Förderprogramm

Landesförderprogramm im Rahmen des EFRE 2021–2027 „Implementierung betrieblicher Innovationen“ (IBI-EFRE)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Digitalisierung, Unternehmensfinanzierung
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Unternehmen
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Holzhofstraße 4

55116 Mainz

Weiterführende Links:
Landesförderprogramm im Rahmen des EFRE 2021–2027 „Implementierung betrieblicher Innovationen“ (IBI-EFRE) Kundenportal Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB)

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in betriebliche Innovationen investieren, die für Ihren Betrieb eine technologische Transformation darstellen oder zur Digitalisierung Ihrer Produktionsverfahren und Geschäftsmodelle beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als kleines oder mittleres Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bei der Einführung betrieblicher Innovationen in Ihrem Betrieb.

Sie bekommen die Förderung für Investitionen zur

  • Nutzung wesentlicher technologischer Veränderungen in der Produktion und der damit in Verbindung stehenden betrieblichen Organisation,
  • Nutzung von Digitalisierungspotenzialen in der Produktion und bei der Ausgestaltung von Geschäftsmodellen sowie
  • Umsetzung wesentlicher Innovationen in neue beziehungsweise wesentlich verbesserte Produkte und damit verbundene Dienstleistungen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für

  • kleine Unternehmen bis zu 20 Prozent,
  • mittlere Unternehmen bis zu 10 Prozent

der förderfähigen Investitionskosten, jedoch höchstens EUR 5 Millionen.

Für den Teil Ihres förderfähigen Investitionsvolumens, der den Betrag von EUR 10 Millionen übersteigt, bekommen Sie abweichend einen Zuschuss von maximal von 5 Prozent.

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt für

  • kleine Unternehmen EUR 250.000 und
  • mittlere Unternehmen EUR 500.000.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme ausschließlich über das elektronische Kundenportal an die Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB).

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft, einschließlich Beherbergungsbetriebe, mit Sitz oder Betriebsstätte in Rheinland-Pfalz.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen folgender Wirtschaftszweige:

  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
  • Bauhauptgewerbe,
  • Einzelhandel,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenpflegeheime oder ähnliche Einrichtungen sowie Dienstleister, die entsprechende Leistungen ambulant erbringen,
  • Gastronomie, Campingplätze und Ferienwohnungen.

Nicht gefördert werden außerdem

  • Unternehmen in Schwierigkeiten,
  • gemeinnützige Unternehmen beziehungsweise Unternehmen der öffentlichen Hand.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Investitionsvorhaben muss für Rheinland-Pfalz volkswirtschaftlich förderungswürdig sein und einen wirtschaftlichen Erfolg für Ihr Unternehmen erwarten lassen.
  • Sie bekommen die Förderung nur, wenn durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sogenannter Primäreffekt). Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in Ihrer Betriebsstätte zu mehr als 50 Prozent des Umsatzes Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die regelmäßig überregional abgesetzt werden (sogenannter „Artbegriff“).
  • Sie müssen den zu erbringende Mindest-Innovationsgrad durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen beurteilen und bestätigen lassen.
  • Sie müssen das Investitionsvorhaben innerhalb von 36 Monaten durchführen.
  • Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss gesichert sein. Mindestens 25 Prozent der Finanzierung müssen Sie durch subventionsfreie Eigenbeiträge erbringen.
  • Die geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens 3 Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens räumlich ausschließlich in Ihrer Betriebsstätte verbleiben.
  • Bei Investitionen von Beherbergungsbetrieben müssen in jedem Fall nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens 25 Betten in Zimmern mit zeitgemäßer Ausstattung im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stehen.

Von einer Förderung ausgeschlossen sind unter anderem

  • Grunderwerb,
  • Ersatzbeschaffungen,
  • Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten für Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Landesförderprogramm im Rahmen des EFRE 2021–2027 „Implementierung betrieblicher Innovationen“ (IBI-EFRE)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 29. August 2023 (8302)

1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Wege der Projektförderung Zuwendungen an kleine und mittlere Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft nach Maßgabe

  • dieser Verwaltungsvorschrift,
  • der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1),
  • der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) und
  • der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 187 S. 1)

in ihrer jeweils geltenden Fassung.

