Förderprogramm

Förderung der Waldwirtschaft (Fördergrundsätze Wald)

Förderart:
Zuschuss
Förderbereich:
Landwirtschaft & Ländliche Entwicklung, Umwelt- & Naturschutz
Fördergebiet:
Rheinland-Pfalz
Förderberechtigte:
Kommune, Privatperson, Verband/Vereinigung, Öffentliche Einrichtung
Fördergeber:

Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität

Ansprechpunkt:

zuständiges Forstamt Rheinland-Pfalz

Weiterführende Links:
Förderung der Forstwirtschaft

Kurzzusammenfassung

Kurztext

Wenn Sie Ihre Waldflächen umweltfreundlich und nachhaltig bewirtschaften, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Volltext

Das Land Rheinland-Pfalz unterstützt Sie als Kommune, Privatbesitzer oder -besitzerin bei der umweltfreundlichen und nachhaltigen Bewirtschaftung Ihrer Wälder. Die Mittel der Förderung stammen aus der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK).

Sie erhalten eine Förderung in folgenden von der GAK definierten Bereichen:

  • mittelfristige Betriebsgutachten,
  • naturnahe Waldbewirtschaftung (Vorarbeiten, Waldumbau, Waldpflege, Bodenschutzkalkung),
  • Erstbewaldung – Neuanlage von Wald,
  • Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald,
  • forstwirtschaftliche Infrastruktur (Forstwirtschaftlicher Wegebau, Holzlagerplätze),
  • forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse,
  • Naturschutzmaßnahmen im Wald,
  • Soforthilfen bei außergewöhnlichen Schadereignissen.

Darüber hinaus bekommen Sie eine Förderung für Maßnahmen in folgenden Bereichen:

  • Überwindung besonderer struktureller Nachteile in kommunalen Forstbetrieben,
  • Anschubfinanzierung von Forstzweckverbänden nach § 30 Landeswaldgesetz sowie
  • Soforthilfen bei außergewöhnlichen Schadereignissen.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach Art und Umfang Ihrer Maßnahme.

Bitte beachten Sie: Das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität bildet bei der Vergabe der Mittel Förderschwerpunkte. Als solche gelten insbesondere die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, Maßnahmen zur Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur und der Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden sowie zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Wälder an den Klimawandel. Dazu kann das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität die Fördersätze reduzieren, Fördermaßnahmen aussetzen oder einzelne Maßnahmen räumlich priorisieren.

Stellen Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der Maßnahme bei Ihrem zuständigen Forstamt.

Zusatzinfos 

rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens natürliche und juristische Personen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts als Besitzerinne oder Besitzer von forstwirtschaftlichen Flächen sowie anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse und ihnen gleichgestellte Zusammenschlüsse.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Grundsätzlich gelten die Bestimmungen des GAK-Rahmenplans Förderbereich 5 „Forsten“ und der verschiedenen Maßnahmengruppen – mit spezifischen Einschränkungen oder Ergänzungen je nach Art Ihres Vorhabens.
  • Ihre Waldfläche muss in Rheinland-Pfalz liegen und darf Ihnen nicht zum Zweck des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sein.
  • Ihre Maßnahmen müssen den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft entsprechen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie

Zuwendungen zur Förderung der Waldwirtschaft (Fördergrundsätze Wald)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
vom 6. Juli 2021 (105-63 210)

[…]

Präambel

Der Wald hat eine hohe Bedeutung für den Klimaschutz, die Biodiversität und das Leben der Menschen in Rheinland-Pfalz. Er ist Lebensraum für eine artenreiche Pflanzen- und Tierwelt, gefragter Freizeit- und Erholungsraum, Raum für nachhaltiges Wirtschaften, Rohstofflieferant, CO2-Speicher und nicht zuletzt Landschaftsbild, Heimat und Kulturerbe. Der Schutz des Waldes durch eine nachhaltige und umweltfreundliche Waldbewirtschaftung, bei der auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weitgehend verzichtet wird, ist gelebte Praxis in Rheinland-Pfalz.

