Richtlinie
Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Weiterbildung in Rheinland-Pfalz
Förderkriterien 2023 der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration in Rheinland-Pfalz
(AZ: 3306)
1. Zielsetzung
Integration ist eine zentrale politische Aufgabe der rheinland-pfälzischen Landesregierung. Das Beherrschen der deutschen Sprache ist eine entscheidende Voraussetzung für eine politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Integration. Ausreichende Deutschkenntnisse sind einer der wichtigsten Schlüsselfaktoren für den beruflichen Erfolg und die gesellschaftliche Teilhabe. Hierbei leisten die Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ einen wichtigen Beitrag.
Die Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ stehen Erwachsenen mit Migrationshintergrund unabhängig von ihrem Herkunftsland oder ihrer Bleibeperspektive offen und richten sich insbesondere an diejenigen, die keinen Zugang zum Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) haben. Sie bieten allen zugewanderten Erwachsenen die Möglichkeit, in einem überschaubaren Zeitraum so gut Deutsch zu lernen, dass ihre Integration in die hiesige Gesellschaft gelingen kann. Gleichzeitig soll der Besuch der Kurse die Zugewanderten an das deutsche Bildungssystem heranführen und die Menschen sollen zur regelmäßigen Teilnahme an den Kursen motiviert werden. Ein weiteres Ziel ist es, dass die Kurse den Teilnehmenden eine Orientierungshilfe für das Leben in der hiesigen Gesellschaft bieten.
Das Kurssystem „Sprachziel: Deutsch“ berücksichtigt dabei die individuellen Bildungsbedarfe und Lerngeschwindigkeiten von Zugewanderten und sichert gleichzeitig eine bedarfsgerechte Angebotsversorgung in Rheinland-Pfalz.
2. Gegenstand der Zuwendung
Deutschkurse für erwachsene Zugewanderte
Es werden Deutschkurse für Erwachsene (Deutsch als Zweitsprache) zur sprachlichen, persönlichen, kulturellen, beruflichen und sozialen Integration von Menschen mit Migrationshintergrund mit einem Unterrichtsumfang von 100 bis 600 Unterrichtseinheiten (UE) gefördert. Eine Unterrichtseinheit entspricht 45 Minuten.
Basis für die Förderung ist das Konzept „Sprachziel: Deutsch“1), in dem Inhalt, Umfang und die Ausgestaltung de Landessprachkurse dargestellt sind.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Paragraphen 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie der zu § 44 LHO erlassenen Verwaltungsvorschriften im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Die Landessprachkurse „Sprachziel: Deutsch“ richten sich an Teilnehmende, die in erster Linie Deutschkenntnisse erwerben oder verbessern möchten und können als Präsenzunterricht, Online-Unterricht, Hybrid-Unterricht oder in einer Form des Blended Learning durchgeführt werden. Das Sprachkursangebot orientiert sich dabei am Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprache (GER).
Die nachfolgende Übersicht erläutert in Kürze die Modalitäten:
[Tabelle nicht abgedruckt]
Kursbegleitende Kinderbetreuung
Eine Zeiteinheit der kursbegleitenden Kinderbetreuung beträgt analog zur Unterrichtseinheit 45 Minuten.
Ein Landeskurs „Sprachziel: Deutsch“ soll möglichst zeitgleich zu Unterrichts- und Öffnungszeiten von Schulen und Kindertagesstätten durchgeführt werden. Sofern die Betreuung der Kinder der Kursteilnehmenden während der Präsenzunterrichtszeit nicht durch eine Kindertagesstätte oder eine Schule erfolgen kann, kann eine Zuwendung für die gemeinschaftliche kursbegleitende Kinderbetreuung gewährt werden. Eine Kursdurchführung außerhalb der Öffnungszeiten der lokalen Kindertagesstätten oder Schulen sowie die Notwendigkeit einer Kinderbetreuung muss bereits bei der Antragstellung gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich begründet werden.
