Richtlinie
Zuwendungen zur Förderung der Freizeitfischerei in Rheinland-Pfalz (Fördergrundsätze Freizeitfischerei)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten
vom 14. Dezember 2015 (103-93 011/2014-3)
[verlängert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
vom 27. Oktober 2020 (1015-05 510-30)]
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt gemäß § 40 Abs. 2 des Landesfischereigesetzes (LFischG) vom 9. Dezember 1974 (GVBI. S. 601), zuletzt geändert durch § 127 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 127), BS 793-1, in Verbindung mit
1.1.1 § 5 der Landesverordnung über die Gebühren der Fischereiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis) und über die Fischereiabgabe vom 8. Juni 2002 (GVBl. S. 313), geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 2012 (GVBl. 2013 S. 1), BS 2013-1-30,
1.1.2 den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), BS 63-1,
1.1.3 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in der jeweils geltenden Fassung und
1.1.4 § 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2015 (GVBl. S. 165), BS 2010-3,
sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zur Förderung der Freizeitfischerei in Rheinland-Pfalz.
1.2 Zweck der Zuwendungen ist es, eine umweltverträgliche und nachhaltige Fischerei zu gewährleisten, um artenreiche und schutzwürdige Fischbestände zu erhalten.
Maßnahmen, die für die gesamte Freizeitfischerei oder als Modell von Bedeutung sind, werden bevorzugt gefördert.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der aus Sonderabgaben verfügbaren Mittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Im Bereich der Freizeitfischerei sind förderfähig
2.1.1 Fischbesatz als Erstbesatz zur Erhaltung und Verbesserung eines der Größe und Beschaffenheit des Gewässers entsprechenden heimischen Fischbestandes in naturnaher Artenvielfalt,
2.1.2 notwendige Besatzmaßnahmen als Wiederbesetzung infolge außergewöhnlicher Umstände (z.B. Fischsterben ohne erkennbaren Verursacher oder ohne Entschädigung durch Dritte) sowie zur Wiederansiedlung von Fischarten,
2.1.3 Gewässeruntersuchungen und -bewertungen mit fischereilicher Zielsetzung sowie die dafür erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
2.1.4 Maßnahmen des Arten- und Biotopschutzes und sonstige Schutzmaßnahmen zur Erhaltung einheimischer Fischbestände sowie die dafür erforderlichen Gerätschaften und Materialien,
2.1.5 Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung in der Freizeitfischerei (insbesondere in der Jugendarbeit), ausgenommen Schulungsmaßnahmen zur Erlangung der staatlichen Fischerprüfung,
2.1.6 Maßnahmen und Einrichtungen zur fischereilichen Öffentlichkeitsarbeit mit überregionaler Bedeutung sowie
2.1.7 sonstige Projekte der Fischerei von besonderem Landesinteresse.
2.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind alle Maßnahmen an Gewässern und Anlagen, die auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Unterhaltungspflichtigen oder Inhabers oder eines Dritten beruhen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungen nach Nummer 2.1 können erhalten
3.1 Fischereirechtsinhaber im Sinne der §§ 5 und 6 LFischG,
3.2 Fischereipächter im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 LFischG,
3.3 rechtsfähige Fischereiorganisationen, soweit sie oder ihre Mitglieder die Freizeitfischerei an rheinland-pfälzischen Gewässern ausüben;
3.4 sonstige rechtsfähige Organisationen und kommunale Gebietskörperschaften, soweit sie Projekte mit fischereilichem Interesse durchführen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Eine Einwilligung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist in begründeten Einzelfällen, jedoch grundsätzlich nur bei bewilligungsreif geprüften Anträgen, auf formlosen schriftlichen Antrag hin zulässig. Die Gründe und der Anreizeffekt der Zuwendung sind in diesem Fall aktenkundig zu machen.
In der schriftlich zu erteilenden Einwilligung ist festzulegen, dass hieraus kein Rechtsanspruch auf eine Förderung abgeleitet werden kann und die antragstellenden Personen das Finanzrisiko alleine zu tragen haben. Diese Personen haben ihre Kenntnisnahme und Anerkennung schriftlich zu bestätigen.
4.2 Die Zuwendung soll in der Regel mit dem Vorbehalt verbunden werden, dass ein Widerruf für den Fall erfolgt, dass geförderte
- Bauten und bauliche Anlagen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Jahren nach Fertigstellung sowie
- technische Ausrüstungen innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Lieferung
nicht oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet oder veräußert werden.