In Folge des fortschreitenden Klimawandels, verursacht durch Treibhausgas-Emissionen u.a. aus fossilen Energien, ist der Wald durch Hitze, Dürre, Stürme, Starkregen, Borkenkäfer und andere Gefahren bedroht. Neben den Aufgaben der Reduzierung der Treibhausgase und der Schadensbewältigung nach Extremwetterereignissen stellt die Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Wälder die zentrale Herausforderung dar, die im Interesse künftiger Generationen gestaltet werden muss.

Rheinland-Pfalz ist geprägt von einem sehr kleinstrukturierten Gemeinde- und Privatwald. Die klimawandelbedingten Waldschäden bergen in Verbindung mit einem erhöhten Betriebsaufwand, nicht auskömmlichen Holzerlösen und damit einhergehenden wirtschaftlichen Verlusten die Gefahr, dass das Interesse am Wald im Allgemeinen und an der Durchführung waldwirtschaftlicher Maßnahmen im Speziellen sinkt. Dies kann die Gemeinwohlleistungen des Waldes bedrohen. Durch den Sektor Forst und Holz werden jährlich ca. 9,8 Mio. Tonnen CO2 vermieden; das entspricht rund 26% der Emissionen von ganz Rheinland-Pfalz. Eine weitere Schwächung des Waldes hat daher auch negative Folgen für den Klimaschutz. Aber auch erhöhte Waldbrandgefahr, wachsende Risiken bezüglich der Verkehrssicherung entlang von Waldrändern und negative Auswirkungen auf den Tourismus durch die Veränderungen des Landschaftsbildes sind zu befürchten. Die Landesregierung ist sich gemeinsam mit allen Waldbesitzenden der Herausforderungen für den Wald, aber auch für die Gesellschaft bewusst. Alle gemeinsam werden sich weiterhin entschlossen für die Bekämpfung der Ursachen des Klimawandels einsetzen. In gemeinsamer Verantwortung engagieren sie sich für die Zukunft unserer Wälder und eine aktive Waldentwicklung zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Wälder an die unvermeidbaren Folgen des Klimawandels. Kommunale und private Waldbesitzende, deren Anteil über 70% der Waldfläche in Rheinland-Pfalz ausmacht, benötigen für die Aufgabe gesamtgesellschaftliche Solidarität und konkrete Unterstützung. Die nachfolgenden „Fördergrundsätze Wald“ schaffen die Grundlage für die finanzielle Unterstützung der Waldbesitzenden und deren Zusammenschlüsse.

Teil 1
Gemeinsame Regelungen

1 Ziel der Förderung, Rechtsgrundlagen, Zuständigkeits- und Finanzierungsbestimmungen

1.1 Ziel der Förderung der körperschaftlichen und privaten Waldbesitzenden ist es, den in Rheinland-Pfalz gelegenen Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkungen nachhaltig zu erhalten, zu schützen und erforderlichenfalls zu mehren.

1.2 Die Förderung erfolgt auf der Grundlage

  • des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe ”Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” (GAKG) in der Fassung vom 21. Juli 1988 (BGBl. I S. 1055) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem jeweiligen vom Planungsausschuss der Gemeinschaftsaufgabe ”Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes” beschlossenen Rahmenplan,
  • des Bundeswaldgesetzes vom 2. Mai 1975 (BGBl. I S. 1037) in der jeweils geltenden Fassung,
  • des Landeswaldgesetzes (LWaldG) vom 30. November 2000 (GVBI. S. 504, BS 790-1) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landeswaldgesetzes (LWaldGDVO) vom 15. Dezember 2000 (GVBl. S. 587, BS 790-1-1) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
  • des Forstvermehrungsgutgesetzes (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBI. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung,
  • des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBI. S. 308, BS 2010-3) in der jeweils geltenden Fassung,
  • der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen,

nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift (VV), der Landeshaushaltsordnung (LHO) und der Verwaltungsvorschrift über den Vollzug der Landeshaushaltsordnung (VV-LHO) vom 20. Dezember 2002 (MinBl. 2003 S. 22, 324; 2012 S. 410) in ihrer jeweils geltenden Fassung.

1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung nach dieser VV besteht nicht. Die Gewährung von Zuwendungen erfolgt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.

1.4 Bei der Vergabe der Mittel werden Förderschwerpunkte gebildet. Als solche gelten insbesondere die Förderung der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse, Maßnahmen zur Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, der Beseitigung oder Verhinderung von Schadereignissen und Folgeschäden sowie zur Stärkung der Anpassungsfähigkeit der Wälder an den Klimawandel. Dazu kann das zuständige Ministerium die Fördersätze anpassen, Fördermaßnahmen aussetzen oder einzelne Maßnahmen priorisieren.

