann erhalten, wenn es in den Fachressorts/Fachabteilungen keine passenden Förderprogramme gibt.
  • Maßnahmen und Projekte, die Sie bereits begonnen haben, sind von der Förderung ausgeschlossen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Kriterien zur Förderung von Maßnahmen und Projekten der rheinland-pfälzischen Integrationspolitik von überregionaler Bedeutung

(Az. 78 124-00010)

1. Zielsetzung

Die erfolgreiche Integration von Menschen mit Migrationsgeschichte ist ein zentrales politisches Anliegen der rheinland-pfälzischen Landesregierung. Die Landesregierung ist um die Integration von Menschen aus anderen EU-Staaten ebenso bemüht wie um Geflüchtete aus Drittstaaten.

Die rheinland-pfälzische Landesregierung steht für eine Gesellschaft ein, in der Menschen gleich welcher Herkunft gleichberechtigt, respektvoll, tolerant und friedlich zusammenleben. Die Integrationspolitik des Landes ist geprägt von Strategien der Gleichstellung und Maßnahmen zum Abbau fehlender Teilhabechancen. Gleichzeitig werden für alle in einem Sozialraum zusammenlebenden Menschen Angebote gemacht, die Diskriminierung vorbeugen, die Ängste und Vorurteile abbauen und die politische Bildung im Sinne einer freiheitlich-demokratischen Wertebildung fördern.

Es gilt, auf neue Handlungsbedarfe auch mit innovativen Lösungsansätzen zu reagieren und diese in der Praxis zu erproben, sie anschließend zu evaluieren und gegebenenfalls in die Fläche zu tragen.

2. Förderschwerpunkte

Die genannten Grundsätze der Integrationspolitik spiegeln sich in der Förderung von Projekten und Maßnahmen wider, die bei der Integration von zugewanderten Menschen neue, innovative Ansätze verfolgen und die daher von überregionaler Bedeutung sind. Hierdurch sollen die Rahmenbedingungen für eine gleichberechtigte Partizipation von zugewanderten Menschen verbessert werden.

Die Mittel sollen künftig eingesetzt werden für (Modell-)Projekte und Maßnahmen, die von überregionaler Bedeutung sind und die insbesondere folgende Ziele verfolgen:

a.) Innovative Ansätze zur Verbesserung der Integrationschancen von zugewanderten Menschen.

b.) Begleitung und Unterstützung von jungen Erwachsenen, Heranwachsenden (1) und Jugendlichen (2) mit Migrationshintergrund während des Integrationsprozesses.

c.) Stärkung der Toleranz und des gegenseitigen Verstehens von zugewanderten Menschen und der aufnehmenden Gesellschaft. Dies gilt insbesondere mit Blick auf unterschiedliche religiöse Prägungen und den Abbau damit verbundener Vorurteile und Ressentiments.

d.) Entwicklung bzw. Fortschreibung kommunaler Integrationskonzepte, einschließlich der Umsetzung von Einzelmaßnahmen daraus. Weitere Ausführungen sind dem Anhang zu entnehmen.

e.) Projekte mit Beteiligten aus mehr als einer Region oder die in ihrer Zielgruppe über die Region hinausreichen.

Die Mittel zur Förderung für Maßnahmen und Projekte der rheinland-pfälzischen Integrationspolitik von überregionaler Bedeutung sind nachrangig gegenüber den Fördermitteln der fachlich zuständigen Ressorts/Abteilungen. Eine Förderung kann daher nur dann erfolgen, wenn in den Fachressorts/Fachabteilungen keine passenden Förderprogramme vorhanden sind.

Das Land vergibt nach Maßgabe dieser Kriterien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen und Projekten, die den genannten Kriterien entsprechen. Die Zuwendungen sind freiwillige Leistungen, auf deren Gewährung kein Rechtsanspruch besteht. Sie werden aufgrund pflichtgemäßen Ermessens durch das für Integration zuständige Ministerium im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel bewilligt. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.

3. Förderfähige Ausgaben

Förderfähig sind grundsätzlich folgende Ausgaben:

  • Nachweisbare Personalkosten, die durch das Projekt entstehen,

  • Honorarkosten für beratende, pädagogische, moderierende und koordinierende Tätigkeiten, durch nachweislich hierfür qualifiziertes Personal.