1.2 Sofern Mittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) bewilligt werden, sind zudem die folgenden Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten:

  • die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. EU Nr. L 231 S. 159),
  • die Verordnung (EU) 2021/1058 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Kohäsionsfonds (ABl. EU Nr. L 231 S. 60),
  • das Programm des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027,
  • die Verwaltungsvorschrift für Zuwendungsverfahren im Rahmen der Umsetzung des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (VV IBW-EFRE) vom 21. Dezember 2022 (MinBl. 2023 S. 8) sowie
  • die delegierten und Durchführungsrechtsakte der Europäischen Kommission, die auf die vorgenannten EU-Verordnungen Bezug nehmen.

1.3 Die finanzielle Förderung dieser Vorhaben soll in Kohärenz zu der durch den rheinland-pfälzischen Ministerrat beschlossenen Innovationsstrategie Rheinland-Pfalz die insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen überdurchschnittlich hohe finanzielle Herausforderung mindern und einen Beitrag für die Einbeziehung dieser Unternehmen in den gesamtwirtschaftlich notwendigen Innovationsprozess leisten, um so deren Wettbewerbsfähigkeit zu stärken.

1.4 Es werden nur Investitionen in Rheinland-Pfalz berücksichtigt, die volkswirtschaftlich förderungswürdig sind und einen wirtschaftlichen Erfolg für das Unternehmen erwarten lassen. Investitionen sind volkswirtschaftlich förderungswürdig, wenn sie im Einklang mit den Grundsätzen der allgemeinen Wirtschaftspolitik und der Regionalpolitik des Landes stehen.

Mit den Zuwendungen sollen Unternehmen zu Investitionen zur Implementierung von Innovationen in rheinland-pfälzischen Betriebsstätten angeregt werden, welche der Schaffung oder Erhaltung ihrer Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit dienen. Mit Hilfe der Zuwendungen sollen Investitionsanreize zur Umsetzung von für die Unternehmen wesentlichen Produktinnovationen, innovativen Geschäftsmodellen bzw. Innovationen im Produktionsprozess gesetzt werden.

Die Förderung setzt – soweit eigenerstellte Innovationen umgesetzt werden sollen – nach der Phase der Forschung und Entwicklung beziehungsweise der Herstellung der Marktreife von Innovationen an, für die grundsätzlich die Unterstützung im Rahmen der einzelbetrieblichen Innovationsförderung des für die allgemeine Wirtschaftsförderung zuständigen Ministeriums bzw. der Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) offensteht.

Die Förderung ist technologieoffen, legt aber einen besonderen Fokus auf die technologische Transformation bzw. die Digitalisierung von Produktionsverfahren und Geschäftsmodellen.

1.5 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet auf Antrag die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)

Der bei der Förderung zugrunde zu legende Begriff kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) folgt der Definition gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014. Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen und verbundene Unternehmen gelten die im Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 enthaltenen Berechnungsmethoden.

Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine oder mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein oder mehrere Großunternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen oder mittleren Unternehmens hinausgeht.

2.2 Betriebsstätte

Für den Begriff der Betriebsstätte gilt § 12 der Abgabenordnung; der Begriff „gewerblich“ richtet sich nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes1). Nicht als Gewerbebetrieb im Sinne der vorliegenden Vorschrift gelten gemeinnützige Unternehmen oder öffentliche Unternehmen. Gleiches gilt für Unternehmen, bei denen eine direkte oder indirekte Mehrheitsbeteiligung von gemeinnützigen oder öffentlichen Unternehmen oder der öffentlichen Hand besteht. Im Rahmen der Prüfung kann die zuständige Behörde insbesondere mehrere kleine, nicht selbstständig tätige Betriebsstätten eines Gewerbebetriebes des Antragstellers in derselben Gemeinde als eine einheitliche Betriebsstätte behandeln.

2.3 Eigenbetriebliche Nutzung

Eine Investition wird eigenbetrieblich genutzt, wenn die Nutzung ausschließlich mit eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt. Eine Vermietung oder Verpachtung oder sonstige Nutzungsüberlassung oder Übertragung schließt die eigenbetriebliche Nutzung aus.

2.4 Beginn des Investitionsvorhabens (Maßnahmebeginn)

Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben ist entweder

a) der verbindliche (schriftliche oder mündliche) Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (als solcher kann regelmäßig die Beauftragung oder Bestellung angesehen werden);

b) der Beginn der Bauarbeiten für die Investition (Gleiches gilt für die Aufnahme von Eigenleistungen);

c) die erste rechtsverbindliche Verpflichtung zur Bestellung von Ausrüstung oder

d) eine andere Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht.

Als Investitionsbeginn gilt in der Regel auch ein auf die Finanzierung des Vorhabens abgeschlossener Darlehens- oder Finanzierungsvertrag.