1.5 Die Zuwendungen werden grundsätzlich als Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung oder Anteilsfinanzierung gewährt. Wird eine Zuwendung als Festbetrag auf der Grundlage kalkulierter Pauschalen festgesetzt, werden die entsprechenden Pauschalen mittels jährlichem Rundschreiben von dem für Forsten zuständigen Ministerium bekannt gegeben.

1.6 Bei der Vergabe von Aufträgen und deren Ausführung sind die geltenden Bestimmungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit, illegaler Beschäftigung und zur Tariftreue zu beachten.

1.7 Investitionen und Maßnahmen, für die aufgrund anderer Förderbestimmungen Zuwendungen gewährt werden, können nach dieser VV grundsätzlich nicht gefördert werden.

1.8 Rechtswidrige Maßnahmen mit der Folge der Veränderung des charakteristischen Zustandes oder einer sonstigen wesentlichen Beeinträchtigung gemäß Bundes- oder Landesnaturschutzgesetz von Natur und Landschaft sowie wildlebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope, sind von der Förderung ausgeschlossen.

1.9 Es sind nur Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, die infolge der Ausführung für die nach dieser VV förderfähigen Maßnahmen erforderlich sind, förderfähig. Sie können im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel mit dem Fördersatz der Hauptmaßnahme gefördert werden.

1.10 Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen auf Flächen, die dem Zuwendungsempfänger zum Zwecke des Naturschutzes unentgeltlich übertragen worden sind.

1.11 Es werden Maßnahmen auf Flächen gefördert, die im Land Rheinland-Pfalz liegen.

1.12 Alle zu fördernden Maßnahmen haben den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 5 LWaldG zu entsprechen.

1.13 Soweit nicht gesondert eingeschränkt, können folgende Förderbereiche aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ finanziert werden:

  • Förderung von mittelfristigen Betriebsgutachten
  • Naturnahe Waldbewirtschaftung – Vorarbeiten
  • Naturnahe Waldbewirtschaftung – Waldumbau
  • Naturnahe Waldbewirtschaftung – Waldpflege
  • Erstbewaldung – Neuanlage von Wald
  • Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald
  • Naturnahe Waldbewirtschaftung – Bodenschutzkalkung
  • Forstwirtschaftliche Infrastruktur – Forstwirtschaftlicher Wegebau
  • Forstwirtschaftliche Infrastruktur – Holzlagerplätze
  • Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse – Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse
  • Naturschutzmaßnahmen im Wald

1.14 Bei einer staatlichen Beihilfe, für die weder eine eigene beihilferechtliche Genehmigung noch für diese über die beihilferechtliche Genehmigung des Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK) vorliegt, findet die De-minimis-Regelung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013), einschließlich der hierzu ergangenen Verfahrensvorschriften, Anwendung. Der Gesamtwert der einem Unternehmen gewährten „De-minimis“-Beihilfen darf 200.000 Euro bezogen auf einen Zeitraum des laufenden und den zwei vorangegangenen Steuerjahren nicht übersteigen. Der Antragsteller ist von der Bewilligungsbehörde hierauf hinzuweisen und hat eine entsprechende De-minimis-Erklärung abzugeben.

Stabilisierung und Entwicklung von Wald im Klimawandel

Teil 2
Förderung von mittelfristigen Betriebsgutachten

2 Förderung von mittelfristigen Betriebsgutachten für Körperschafts- und Privatwaldbetriebe, die keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung von mittelfristigen Betriebsplänen unterliegen.

