Richtlinie
Förderung des Baues von Sportanlagen (VV Sportanlagen-Förderung)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur und des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur
vom 10. Dezember 2015 (ISIM 24 820:337)
Aufgrund des § 14 des Sportförderungsgesetzes – SportFG) vom 9. Dezember 1974 (GVBl. S. 597), geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2002 (GVBl. S. 481), BS 217-11, und des § 18 Abs. 3 Satz 1 des Landesfinanzausgleichsgesetzes (LFAG) vom 30. November 1999 (GVBl. S. 415), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 393), BS 6022-1, ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen folgende Verwaltungsvorschrift über die Voraussetzungen, das Verfahren der Bewilligung sowie die Verwaltung von Mitteln der Sportstättenbauförderung:
[…]
1 Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck
1.1 Das Land fördert nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 LFAG sowie § 3 Abs. 1 und § 12 SportFG in Verbindung mit dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschrift zum Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324, 2012 S. 410) in der jeweils geltenden Fassung durch zweckgebundene Zuwendungen im Rahmen der dafür im Landeshaushalt bereitgestellten Mittel Investitionsvorhaben
- kommunaler Gebietskörperschaften und Zweckverbände,
- juristischer Personen, an denen kommunale Gebietskörperschaften oder Zweckverbände beteiligt oder deren Mitglied sie sind, und
- gemeinnütziger Sportverbände und Sportvereine sowie sonstiger gemeinnütziger Organisationen, die ein Sport- und Freizeitangebot durchführen.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf Zuwendungen besteht nicht. In Abstimmung mit dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 9.1) nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Zuwendungen werden gewährt für notwendige Neu-, Um- und Erweiterungsbauten sowie für Sanierungen folgender Sportanlagen:
- Sporthallen,
- Sportplatzanlagen,
- Sportplatz- und Umkleidegebäude,
- Hallen- und Freibäder, zu letzteren sind auch Naturbäder zu rechnen,
- Anlagen für besondere Sportarten (Sondersportanlagen wie Tennis-, Squash- und Badmintonhallen; Tennisfrei-, Turn-, Kampf-, Kraftsport-, Golf-, Reitsport-, Skater- und Schießsportanlagen; Bootshäuser und Steganlagen von Wassersportvereinen) nur nach dem Nachweis der nachhaltigen Nutzung,
- generationenübergreifende Sportfunktionsanlagen (Bewegungsparcours) und
- Umbau von vorhandener Hochbauinfrastruktur wie Dorfgemeinschaftshäusern zu in erster Linie Sportzwecken dienenden Anlagen.
2.2 Keine Zuwendung wird gewährt für
- den Erwerb und die Baureifmachung der Baugrundstücke,
- die Erschließung außerhalb des Geländes,
- die Anlage von Stell-/Parkplätzen,
- die Bauunterhaltung (Erhaltungsaufwand),
- Heilbäder und Erlebnisbäder.
3 Fördervoraussetzungen
3.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
3.1.1 Zuwendungen sollen vorrangig gewährt werden, wenn die geplante Anlage in einem Grundzentrum oder einer Gemeinde höherer Zentralität gemäß den landesplanerischen Festlegungen liegt oder wenn ein besonderes leistungssportliches Interesse vorliegt. Durch mehrere Gemeinden oder Vereine koordinierte Sportinfrastrukturmaßnahmen (Schaffung gemeinsamer Infrastruktur) insbesondere im ländlichen Raum, auch grenzüberschreitend, können besonders gefördert werden,
3.1.2 Sportanlagen sollen in der Regel in wirtschaftlich vertretbarer Weise in Abmessung, Gliederung und Ausstattung den einschlägigen Wettkampfbedingungen der Sportfachverbände sowie den DIN-Vorschriften und den sonstigen Richtlinien für den Sportstättenbau entsprechen.
Die Kosten dürfen nicht mit den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit unvereinbar sein. Insbesondere ist bei der Aufstellung von Raumprogrammen und der Ausgestaltung ein strenger Maßstab anzulegen.
3.1.3 Sportanlagen sollen bedarfsgerecht, insbesondere den demografischen Erfordernissen entsprechend, geplant und angepasst werden. Auf die Erfordernisse der Inklusion von Menschen mit Behinderung ist Rücksicht zu nehmen. Der örtliche Bedarf ist in geeigneter Form nachzuweisen.
Die Förderung einer Maßnahme soll unter der Berücksichtigung der Nutzerzahl erfolgen.