Eine individuelle kursbegleitende Kinderbetreuung auch für reinen Online-Unterricht ist nicht förderfähig. Dies gilt auch für den Hybridunterricht, wenn der bzw. die Kursteilnehmende nicht in Präsenz anwesend ist.
Sozialpädagogische Begleitung
Eine Zeiteinheit der sozialpädagogischen Begleitung beträgt 45 Minuten und entspricht damit einer Unterrichtseinheit.
Grundsatz
Soweit es aufgrund der besonderen persönlichen und sozialen Situation der Kursteilnehmenden notwendig ist, kann eine Zuwendung für die sozialpädagogische Begleitung der Kursteilnehmenden gewährt werden. Die förderfähige Zahl der Zeiteinheiten der sozialpädagogischen Begleitung ist in der Regel auf maximal 70% des Umfangs des dazugehörenden Sprachkurses begrenzt. Die bewilligten Mittel sind möglichst gleichmäßig auf den gesamten Kursverlauf zu verteilen.
Unabhängig vom Umfang der sozialpädagogischen Begleitung gilt für Alle:
- Die sozialpädagogische Begleitung findet außerhalb der Unterrichtszeiten statt.
- Die sozialpädagogische Begleitung ist auf dem hierfür vorgesehenen Muster-Dokumentationsblatt (2) zu dokumentieren. Diese Dokumentation verbleibt beim Träger, die Bewilligungsbehörde kann sie stichprobenartig zur Einsicht anfordern.
Ausnahmeregelung
Die Förderung zusätzlicher Zeiteinheiten ist im Rahmen einer Einzelfallentscheidung der Bewilligungsbehörde möglich. Hierzu ist ein Änderungsantrag bei der Bewilligungsbehörde zu stellen, in dem der Mehrbedarf schriftlich begründet wird.
Teilnehmendenzahl aller Kursarten
Grundsatz
Die Teilnehmendenzahl eines Start-, Fit- oder Sprintkurses beträgt mindestens acht Personen. Die maximale Gruppengröße soll 15 Personen nicht überschreiten.
Ausnahmeregelung
- In Rahmen von Einzelfallentscheidungen der Bewilligungsbehörde kann die Gruppengröße ausnahmsweise auf bis zu fünf Teilnehmende gesenkt werden. Die Notwendigkeit einer solchen Absenkung ist vor Beginn eines Kurses gegenüber der Bewilligungsbehörde schriftlich zu begründen.
Sollte während des laufenden Kurses die Zahl der Kursteilnehmenden auf weniger als fünf Teilnehmende sinken, ist bei der ADD eine Ausnahmegenehmigung zum Fortführen des Kurses einzuholen. - Start-Kurs „Sprache und Schrift“
- Eine Lerngruppe, die ausschließlich aus Zweitschriftlernenden besteht, kann mit einer Mindestteilnehmendenzahl von fünf Personen gestartet werden. Wenn sich an einem Kursstandort mindestens fünf Zweitschriftlernende für einen Kurs anmelden, soll ein reiner Zweitschriftlernenden-Kurs durchgeführt werden. Die maximale Teilnehmerzahl liegt bei zehn Personen.
- Eine gemischte Lerngruppe soll mit mindestens fünf und maximal acht Teilnehmenden starten, damit binnendifferenziert gearbeitet werden kann. Die Mindestanzahl der Zweitschriftlernenden muss drei Personen betragen.
- Frauenkurs
Ein reiner Frauen-Kurs kann mit vier Teilnehmerinnen beginnen.
Unterrichtseinheiten pro Woche
Grundsatz
Jeder „Sprachziel: Deutsch“-Kurs umfasst mindestens zehn Unterrichtseinheiten pro Woche.
Ausnahmeregelung
- Frauenkurs
Bei reinen Frauenkursen liegt die Mindestzahl der abzuhaltenden Unterrichtseinheiten pro Woche bei vier. - Kurs für Allein- oder Getrennterziehende
Bei einem Kurs für Allein- oder Getrennterziehende liegt die Mindestzahl der pro Woche abzuhaltenden Unterrichtseinheiten bei vier. Alles Weitere, insbesondere was die Nachweispflicht betrifft, ist dem aktuellen Konzept Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ zu entnehmen.
