Förderprogramm

Förderung des kommunalen Straßenbaus (VV-LVFGKom/LFAG-StB)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Infrastruktur, Mobilität
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Kommune
Fördergeber:

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau

Ansprechpunkt:

Landesbetrieb Mobilität

Friedrich-Ebert-Ring 14–20

56068 Koblenz

Tel: 0261 30290

Fax: 0261 30291915

Landesbetrieb Mobilität

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Maßnahmen im Straßenbau planen, um das kommunale Verkehrsnetz zu verbessern, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt im Rahmen des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes – Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) Vorhaben des kommunalen Straßenbaus.

Sie bekommen die Förderung für folgende Vorhaben:

  • förderfähige Projekte nach § 2 Nr. 1 und 5 LVFGKom (Bau oder Ausbau von verkehrswichtigen innerörtlichen Straßen, verkehrswichtigen Zubringerstraßen zum überörtlichen Verkehrsnetz, Kreisstraßen und andere),
  • Straßenkreuzungsmaßnahmen nach dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Landesstraßengesetz,
  • verkehrswichtige zwischenörtliche Gemeindestraßen,
  • Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierung von Brücken und Stützmauern im Zuge von dem öffentlichen Verkehr dienenden kommunalen Straßen,
  • Bau und Ausbau von Radwegen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt zwischen 50 Prozent und 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an den Landesbetrieb Mobilität.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände.

Die Förderung ist an folgende Voraussetzungen geknüpft:

  • Ihr Vorhaben muss
    • nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich sein,
    • die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigen sowie
    • mit den damit zusammenhängenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt sein.
  • Ihr Projekt ist in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen.
  • Sie planen Ihr Projekt bei flexibler Anwendung der technischen Regelwerke unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bau-, verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Förderung des kommunalen Straßenbaus (VV-LVFGKom/LFAG-StB)

Verwaltungsvorschrift vom 20. Juni 2005 (8703)
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
vom 12. November 2019]

Aufgrund des § 18 Abs. 3 Satz 1 und des § 22 Satz 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415, BS 6022-1) in der jeweils geltenden Fassung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport und dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift über die Fördervoraussetzungen, die Antragstellung, die Art und Höhe der Zuwendung, das Bewilligungsverfahren und die Zuwendungsbestimmungen für die Gewährung von Zuwendungen für die Förderung des kommunalen Straßenbaus.

1 Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Rheinland-Pfalz gewährt im Rahmen des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes – Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) vom 26. Mai 2009 (GVBl. S. 203, BS 91-5),

des § 18 Abs. 1 Nr. 2 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415, BS 6022-1), und

der Landesverordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Landesverkehrsfinanzierungsgesetz – Kommunale Gebietskörperschaften vom 12. Juni 2009 (GVBl. S. 216, BS 91-5-1)

sowie

in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und den Verfahrensregelungen zu § 44 Abs. 1 der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2017 S. 340)

Zuwendungen für kommunale Straßen, Brücken und Radwege.

Für Investitionen nach Satz 1 können Zuwendungen aus unterschiedlichen Landesmitteln nebeneinander gewährt werden; insoweit wird eine Ausnahme von § 18 Abs. 2 Nr. 1 LFAG zugelassen.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Förderungsfähige Vorhaben (Projektförderung)

2.1 Im Rahmen des Landesverkehrsfinanzierungsgesetzes – Kommunale Gebietskörperschaften (LVFGKom) und des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) sind nach dieser Verwaltungsvorschrift die in § 2 Nr. 1 und 5 LVFGKom aufgeführten Vorhaben förderungsfähig.

2.2 Falls eine Förderung nach Nummer 2.1 nicht möglich ist, können im Rahmen des Landesfinanzausgleichsgesetzes außerdem gefördert werden:

2.2.1 die gesetzlichen Kostenanteile der kommunalen Gebietskörperschaften bei Straßenkreuzungsmaßnahmen nach dem Bundesfernstraßengesetz oder dem Landesstraßengesetz, sofern die an der Kreuzung beteiligte kommunale Straße dem öffentlichen Verkehr dient;

2.2.2 verkehrswichtige zwischenörtliche Gemeindestraßen;

2.2.3 Bau, Umbau, Ausbau und grundlegende Sanierung von Brücken und Stützmauern im Zuge von dem öffentlichen Verkehr dienenden kommunalen Straßen, mit Ausnahme von Anlieger- und Erschließungsstraßen;

2.2.4 Bau und Ausbau von Radwegen, soweit eine kommunale Gebietskörperschaft oder ein Zweckverband die Unterhaltungslast trägt.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände.

