Richtlinie
Förderung der lokalen Nahverkehrsplanung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 9. Dezember 2022
(5012#2022/0003-1401 8.0001)
1 Zuwendungszweck
Die Planung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) erfolgt auf drei Ebenen: im lokalen Bereich (Stadt, Landkreis), auf der regionalen Ebene für das Gebiet eines Regionalausschusses sowie landesweit mit dem Landesnahverkehrsplan, §§ 11 bis 13 des Nahverkehrsgesetzes (NVG) vom 3. Februar 2021 (GVBl. S. 51, BS 924-8).
Mit der Novelle des Nahverkehrsgesetzes im Jahr 2021 sind die qualitativen Anforderungen an die Nahverkehrspläne gestiegen, um eine ausreichende Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes, des Nahverkehrsgesetzes sowie des in der Erstellung befindlichen Landesnahverkehrsplans zu gewährleisten.
Die gesetzlichen ÖPNV-Aufgabenträger bedienen sich zur Entwicklung der entsprechenden Inhalte in den lokalen Nahverkehrsplänen in der Regel ergänzend externer Planungsbüros.
Um die Aufgabenträger bei dieser Aufgabe zu unterstützen, können sie nach dieser Verwaltungsvorschrift eine Zuwendung beantragen.
Bis zur Neustrukturierung der Finanzierungsströme auf Grundlage des 2021 novellierten Nahverkehrsgesetzes sowie der parallel laufenden Erarbeitung des Landesnahverkehrsplanes soll die bisher nach § 10 des Nahverkehrsgesetzes vom 17. November 1995 (GVBl. S. 450), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 516) und aufgehoben durch § 17 Abs. 2 NVG, aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erfolgte Zuwendung zur Sicherung des Status Quo bis zum 31. Dezember 2023 nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift erfolgen.
2 Rechtsgrundlagen
2.1 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage
- des § 12 Abs. 1 Satz 1 NVG,
- der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2),
- der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340)
in ihrer jeweils geltenden Fassung und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift.
2.2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Gewährung der Zuwendung. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens diskriminierungsfrei im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
3 Gegenstand der Förderung
Die ÖPNV-Aufgabenträger können eine zweckgebundene Zuwendung als einmaligen Jahresbetrag für die lokale Nahverkehrsplanung erhalten.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Landkreise und kreisfreie Städte als Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs im Sinne des § 5 NVG.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Die Zuwendung ist beim
Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Kaiser-Friedrich-Str. 1
55116 Mainz
(Bewilligungsbehörde) zu beantragen.
5.2 Die Zuwendung wird auf Antrag gewährt. Dieser ist formlos bis spätestens zum 30. November eines Kalenderjahres für das laufende Kalenderjahr einzureichen.
5.3 Dem Antrag ist ein Verwendungsnachweis für die zeitlich zuletzt erfolgte Bewilligung beizufügen. Des Weiteren ist ein Nachweis über die Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner mit amtlich gemeldetem Hauptwohnsitz im Gebiet des Zuwendungsempfängers zum in Nummer 6.2 Satz 2 genannten Stichtag beizufügen. Im Antrag ist eine gültige Bankverbindung sowie gegebenenfalls ein entsprechender Verwendungszweck anzugeben.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Bei der Zuwendungsart handelt es sich um eine Projektförderung.
6.2 Die Zuwendungsempfänger erhalten eine pauschale Zuwendung in Höhe von 1,27 EUR pro Einwohnerin und Einwohner, mindestens jedoch 127.011,72 EUR. Dabei ist die Einwohnerzahl zum Stichtag 31. Dezember des Vorjahres relevant, für welches die Zuwendung beantragt wird.
6.3 Die Zuwendung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
7 Verfahren
Die Auszahlung der Mittel erfolgt durch die Bewilligungsbehörde unmittelbar nach Bestandskraft der Zuwendungsbescheide.
8 Prüfrechte
Das für die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift zuständige Ministerium oder eine von ihm beauftragte Stelle und der Rechnungshof Rheinland-Pfalz haben nach den Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere förderrelevante Sachverhalte durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstige Unterlagen im Zuge von Vor-Ort-Kontrollen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.
9 Regeln zur Transparenz
Auf der Internetseite www.tpp.rlp.de werden durch die obersten Landesbehörden einmal jährlich auf der Grundlage des Landestransparenzgesetzes auch die Zuwendungen ab 1.000 Euro veröffentlicht. Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität gibt in dieser Liste zusammengefasst unter anderem folgende Daten dieser Zuwendungen bekannt:
- Datum der Bewilligung,
- Zuwendungsempfänger (Name, Titel, akademischer Grad, gegebenenfalls Beruf-/Funktionsbezeichnung und Ort),
- Zuwendungsart,
- Höhe und Zweck der Zuwendung.
Die auf der Transparenzplattform veröffentlichten Daten sind für zehn Jahre zugänglich zu halten. Auch die oberen Landesbehörden sind seit dem Jahr 2021 zu dieser Veröffentlichung verpflichtet.
10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.