Der früheste der vorgenannten Zeitpunkte ist maßgebend. Der Kauf von Grundstücken und Vorarbeiten wie die Einholung von Genehmigungen und die Erstellung vorläufiger Durchführbarkeitsstudien gelten nicht als Beginn der Arbeiten für das Investitionsvorhaben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung und Bodenuntersuchung sowie gleich gelagerte vorbereitende Maßnahmen nicht als Beginn des Vorhabens.

2.5 Ende des Investitionsvorhabens (Maßnahmeabschluss)

Ein Investitionsvorhaben ist beendet, wenn es fertiggestellt ist, d.h. mit der Anschaffung des letzten dem Vorhaben zuzurechnenden Wirtschaftsgutes oder sobald es seiner Zweckbestimmung entsprechend genutzt werden kann (wesentliche Betriebsbereitschaft).

2.6 Beurteilungszeitpunkt

Maßgeblich für die Beurteilung der Förderfähigkeit eines Vorhabens sowie für die Ermittlung der Beihilfenintensität und des Beihilfebetrags ist der Zeitpunkt der Gewährung der Förderung. Als Tag der Gewährung gilt gemäß Artikel 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Tag, an dem der Beihilfeempfänger einen Rechtsanspruch auf die Beihilfe erwirbt.

3 Gegenstand der Förderung

Zuwendungen können für Investitionsvorhaben zur Schaffung bzw. Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit von KMU durch die Umsetzung von Innovationen in Betriebsstätten kleiner und mittlerer Unternehmen gewährt werden. Gefördert werden kann lediglich die Umsetzung von Innovationen im eigenen Geschäftsbetrieb der Unternehmen.

3.1 Investitionen zur Umsetzung von Innovationen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind:

3.1.1 Investitionen zur Nutzung wesentlicher technologischer Veränderungen in der Produktion und der damit in Verbindung stehenden betrieblichen Organisation

Als wesentliche technologische Veränderung der Produktion gilt die Anwendung einer neuen oder wesentlich verbesserten Methode für die Produktion (Prozessinnovationen) oder die Erbringung von Leistungen, einschließlich der grundlegenden Verbesserung der betrieblichen Abläufe oder Geschäftsprozesse. Dies kann beispielsweise durch eine signifikante Erhöhung der Effizienz der Produktion oder Logistik geschehen. Wesentliche technologische Veränderungen sind Neuerungen an der gesamten Wertschöpfungsarchitektur. Dies schließt beispielsweise auch die Art der Kundenbeziehung oder die Einführung neuer Dienstleistungsmodelle sowie das zusätzliche Anbieten von Dienstleistungen ein.

Prozessinnovationen und die damit in Verbindung stehenden Verbesserungen der betrieblichen Organisation müssen vom betreffenden Unternehmen nicht als erstes eingeführt werden. Verfahren gelten als Innovationen, wenn sie im Betrieb zu einer neuen, wesentlich verbesserten Fortschreibung der Produktionsabläufe führen.

3.1.2 Investitionen zur Nutzung von Digitalisierungspotentialen in der Produktion und bei der Ausgestaltung von Geschäftsmodellen

Digitalisierung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist die Durchführung von Vorhaben zum erstmaligen oder wesentlich verbesserten Einsatz digitaler Technologien im Produktionsprozess oder in auf den Geschäftsprozess bezogene Dienstleistungen eines Unternehmens im Kontakt mit Kunden und Zulieferern.

Die Nutzung von Digitalisierungspotentialen umfasst neben der Neudefinierung der Schnittstelle zum Kunden auch die Neustrukturierung des Betriebsablaufs von der Beschaffung über die Produktion bis hin zu Dienstleistungsangeboten. Digitalisierung der Produktion bedeutet die Optimierung, Synchronisierung und Vernetzung von Informations- und Wertschöpfungsprozessen, sowie die strategische Ausrichtung über operative Strukturen und Prozesse bis hin zur IT-Ebene.

3.1.3 Investitionen zur Umsetzung wesentlicher Innovationen in neue bzw. wesentlich verbesserte Produkte und damit verbundene Dienstleistungen

Produktinnovation ist die Einführung eines neuen oder wesentlich verbesserten Produktes (Ware oder Dienstleistung) auf dem Markt.

Die Innovation kann sich aus der Herstellung und Einführung eines neuen Produktes ergeben, aber auch aus der wesentlichen Verbesserung eines bestehenden Produktes, wenn sich dadurch die Produktleistung oder die Produktzuverlässigkeit erhöht.