4 Förderungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass

4.1 das Vorhaben

4.1.1 nach Art und Umfang zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse dringend erforderlich ist, die Ziele der Raumordnung und Landesplanung berücksichtigt sowie mit den damit zusammenhängenden städtebaulichen Maßnahmen abgestimmt ist; dies gilt nicht für Bepflanzungsmaßnahmen;

4.1.2 in einem Generalverkehrsplan oder einem für die Beurteilung gleichwertigen Plan vorgesehen ist;

4.1.3 bei flexibler Anwendung der technischen Regelwerke unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bau-, verkehrs- und betriebstechnisch einwandfrei geplant ist;

4.1.4 die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung berücksichtigt und den Anforderungen der Barrierefreiheit möglichst weit reichend entspricht; es ist zu bestätigen, dass bei der Vorhabenplanung der zuständige Behindertenbeauftragte oder der Behindertenbeirat bzw. die entsprechenden Verbände im Sinne des § 5 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468) in der jeweils geltenden Fassung angehört worden sind;

4.2 die übrige Finanzierung des Vorhabens oder eines Bauabschnittes mit eigener Verkehrsbedeutung gewährleistet ist;

4.3 die zuwendungsfähigen Kosten zum Zeitpunkt der Bewilligung mindestens betragen

bei kommunalen Gebietskörperschaften mit Ausnahme von Landkreisen gemäß Einwohnerzahlen nach § 29 Abs. 1 LFAG

bis 1.000 Einwohnerinnen/Einwohner 15.000 EUR,

bis 3.000 Einwohnerinnen/Einwohner 25.000 EUR,

bis 50.000 Einwohnerinnen/Einwohner 40.000 EUR,

über 50.000 Einwohnerinnen/Einwohner 75.000 EUR,

bei Landkreisen 60.000 EUR;

4.4 bei Zuwendungen im Rahmen des Landesfinanzausgleichsgesetzes die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 LFAG erfüllt sind.

5 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird in der Regel nach einem bestimmten Vomhundertsatz der zuwendungsfähigen Kosten (Anteilsfinanzierung) gewährt und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Erscheint eine Anteilsfinanzierung nicht vertretbar oder nicht geeignet, so kann die Zuwendung ausnahmsweise mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Kosten (Festbetragsfinanzierung) gewährt werden. Die Förderung erfolgt projektgebunden.

6 Umfang der Förderung

6.1 Zuwendungsfähig sind die Kosten für Vorhaben nach Nummer 2. Für einzelne Kostengruppen oder Einzelpositionen können Kostenobergrenzen festgesetzt werden.

6.2 Beim Grunderwerb sind nur die Gestehungskosten und diese nur insoweit zuwendungsfähig, als sie entschädigungsrechtlich vertretbar sind. Diese Voraussetzung kann regelmäßig als gegeben angesehen werden, wenn die Aufwendungen durch Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff. des Baugesetzbuches (BauGB), durch unanfechtbare Enteignungsbeschlüsse oder rechtskräftige Gerichtsentscheidungen belegt sind.

6.3 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere

6.3.1 Kosten; die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist; sofern die Erhebung von Beiträgen nach dem Kommunalabgabengesetz oder dem Baugesetzbuch nicht möglich ist, kann im Einzelfall bei Straßenbauvorhaben, die im Zusammenhang mit der Entwicklung von Siedlungsflächen erfolgen, für die damit verbundenen Erschließungsvorteile in angemessenem Umfang eine Verminderung der zuwendungsfähigen Kosten vorgenommen werden;

6.3.2 Verwaltungskosten;

6.3.3 Kosten für den Erwerb solcher Grundstücke und Grundstücksteile, die

  • nicht unmittelbar oder nicht dauernd für das Vorhaben benötigt werden, es sei denn, dass sie nicht nutzbar sind,

  • vor dem 1. Januar 1961 erworben worden sind;

6.3.4 Ablösebeträge für die laufende Unterhaltung einschließlich der künftigen Erhaltung auf Grund bundes- und landesrechtlicher Bestimmungen.

6.4 Für die Ermittlung der zuwendungsfähigen Kosten gelten folgende Richtlinien:

6.4.1 Richtlinien über die Abgrenzung der zuwendungsfähigen Kosten bei Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) vom 6. Mai 1975 (Verkehrsblatt S. 329) in der jeweils geltenden Fassung;

6.4.2 Richtlinien über den Wertausgleich für Ver- und Entsorgungsanlagen im Zusammenhang mit Vorhaben nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) vom 6. Mai 1975 (Verkehrsblatt S. 332) in der jeweils geltenden Fassung;

6.4.3 Richtlinien über die Zuwendungsfähigkeit von Kosten für Umleitungsstrecken des Schienen- und Straßenverkehrs nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) vom 18. August 1975 (Verkehrsblatt S. 539) in der jeweils geltenden Fassung.