2.1 Zuwendungszweck

Die Förderung der Erstellung von periodischen Betriebsplänen im körperschaftlichen und privaten Waldbesitz hat zum Ziel, den Waldbesitzenden und Forstbehörden Kenntnisse über die standörtlichen und strukturellen Verhältnisse sowie die Multifunktionalität im Wald (Waldzustand, Holzvorrat, Zuwachs und Einschlag, Umweltvorsorge, Erholungsleistungen) zu geben und damit ein Instrument zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit aller Leistungen des Waldes zu schaffen. Durch die mittelfristige Betriebsplanung wird nachhaltiges Handeln im Wald operationalisier- und kontrollierbar. Die detaillierte Zustandserfassung in der Inventur liefert über die reine Nachhaltigkeitssicherung hinaus umfangreiche Grundlagendaten für andere Bereiche, z.B. zur Erfassung und Sicherung der Biodiversität oder zu Natura2000-Gebieten im Wald. Durch die regelmäßige Durchführung einer mittelfristigen Betriebsplanung werden Zustand und Entwicklungen in Gebieten erkennbar und damit ein Monitoring ermöglicht sowie die forstlichen Planungen auf die Erhaltungsziele der Natura2000-Gebiete abgestimmt. Die Erkenntnisse dienen auch als wichtige Information in der politischen Entscheidungsfindung (z.B. Holzaufkommensprognose), in der Landesplanung und bei Aufstellung und Steuerung von Förderprogrammen auf regionaler, nationaler und internationaler Ebene.

2.2 Gegenstand der Förderung

2.2.1 Förderfähig sind periodische Betriebsgutachten, die zur Erreichung der Betriebsziele, zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft sowie der Nachhaltigkeit und Umweltvorsorge notwendig sind. Sie sollen weiterhin Vorschläge zur Sicherung der ökologischen Leistungen des Waldes und für die Verbesserung seiner Erholungsleistungen vorsehen.

2.2.2 Inhalt der periodischen Betriebsgutachten sind eine Darstellung des Waldzustandes, eine Herleitung des planmäßigen Holzeinschlages und Vorschläge für die Begründung, Pflege und Verjüngung der Waldbestände mit Sach- und Grafikinformationen zum Waldzustand und zur geplanten Waldbehandlung in digitaler und analoger Form, Grafikinformationen zur Lage des Waldes, zur forstlichen Waldeinteilung, zur Infrastruktur und zu besonders hervorzuhebenden Informationen sowie eine schriftliche Zusammenstellung, die die Hauptergebnisse der Waldzustandserfassung, Analyse und Planung der Waldbewirtschaftung abbilden.

2.3 Zuwendungsempfänger/Förderausschlüsse

2.3.1 Zuwendungsempfänger können Körperschafts- und Privatwaldbetriebe sein, die keiner gesetzlichen Verpflichtung zur Aufstellung von mittelfristigen Betriebsplänen unterliegen.

2.3.2 Als Zuwendungsempfänger ausgeschlossen sind Bund und Länder sowie juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 v.H. in den Händen dieser Institutionen befindet.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben des LWaldG (§ 7) und der LWaldGDVO (§§ 1 bis 3) in den jeweils geltenden Fassungen sowie der jeweils geltenden VV „Forst-Betriebsplanung“ sind Voraussetzung für die Förderung. Weitere Voraussetzungen können durch die forstliche Bewilligungsbehörde vorgegeben werden.

2.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

2.5.1 Die Zuwendung beträgt, soweit die Arbeiten durch Dritte ausgeführt werden, bis zu 75 v.H. der förderfähigen Kosten. Maximal wird der nach dem Besonderen Gebührenverzeichnis des Landesbetriebs Landesforsten Rheinland-Pfalz je Hektar vorgesehene Satz der Betriebsplanerstellung gewährt.

2.5.2 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn der zu erwartende Zuschuss je Antrag und Betrieb mindestens 500 EUR erreicht.

2.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Hinsichtlich der sonstigen Zuwendungsbestimmungen gelten die hierzu getroffenen Bestimmungen zur Maßnahme „Vorarbeiten“ nach dem GAK-Rahmenplan (Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe A „Naturnahe Waldbewirtschaftung“, Maßnahme 1.0 „Vorarbeiten“) des Bundes in der jeweils gültigen Fassung.

Teil 3
Naturnahe Waldbewirtschaftung – Vorarbeiten

3 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahme „Vorarbeiten“ nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe A „Naturnahe Waldbewirtschaftung“, Maßnahme 1.0 „Vorarbeiten“ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Einschränkungen oder Ergänzungen:

3.1 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind auch Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG).

Sofern Bund oder Land Mitglied in Zweckverbänden nach dem KomZG sind, gilt der Förderausschluss für diese Flächen entsprechend Ziffer A, 1.3 GAK-Rahmenplan.