3.1.4 Der Träger muss die Gewähr dafür bieten, dass er die Anlage ordnungsgemäß errichten, verwenden und unterhalten wird. Zur ordnungsgemäßen Errichtung gehört auch eine umfassende Qualitätssicherung, die die Organisation der Projektabwicklung, die Methodik zur Termin- und Kostenkontrolle sowie die Überwachung der Bauausführung und den Umgang mit möglichen Abweichungen dokumentiert.
3.1.5 Kommunale Gebietskörperschaften, auch soweit sie an einer antragstellenden juristischen Person beteiligt sind, müssen ihre Einnahmequellen gemäß § 94 der Gemeindeordnung (GemO) ausschöpfen.
3.1.6 Der Träger muss Eigentümer, Erbbauberechtigter (Nachweis durch Grundbuchauszug) oder Mieter/Pächter des Baugeländes sein. Ein Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsvertrag soll – vom Zeitpunkt der Bewilligung der Zuwendung an gerechnet – eine Regellaufzeit von 20 Jahren haben.
3.1.7 Die Pläne müssen veranschlagungs- und ausführungsreif sein.
Mit der Ausführung muss unverzüglich begonnen werden können. Soweit zur Durchführung des Vorhabens Grunderwerb notwendig ist und/oder Genehmigungen vorgeschrieben sind; müssen diese Voraussetzungen bei Antragstellung vorliegen; zumindest aber ist der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) nachzuweisen, dass diese Voraussetzungen innerhalb von längstens vier Monaten erfüllt werden können.
3.2 Besondere Fördervoraussetzungen
3.2.1 Vorhaben von kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden oder aus kommunalen Gebietskörperschaften gebildeten Zweckverbänden werden in der Regel nur gefördert, wenn sich der Landkreis mit einer angemessenen Zuwendung an den zuwendungsfähigen Kosten beteiligt.
3.2.2 Vorhaben anderer Träger (Nummer 1.1) werden in der Regel nur gefördert, wenn sich
- in Landkreisen die Gemeinde oder die Gemeinde und der Landkreis zusammen,
- in kreisfreien Städten die Stadt selbst beteiligen.
3.2.3 Die zuwendungsfähigen Kosten müssen in der Regel einen Betrag von 75.000 EUR überschreiten (Schwellenwert).
4 Art der Finanzierung
Die Zuwendungen werden in der Regel mit einem Festbetrag an den zuwendungsfähigen Kosten (Festbetragsfinanzierung) gewährt
5 Ermittlung der förderfähigen Kosten
5.1 Die ermittelten Projektkosten nach den Kostengruppen gemäß DIN 276 – Kasten im Bauwesen – (Ausgabe Dezember 2008) sind mit Ausnahmen der nachfolgenden Nummern zuwendungsfähig:
- 110 bis 139 – Grundstückswert, Grundstücksnebenkosten, Freimachen (Grunderwerbs- und Grunderwerbsnebenkosten, Kosten, um ein Grundstück von Belastungen freizumachen),
- 210 bis 229 – Herrichten und öffentliche Erschließung,
- 522 – Straßen,
- 524 – Stellplätze,
- 611 und 612 – allgemeine und besondere Ausstattung (Einrichtung u.a.) und
- 761 bis 790 – Finanzierung, allgemeine und sonstige Baunebenkosten.
Von den Baunebenkosten kann nur ein Anteil von maximal bis zu 20 v.H. der zuwendungsfähigen Ausgaben der Kostengruppen 200 bis 600 anerkannt werden.
Nach Teil I Nr. 2.5 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO gehört die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.2 Zuwendungsfähig sind im Übrigen nur Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen gewerblicher/freiberuflicher Betätigung erbracht werden.
5.3 Unentgeltliche Arbeits- und Sachleistungen an Bauvorhaben werden, soweit sie nach Art und Umfang vertretbar sind, als Eigenmittelersatz anerkannt. Die Selbsthilfearbeiten sollen 30 v.H. der Gesamtausgaben nicht übersteigen. Der Wert der unentgeltlichen Arbeits- und Sachleistungen ist fiktiv durch die Ermittlung der ersparten Unternehmerleistung nachzuweisen und von der für die Bauleitung verantwortlichen Person zu bestätigen.
Die bei Zuwendungsempfängern vorhandenen, jedoch nicht erworbenen Materialien (z.B. Holz aus dem Gemeindewald) werden, soweit es nach Art und Umfang vertretbar ist, ebenfalls als Eigenmittelersatz anerkannt.