Teilnahmeberechtigung, unabhängig von Kursart und Kurslevel
Grundsatz
An einem Landeskurs „Sprachziel: Deutsch“ können auch Personen mit einer Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs des Bundes teilnehmen. Ihre Zahl darf bei Kursbeginn höchstens die Hälfte der Gruppengröße betragen.
Ausnahmeregelung
- Sofern ein Kurs mit acht Personen startet, dürfen maximal drei Personen mit einer Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs des Bundes teilnehmen.
- Sollte ein Start-Kurs „Sprache und Schrift“ mit fünf Teilnehmenden starten, darf maximal eine Person mit einer Teilnahmeberechtigung für einen Integrationskurs teilnehmen.
- Sofern ein Frauenkurs mit vier Frauen startet, darf maximal eine Frau mit einer Teilnahmeberechtigung für einen allgemeinen Integrationskurs des Bundes teilnehmen.
Erhebung von Entgelt, unabhängig von Kursart und Kurslevel
Es besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Erhebung von Entgelten.
Da mit dem Sprachkursangebot insbesondere bildungsferne Zielgruppen erreicht werden sollen, kann aber in begründeten Fällen auf Teilnehmerentgelte verzichtet werden. Ist dies der Fall, muss der Träger dies für die betreffenden Kurse jeweils begründen.
3. Antragsberechtigte
Antragsberechtigt sind:
- nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannte Volkshochschulen
- nach dem Weiterbildungsgesetz anerkannte Landesorganisationen der Weiterbildung in freier Trägerschaft sowie die ihnen angehörenden Einrichtungen;
- andere Einrichtungen der Weiterbildung gemäß § 16 des Weiterbildungsgesetzes (WBG);
- sonstige Träger, die Sprachkurse für Erwachsene anbieten.
4. Kursleitende
Der Träger eines landesgeförderten Deutschkurses verpflichtet sich, den Kurs nur mit fachlich qualifiziertem Personal durchzuführen, das mindestens die „Qualifikationsvoraussetzungen für Kursleitende“ erfüllt, die im Konzept „Sprachziel: Deutsch“ ausführlich dargestellt sind. Die Bewilligungsbehörde kann bereits bei Antragstellung stichprobenartig die Vorlage entsprechender Qualifizierungsnachweise einfordern.
5. Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung, welche in der Regel als Fehlbedarfsfinanzierung gewährt wird.
Bei Antragstellung ist ein Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen, aus dem die geplanten Einnahmen und Ausgaben hervorgehen, welcher im Falle einer Förderung von der Bewilligungsbehörde als verbindlich erklärt wird. Alle Einnahmen wie Teilnehmerentgelte, eine Förderung nach §15 Abs. 1 Satz 2 Weiterbildungsgesetz (WBG) oder eingeworbene Drittmittel sind zu berücksichtigen. Änderungen im Kosten- und Finanzierungsplan während der Durchführung des Landessprachkurses sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Die maximale Höhe der Zuwendung richtet sich nach der Anzahl der tatsächlich durchgeführten Unterrichtseinheiten zuzüglich weiterer Ausgaben für Sachleistungen
wie etwa Prüfungsgebühren und Stornierungsgebühren, Beratungsleistungen im Rahmen des Übergangsmanagements und Exkursionen in der nahen Umgebung unter fachkundiger Leitung einer Lehrkraft.
Eine Unterrichtseinheit beträgt 45 Minuten.
Grundsätzlich sind folgende Kosten förderfähig:
- Honorare für Lehrpersonal;
- Honorare für die kursbegleitende Kinderbetreuung und sozialpädagogische Begleitung, wenn sie für das Projekt entstehen und ein Nachweis möglich ist;
- Sachkosten:
- Lehrmaterial, wenn es für die Durchführung des beantragten Kurses erforderlich und ein Nachweis möglich ist
- Reisekosten des Lehrpersonals;
- Overhead-/Verwaltungskosten anteilig.