3.2 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die jeweiligen kalkulierten Pauschalen bei Festbetragsfinanzierung oder Fördersätze bei Anteilsfinanzierung werden mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

Teil 4
Naturnahe Waldbewirtschaftung – Waldumbau

4 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahme „Waldumbau“ nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe A „Naturnahe Waldbewirtschaftung“, Maßnahme 2.0 „Waldumbau“ und die Maßnahmengruppe F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“, Maßnahmen 1.0 „Maßnahmen zur bestands- und bodenschonenden Räumung von Kalamitätsflächen“ sowie 3.0 „Wiederaufforstung“ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Ergänzungen und Einschränkungen:

Begriffsbestimmungen

Wiederbewaldung

Als Wiederbewaldung gelten Wiederaufforstungen durch Pflanzung und Saat einschließlich Nachbesserung sowie Naturverjüngung gemäß dem GAK-Rahmenplan.

Vorausverjüngung

Als Vorausverjüngung gelten Vor-, Nach- und Unterbau durch Pflanzung einschließlich der Nachbesserung gemäß dem GAK-Rahmenplan.

Etablierung

Unter Etablierung sind alle Jungbäume zu verstehen, die entweder aus Naturverjüngung, Saat oder Pflanzung entstanden sind.

4.1 Gegenstand der Förderung

4.1.1 Förderfähig ist der Waldumbau zu klimastabileren Laub- und Mischwäldern im Rahmen der Wiederbewaldung nach Schadereignissen wie folgt:

4.1.1.1 die Initiierung und die Übernahme von Naturverjüngungen einschließlich der Flächenvorbereitung und der Sicherung der Naturverjüngung (analog zur Kultursicherung), z.B. durch Schlagpflege, Begleitwuchsregulierung unter Berücksichtigung von Erschließungslinien sowie die Ergänzung von Fehlstellen mit standortangepassten Baumarten durch Pflanzung oder Saat,

4.1.1.2 die Pflanzung von ausschließlich Laubbaum- oder Mischkulturen mit Verwendung von mindestens zwei Baumarten. Dabei ist die Mischung der Bäume so zu gestalten, dass der gemäß GAK-Rahmenplan geforderte Anteil an Laubbaumarten in Höhe von 30 v.H. und der Anteil von grundsätzlich 30 v.H. an standortheimischen Baumarten für Mischkulturen dauerhaft erhalten werden kann,

4.1.1.3 eine Mindestzahl bei Wiederbewaldung von mindestens 1.000 Pflanzen je Hektar; maximal werden 5.000 Pflanzen je Hektar gefördert,

4.1.1.4 eine Fläche bei der Pflanzung sowie bei der Initiierung oder der Übernahme von Naturverjüngung von zusammenhängend mindestens 0,3 Hektar. Für Betriebsgrößen mit weniger als 20 Hektar zusammenhängend mindestens 0,1 Hektar. Die Flächen, die sich aus den gem. Nachbarrechtsgesetz einzuhaltenden Abständen sowie den Waldrandflächen ergeben, rechnen bei der Ermittlung der Mindestfläche mit.

4.1.1.5 Die Wiederbewaldung als Maßnahme nach Schadereignissen soll spätestens im fünften Kalenderjahr nach Eintritt des Schadensfalls durchgeführt worden sein. Bei außergewöhnlichen Schadereignissen kann das für Forsten zuständige Ministerium die Frist verlängern.

4.1.2 Förderfähig ist der Waldumbau zu klimastabileren Laub- und Mischwäldern im Rahmen der Vorausverjüngung wie folgt:

4.1.2.1 Die Vorausverjüngung durch Pflanzung mit Verwendung von mindestens zwei Baumarten. Dabei ist die Mischung der Bäume so zu gestalten, dass der gemäß GAK-Rahmenplan geforderte Anteil an Laubbaumarten in Höhe von 30 v.H. und der Anteil von grundsätzlich 30 v.H. an standortheimischen Baumarten für Mischkulturen dauerhaft erhalten werden kann. Bei der Vorausverjüngung wird das waldbauliche Ziel grundsätzlich durch eine Pflanzung in Kleinstgruppen von Schatt- oder Halbschattbaumarten erreicht.