4.3 Ersatzbeschaffungen und Reparaturen sind von der Förderung ausgeschlossen, es sei denn, sie wären durch höhere Gewalt oder Mehraufwendungen aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Auflagen bedingt. Gebrauchte Maschinen und Einrichtungen können im Rahmen der Erstbeschaffung nur gefördert werden, wenn sie nicht bereits aus öffentlichen Mitteln beschafft wurden, der Preis des Investitionsgutes seinen Marktwert nicht überschreitet und es den geltenden Normen und Standards entspricht.
4.4 Maßnahmen, die bereits anderweitig mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, können in eine Förderung nur mit Zustimmung des fachlich zuständigen Ministeriums einbezogen werden.
4.5 Für die zu fördernden Maßnahmen müssen zum Bewilligungszeitpunkt die erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen sowie die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
4.6 Fischereipächter sollen nur gefördert werden, wenn das Objekt nach Antragstellung mindestens fünf weitere Jahre zur Verfügung stehen wird oder bei kürzeren Restpachtzeiten eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses gesichert ist.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Eine Zuwendung wird ausschließlich zur Projektförderung und als Zuschuss gewährt.
5.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt als Anteilsfinanzierung. Der regelmäßige Fördersatz beträgt 20 v.H., der Höchstsatz beträgt 35 v.H. der nachgewiesenen zuwendungsfähigen Ausgaben.
Ein höherer Fördersatz ist in Ausnahmefällen möglich, wenn erhebliche Interessen des Landes dies rechtfertigen. Die Bewilligungsbehörde hat die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.
5.3 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben ist von den Kosten auszugehen, die nach Abzug von Leistungen Dritter, gewährten Skonti, Rabatten und sonstigen Vergünstigungen verbleiben. Soweit der Zuwendungsempfänger die Möglichkeit zum Vorsteuerabzug nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes hat, gehört die Umsatzsteuer nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4 Eigenleistungen können bis höchstens 80 v.H. einer vergleichbaren unternehmerischen Leistung (ohne Mehrwertsteuer, Rabatte und Skonti) berücksichtigt werden; der Stundenlohn wird grundsätzlich auf Basis des Nettolohns eines einfachen Arbeiters/Angestellten abzüglich 20 v.H. festgelegt.
5.5 Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie im Einzelfall mehr als 250,00 EUR beträgt.
6 Bewilligungsbehörde, Verfahren
6.1 Zuständig für die Entgegennahme von Anträgen sowie für die Bewilligung ist die örtlich zuständige Struktur- und Genehmigungsdirektion als obere Fischereibehörde.
6.2 Zuwendungen werden nur auf Antrag bewilligt. Für Zuwendungsanträge ist das als Anlage 1 beigefügte amtliche Formular zu verwenden.
6.3 Dem Antrag sind zwei Angebote, in begründeten Ausnahmefällen ein Angebot, und ein Finanzierungsplan (aufgegliederte Berechnung der mit dem Verwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben mit einer Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung) beizufügen. Bei Baumaßnahmen sind dem Antrag die Planungsunterlagen einschließlich Übersichtskarten beizufügen. Im Falle einer anderweitigen Förderung nach Nummer 4.4 sind alle im Zusammenhang mit der Maßnahme gewährten Zuwendungen bei Antragstellung anzugeben.
6.4 Der Nachweis der Verwendung ist durch den Zuwendungsempfänger unmittelbar nach Erfüllung des Zuwendungszweckes, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Maßnahme anhand des amtlichen Vordrucks nach Anlage 2 gegenüber der Bewilligungsbehörde zu erbringen. Das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung ist von der oberen Fischereibehörde unter Verwendung des Vordrucks nach Anlage 3 aktenkundig zu machen.
6.5 Für die Antragstellung, Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Erstattung der gewährten Zuwendung nebst Zinsen gilt die VV-LHO zu § 44 LHO sowie § 1 LVwVfG in Verbindung mit den §§ 48 bis 49a VwVfG, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind. Das Verfahren ist möglichst in elektronischer Form abzuwickeln.
6.6 Die Antrags- und Bewilligungsunterlagen sind vom Zuwendungsempfänger und der oberen Fischereibehörde vom Bewilligungszeitpunkt an zehn Jahre lang zu Prüfzwecken aufzubewahren.
7 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über Zuwendungen zur Förderung der Freizeitfischerei und der Fischereiwissenschaft in Rheinland-Pfalz (Förderungsgrundsätze Freizeitfischerei) vom 15. September 2009 (MinBl. S. 344; 2014 S. 118) außer Kraft; sie ist für die Abwicklung noch laufender Förderungsvorhaben weiter anzuwenden.