Eine Produktinnovation stellt für das Unternehmen stets ein Investitionsvorhaben dar, welches sich durch hohen Kapitaleinsatz und langfristige Kapitalbindung auszeichnet.

Produktinnovationen müssen nicht zwingend eine grundsätzliche Marktneuheit darstellen. Vorhaben, die nicht mindestens dem Stand der Technik entsprechen, sind jedoch von der Förderung ausgeschlossen.

3.2 Grundsätzlich stellen wiederkehrende und routinemäßige Änderungen keine Innovation im Sinne der Nummer 3.1 dar. Als wiederkehrend und routinemäßig gelten insbesondere

  • geringfügige Änderungen oder Verbesserungen
  • der Ausbau der Produktions- oder Dienstleistungskapazitäten durch zusätzliche Herstellungs- oder Logistiksysteme, die den bereits verwendeten sehr ähnlich sind
  • einfache Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen
  • Änderungen, die sich allein aus Veränderungen bei den Faktorpreisen ergeben
  • neue Kundenausrichtung
  • Lokalisierung
  • regelmäßige saisonale oder sonstige zyklische Veränderungen.

Dies gilt auch für Vorhaben im Bereich der Entwicklung, Änderung und Anpassung von Software.

3.3 Der in den Nummern 3.1 und 3.2 beschriebene, zu erbringende Mindest-Innovationsgrad ist durch einen Sachverständigen zu beurteilen und zu bestätigen.

Eine Aufzählung geeigneter Sachverständiger und Gutachter wird bei der Programmübersicht auf der Homepage der ISB veröffentlicht.

3.4 Die Bestätigung des Sachverständigen soll dem Förderantrag beigefügt werden und muss der Bewilligungsbehörde vor Erteilung der Bewilligung vorliegen. Nach Maßnahmeabschluss ist die ordnungsgemäße Umsetzung der Maßnahme im Sinne der Nummern 3.1 und 3.2 durch einen Sachverständigen nach Nummer 3.3 zu bestätigen.

4 Zuwendungsempfänger

4.1 Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere gewerbliche Unternehmen, einschließlich Beherbergungsbetriebe, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift erfüllen.

4.2 Ein Investitionsvorhaben kann gefördert werden, wenn es geeignet ist, durch Schaffung von zusätzlichen Einkommensquellen das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich zu erhöhen (Primäreffekt).

4.2.1 Diese Voraussetzungen können dann als erfüllt angesehen werden, wenn in der zu fördernden Betriebsstätte überwiegend (d.h. zu mehr als 50 v.H. des Umsatzes) Güter hergestellt oder Leistungen erbracht werden, die ihrer Art nach regelmäßig überregional abgesetzt werden (sog. „Artbegriff“). Auf die Liste im Anhang der vorliegenden Verwaltungsvorschrift wird verwiesen.

4.2.2 Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn im Einzelfall die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen tatsächlich überwiegend überregional abgesetzt werden und dadurch das Gesamteinkommen in dem jeweiligen Wirtschaftsraum unmittelbar und auf Dauer nicht unwesentlich erhöht wird (sog. „Einzelfallnachweis“). Als überregional ist in der Regel ein Absatz außerhalb eines Radius von 50 km von der Gemeinde, in der die Betriebsstätte liegt, anzusehen.

4.2.3 Eine Förderung kann auch gewährt werden, wenn aufgrund einer begründeten Prognose des Antragstellers zu erwarten ist, dass nach Durchführung des geförderten Investitionsvorhabens die in der Betriebsstätte hergestellten Güter oder erbrachten Dienstleistungen überwiegend überregional abgesetzt werden. Die Voraussetzungen des Primäreffektes gelten auch für die Ausbildungsstätten der förderfähigen Betriebsstätten (z.B. Ausbildungswerkstätten, Ausbildungslabors, Ausbildungsbüros) als erfüllt.

4.2.4 Der überwiegend überregionale Absatz ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nachzuweisen.

4.3 Antragsberechtigt ist, wer die betriebliche Investition vornimmt und eigenbetrieblich nutzt.

5 Fördervoraussetzungen

5.1 Die Zuwendungen können nur für Investitionen gewährt werden, die die Voraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift erfüllen und in Rheinland-Pfalz umgesetzt werden.