4.1.2.2 Eine Mindestzahl bei Vorausverjüngung von 1.000 Pflanzen, maximal werden 2.000 Pflanzen je Hektar gefördert. Unter Beachtung der örtlichen Lichtsituation sollen die bearbeiteten Vorausverjüngungsflächen grundsätzlich über die Bestandsfläche verteilt sein und im Einzelnen eine Größe von bis zu 0,01 Hektar haben.

4.1.2.3 Bei Vorausverjüngung eine Mindestfläche von 0,3 Hektar. Für Betriebsgrößen mit weniger als 20 Hektar gilt 0,1 Hektar.

4.1.3 Förderfähig ist die Nachbesserung bei geförderten Projekten der Wiederbewaldung durch Pflanzung sowie der Vorausverjüngung innerhalb der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 16.6.3 unter den Voraussetzungen des GAK-Rahmenplans.

4.1.4 Nicht förderfähig sind:

4.1.4.1 die Wiederbewaldung nach einem primären Borkenkäferbefall,

4.1.4.2 reine Nadelbaumkulturen sowie Mischkulturen mit weniger als 30 v.H. Laubbaumpflanzenanteil,

4.1.4.3 bei Beimischung die Baumart Fichte,

4.1.4.4 Flächen, auf denen eine Vorausverjüngung nur durch eine aktive, forstlich unsachgemäße Auflichtung des Bestands möglich wird,

4.1.4.5 Nachbesserungen von extensiven Initial- oder Ergänzungspflanzungen bei der Förderung von Naturverjüngungen.

4.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind ergänzend zu den Bestimmungen des GAK-Rahmenplans auch Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem KomZG.

Sofern Bund oder Land Mitglied in Zweckverbänden nach dem KomZG sind, gilt der Förderausschluss für diese Flächen entsprechend Ziffer A, 1.3 GAK-Rahmenplan.

4.3 Zuwendungsvoraussetzungen

Bei Wiederbewaldung durch Pflanzung, Übernahme der Naturverjüngung oder Vorausverjüngungen, bei denen zu erwarten ist, dass das Zuwendungsziel durch den vorhandenen hohen Wildbestand und die damit zu erwartenden oder vorhandenen Wildschäden nicht erreicht werden kann, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zur Beurteilung sind auch die vorhandenen Kriterien der forstbehördlichen Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel anzuwenden.

4.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

4.4.1 Es wird von der im GAK-Rahmenplan vorgesehenen Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch gemacht. Die Zuwendung wird als Festbetrag auf der Grundlage von kalkulierten Pauschalen gewährt; damit sind auch eigene Arbeits- und Sachleistungen abgegolten.

4.4.2 Die Zuwendung für Wiederbewaldung durch Pflanzung, Vorausverjüngung durch Pflanzung und der Nachbesserung erfolgt mit Pauschalen je Pflanze, differenziert nach den zwei Baumartenkategorien A „Allgemeine Baumarten“ sowie B „Eichen und seltene Baumarten“.

4.4.3 Die Pauschale ist eine Zuwendung für die Kulturvorbereitung, Pflanzgut, Pflanzung und Schutz sowie Pflege der Kultur und die Naturverjüngungen während der ersten fünf Jahre. Maßnahmen zur Wildschadensverhütung sind grundsätzlich nicht förderfähig. Eine Ausnahme besteht nur für die Pflanzung von Baumarten der Baumartenkategorie B „Eichen und seltene Baumarten“. Hier sind Verhütungsmaßnahmen gegen Wildschaden in den kalkulierten Kosten enthalten.

Die Zuwendung für Maßnahmen nach Nummer 3.1.2 für die Initiierung oder für die Übernahme von Naturverjüngungen wird als hektarbezogene Pauschale gewährt.

Die Pauschalen sowie die Festlegung der Baumartenzusammensetzung der Baumartengruppen A und B werden mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

4.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

4.5.1 Die Zuwendung wird nach Abschluss der Kulturarbeiten auf der Grundlage des Zahlantrages mit Verwendungsnachweis ausgezahlt.

4.5.2 Anträge auf Gewährung einer zweiten Rate aus früherer Förderung können bereits vor Inkrafttreten der VV gestellt werden. Die Entscheidung über diese Anträge erfolgt auf Grundlage der neuen VV.