5.4 Zu den Kosten des Bauwerkes gehören auch die Kosten der bei Wettkampfstätten erforderlichen Zuschaueranlagen.
5.5 Für die Förderung von Anlagen nach Nummer 2.1 sind die Kostenrichtwerte nach Anlage 1 maßgebend.
5.6 In besonders begründeten Ausnahmefällen können die Kosten für zusätzliche Räume und Einrichtungen sowie weitere erforderliche Baumaßnahmen als zuwendungsfähig anerkannt und den Kostenrichtwerten nach Anlage 1 in angemessener Höhe hinzugerechnet werden.
6 Höhe der Förderung
6.1 Bei kommunalen Vorhaben richtet sich die Höhe der Zuwendung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit des Antragstellers und dem Landesinteresse an der Ausführung des Vorhabens.
6.2 Zur Umsetzung nationaler Spitzensportkonzepte können Baumaßnahmen in Bundes- und Landesleistungszentren anteilig, auch außerhalb der Prioritätenliste gefördert werden.
6.3 Bei Vorhaben nicht kommunaler Träger beträgt die Landeszuwendung bis zu 40 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten. Wegen des erforderlichen Nachweises der Finanzkraft wird auf Nummer 8.3.6 verwiesen.
6.4 Die Gesamtkosten der Baumaßnahme müssen mit der beantragten Landeszuwendung einschließlich der nicht förderfähigen Kosten ausfinanziert sein. Im Finanzierungsplan ist der Finanzierungsanteil der kommunalen Gebietskörperschaften vollständig nachzuweisen.
6.5 Kostenveränderungen, Nachbewilligungen
6.5.1 Kostenüber- oder -unterschreitungen bleiben bei einer Festbetragsfinanzierung in der Regel unberücksichtigt.
6.5.2 Nachbewilligungen sind ausnahmsweise mit Zustimmung des für die Sportförderung zuständigen Ministeriums möglich, wenn wegen besonderer nicht vorhersehbarer Umstände die Maßnahme sich erheblich verteuert hat und die Mehrausgaben unabweisbar sind. Voraussetzung für die Nachbewilligung ist, dass die Entstehung der Mehrkosten unverzüglich bei der ADD angezeigt wurde und der Bauträger nicht in der Lage ist, die Finanzierungslücke zu schließen. Die Prüfung der Mehrkosten durch die ADD begründet noch keinen Anspruch auf eine Nachbewilligung.
7 Besondere Bestimmungen
7.1 Sondersportanlagen nach Nummer 2.1
7.1.1 Bei Sondersportanlagen ist eine besonders stringente Bedarfsprüfung durchzuführen.
7.1.2 Ihre Förderung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der festgestellte Bedarf nicht anderweitig – z.B. durch private Unternehmer – gedeckt wird.
7.2 Vorzeitiger Maßnahmenbeginn
Zustimmungen zum vorzeitigen Baubeginn werden von dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium nur in einem Gesamtumfang erteilt, für den voraussichtlich spätestens im folgenden Jahr Zuwendungen bewilligt werden können. Eine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Maßnahmenbeginns kann nur dann erteilt werden, wenn nur dadurch verhindert werden kann, dass
- andere öffentliche Finanzierungsmittel ausfallen,
- durch den verzögerten Baubeginn der Maßnahme der Fortbestand einer Sportanlage oder eines Sportvereins gefährdet wird,
- eine vorhandene Sportanlage, insbesondere nach einer Kündigung, ersatzlos verloren geht oder
- nachteilige Folgen für den Sportbetrieb aufgrund eines Katastrophenfalls (Brand, Überschwemmung u.Ä.) eintreten.
8 Verfahren
8.1 Projektanmeldung
8.1.1 Projekte, für die eine Landeszuwendung erwartet wird, sind von den Bauträgern bis zum 1. Februar des laufenden Jahres über die Gemeinde bei der Kreisverwaltung bzw. in der kreisfreien Stadt bei der Stadtverwaltung zur Förderung im folgenden Haushaltsjahr anzumelden.
8.1.2 In der Anmeldung ist das Projekt kurz zu beschreiben; außerdem sind eine vorläufige Kostenschätzung und ein vorläufiger Finanzierungsplan; ggf. auch eine Planungsskizze, beizufügen.
8.1.3 Die Landkreise und die kreisfreien Städte legen der ADD bis zum 1. März eines jeden Jahres eine Gesamtliste mit den Anmeldungen vor.
Die ADD erörtert in der Regel die angemeldeten Projekte der Landkreise und kreisfreien Städte mit dem jeweils zuständigen Sportstättenbeirat und unterrichten den zuständigen regionalen Sportbund.