5.2 Zuwendungen werden nur für Vorhaben gewährt, mit deren Durchführung nicht vor Antragstellung (Eingang der ausgefüllten, elektronischen Antragsvorlage bei der ISB) und Erteilung der schriftlichen Bestätigung durch die ISB, dass die Fördervoraussetzungen vorbehaltlich einer detaillierten Prüfung dem Grunde nach erfüllt werden (Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns), begonnen worden ist. Hieraus kann kein Anspruch auf eine spätere Zuwendung abgeleitet werden. In der Zulassung des vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist der Antragsteller auf die im späteren Zuwendungsbescheid zu erwartenden Nebenbestimmungen sowie darauf, dass diese bei der gesamten Durchführung des Vorhabens zu beachten sind, hinzuweisen.

5.3 Der Antragsteller muss seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommen. Die Antragsunterlagen sind um eine aktuelle „Bescheinigung in Steuersachen“ des zuständigen Finanzamtes zu ergänzen.

5.4 Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens muss gesichert sein. Dies ist durch eine Vollfinanzierungsbestätigung eines Kreditinstitutes nachzuweisen.

5.5 Investitionszuschüsse werden grundsätzlich nur für ein Investitionsvorhaben gewährt, das innerhalb von 36 Monaten durchgeführt (beendet) wird (Durchführungszeitraum).

5.6 Mehrkosten, die nach Bewilligung im Rahmen eines bereits geförderten einzelbetrieblichen Vorhabens entstehen, können nicht gefördert werden.

5.7 Als förderfähig werden nur Kosten berücksichtigt, die im Rahmen der förderfähigen Investitionen anfallen und nach steuerrechtlichen Grundsätzen im Anlagevermögen aktiviert werden. Gemietete, geleaste oder im Wege des Mietkaufs angeschaffte Wirtschaftsgüter sind nicht förderfähig.

5.8 Förderfähig sind unter den nachstehend genannten Voraussetzungen auch immaterielle Wirtschaftsgüter. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind Patente, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse sowie nicht patentierte technische Kenntnisse. Immaterielle Wirtschaftsgüter sind nur förderfähig, wenn

  • diese aktiviert werden und abschreibungsfähig sind,
  • der Investor diese von einem Dritten (nicht von verbundenen oder sonst wirtschaftlich, rechtlich oder personell verflochtenen Unternehmen) zu Marktbedingungen erworben hat und
  • diese Wirtschaftsgüter ausschließlich innerhalb der rheinland-pfälzischen Betriebsstätte, die die Förderung erhält, genutzt werden und mindestens drei Jahre im Betrieb des Ersterwerbers verbleiben.

5.9 Nicht in die Förderung einbezogen werden insbesondere die Kosten (einschließlich Nebenkosten) für

  • Grunderwerb,
  • Investitionen, die der Ersatzbeschaffung dienen; eine Ersatzbeschaffung liegt nicht vor, wenn das neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgut wegen seiner technischen Überlegenheit oder rationelleren Arbeitsweise für den Betrieb eine wesentlich andere Bedeutung hat als das ausgeschiedene Wirtschaftsgut,
  • die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für Pkw, Kombifahrzeuge, Lkw, Omnibusse, Luftfahrzeuge, Schiffe und Schienenfahrzeuge sowie sonstige Fahrzeuge, die im Straßenverkehr zugelassen sind und primär dem Transport dienen,
  • gebrauchte Wirtschaftsgüter,
  • aktivierungsfähige Finanzierungskosten (Bauzeitzinsen),
  • Wohnräume für Betriebsangehörige und Gäste sowie Privatwohnungen,
  • Umsatzsteuer, soweit ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann,
  • geringwertige Wirtschaftsgüter,
  • Beratung, wenn diese nicht im Sachanlagevermögen aktiviert wird, z.B. für Rechtsberatung und allgemeine Unternehmensberatung, gleiches gilt für die Kosten für den Sachverständigen nach Nummer 3.3,
  • Eigenleistungen.

5.10 Die durch Investitionshilfen geförderten Wirtschaftsgüter müssen mindestens drei Jahre nach Abschluss des Investitionsvorhabens räumlich ausschließlich in der geförderten Betriebsstätte verbleiben, es sei denn, sie werden durch gleich- oder höherwertige Wirtschaftsgüter ersetzt. Das ersetzende Wirtschaftsgut ist nicht erneut förderfähig.

5.11 Bei allen Vorhaben müssen die jeweiligen genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. Das Investitionsvorhaben muss nach Maßgabe der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften (§§ 29 ff. BauGB) zulässig sein. Sofern eine Baugenehmigung erforderlich ist, ist diese vorzulegen.

