Richtlinie
Förderung Kommunaler Kultureinrichtungen und -projekte (Förderrichtlinie Kultur)
Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur
vom 3. September 2008
Im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen wird durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur Folgendes bestimmt:
1. Rechtsgrundlage und Zuwendungszweck
1.1. Das Land Rheinland-Pfalz fördert im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach § 18 Abs. 1 Nr. 8 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 in der jeweils geltenden Fassung, nach den §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20.12.1971 in der jeweils geltenden Fassung, der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung vom 20. Dezember 2002 in der jeweils geltenden Fassung und nach dieser Richtlinie im Wege der Projektförderung kommunale Kultureinrichtungen gem. Punkt 7 dieser Richtlinie sowie Kulturprojekte, die deutlich als festivalähnliche Vorhaben profiliert sind und sich nach künstlerischem Anspruch sowie nach regionaler und überregionaler Bedeutung oder Ausstrahlung innerhalb eines begrenzten Zeitraumes aus dem allgemeinen Kulturprogramm einer Kommune herausheben durch eine übergreifende Thematik, durch eine homogene Struktur und durch eine einheitliche Präsentation.
1.2. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 5.1) entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen auf der Grundlage eines fachlichen Votums des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums.
2. Antragsteller und Zuwendungsempfänger
2.1. Antrags- und zuwendungsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften sowie entsprechend § 2 Abs. 3 LFAG juristische Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind. Im letztgenannten Fall gilt Nr. 5.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Abs. 1 LHO, Teil I, ANBest-P.
2.2. Kommunale Gebietskörperschaften können mit der Organisation bzw. Durchführung kommunaler Kulturprojekte im Sinne dieser Richtlinien auch andere juristische Personen beauftragen. In diesem Fall gelten die Bestimmungen der Weiterleitung von Zuwendungen durch Zuwendungsempfänger gem. Teil II Nr. 12 der VV zu § 44 Abs. 1 LHO.
3. Antragstellung und Antragsverfahren
3.1. Anträge mit inhaltlicher Projektbeschreibung und Zielsetzung sind bis zum 30. Oktober eines Jahres für das folgende Kalenderjahr an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier bzw. an die ADD, Außenstelle Schulaufsicht in Neustadt, zu richten. Hierfür ist das Formblatt gem. Anlage 1 (Kosten- und Finanzierungsplan) sowie Anlage 2 (Anlage zum Kosten- und Finanzierungsplan) dieser Richtlinie zu verwenden und vollständig auszufüllen. Bei der Verpflichtung ausländischer Künstlerinnen und Künstler oder Gruppen sind die dafür im Einzelfall vorgesehenen Gagen in Anlage 2 auszuweisen.
3.2. Bei regelmäßig wiederkehrenden kommunalen Kulturprojekten ist dem Antrag der Übersichtsbogen gem. Anlage 3 dieser Richtlinie beizufügen.
3.3. Nach Abgabe des Antrags eintretende Änderungen im vorgesehenen Programm sowie im Kosten- und Finanzierungsplan sind unverzüglich der zuständigen ADD und dem zuständigen Ministerium mitzuteilen. Solche Änderungen können bis zum Zeitpunkt der Bewilligung berücksichtigt werden.
4. Ermittlung der Zuwendungshöhe
4.1. Die zuwendungsfähigen Ausgaben umfassen:
a) Honorare,
b) Steuern und Sozialkosten für Künstlerinnen und Künstler,
c) Veranstaltungskosten,
d) Kosten für Organisations- und Durchführungspersonal; sie sollen grundsätzlich nicht mehr als 10 v.H. der Summe der Kosten für Honorare, Steuern und Sozialabgaben sowie Veranstaltungskosten (Summe der Positionen A, B und C des Kosten- und Finanzierungsplans – Anlage 1) ausmachen,
e) Verwaltungskosten, die in der Regel pauschaliert in Höhe von 5 v.H. der Summe der Kosten für Honorare, Steuern und Sozialabgaben sowie Veranstaltungskosten (Summe der Positionen A, B und C des Kosten- und Finanzierungsplans – Anlage 1) oder in begründeten Ausnahmen in detaillierter Aufschlüsselung anerkannt werden.
4.2. Die Gesamtausgaben gem. Antrag sollen jeweils zu einem Drittel aus Einnahmen aus Eintrittsgeldern und aus dem Finanzierungsbeitrag des Antragstellers abgedeckt werden; das Land kann grundsätzlich eine Zuwendung bis zu einem Drittel der zuwendungsfähigen Gesamtkosten gewähren. Die Zuwendung des Landes soll grundsätzlich nicht höher ausfallen als der Finanzierungsbeitrag des Antragstellers. In besonders begründeten Ausnahmefällen darf sie bis zu 50% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten betragen.
