Richtlinie
Förderung von Innovationsassistentinnen und -assistenten in kleinen und mittleren Unternehmen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 20. Oktober 2021 (8401)
1 Rechtsgrundlagen, Zuwendungszweck, Zuwendungsart
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert nach Maßgabe
a) dieser Verwaltungsvorschrift,
b) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und
c) der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340)
in ihrer jeweils geltenden Fassung die Neueinstellung von Absolventinnen und Absolventen einer Hochschule als Innovationsassistentinnen oder Innovationsassistenten, um die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittlerer rheinland-pfälzischer Unternehmen durch Technologie- und Wissenstransfer zu verbessern.
1.2 Ein Anspruch auf Bewilligung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Die Zuwendung wird als „De-minimis“-Beihilfe nach der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 352 S. 1) gewährt.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Neueinstellung und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von Personen als Innovationsassistentinnen oder Innovationsassistenten, die ein Hochschulstudium mit naturwissenschaftlich-technischer Ausrichtung wie beispielsweise Ingenieur- bzw. Wirtschaftsingenieurwesen, Biologie, Chemie, Informatik, Mathematik oder Physik abgeschlossen haben. Als Einsatzbereiche dienen konkrete Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die in der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens durchgeführt werden und die den Forschungskategorien industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 2 Nr. 85 und/oder 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1), zugeordnet werden können. Diese Vorhaben (Projekte) müssen eindeutig definiert werden. Die zugehörigen projektbezogenen Tätigkeiten müssen die Gewinnung neuer technischer Erkenntnisse und Erfahrungen oder die Entwicklung neuer oder wesentlich verbesserter Produkte oder Verfahren/Herstellungsverfahren zur Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens zum Ziel haben. Entsprechendes gilt auch für Projekte im Bereich der Entwicklung, Änderung und Anpassung von Software.
Von der Förderung ausgeschlossen sind routinemäßige oder regelmäßige Änderungen an bestehenden Produkten, Produktionslinien, Herstellungsverfahren, Dienstleistungen oder anderen laufenden betrieblichen Prozessen, selbst wenn diese Änderungen Verbesserungen darstellen sollten.
3 Zuwendungsberechtigte
3.1 Zuwendungsberechtigt sind technologieorientierte, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in der jeweils geltenden Fassung.
3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind insbesondere
a) Unternehmen, die nicht in den Geltungsbereich gemäß Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 fallen,
b) Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten befinden (Mitteilung der Kommission vom 31. Juli 2014, ABl. EU Nr. C 249 S. 1).
4 Förderungsvoraussetzungen
Eine Förderung ist nur möglich, sofern
a) die benötigte fachliche Qualifikation im Unternehmen, mit Ausnahme der Firmeninhaber bzw. der hauptamtlichen Geschäftsführung, noch nicht vorhanden ist,
b) der Studienabschluss der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten zum vorgesehenen Beschäftigungsbeginn nicht länger als drei Jahre zurückliegt,
c) zum Zeitpunkt der Bestätigung des Eingangs eines prüffähigen Förderantrags durch die Bewilligungsbehörde noch kein Anstellungsvertrag geschlossen und die Innovationsassistentin oder der Innovationsassistent noch nicht entsprechend ihrer oder seiner Qualifikation beim Unternehmen beschäftigt wurde; vorausgehende Tätigkeiten im Rahmen einer dualen Ausbildung oder eines Praktikums bis zu drei Monaten sind förderunschädlich, sofern sie einen anderen Tätigkeitsbereich betreffen,
d) der nach arbeits- und tarifrechtlichen Grundsätzen abzuschließende Beschäftigungsvertrag eine Mindestdauer von 24 Monaten aufweist, wobei ein Beschäftigungsverhältnis auf unbestimmte Zeit anzustreben und die Vereinbarung von branchenüblichen Probezeiten möglich ist,
e) der Innovationsassistentin oder dem Innovationsassistenten bei einer Vollzeitbeschäftigung mindestens ein Gehalt von 3.500 EUR brutto (SV-Brutto) gezahlt wird; der Mindestbetrag reduziert sich bei Teilzeitbeschäftigung entsprechend dem Anteil der Arbeitszeit,
f) das mit der Anstellung verbundene Forschungs- und Entwicklungsvorhaben in einer rheinland-pfälzischen Betriebsstätte des antragstellenden Unternehmens durchgeführt wird,
g) ein Forschungs- und Entwicklungsprojekt durchgeführt wird, das den Forschungskategorien industrielle Forschung und/oder experimentelle Entwicklung gemäß Artikel 2 Nr. 85 und/oder 86 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 entspricht,
h) die Einstellung der Innovationsassistentin oder des Innovationsassistenten nicht als Ersatz für ausscheidende Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, sondern als zusätzliches Personal erfolgt,
i) die oder der einzustellende Innovationsassistentin oder Innovationsassistent nicht Anteilseignerin oder Anteilseigner des antragstellenden Unternehmens ist und zwischen Innovationsassistentin oder Innovationsassistent und Anteilseignerin oder Anteilseigner kein Verwandtschaftsverhältnis ersten Grades besteht,
j) das Beschäftigungsverhältnis nicht begründet wird, um überwiegend Aufträge etc. bei Dritten durchzuführen (Leiharbeitsverträge) und
k) zur Durchführung des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens gemäß Nummer 2 keine anderen öffentlichen Mittel zur Förderung von Personalkosten eingesetzt werden.