5.12 Antragsteller, die nicht bestätigen, dass sie in den beiden Jahren vor der Beantragung der Förderung auf Grundlage dieser Verwaltungsvorschrift keine Verlagerung aus dem Gebiet einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hin zu der Betriebsstätte vorgenommen haben, in der die Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, getätigt werden soll, und sich außerdem nicht verpflichten, dies auch in den beiden Jahren nach Abschluss der Erstinvestition, für die die Förderung beantragt wird, nicht zu tun, sind von der Förderung ausgeschlossen.2)

6 Ergänzende Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe

6.1 Betriebsstätten des Beherbergungsgewerbes sind förderfähig, wenn sie nicht nur geringfügig der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn spätestens im dritten Jahr nach Abschluss des Investitionsvorhabens im Jahresdurchschnitt mindestens 30 v.H. des Umsatzes der Betriebsstätte mit reinen Übernachtungen (ohne Verzehr und sonstige Dienstleistungen) erzielt wird. Dies ist innerhalb einer Frist von maximal drei Jahren nach Abschluss des Investitionsvorhabens für einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nachzuweisen.

6.2 Bei Investitionen von Beherbergungsbetrieben müssen in jedem Fall nach Abschluss des Investitionsvorhabens mindestens 25 Betten in Zimmern mit zeitgemäßer Ausstattung im Beherbergungsbetrieb zur Verfügung stehen.

7 Art, Umfang und Höhe der Förderung

7.1 Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung durch nicht rückzahlbare Zuschüsse. Sie ist stets eine zusätzliche Hilfe und daher nicht dazu vorgesehen, andere öffentliche Finanzierungsmöglichkeiten zu ersetzen.

7.2 Es werden nur Förderungen bewilligt, deren geplanter Investitionsumfang eine Zuschusshöhe von 50.000 EUR oder mehr zulässt. Dies bedeutet, dass bei kleinen Unternehmen in der Regel ein förderfähiges Mindestinvestitionsvolumen von 250.000 EUR erforderlich ist, bei mittleren Unternehmen von 500.000 EUR.

7.3 Der Beihilfehöchstbetrag/Subventionswert der für das Investitionsvorhaben aus öffentlichen Fördermitteln gewährten Förderungen darf die beihilferechtlich festgelegten Förderhöchstsätze nicht überschreiten.

7.4 Der Beitrag des Zuwendungsempfängers aus Eigen- oder Fremdmitteln zur Finanzierung des Investitionsvorhabens muss mindestens 25 v.H. der beihilfefähigen Kosten betragen. Dieser Mindestbeitrag darf keine öffentliche Förderung enthalten.

7.5 Im Einzelnen sind Förderungen im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift grundsätzlich bis zu folgendem Subventionswert möglich:

  • Kleine Unternehmen:20 v.H.
  • Mittlere Unternehmen:10 v.H.

7.6 Für den Teil des förderfähigen Investitionsvolumens, der den Betrag von 10 Mio. EUR übersteigt, wird abweichend von den Regelungen in Nummer 7.5 ein Zuschuss von maximal 5 v.H. gewährt. Die maximale Fördersumme beträgt 5 Mio. EUR. In begründeten Einzelfällen kann das für die allgemeine Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium Ausnahmen von dieser Regelung zulassen, wenn ein besonderes Landesinteresse (insbesondere aufgrund der regional strukturprägenden Bedeutung für die Region oder des hohen Beitrags zur Erreichung wirtschafts-, innovations- oder klimapolitischer Ziele des Landes) vorliegt.

8 Ausschluss von der Förderung

8.1 Von der Förderung sind insbesondere folgende Branchen ausgeschlossen:

  • Land- und Forstwirtschaft, Aquakultur, Fischerei, soweit nicht Verarbeitung oder Vermarktung,
  • Eisen- und Stahlindustrie gemäß Artikel 2 Nr. 43 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014,
  • Bergbau, Abbau von Sand, Kies, Ton, Steinen und vergleichbare Zweige der Urproduktion,
  • Erzeugung und Verteilung von Energie, Energieinfrastrukturen und Wasserversorgung,
  • Baugewerbe, mit Ausnahme der in der Liste (Anhang zu Nummer 4.2.1 der vorliegenden Verwaltungsvorschrift) aufgeführten Bereiche,
  • Einzelhandel, soweit nicht Versandhandel,
  • Transport- und Lagergewerbe,
  • Krankenhäuser, Kliniken, Sanatorien, Altenpflegeheime oder ähnliche Einrichtungen sowie Dienstleister, die entsprechende Leistungen ambulant erbringen,
  • Kunstfaserindustrie,
  • Beihilfen an ein Unternehmen in Schwierigkeiten3, mit Ausnahme von Beihilfen zur Bewältigung der Folgen von Naturkatastrophen,
  • Flughäfen,
  • Campingplätze,
  • Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur,
  • Betriebe, deren überwiegende Tätigkeit im Deponieren oder Verbrennen von Abfällen besteht,
  • Gaststätten,
  • Kellereibetriebe,
  • Unternehmen, deren Haupttätigkeit unter Abschnitt K „Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen“ oder unter Abschnitt M Nr. 69 „Rechts- und Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung“ oder unter die Klasse 70.22 „Unternehmensberatung“ (außer technische Unternehmensberatung) der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Rev. 2 fällt, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist.

