Richtlinie
Förderung von Agrarmarketingmaßnahmen
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 16. Oktober 2023 (8503)
1 Rechtsgrundlagen, Mittelverwaltung
1.1 Das Land Rheinland-Pfalz fördert auf der Grundlage des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. EU Nr. L 327 S. 1), der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2, BS 63-1) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2022 S. 266) in der jeweils geltenden Fassung sowie nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie die Verbreitung von Kenntnissen über Lebensmittel und Ernährung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (Nummer 9) entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.3 Das für die Agrarförderung zuständige Ministerium behält sich vor, Prioritäten zu setzen und Konditionen festzulegen, um eine zielgerichtete Förderung sicherzustellen oder das Antragsvolumen und die zur Verfügung stehenden Mittel aufeinander abzustimmen.
1.4 Nach dieser Verwaltungsvorschrift zu fördernde Projekte dürfen nicht zusätzlich aus Mitteln anderer öffentlich finanzierter Programme gefördert werden. Eine Doppelförderung liegt nicht vor, wenn der Gesamtbetrag der öffentlichen Förderung für das geförderte Vorhaben oder Teilvorhaben die in dieser Verwaltungsvorschrift vorgesehene Höhe der Zuwendung nicht überschreitet.
2 Förderzweck
Die Förderung dient dazu, den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse zu fördern und die Verbreitung von Kenntnissen über Lebensmittel und Ernährung bei Verbraucherinnen und Verbrauchern zu unterstützen.
3 Förderfähige Maßnahmen
3.1 Förderfähig sind Maßnahmen zur Verbesserung der Absatzmöglichkeiten für und zur Verbreitung von Kenntnissen über landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in der jeweils geltenden Fassung. Zu den Maßnahmen zählen
3.1.1 die Veranstaltung von und die Teilnahme an Wettbewerben, Messen und Ausstellungen,
3.1.2 Werbeveröffentlichungen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
3.2 Die Maßnahmen müssen generischer Natur sein; dazu zählen insbesondere Aussagen zur produktspezifischen Qualität, zu ernährungsphysiologischen Aspekten, zu saisonaler oder regionaler Typizität, sowie zu Anbau, Ernte und Verarbeitung. In den Werbeveröffentlichungen darf weder ein bestimmtes Unternehmen, noch eine bestimmte Marke, noch eine bestimmte Herkunft genannt werden. Diese Beschränkung gilt jedoch nicht für Hinweise auf die Herkunft landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die unter folgende Regelungen fallen:
- Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2022/2472, sofern der Hinweis genau der von der Union geschützten Bezeichnung entspricht;
- Qualitätsregelungen gemäß Artikel 20 Abs. 2 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2022/2472, sofern der Hinweis der Hauptaussage zu dem Erzeugnis untergeordnet ist.
4 Förderfähige Kosten
4.1 Förderfähig bei Maßnahmen gemäß Nummer 3.1.1 sind:
4.1.1 Teilnahmegebühren,
4.1.2 Reisekosten bis zu der im Landesreisekostengesetz festgesetzten Höhe sowie Kosten für den Transport von Tieren,
4.1.3 Kosten für Veröffentlichungen und Veröffentlichungen auf Internetseiten, mit denen eine Veranstaltung angekündigt wird,
4.1.4 Miete für die Ausstellungsräume und Stände sowie die Kosten für Montage und Demontage,
4.1.5 symbolische Preise bis zu einem Wert von 1.000 EUR pro Preis und Wettbewerbsgewinner – sofern die Preise nachweislich überbracht wurden.
4.2 Förderfähig bei Maßnahmen gemäß Nummer 3.1.2 sind:
4.2.1 Kosten für Veröffentlichungen in Print- und elektronischen Medien sowie Beiträge in elektronischen Medien, Rundfunk oder Fernsehen mit Sachinformationen über Beihilfeempfänger aus einer bestimmten Region oder Beihilfeempfänger, die ein bestimmtes landwirtschaftliches Erzeugnis erzeugen, sofern es sich um neutrale Informationen handelt und alle betroffenen Beihilfeempfänger gleichermaßen die Möglichkeiten haben, in der Veröffentlichung berücksichtigt zu werden,
4.2.2 Kosten für die Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse und für Sachinformationen nach Artikel 24 Abs. 5 Buchst. b der Verordnung (EU) 2022/2472 über
- Qualitätsregeln gemäß Artikel 20 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2472, die landwirtschaftlichen Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten und aus Drittländern offenstehen,
- generische landwirtschaftliche Erzeugnisse, ihre ernährungsphysiologischen Vorzüge und ihre vorgeschlagene Verwendung.