5 Art und Umfang der Förderung
5.1 Die Förderung erfolgt als Projektförderung auf Antrag im Wege der Festbetragsfinanzierung durch die Gewährung von nicht rückzahlbaren Zuschüssen.
5.2 In Abhängigkeit von der Größe des antragstellenden Unternehmens werden für einen Zeitraum von bis zu 24 Monaten folgende monatliche Festbeträge für die Beschäftigung einer Innovationsassistentin oder eines Innovationsassistenten gewährt:
Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen gemäß Artikel 2 Nr. 2 und Nr. 3 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014: 2.100 EUR,
Mittlere Unternehmen gemäß Artikel 2 Nr. 1 des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014: 1.750 EUR.
Maßgebend für die Festlegung der Höhe des Zuschusses ist die Unternehmensgröße im Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung durch die Bewilligungsbehörde.
Bei einer Teilzeitbeschäftigung vermindern sich die monatlichen Festbeträge entsprechend des Verhältnisses der tatsächlich ausgeübten Arbeitszeit zur tariflich vereinbarten Wochenarbeitszeit. Eine Teilzeitbeschäftigung unter 50 v.H. der vollen tariflich vereinbarten Wochenarbeitszeit wird nicht gefördert. Soweit eine tarifliche Wochenarbeitszeit nicht gilt, wird die volle wöchentliche Arbeitszeit mit 40 Stunden angesetzt.
5.3 Sofern einem Unternehmen bereits eine Förderung für die Einstellung einer Innovationsassistentin oder eines Innovationsassistenten gewährt wurde, ist eine weitere Förderung ausgeschlossen, solange dieses Zuwendungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Für Unternehmen, deren Gründung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, kann zeitgleich eine Förderung von zwei Innovationsassistentinnen oder Innovationsassistenten gewährt werden.
6 Antrags- und Bewilligungsverfahren sowie Abwicklung der Förderung
6.1 Zuständige Behörde für die Entscheidung über die Bewilligung und die gesamte weitere Abwicklung, einschließlich Abänderung und Aufhebung von Bewilligungsbescheiden, ist die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB), Mainz (Bewilligungsbehörde). Dies umfasst auch die Rückforderung eventuell zu erstattender Leistungen einschließlich der Festsetzung der zu erstattenden Zinsen.
6.2 Die prüffähigen Anträge auf Bewilligung einer Zuwendung sind an die Bewilligungsbehörde unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke zu richten.
6.3 Der Förderzeitraum von 24 Monaten orientiert sich am Beginn des Arbeitsverhältnisses. Wird das Arbeitsverhältnis zum 1. bzw. 15. eines Monats begründet, so wird der Förderzeitraum vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an gerechnet. Bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Zeitpunkt beginnt der Förderzeitraum zum nächstmöglichen 1. bzw. 15. des laufenden bzw. nachfolgenden Monats.
Das Arbeitsverhältnis muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids begründet und das Vorhaben gemäß Nummer 2 begonnen werden. Eine Verzögerung über diesen Zeitpunkt hinaus ist der Bewilligungsbehörde unter Angabe der Gründe unverzüglich anzuzeigen. In diesem Falle behält sich die Bewilligungsbehörde vor, ihren Zuwendungsbescheid zu widerrufen.
6.4 Wird ein Beschäftigungsverhältnis innerhalb der ersten 20 Monate des Förderzeitraums beendet, kann das Unternehmen einmalig für den restlichen Förderzeitraum eine Umstellung der Förderung auf eine andere Innovationsassistentin oder einen anderen Innovationsassistenten beantragen.
Der Antrag auf Änderung des Zuwendungsbescheids muss vor der rechtsverbindlichen Begründung des Beschäftigungsverhältnisses mit der neuen Innovationsassistentin oder dem neuen Innovationsassistenten bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden.
Die Änderung wird in der Regel nur vorgenommen, wenn
a) der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin die Beendigung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses sowie die beabsichtigte Einstellung einer neuen Innovationsassistentin oder eines neuen Innovationsassistenten der Bewilligungsbehörde jeweils unverzüglich angezeigt hat und
b) die Einstellung innerhalb von drei Monaten nach Ausscheiden der vorherigen Innovationsassistentin oder des vorherigen Innovationsassistenten erfolgt.
6.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P – Teil I Anlage 3 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) in der jeweils geltenden Fassung sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen.
6.6 Ergänzend zu den Prüfungsrechten der Bewilligungsbehörde und des Rechnungshofes nach Nummer 8 der ANBest-P ist im Bewilligungsbescheid vorzusehen, dass auch das für Wirtschaft zuständige Ministerium entsprechend Nummer 8.1 der ANBest-P berechtigt ist, Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und dass der Zuwendungsempfänger oder die Zuwendungsempfängerin die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen hat.
6.7 Der Förderzeitraum kann auf Antrag bei Vorliegen besonderer Gründe (beispielsweise bei Kurzarbeit, Krankheit, Elternzeit oder zur Überbrückung eines erweiterten Zeitraums bei einem Fall gemäß Nummer 6.4) bis zu maximal sechs Monaten unterbrochen werden, sofern nachvollziehbar dargestellt wird, dass der Förderzweck trotz Unterbrechung der Projektlaufzeit insgesamt erreicht werden kann.
7 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.