8.2 Die Förderung ist aufgrund beihilferechtlicher Regelungen eingeschränkt für den Bereich „Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Erzeugnissen der Fischerei und Aquakultur“.

8.3 Antragstellern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen gewährt werden.

9 Widerruf und Rückforderung

9.1 Der Zuwendungsbescheid kann insbesondere widerrufen und die bereits gewährten Fördermittel vom Zuwendungsempfänger zurückgefordert werden, wenn dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegende Fördervoraussetzungen der vorliegenden Verwaltungsvorschrift nach Abschluss des Investitionsvorhabens nicht erfüllt sind.

9.1.1 Ein Absehen vom Widerruf und der Rückforderung kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Zuwendungsempfänger glaubhaft macht, dass die Verlängerung des Durchführungszeitraums nach Nummer 5.5 auf bestimmten Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, und die er im Zeitpunkt der Antragstellung auch bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes nicht vorhersehen konnte.

9.1.2 Eine Verlängerung des Durchführungszeitraums der Investition hat der Zuwendungsempfänger insbesondere nicht zu vertreten, wenn

  • Liefer- oder Leistungsverzögerungen ausschließlich durch Dritte verursacht wurden,
  • staatliche Genehmigungsverfahren sich trotz gewissenhafter Mitwirkung des Investors unvorhersehbar verzögert haben,
  • extrem schlechte Baugründe, extreme Witterungseinflüsse, Widersprüche Dritter oder behördliche Auflagen die Durchführung verzögert haben.

9.2 Von einem Widerruf des Bewilligungsbescheides und einer Rückforderung der bereits gewährten Fördermittel kann auch vorläufig abgesehen werden, wenn der Zeitraum nach Nummer 5.5 nicht eingehalten werden kann, weil technische oder sonstige Gründe, die außerhalb des Einflussbereiches des Investors liegen, einen längeren Investitionszeitraum unumgänglich machen und dies der ISB unverzüglich angezeigt wurde. Nicht ausreichend ist es in der Regel, dass sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten verändern oder nicht wie geplant entwickeln, z.B. geringere Absatzmöglichkeiten aufgrund nachlassender Nachfrage oder höhere Finanzierungskosten wegen steigender Zinsen.

9.3 Ein Absehen von Widerruf oder Rückforderung nach den Nummern 9.1 und 9.2 kommt im Falle der Insolvenz des Zuwendungsempfängers ohne Fortführung des Geschäftsbetriebs („Zerschlagung“) oder im Falle der Stilllegung der Betriebsstätte grundsätzlich nicht in Betracht.

9.4 Die Förderung ist außerdem zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen des Artikels 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 vorliegen. Von der Verkürzung des Zeitraums auf drei Jahre für kleine und mittlere Unternehmen wird Gebrauch gemacht.

10 Verfahren

10.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind bei der ISB unter Verwendung der dort erhältlichen elektronischen Antragsvorlage zu stellen.

10.2 Zuständige Behörde ist

10.2.1 für den Erlass des Bewilligungsbescheides

  • bei einem Zuschussbetrag ab 250.000 EUR das für die allgemeine Wirtschaftsförderung zuständige Ministerium,
  • bei einem Zuschussbetrag von weniger als 250.000 EUR die ISB,

10.2.2 für die gesamte weitere Abwicklung, einschließlich Abänderung und Aufhebung von Zuwendungsbescheiden, die ISB. Dies umfasst auch die Rückforderung der zu erstattenden Leistung, auch im Falle des Eintritts einer auflösenden Bedingung, einschließlich der Festsetzung und der Geltendmachung der zu erstattenden Zinsen.

10.3 Zu den Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen ist die Stellungnahme der zuständigen Kammer (insbesondere Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) einzuholen.

10.4 Sofern die zuständige Behörde dies bestimmt, sind Angaben des Antragstellers durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater oder eine Steuerbevollmächtigte oder einen Steuerbevollmächtigten zu bestätigen.