4.3 Nicht förderfähig sind
4.3.1 Investitionen und Personalkosten des Zuwendungsempfängers, wenn sie nicht dem Förderzweck zuzuordnen sind,
4.3.2 Projekte, bei denen die Zuwendung an ausgeführte Ware gebunden ist,
4.3.3 Skonti und Pfandgelder sowie Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist.
5 Art und Höhe der Zuwendungen sowie sonstige Maßnahmen
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung auf Antrag grundsätzlich in Form der Anteilsfinanzierung als Zuschuss zu den förderfähigen tatsächlich entstandenen Kosten der Projekte gewährt.
5.2 Bezogen auf die förderfähigen Kosten kann im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift ein Zuschuss in Höhe von bis zu 50 v.H. gewährt werden. Bei Zuwendungsempfängern nach Nummer 7.1.5, Nummer 7.1.7 oder Nummer 7.1.8 kann die maximale Beihilfeintensität ausnahmsweise 90 v.H. der tatsächlich entstandenen Kosten betragen.
5.3 Je nach Art des Projektes ist eine degressiv gestaffelte Zuwendung für einen Zeitraum von maximal drei Jahren möglich.
5.4 Unbeschadet der Nummern 5.1 bis 5.3 können Maßnahmen nach Nummer 3 zugunsten der in Nummer 6 genannten Begünstigten auch ohne Einbeziehung der unter Nummer 7 genannten Zuwendungsempfänger unmittelbar durch das für die Angelegenheiten der Landwirtschaft zuständige Ministerium durchgeführt werden.
6 Begünstigte
6.1 Begünstigte sind, unbeschadet der in Nummer 7 aufgeführten Zuwendungsempfänger, Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion, da die Beihilfe in Form von bezuschussten Dienstleistungen gewährt wird.
6.2 Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission, zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, dürfen keine Einzelbeihilfen nach dieser Verwaltungsvorschrift gewährt werden.
6.3 Ebenso dürfen keine Beihilfen an sogenannte Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 gewährt werden.
7 Zuwendungsempfänger
7.1 Absatzförderungsmaßnahmen können von Erzeugergruppierungen oder sonstigen Organisationen, ungeachtet ihrer Größe angeboten werden. Als Zuwendungsempfänger für Maßnahmen gelten:
7.1.1 Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen nach dem Agrarorganisationen-und- Lieferketten-Gesetz in der Fassung vom 24. August 2021 (BGBl. I S. 4036) in der jeweils geltenden Fassung,
7.1.2 Erzeugerzusammenschlüsse nach dem GAK-Gesetz in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung,
7.1.3 Erzeugerorganisationen für Obst und Gemüse nach der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. EU Nr. L 347 S. 671) in der jeweils geltenden Fassung,
7.1.4 Schutzgemeinschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. EU Nr. L 343 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
7.1.5 Vereinigungen nach § 14 des Milch- und Fettgesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1952 (BGBl. I S. 811) in der jeweils geltenden Fassung,
7.1.6 Verbände von Erzeugern, Vermarktern und Verarbeitern ökologisch erzeugter Produkte gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,
7.1.7 Marketing- und Absatzförderungseinrichtungen,
7.1.8 Gemeinden und Regionalinitiativen,
7.1.9 berufsständische Verbände und Institutionen,
7.1.10 Verbände und Institutionen des Verbraucherschutzes und der Ernährungsbildung.
7.2 Absatzförderungsmaßnahmen müssen allen in dem betreffenden Gebiet in Frage kommenden Unternehmen auf der Grundlage objektiv definierter Kriterien offen stehen.
Wird die Absatzförderungsmaßnahme von Erzeugergruppierungen oder -organisationen durchgeführt, so darf die Mitgliedschaft in solchen Gruppierungen oder Organisationen keine Teilnahmevoraussetzung sein, und etwaige Beiträge zu den Verwaltungskosten der betreffenden Gruppierung oder Organisation sind auf die Kosten begrenzt, die für die Maßnahme anfallen.