Nicht förderfähig sind:
- Maßnahmen, die bereits begonnen wurden,
- Kosten, die auch ohne das Projekt bereits entstehen.
Personalkosten
Folgende Personalausgaben können auf Antrag bewilligt werden:
Lehrkraft Deutschkurs Start-Kurs Sprache und Schrift (Zweitschriftlernende) 35,00 bis zu 40,00 Euro/eine UE brutto
Kinderbetreuung
mit Qualifikation3) bis zu 20,00 Euro/eine UE brutto
ohne Qualifikation bis zu 12,00 Euro/eine UE brutto
Sozialpädagogische Begleitung
mit Qualifikation4) bis zu 23,00 Euro/eine UE brutto
ohne Qualifikationbis zu 12,50 Euro/eine UE brutto
Overhead-/Verwaltungskosten
Die Overhead-/Verwaltungskostenpauschale beträgt maximal 7% der zuwendungsfähigen Personalausgaben. Maximal können pauschal die nachfolgend festgesetzten Höchstbeträge, die das Unterrichtsvolumen berücksichtigen, bewilligt werden:
600 UE 1.680 Euro/UE (Pauschale)
500 UE 1.400 Euro/UE (Pauschale)
400 UE 1.120 Euro/UE (Pauschale)
300 UE 840 Euro/UE (Pauschale)
200 UE 560 Euro/UE (Pauschale)
100 UE 280 Euro/UE (Pauschale)
Prüfungskosten
Die Kosten einer kursabschließenden Sprachprüfung, die zum Erwerb eines ankerkannten Sprachzertifikates führt, wird wie folgt bezuschusst:
GER-Level A1 pauschal 80 Euro/Fördersumme pro Person
GER-Level A2 pauschal 90 Euro/Fördersumme pro Person
GER-Level A2/B1 pauschal 100 Euro/Fördersumme pro Person
GER-Level B1 pauschal 100 Euro/Fördersumme pro Person
GER-Level B2 pauschal 160 Euro/Fördersumme pro Person
GER-Level C1 pauschal 180 Euro/Fördersumme pro Person
In den pauschalierten Ausgaben pro Teilnehmenden sind die Kosten für die Anmeldung, Gebühren für die schriftliche und mündliche Prüfung, Aufsichtsperson(en) während der schriftlichen und mündlichen Prüfung und der Einsatz lizenzierter Prüfungspersonen, Fahrtkosten Prüfungsperson(en) sowie Verwaltungspersonal enthalten.
Erscheint ein angemeldeter Prüfling unvorhergesehen nicht zur Prüfung, können die vom Träger hierfür aufgewendeten Ausgaben für Anmeldung und Durchführung im Rahmen der Landesförderung anerkannt werden. Kann der Prüfling durch ein ärztliches Attest belegen, dass er am Prüfungstermin verhindert war, kann das Meldeentgelt im Rahmen der Landesförderung gefördert werden.
Stornierungsgebühren für Kursteilnehmende, die zur Prüfung angemeldet sind: Einmalig pro GER-Level der Stufen A1, A2, B1, B2 und C15) pauschal 15 Euro
Förderung weiterer Ausgaben
Ausgaben für Beratungsleistung im Rahmen des Übergangsmanagements pauschal 75 Euro
Ausgaben für Exkursionen pro Kursteilnehmenden6) pauschal 5 Euro
Detaillierte Informationen zur Gestaltung des Sprachangebotes entnehmen Sie bitte dem Konzept „Sprachziel: Deutsch“.
6. Evaluation
Damit das Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration überprüfen kann, ob die unter Zielsetzung (siehe Seite 2) genannten Ziele durch das Kursangebot tatsächlich erreicht werden, ist für jeden einzelnen Deutschkurs vom Kursträger verpflichtend ein Online-Fragebogen auszufüllen. Wird die Pflicht zur Vorlage des Fragebogens versäumt, hat dies zuwendungsrechtliche Konsequenzen.