8.2 Antragsverfahren
8.2.1 Für jedes Vorhaben ist ein Antrag nach Teil 1 Anlage 4 Muster 1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO zu stellen. 8.2.2 Die vollständigen Anträge sind der ADD von den Landkreisen und kreisfreien Städten zusammen mit der Prioritätenliste nach Nummer 8.5 möglichst bis zum 15. November eines jeden Jahres vorzulegen.
8.3 Antragsunterlagen
Dem Antrag nach Nummer 8.2.1 sind folgende Unterlagen beizufügen:
8.3.1 Die Bauunterlagen bestehen aus:
- Übersichts- und Ortsplan mit Einzeichnung des Projektes,
- amtlichem Lageplan (Maßstab 1:1000) mit Darstellung der bestehenden bzw. vorgesehenen Erschließung,
- Bauzeichnungen mit Maßangaben (Maßstab 1:100 bei Hochbauten, 1:200 bei Freisportanlagen),
- Erläuterungsbericht und Baubeschreibung,
- Nachweis des Grundstückseigentums, des Erbbaurechts oder des Pachtverhältnisses,
- Kostenberechnung nach DIN 276 mit Einzelkosten- und Mengenansätzen,
- einer positiven Stellungnahme der unteren Bauaufsichtsbehörde,
8.3.2 bei Freisportanlagen einer Flächenberechnung, aus der sich die Verteilung von Sport-, Vegetations- sowie Verkehrsflächen ergibt,
8.3.3 bei Hochbauten
- Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277 und der Wohn- und Nutzfläche nach DIN 283,
- Nutzungskostenberechnung in der Systematik der DIN 18960 bei Maßnahmen mit Kosten über 750.000 EUR,
8.3.4 bei Hallenbädern, Freibädern, Sporthallen ab 22 × 44 m, Kampfbahnen ab Typ C und Großsportanlagen für spezielle Sportarten eine gutachtliche Stellungnahme des für die Sportförderung zuständigen Ministeriums,
8.3.5 bei einem Vorhaben ab einer Landeszuwendung in Höhe von 100.000 EUR eine Berechnung der Folgekosten sowie Hinweise darauf, wie die Folgekosten aufgebracht werden sollen,
8.3.6 bei Gemeinden und Gemeindeverbänden
- eine Übersicht über die Haushalts- und Finanzlage (Teil 11 Anlage 1 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO); bei Anträgen von Verbandsgemeinden zusätzlich eine Übersicht über die Haushaltslage der Ortsgemeinden (Anlage 2),
- eine Beurteilung der dauernden Leistungsfähigkeit (Berechnung der sogenannten freien Finanzspitze) gemäß Anlage 3 Muster 14 der VV Gemeindehaushaltssystematik (VVGemHSys) vom 23. November 2006 (MinBl. 2007 S. 16; 2011 S. 182),
- eine Stellungnahme der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde (Teil II Anlage 2 LHO zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO); die Stellungnahme ist auch erforderlich, wenn die Gemeinde an einer antragstellenden juristischen Person beteiligt ist,
8.3.7 bei Sportverbänden, Sportvereinen sowie sonstigen gemeinnützigen Organisationen, die Sportangebote durchführen, der Nachweis der Gemeinnützigkeit und in vereinfachter Form die laufenden Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie eine Übersicht über Vermögen und Schulden, außerdem ein Nachweis darüber, wie die Eigenmittel und Eigenleistungen aufgebracht werden sollen.
8.4 Regional bedeutsame Sportanlagen und Schwimmbäder (Großsportanlagen)
8.4.1 Bei allen Großsportanlagen ist vor der formellen Antragstellung und der Erstellung von Einzelplänen eine Planungs- und Finanzierungsberatung durch das für die Sportförderung zuständige Ministerium erforderlich, ggf. unter Beteiligung der für Schulen, Hochschulen und Wissenschaft zuständigen Ministerien.
Als Großsportanlagen im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift gelten alle Vorhaben, deren zuwendungsfähige Kosten den Betrag von 750.000 EUR übersteigen.
8.4.2 Die Planungs- und Finanzierungsberatung ist von dem Bauträger über die Stadt-/Kreisverwaltung auf dem Dienstweg zu beantragen.