7.3 Nicht förderfähig sind Projekte von Zuwendungsempfängern, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht Folge geleistet haben sowie Projekte von Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472.
7.4 Nicht gefördert werden Erzeugergruppierungen oder sonstige Organisationen, die keine Kleinstunternehmen oder kleine oder mittlere Unternehmen im Sinne des Anhangs I Verordnung (EU) 2022/2472 sind.
8 Allgemeine Verfahrensregelungen
Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Zuwendungen nebst Erhebung von Zinsen finden die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung sowie des Subventions-, Haushalts- und Unionsrechts Anwendung, soweit in dieser Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
9 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist für Maßnahmen nach dem Milch- und Fettgesetz die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), für Maßnahmen betreffend Weinbauerzeugnisse die Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz (LWK), im Übrigen das für die Agrarförderung zuständige Ministerium.
10 Antragstellung
10.1 Die Zuwendungen sind schriftlich und mit den erforderlichen Nachweisen zu beantragen. Die jeweilige Bewilligungsbehörde hält ein Antragsmuster auf der eigenen Internetseite vor, das insbesondere nachfolgende Angaben vorsieht:
a) Name, Anschrift und Größe des Unternehmens,
b) Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit einschließlich des Beginns und des Abschlusses,
c) Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
d) eine Aufstellung der beihilfefähigen Kosten,
e) Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der beantragten Förderung,
f) KMU-Erklärung,
g) UiS-Erklärung sowie
h) Erklärung über Rückforderungsanordnungen der Kommission.
Der Antrag ist von der antragstellenden Person bei der Bewilligungsbehörde einzureichen und gilt als gestellt, wenn er vollständig und unterschrieben eingegangen ist und dies von der Bewilligungsbehörde bestätigt wurde. Zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen kann die Bewilligungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
10.2 Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf mit dem Projekt noch nicht begonnen worden sein. Eine Einwilligung zum vorzeitigen Projektbeginn ist ausnahmsweise in begründeten Einzelfällen, jedoch grundsätzlich nur bei bewilligungsreif geprüften Anträgen, auf formlosen schriftlichen Antrag hin zulässig. Die vorgesehene Förderung kann nur gewährt werden, wenn die förderfähigen Tätigkeiten oder Dienstleistungen erst durchgeführt oder in Anspruch genommen werden, wenn der Antrag ordnungsgemäß eingereicht und von der Bewilligungsbehörde geprüft und angenommen wurde. Als Projektbeginn sind grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages anzusehen. Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen der antragstellenden Person gelten nicht als Projektbeginn.
10.3 Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind die förderfähigen Kosten durch geeignete Belege nachzuweisen.
11 Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendungen wird bei Maßnahmen nach dem Milch- und Fettgesetz von der ADD, bei Maßnahmen betreffend Weinbauerzeugnisse von der LWK, im Übrigen von dem für die Agrarförderung zuständigen Ministerium veranlasst.
12 Evaluations- und Kontrollmaßnahmen
12.1 Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe des für die Agrarförderung zuständigen Ministeriums zu erheben und bereitzustellen.
12.2 Der Rechnungshof Rheinland-Pfalz und das für die Agrarförderung zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
12.3 Die dem Zuwendungsempfänger durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.
13 Transparenz
Vorbehaltlich von Maßnahmen der Kommission und der Bundesregierung zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Internetseite des für Agrarförderung zuständigen Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:
- vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen,
- Name der Bewilligungsbehörde,
- Link zur Transparenz-Datenbank https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home/
Bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte1) werden auch die Namen der einzelnen Beihilfeempfänger, Art der Beihilfe und Beihilfebetrag je Beihilfeempfänger, Tag der Gewährung, Art des Unternehmens (KMU/großes Unternehmen), Region (auf NUTS-Ebene 2), in der der Beihilfeempfänger angesiedelt ist, sowie Hauptwirtschaftszweig, in dem der Beihilfeempfänger tätig ist (auf Ebene der NACE-Gruppe), veröffentlicht.
14 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. September 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift Förderung von Agrarmarketingmaßnahmen des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau vom 1. Februar 2018 (MinBl. S. 40)2) außer Kraft.
1) 10.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind oder 100.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen.
2) Beihilfen Nr. SA.50344 Förderung von Agrarmarketingmaßnahmen