Der ausgefüllte Fragenbogen wird durch Absenden im Rahmen eines automatisierten Verfahrens beim Ministerium für Familie, Frauen, Kultur und Integration eingereicht. Das Absenden muss entweder geschehen
- spätestens zwei Wochen nach Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse oder
- zwei Wochen nach Beendigung des Kurses, sofern keine Prüfung abgelegt wurde.
Der Fragebogen beachtet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und wird nach Abschluss der Analyse durch die evaluierende Stelle vernichtet.
7. Verfahren
Der Antrag auf Förderung eines Landeskurses „Sprachziel: Deutsch“ ist möglichst
bis zum 30. Januar eines jeden Jahres
bei der
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion
Referat 24, Postfach 13 20
54203 Trier
einzureichen.
Mit jedem Antrag muss ein Kosten- und Finanzierungsplan vorgelegt werden. Jede nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung des beantragten Kurses bedarf eines schriftlichen Änderungsantrags, dem ein aktualisierter Kosten- und Finanzierungsplan beigefügt ist.
Geht ein Antrag auf Förderung eines Landessprachkurses erst nach dem 30. Januar bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) ein, kann auch dieser nach ausnahmsweise bei Vorliegen eines besonderen Landesinteresses berücksichtigt werden – etwa, wenn in der betroffenen Region bisher keine Sprachkurse bewilligt wurden oder wenn ein unvorhersehbarer zusätzlicher Bedarf entstanden ist.
Die ADD prüft nach pflichtgemäßem Ermessen den Antrag und bewilligt die Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Bei der Antragstellung sind die dafür vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Die Vordrucke können auf der Internetseite der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion heruntergeladen werden.
Frühester Starttermin zur Durchführung der Landeskurse „Sprachziel: Deutsch“ ist der 1. März eines jeden Jahres. Die Landeskurse sollten in der Regel bis zum 31.12. des Jahres beendet sein.
Der Träger eines landesgeförderten Kurses teilt der Bewilligungsbehörde ADD den Beginn und das Ende der Maßnahme mit. Bei einer Bewilligung des Antrages werden mit Beginn des Kurses in der Regel 50% der bewilligten Zuwendung ausgezahlt. Nach Ende des Kurses und nach Prüfung des vorzulegenden Verwendungsnachweises sowie Übermittlung des Online-Fragebogens an die evaluierende Stelle (MFFKI) stellt die ADD, die über das Absenden des Online-Fragebogens per E-Mail informiert wird, die endgültige Zuschusshöhe fest und zahlt den Restbetrag aus. Übersteigt der gezahlte Abschlag den Zuwendungsbetrag, ist der die Bewilligung übersteigende Betrag zurückzuzahlen.
8. In-Kraft-Treten
Die Förderkriterien treten am 01.01.2023 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten die Förderkriterien vom 01.01.2022 (Az. 3306) außer Kraft.
1) Das Konzept „Sprachziel: Deutsch“ steht auf der Homepage des MFFKI/Sprachbildung/Landessprachkurse zum Download bereit
2) Muster-Dokumentationsblatt kann auf der Homepage der ADD heruntergeladen werden.
3) Die Qualifikationsvoraussetzungen sind dem Konzept „Sprachziel: Deutsch“ zu entnehmen und zu beachten. Eine stichprobenartige Kontrolle durch die Bewilligungsbehörde ist möglich.
4) s.o.
5) Stornierungsgebühren werden anteilig übernommen, sofern die Ursache für die Stornierung einer Prüfung nicht im Verschulden des Kursträgers liegt. Der Träger ist verpflichtet, die Ausgaben im Verwendungsnachweis darzulegen.
6) Mit der Zuwendung zur Durchführung von einer oder mehreren Exkursionen im Modul Wertediskurs in allen Sprachkursen sind alle Maßnahmen, die in Zusammenhang mit der Exkursion stehen, abgegolten und müssen nicht gesondert nachgewiesen werden.