7 Höhe der Förderung

Die Höhe der Förderung wird im Bewilligungsbescheid festgelegt. Sie beträgt in der Regel zwischen 50 und 90 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten. Die Höhe der Förderung kann niedriger angesetzt werden, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zuwendungsempfängers eine entsprechend höhere Eigenbeteiligung zulässt.

8 Antrag und Bewilligungsverfahren

8.1 Anträge auf Gewährung einer Zuwendung sind beim der Landesbetrieb Mobilität zu stellen. Dieser prüft die Anträge, veranlasst gegebenenfalls deren Vervollständigung und erstellt die baufachliche Stellungnahme nach den baufachlichen Ergänzungsbestimmungen für Zuwendungen (Teil 1, Anlage 1 zu § 44 VV-LHO, MinBl. 2003 S. 58).

8.2 Der Landesbetrieb Mobilität leitet die Anträge an die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde zur Einholung der kommunalaufsichtlichen Stellungnahme weiter. Die Kommunalaufsichtsbehörde hat bei ihrer Stellungnahme zu bestätigen, dass die zu erhebenden Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz bzw. nach dem Baugesetzbuch sachgerecht ermittelt sind. Die Kommunalaufsichtsbehörde leitet den Antrag anschließend an die zuständige Bewilligungsbehörde weiter.

8.3 Bewilligungsbehörde ist

8.3.1 der Landesbetrieb Mobilität

für die Förderung von Vorhaben deren zuwendungsfähigen Kosten sich gemäß Antragsprüfung auf bis zu 2.500.000 EUR belaufen,

8.3.2 das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium für alle übrigen Vorhaben.

8.3.3 Für die Gewährung einer Festbetragsfinanzierung ist die Zustimmung des für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium erforderlich.

8.4 Der Landesbetrieb Mobilität ist zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs.

8.5 Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände (– ANBest-K –, Teil II, Anlage 3 zu § 44 VV-LHO, MinBl. 2003 S. 83) werden mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides gemacht:

8.5.1 zu Nummer 1.2 ANBest-K:

Einzelansätze im Sinne der Nummer 1.2 sind bei Straßenbauvorhaben die Summe der Grunderwerbskosten und die Summe der Bauausgaben, bei Hochbaumaßnahmen die Kostengruppen nach DIN 276;

8.5.2 zu Nummer 5 ANBest-K:

Sofern das für die Angelegenheiten des Verkehrs zuständige Ministerium Bewilligungsbehörde ist, tritt der Landesbetrieb Mobilität an dessen Stelle;

8.5.3 zu Nummer 6.2.1 ANBest-K

Bei Hochbauten sind nicht zuwendungsfähige Kosten gesondert auszuweisen;

bei Tiefbaumaßnahmen ist das Bauausgabebuch mindestens wie folgt zu gliedern:

1 Laufende Nummer

2 Tag der Zahlung

3 Empfänger der Zahlung

4 Grund der Zahlung

5 Gesamtausgaben, davon

5.1 Baukosten

5.2 Grunderwerbskosten

6 Zuwendungsfähige Kostenanteile der Ausgaben;

8.5.4 zu Nummer 7.4 ANBest-K:

Der zahlenmäßige Nachweis ist durch Vorlage einer Ablichtung des Bauausgabebuchs zu belegen;

8.5.5 zu Nummer 7.2 bis 7.5 ANBest-K:

Bei Zuwendungen, die zur Anteilefinanzierung gewährt wurden, bis zu einer Höhe von 50.000 EUR genügt ein vereinfachter Verwendungsnachweis gemäß Anlage. Das gleiche vereinfachte Verfahren kann auch bei Zuwendungen im Rahmen der Festbetragsfinanzierung festgelegt werden.

8.5.6 zu Nummer 8.1 Satz 1 ANBest-K:

Die Befugnisse der Bewilligungsbehörde stehen dem Landesbetrieb Mobilität auch dann zu, wenn er selbst nicht Bewilligungsbehörde ist.

8.5.7 Der Zuwendungsempfänger hat die Belege und sonstige mit der Förderung zusammenhängenden Unterlagen - insbesondere die Submissionsunterlagen, die Angebote der Bieter, die Submissionsniederschrift und den Wertungsvermerk - 5 Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises aufzubewahren, sofern nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.

9 In-Kraft-Treten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Förderung des kommunalen Straßenbaus vom 14. Oktober 1997 (MinBl. S. 478), geändert durch Nummer 15 der Verwaltungsvorschrift vom 30. Mai 2002 (MinBl. S. 448), außer Kraft.

Vor In-Kraft-Treten dieser Verwaltungsvorschrift begonnene Bewilligungsverfahren werden nach den Bestimmungen dieser Verwaltungsvorschrift weitergeführt. Hiervon ausgenommen ist die Nummer 4.3 dieser Verwaltungsvorschrift.

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