10.5 Die „Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung im Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) im Ziel „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum“ Rheinland-Pfalz, Förderperiode 2021–2027 (ANBest IBW-EFRE)“ sind abweichend von Teil l Nr. 5.1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO in der jeweils geltenden Fassung zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu machen.

10.6 Einzelförderungen nach dieser Verwaltungsvorschrift, die über 100.000 EUR betragen, werden gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 veröffentlicht und können im Einzelfall durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 geprüft werden.

11 Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Oktober 2023 in Kraft.

                        

1) § 2 des Gewerbesteuergesetzes in der Fassung vom 15. Oktober 2022 (BGBl. I S. 4167) in der jeweils geltenden Fassung.

2) Nach Artikel 14 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014.

 

Anhang
Liste zu Nummer 4.2.1 der Verwaltungsvorschrift Landesförderprogramm „Implementierung betrieblicher Innovationen“

Der Primäreffekt ist in der Regel gegeben, wenn in der Betriebsstätte überwiegend eine oder mehrere der in der folgenden Liste aufgeführten Güter (Nr. 1 bis 35) hergestellt/bearbeitet oder Leistungen (Nr. 36 bis 51) erbracht werden:

1. Chemische Produkte (einschließlich von Produkten der Kohlenwerkstoffindustrie)

2. Pharmazeutische Erzeugnisse

3. Kunststoffe und Kunststofferzeugnisse

4. Gummi und Gummierzeugnisse

5. Grob- und Feinkeramik

6. Kalk, Gips, Zement und deren Erzeugnisse

7. Steine, Steinerzeugnisse und Bauelemente

8. Glas, Glaswaren und Erzeugnisse der Glasveredelung

9. Schilder und Lichtreklame

10. Eisen, Stahl und deren Erzeugnisse, soweit nicht nach Nummer 8.1 der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen

11. NE-Metalle

12. Eisen-, Stahl- und Temperguss, soweit nicht nach Nummer 8.1 der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen

13. NE-Metallguss und Galvanotechnik

14. Maschinen und technische Geräte

15. Büromaschinen, Datenverarbeitungsgeräte und -einrichtungen

16. Fahrzeuge aller Art und Zubehör

17. Schiffe, Boote und technische Schiffsausrüstung

18. Erzeugnisse der Elektrotechnik, Elektronik, Rundfunk-Fernseh- und Nachrichtentechnik

19. Feinmechanische, orthopädiemechanische und optische Erzeugnisse, Chirurgiegeräte

20. Uhren

21. Eisen-, Blech- und Metallwaren

22. Möbel, Musikinstrumente, Sportgeräte, Spiel- und Schmuckwaren

23. Holzerzeugnisse

24. Formen, Modelle und Werkzeuge

25. Zellstoff, Holzschliff, Papier und Pappe und die entsprechenden Erzeugnisse

26. Druckerzeugnisse

27. Leder und Ledererzeugnisse

28. Schuhe

29. Textilien

30. Bekleidung

31. Polstereierzeugnisse

32. Nahrungs- und Genussmittel, soweit sie für den überregionalen Versand bestimmt oder geeignet sind

33. Futtermittel

34. Recycling

35. Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Beton im Hochbau sowie Herstellung von Bausätzen für Fertigbauteile aus Holz

36. Versandhandel

37. Import-/Exportgroßhandel

38. Datenbe- und -verarbeitung (einschließlich Datenbanken und Herstellung von DV-Programmen)

39. Hauptverwaltungen von Industriebetrieben und von überregional tätigen Dienstleistungsunternehmen

40. Veranstaltung von Kongressen

41. Verlage

42. Forschungs- und Entwicklungsleistungen für die Wirtschaft

43. Technische Unternehmensberatung

44. Markt- und Meinungsforschung

45. Laborleistungen für die gewerbliche Wirtschaft

46. Werbeleistungen für die gewerbliche Wirtschaft

47. Ausstellungs- und Messen-Einrichtungen als Unternehmen

48. Logistische Dienstleistungen

49. Tourismusbetriebsstätten, die mindestens 30 v.H. des Umsatzes mit eigenen Beherbergungsgästen erreichen, soweit nicht nach Nummer 8.1 der Verwaltungsvorschrift ausgeschlossen

50. Film-, Fernseh-, Video- und Audioproduktion

51. Informations- und Kommunikationsdienstleistungen

Betriebsstätten des Handwerks, in denen überwiegend die in den Nummern 1 bis 51 aufgeführten Güter hergestellt oder Dienstleistungen erbracht werden, sind grundsätzlich förderfähig.

 

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