8.4.3 Dem Antrag sind folgende Unterlagen (dreifach) beizufügen, sofern die notwendigen Angaben nicht bereits in einer kommunalen Sportstättenentwicklungsplanung dargestellt sind:
- eine Karte der Standortgemeinde mit Darstellung der vorhandenen und geplanten Sportanlagen und Schulen,
- eine Karte des Einzugsbereichs mit Entfernungsangabe der einzelnen Orte zum vorgesehenen Standort der geplanten Sportanlage,
- Angaben über die gegenwärtigen und die in den nächsten 15 Jahren zu erwartenden Einwohnerzahlen, über die Schulsituation und die Schulentwicklung, über die Mitgliederzahlen und die in den Sportvereinen angebotenen Sportarten sowie über Art und Umfang des Fremdenverkehrs,
- eine Vorentwurfsskizze der geplanten Anlage,
- bereits vorhandene Baupläne und Kostenschätzungen,
- ein vorläufiger Finanzierungsplan,
- die Stellungnahme des Sportstättenbeirates und sonstiger betroffener Gebietskörperschaften zur Notwendigkeit, Art, Größe und Trägerschaft sowie zum Standort.
8.5 Prioritätenlisten, Jahresförderungspläne
8.5.1 Zuwendungsfähige Maßnahmen, deren Finanzierung gesichert ist, sind nach Dringlichkeit und sportfachlicher Notwendigkeit geordnet in die Prioritätenlisten der Landkreise und kreisfreien Städte aufzunehmen. Die sportfachliche Notwendigkeit ist zu dokumentieren.
8.5.2 Die unter dem Vorsitz des jeweiligen Landrates oder Oberbürgermeisters oder eines beauftragten Vertreters gebildeten Kreis- bzw. Stadt-Sportstättenbeiräte wirken bei der Erstellung der Prioritätenliste gutachterlich mit. Sie sollen insbesondere zur Planung, Notwendigkeit und Dringlichkeit der einzelnen Projekte Stellung nehmen. Eine vom für die Sportförderung zuständigen Ministerium beauftragte Institution oder Einzelperson kann den Sportstättenbeirat unterstützen.
8.5.3 Bei der Bildung der Sportstättenbeiräte wird empfohlen, die mit der Förderung des Baus von Sportstätten befassten Stellen (u.a. Sport-, Schul-, Planungs- Bau- und Kommunalaufsichtsbehörden sowie der Sportkreisvorsitzende) sowie Vertreter, die dem Kreis- und Sportausschuss oder dem. Kreistag bzw. Stadtrat und den Kreis- bzw. Stadt-Sportorganisationen angehören, zu beteiligen.
8.5.4 Die ADD prüft die Anträge und erstellt auf der Grundlage der Prioritätenlisten der Landkreise und kreisfreien Städte den Entwurf des Jahresförderplans. Der Jahresförderplan ist in Listenform – bei Projekten über 750.000 EUR mit je einer Ausfertigung der Anträge – in der Rangfolge der Dringlichkeit und sportfachlichen Notwendigkeit der Einzelmaßnahmen möglichst bis zum 20. Januar des jeweiligen Folgejahres dem zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen.
8.6 Sonderprogramm für bauliche Maßnahmen der Vereine
8.6.1 Das für die Sportförderung zuständige Ministerium kann für kleinere Erweiterungen, Verbesserungen und Renovierungen von vereinseigenen Sportanlagen Sonderkontingente dem Landessportbund und den regionalen Sportbünden zur eigenverantwortlichen Mittelverwendung im Rahmen dieser Verwaltungsvorschrift weiterleiten. Das Einvernehmen mit der Gemeinde ist herzustellen.
8.6.2 Die Bearbeitung der Anträge von Mitgliedsvereinen des Landessportbundes mit einem Investitionsvolumen bis 75.000 EUR wird wie folgt geregelt:
Der zuständige regionale Sportbund prüft die eingereichten Anträge auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit sowie hinsichtlich einer möglichen Doppelförderung und veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung. Eingegangene Anträge erhalten eine Bearbeitungsnummer, die dem Verein mitgeteilt wird. Die zu erstellende sportfachliche Stellungnahme wird mit dem Sportkreisvorsitzenden abgestimmt. Das Ergebnis der Prüfung ist aktenkundig zu machen.
Der Landessportbund bündelt die Maßnahmen, erstellt eine Prioritätenliste und legt diese dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium zur Genehmigung vor.
9 Bewilligungsverfahren
9.1 Bewilligungsbescheid
Die ADD erlässt generell auf der Grundlage des mit dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium abgestimmten Jahresförderplans den Bewilligungsbescheid, der sich in Form und Inhalt nach Teil I Nr. 4 und Teil II Nr. 4 zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO richtet; ihr obliegt die verwaltungstechnische Abwicklung der Zuwendung sowie die Überwachung ihrer Verwendung.