4.3. Eintrittsgelder sind grundsätzlich so zu bemessen, dass sie im mittleren Rahmen regional vergleichbarer Veranstaltungen liegen. Ist damit mehr als ein Drittel der zuwendungsfähigen Ausgaben auszugleichen, so ermäßigen sich die Finanzierungsanteile des Antragstellers und des Landes jeweils zu gleichen Anteilen.
4.4. Abweichend bzw. ergänzend zu den allgemeinen zuwendungsrechtlichen Bestimmungen gilt:
a) Ein vorzeitiger Maßnahmebeginn wird zugelassen. Eine Entscheidung über den Förderantrag wird damit allerdings nicht vorweggenommen. Das Risiko des vorzeitigen Maßnahmebeginns trägt der Antragsteller.
b) Finanzielle Leistungen Dritter, insbesondere Einnahmen aus Werbung, Sponsorengelder und sonstige Zuschüsse, werden als Finanzierungsbeitrag der kommunalen Gebietskörperschaft bewertet mit der Maßgabe, dass mindestens 10 v.H. des kommunalen Finanzierungsanteils gem. 4.2 als unmittelbare finanzielle Leistung der kommunalen Gebietskörperschaft erfolgen müssen. Bei juristischen Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften beteiligt sind, ist ein entsprechender Nachweis über eine kommunale Zuweisung in Höhe von mindestens 10 v.H. für die Projektrealisierung beizufügen.
c) Wenn durch finanzielle Leistungen Dritter der Finanzierungsanteil des Antragstellers 50 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtkosten überschreitet, werden bei der Festlegung des Landeszuschusses die diesen Grenzwert überschreitenden Beträge hälftig angerechnet.
d) Zuwendungen können insbesondere unter Berücksichtigung regionaler und struktureller Aspekte im Einzelfall auch dann bewilligt werden, wenn die zuwendungsfähigen Ausgaben unter 12.500 EUR und die Zuwendung unter 5.000 EUR liegen. Dies ist in der fachlichen Bewertung des für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministeriums zu begründen.
e) Programmänderungen und Änderungen des Kosten- und Finanzierungsplans müssen der Bewilligungsbehörde und nachrichtlich dem für Kulturangelegenheiten zuständigen Ministerium mitgeteilt werden. Kurzfristige, nicht vorhersehbare Änderungen vor dem geplanten Beginn des Projekts sind im Rahmen des Verwendungsnachweises zu begründen. Eine Erhöhung der bewilligten Zuwendung ist dadurch ausgeschlossen.
5. Bewilligung
5.1. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch die zuständige ADD. Ihr wird die fachliche Bewertung durch das für Kulturangelegenheiten zuständige Ministerium zugrunde gelegt. Die fachliche Bewertung soll auch Aspekte des allgemeinen Kulturangebots in der jeweiligen Region und der spartenmäßigen Relationen berücksichtigen.
5.2. Die Bewilligung erfolgt insbesondere bei einer Zuwendungshöhe unter 10.000 EUR in der Regel als Festbetragsfinanzierung.
5.3. Eine Anteilsfinanzierung oder nachrangig eine Fehlbedarfsfinanzierung sollte insbesondere dann gewählt werden, wenn
-
einzelne Programmteile des vorgesehenen Kulturprogramms zum Zeitpunkt der Bewertung noch nicht hinreichend konkretisiert sind;
-
Verwendungsnachweise zurückliegender vergleichbarer kommunaler Kulturprojekte des Antragstellers nicht fristgerecht vorgelegt wurden oder zu Rückforderungen berechtigen;
-
bei regelmäßig wiederkehrenden Projekten die Übersichtsbögen (Anlage 3) nicht vorgelegt werden.
5.4. Im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung festgestellte Beanstandungen begründen auch bei Festbetragsfinanzierung gegebenenfalls einen Rückforderungsanspruch.
6. Verwendungsnachweis
Der Zuwendungsempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des kommunalen Kulturprojektes, für das eine Zuwendung bewilligt wurde, einen Verwendungsnachweis bei der ADD vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde (siehe Nr. 5.1.) legt mit dem Zuwendungsbescheid die jeweils geltenden Bestimmungen des Teils I bzw. des Teils II der Verwaltungsvorschrift zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung fest.
7. Sonderregelungen
7.1. Der Zuwendungsbetrag des Landes an ein kommunales Theater mit eigenem Ensemble bemisst sich bis auf weiteres noch nach den durch die Praxis der letzten Jahre entstandenen Anteilen, bis neue gemeinsam entwickelte Zuwendungsparameter eingeführt werden können.
7.2. Der Zuwendungsbetrag des Landes an ein kommunales Theater ohne eigenes Ensemble ermittelt sich in sinngemäßer Anwendung der für kommunale Kulturprojekte hier formulierten Richtlinien.
8. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt zum 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie gilt erstmals für Anträge, die mit Wirkung für das Haushaltsjahr 2009 bewilligt werden.