  • Reisekosten gemäß den jeweils geltenden Bestimmungen des Reisekostengesetzes Rheinland-Pfalz.

  • Miete für Räumlichkeiten, wenn sie für das Projekt angemietet werden müssen.

  • Sachkosten für das Projekt, wenn sie konkret benannt werden können

  • Verwaltungskostenpauschale/Overheadkosten von max. 7% der Gesamtkosten

Nicht förderfähig sind:

  • Maßnahmen und Projekte, die bereits begonnen wurden,

  • Kosten, die bereits durch andere Programme gefördert werden.

4. Art und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung, in der Regel als Fehlbedarfs- oder Anteilsfinanzierung. Der Träger sollte mindestens 10% als Eigenmittel oder durch Drittmittel nachweisen.

Da es sich hier in erster Linie um neuartige Ansätze handelt, besteht auch immer das Risiko, dass ein Projektträger das Projektziel nicht erreicht. Die Verwendung der Mittel ist auch in diesem Fall gerechtfertigt, wenn der Träger nach Projektabschluss eine Analyse durchführt und vorlegt. In dieser sind auf der Basis der gemachten Erfahrungen, rückblickend mögliche alternative Handlungswege, Prozesse oder Abläufe für das Projekt aufzuzeigen.

5. Antragstellung

Die Anträge sind einzureichen beim Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration, Abteilung 72, z. Hd. Herrn Antonio Baranelli, Kaiser-Friedrich-Straße 5a, 55116 Mainz.

Die Förderanträge sollten mindestens vier bis sechs Wochen vor dem geplanten Projekt-/Maßnahmenbeginn dem Ministerium vorliegen.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Die Anträge müssen ein aussagekräftiges Konzept sowie einen detaillierten Kosten- und Finanzierungsplan mit Angaben zum vorgesehenen Eigenanteil enthalten. Das Konzept muss klare Aussagen enthalten zu/zur

  • Ausgangssituation,

  • dem konkreten Bedarf,

  • Zielsetzung,

  • Zielgruppe,

  • den geplanten Maßnahmen,

  • regionalen Reichweite sowie

  • Qualitätskontrolle.

7. In-Kraft-Treten

Die Förderkriterien treten am 01.01.2023 in Kraft. Gleichzeitig treten die Förderkriterien vom 01.01.2019 außer Kraft.

                        

1) Heranwachsender ist, wer mindestens 18, aber noch keine 21 Jahre alt ist.

(2 Jugendlicher ist, wer mindestens 14, aber noch keine 18 Jahre alt ist.

Anhang zu den Förderkriterien

Zu 2d.)
Zielsetzung:

Im Integrationsprozess der Landesregierung spielen die Kommunen eine wichtige Rolle, denn Integration geschieht vor Ort. Deshalb unterstützt das Land die Entwicklung beziehungsweise Weiterentwicklung kommunaler Integrationskonzepte finanziell. Die Förderung kann jährlich bis zu 10.000 EURO betragen, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben mindestens bei 12.500 EUR liegen.

Geförderte Maßnahme:

Gefördert werden Integrationskonzepte, insbesondere dann wenn die Kommune beabsichtigt:

  • Integration als ressortübergreifende Aufgabe in der Kommunalverwaltung zu verankern und ihrer Bedeutung entsprechend anzusiedeln;
  • kommunale Gesamtstrategien, die den jeweiligen örtlichen Bedürfnissen angepasst sind, zu entwickeln und fortzuschreiben;
  • sich für eine stärkere Vernetzung der gesellschaftlichen, politischen und wirtschaftlichen Akteure einzusetzen und erforderlichenfalls Vernetzungen zu initiieren und
  • dabei plant als zentraler Akteur zur Koordinierung und Abstimmung der verschiedenen Integrationsbemühungen aufzutreten;
  • den Anteil von Menschen mit Migrationsgeschichte in den Verwaltungen zu erhöhen;
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Weise fortzubilden, so dass dem Bedarf an interkultureller Kompetenz in der Verwaltung noch wirkungsvoller Rechnung getragen werden kann;
  • bürgerschaftliches Engagement von, für und mit Menschen mit Migrationsgeschichte zu unterstützen und zu fördern.

Die Aufzählung ist nicht abschließend, es müssen auch nicht zwingend alle Punkte berücksichtigt werden.

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