9.2 Nebenbestimmungen für Zuwendungen
9.2.1 Mit den Bauarbeiten soll innerhalb von vier Monaten nach der Bewilligung der Zuwendung begonnen werden. Der Baubeginn ist der ADD über die Stadt-/Kreisverwaltung mitzuteilen.
9.2.2 Die Baumaßnahme muss nach den anerkannten Bauunterlagen ausgeführt werden. Abweichungen von den geprüften Plänen sind zulässig, wenn die Bewilligungsbehörde vor der Bauausführung zugestimmt hat.
9.2.3 Bei Großsportanlagen ist an geeigneter Stelle am Bauwerk ein Hinweis/Schild anzubringen, dass das Projekt mit finanzieller Unterstützung des Landes Rheinland-Pfalz errichtet wird. Das geförderte Objekt erhält eine Plakettenkennzeichnung.
9.2.4 Die Anlage muss wie vorgesehen verwendet und erhalten werden. Ein Eigentums- oder Besitzerwechsel bedarf der Zustimmung der ADD.
9.2.5 Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen über die künstlerische Ausgestaltung öffentlich geförderter Hochbauten vom 12. November 2003 (MinBl. S. 513; 2013 S. 386) in der jeweils geltenden Fassung ist zu beachten.
9.2.6 Nach Fertigstellung einer Großsportanlage sind dem für die Sportförderung zuständigen Ministerium und der Bewilligungsbehörde Bildnachweise zu Dokumentationszwecken zuzuleiten.
9.2.7 Zur Sicherung eines evtl. entstehenden Rückzahlungsanspruchs ist bei Zuwendungen von mehr als 100.000 EUR an gemeinnützige Sportverbände und Sportvereine sowie sonstige Träger vor der Auszahlung der ersten Zuschussrate eine unverzinsliche Buchgrundschuld in Höhe des Zuwendungsbetrages zugunsten des Landes Rheinland-Pfalz, vertreten durch die ADD, an bereitester Stelle einzutragen. Auf Antrag des Eigentümers ist sie nach 20 Jahren zu löschen.
Von der Eintragung einer Buchgrundschuld kann in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn die zuständige kommunale Gebietskörperschaft eine Ausfallbürgschaft für den Rückzahlungsanspruch übernimmt oder in die mit der Zuwendungsgewährung zusammenhängenden Verpflichtungen des Trägers einschließlich einer etwaigen Rückzahlungspflicht eintritt.
9.2.8 § 104 GemO ist zu beachten. Danach dürfen Gemeinden grundsätzlich keine Sicherheiten zugunsten Dritter bestellen. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
10 Auszahlung und Verwendung
Für die Auszahlung, die Verwendung der Zuwendung, den Nachweis und die Prüfung der Verwendung sowie die ggf. erforderliche Rückforderung der Zuwendung gelten die Bestimmungen zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO mit folgender Maßgabe:
10.1 Die ADD zahlt die Zuwendung auf Antrag des Zuwendungsempfängers in Teilbeträgen nach Baufortschritt und nach anteiligem Verbrauch der Eigenmittel, Kredite und Finanzierungshilfen Dritter aus.
Die Auszahlung ist mit einer Baufortschrittsanzeige zu beantragen. Bis zur Vorlage des von der Bewilligungsbehörde geprüften und anerkannten Verwendungsnachweises werden 10 v.H. der Landeszuwendung einbehalten.
10.2 Der Verwendungsnachweis nach Nummer 7 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zweckzuwendungen zur Projektförderung (Teil I Anlage 3 -AN Best P – und Teil II Anlage 3 – AN Best K – zu § 44 Abs. 1 LHO der VV-LHO) ist binnen eines Jahres nach Fertigstellung der Anlage der ADD auf dem Dienstweg vorzulegen.
10.3 Die Verwendungsnachweise sind von den Bauverwaltungen der Landkreise zu prüfen und der ADD vorzulegen. Bei Baumaßnahmen der Landkreise, der großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städte obliegt diese Prüfung den jeweiligen Rechnungsprüfungsämtern.
10.4 Bei einer Zuwendung, die zur Festbetragsfinanzierung an kommunale Gebietskörperschaften gewährt wurde; genügt als Verwendungsnachweis eine Erklärung des Bürgermeisters, Oberbürgermeisters, Landrats bzw. des Vertreters der juristischen Person, an der kommunale Gebietskörperschaften beteiligt oder deren Mitglied sie sind, dass die Mittel bestimmungsgemäß verwendet wurden. Dabei sind die Höhe der zuwendungsfähigen Kosten und deren Finanzierung (aufgeteilt nach Eigenanteil, Zuwendungen Dritter und der Investitionszuwendung des Landes) anzugeben. Die Erklärung muss außerdem folgende Bestätigung beinhalten
„Die Bestimmungen der §§ 263 und 264 des Strafgesetzbuches und des Gesetzes gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen sind mir bekannt.“
Das gleiche Verfahren genügt auch bei Zuwendungen bis zu 100.000 EUR bei Maßnahmen von gemeinnützigen Sportverbänden und Sportvereinen sowie sonstigen gemeinnützigen Organisationen, die ein Sport- und Freizeitangebot durchführen.
10.5 Zuwendungen von Landkreisen gemäß § 2 Abs. 5 LKO und Verbandsgemeinden gemäß § 67 Abs. 7 GemO, die im Rahmen der Ausgleichsfunktion erbracht werden, gelten als Eigenanteil des kommunalen Aufgabenträgers.
Soweit der Zuwendungsempfänger bei Antragstellung nicht bekannte zweckgebundene Geld- und Sachspenden Dritter für das geförderte Vorhaben erhält, gelten diese als Eigenanteil des kommunalen Aufgabenträgers, soweit sie 20 v.H. des verbleibenden kommunalen Anteils an den tatsächlichen Gesamtkosten des geförderten Vorhabens nicht übersteigen.
11 Erstattung der Zuwendung
11.1 Sportanlagen können auch für andere gemeinnützige Zwecke genutzt werden. Bei Zweckentfremdung der Anlage, bei Veräußerung ohne Zustimmung der ADD oder sonstigem Verstoß gegen die Bewilligungsbedingungen ist die Landeszuwendung unter Berücksichtigung einer 20-jährigen Zweckbindungsfrist mit einer jährlichen Abschreibung von 5 v.H. wieder zurückzufordern.
11.2 Die Rückforderung ist durch die ADD vorzunehmen. Diese kann von der Rückforderung absehen, wenn der zurückzufordernde Betrag 1.000 EUR oder der Zinsanspruch 100 EUR nicht übersteigt.
Eine Rückforderung der Zuwendung entfällt, wenn die Sportanlage
- für eine andere förderungsfähige Einrichtung weiterverwendet wird oder
- entbehrlich wird, es sei denn, dass im Falle einer Veräußerung der Anlage der Veräußerungserlös den Anteil der Kommune an den Gestehungskosten überschreitet; werden die Gestehungskosten unterschritten, beschränkt sich die Rückforderung auf den Anteil des Erlöses, der den Gestehungskostenanteil der Kommune übersteigt.
Zuwendungen werden grundsätzlich mit einer Bindungsfrist von 20 Jahren gewährt. Während dieser Zeit darf die Sportanlage grundsätzlich nur für den im Bescheid genannten Zweck verwendet werden.
11.3 Der Träger der Maßnahme ist verpflichtet, Tatsachen, die zur Rücknahme oder zum Widerruf der Bewilligung führen können, der ADD unverzüglich mitzuteilen.
12 Ressort-Zuständigkeiten
12.1 Für die Koordinierung der Planung und Förderung der Sportanlagen in Rheinland-Pfalz ist das für die Sportförderung zuständige Ministerium zuständig.
12.2 Das für die Sportförderung zuständige Ministerium fördert Anlagen nach Nummer 2.1, die von den in Nummer 1.1 genannten Trägern errichtet werden, wenn diese Anlagen überwiegend dem Vereins-, Breiten- und/oder Leistungssport zur Verfügung stehen.
12.3 Das für Schulen zuständige Ministerium fördert Anlagen nach Nummer 2.1 in kommunaler und privater Trägerschaft, wenn diese Anlagen überwiegend dem Schulsport dienen. Insoweit ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur über den Bau von Schulen und Förderung des Schulbaus vom 22. Januar 2010 (Amtsbl. S. 100, 192) mit Vorrang anzuwenden.
13 Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.
Anlage 1
(zu den Nummern 5.5 Und 5.6) Kostenrichtwerte für die Förderung von genormten Sport- und Freizeitanlagen
Aufgrund des § 12 Abs. 1 und des § 14 des Sportförderungsgesetzes werden folgende Kostenrichtwerte festgesetzt:
1
Die zuwendungsfähigen Kostenrichtwerte für genormte Anlagen werden wie folgt festgelegt;
1.1 Turn- und Sporthallen
Halle 15 × 27 m (1 Übungseinheit = 1 ÜE): 1.260.000 EUR
22 × 44 m (2 ÜE): 2.505.000 EUR
27 × 45 m (3 ÜE): 3.270.000 EUR
27 × 45 m (3 ÜE): 3.765.000 EUR mit Zuschaueranlagen
als Sonderform
Halle 12 × 24 m: 1.027.500 EUR
18 × 36 m: 1.882.500 EUR
22 × 44 m mit Nebenraumprogramm für 1 ÜE: 2.167.500 EUR
1.2 Neuanlage, Umbau und Sanierung von Sportplatzanlagen
1.2.1 Pauschalierte Zuwendung für Großspielfelder
Neubau/Umbau in Kunstrasenplätze (nur bei Nachweis der mindestens 1.800 Stunden Jahresnutzung): 100.000 EUR
Neubau/Umbau in Hybridrasenplätze: 80.000 EUR
Neubau/Umbau in Naturrasenplätze: 80.000 EUR
Sanierung Kunstrasenplätze: 80.000 EUR
Sanierung Hybridrasenplätze: 60.000 EUR
Sanierung Naturrasenplätze: 60.000 EUR
Sanierung Tennenplätze: 40.000 EUR
Kunststoffflächen: 60.000 EUR
1.2.2 Baukonstruktionen bei Kleinspielfeldern und Leichtathletikanlagen
Rasenflächen: 25,50 EUR/m2
Polverfüllter Kunstrasen: 59,00 EUR/m2
Kunststoffgebundene Flächen: 74,50 EUR/m2
1.2.3 Bewässerung
Kampfbahnen, Groß- und Kleinspielfelder:
Erdverlegte Ringleitung mit Unterflurhydranten: 1,40 EUR/m2
Versenkregner (automatische Steueranlage): 4,00 EUR/m2
1.2.4 Trainingsbeleuchtungsanlagen: bis 43.500 EUR
1.2.5 Sportplatzpflegegeräte
Großspielfeld (ohne Leichtathletikanlagen)
- mit Tennendeckschicht: bis 17.900 EUR
- mit Naturrasen und Hybridrasen: bis 7.700 EUR
- mit Kunstrasen: bis 20.700 EUR
Kampfbahn (Großspielfeld mit Leichtathletikanlage inklusive Nebenspielfeld): bis 25.600 EUR
Der Bedarf einer Zugmaschine (Klein-Traktor) ist im Einzelfall nachzuweisen.
1.2.6 Bewegliche Sportgeräte für
Kampfbahn (Großspielfeld mit Rundlaufbahnen und weiteren Leichtathletikanlagen): bis 43.500 EUR Großspielfelder ohne Leichtathletikanlagen: bis 3.325 EUR
Kleinspielfeld in Kunststoffoberbelag: bis 6.650 EUR
Tennisplatz: bis 2.050 EUR
1.2.7 Pauschalierte Zuwendungen für Großspielfelder enthalten alle Baukosten inklusive Baunebenkosten. Zusätzlich können die Kosten gemäß den vorstehenden Nummern 1.2.3 bis 1.2.5 bezuschusst werden.
1.3 Sportfunktionsgebäude
je m3 umbauter Raum: 400,00 EUR
2 Hinweise zu den Kostenrichtwerten
2.1 Die Kostenrichtwerte für Hochbauten enthalten die zuwendungsfähigen Kosten nach 5.1 dieser Verwaltungsvorschrift. Bei Turn- und Sporthallen sind in den Richtwerten auch die Kosten für festeingebaute und bewegliche Sportgroßgeräte, für die künstlerische Ausgestaltung gemäß Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 12. November 2003 (MinBI S. 513; 2013 S. 386) sowie für die betriebstechnischen Anlagen enthalten. In besonders begründeten Ausnahmen können die Kosten für zusätzliche Räume und Einrichtungen sowie für notwendige außergewöhnliche Baumaßnahmen in angemessener Höhe durch das bewilligende Ministerium als zuwendungsfähig anerkannt und den Kostenrichtwerten hinzugerechnet werden. Das Gleiche gilt für die Kosten von besonderen energiesparenden Maßnahmen (z.B. Wärmepumpen und Wärmerückgewinnungsanlagen) sowie für Installationen zur Verwendung alternativer Energien (z.B. Absorberkollektoren zur Solarenergienutzung).
2.2 Die Kostenrichtwerte machen die Erstellung und Prüfung von Kostenberechnungen nicht überflüssig. Die Aufstellung des Finanzierungsplanes, die Kostenkontrolle während der Bauzeit und die Prüfung des Verwendungsnachweises gebieten ausführliche und geprüfte Kostenberechnungen. Die Kostenrichtwerte entbinden die Bauträger nicht von ihrer Verpflichtung; jeweils die wirtschaftlichste und sparsamste Ausführung zu suchen.