4.5.3 Die Bewilligung von zweiten Raten (Förderung der Etablierung der Kultur insbesondere durch Reduktion der Vegetationskonkurrenz zur Sicherung der Investition) aus früherer Förderung erfolgt hinsichtlich der Zuwendungshöhe auf der Rechtsgrundlage der VV Fördergrundsätze-Forst, die Grundlage der Bewilligung der ersten Rate darstellte; diese VV gilt diesbezüglich weiter.

4.5.4 Der Antragsteller meldet der unteren Forstbehörde, sobald die Wiederbewaldung durch Pflanzung, die Übernahme der Naturverjüngung sowie die Vorausverjüngung den Kriterien eines gesicherten Zustandes, entsprechend den Festlegungen im Bewilligungsbescheid, entspricht.

Spätestens acht Kalenderjahre nach Auszahlung der Zuwendung erfolgt durch die Forstbehörde eine Überprüfung der Wiederbewaldung durch Pflanzung, Übernahme der Naturverjüngung sowie der Vorausverjüngung.

Teil 5
Naturnahe Waldbewirtschaftung – Waldpflege

5 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahme „Waldumbau“ nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe A „Naturnahe Waldbewirtschaftung“, Maßnahme 3.0 „Jungbestandspflege“ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Einschränkungen und Ergänzungen: Ziel der Förderung ist die Entwicklung einer standortgemäßen sowie klimaangepassten Baumartenmischung und die Sicherung sowie Stabilisierung der Waldökosysteme durch Anwendung besonders boden- und bestandsschonender Verfahren der Waldpflege.

5.1 Gegenstand der Förderung

5.1.1 Maßnahmen in Jungwäldern werden in Anlehnung an den GAK-Rahmenplan des Bundes innerhalb eines zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung vorhandenen Oberhöhenrahmens von ca. 4 bis ca. 16 m gefördert. Die Maßnahmen müssen nach anerkannten Grundsätzen, wie beispielsweise der rheinland-pfälzischen Richtlinie zum waldbaulichen Handeln in der Qualifizierungsphase, ausgeführt werden.

5.1.1.1 Im Oberhöhenrahmen von ca. 4 bis ca. 8 m wird die Pflege in Form einer Mischungs- und Standraumregulierung von bis zu 2 Durchgängen gefördert. Dabei müssen ca. 250 Bäume je ha vorhanden sein, die eine Option zur Wertholzerzeugung oder für die Erhöhung der Widerstandsfähigkeit und Resilienz des Waldbestands bieten. Die Mindestbearbeitungsfläche beträgt 0,3 Hektar. Für Betriebsgrößen mit weniger als 20 ha gilt 0,1 Hektar.

5.1.1.2 Im Oberhöhenrahmen von ca. 8 bis ca. 16 m werden die Investitionen für die Auswahl der Z-Bäume, Markierung und Entnahme aller Bäume mit Kronenberührung einmalig pauschal je Z-Baum gefördert. Z-Bäume müssen vital, gesund und auf mindestens 6 m Stammholz ast- und zwieselfrei sein. Es sind bis zu 50 Z-Bäume/ha bei einer Mindestbearbeitungsfläche von 0,3 Hektar förderfähig. Für Betriebsgrößen mit weniger als 20 ha gilt 0,1 Hektar. Die vor der Hauptmaßnahme (Entnahme der Bäume mit Kronenberührung) durchgeführte Auswahl der Z-Bäume und der Bedränger stellt keinen vorzeitigen Maßnahmenbeginn dar. Die Zuwendung wird pauschal gezahlt.

5.1.2 Förderfähig ist der Einsatz von Pferden für das Vorliefern von Rundholz vom Einschlagsort zur Rückegasse oder zum Waldweg. Beim Einsatz von Seilkränen, Traktionsseilwinden oder anderer moderner Forsttechnik ist das Rücken von Rundholz vom Einschlagsort zum Waldweg förderfähig.

Die Zweckmäßigkeit und Unbedenklichkeit der Maßnahme ist im Vergleich zu anderen Holzernteverfahren im Hinblick auf die Naturverträglichkeit, die Boden- oder Bestandsschonung, den Arbeitsschutz und den Tierschutz (beim Einsatz von Pferden) zu belegen.

5.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind auch Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem KomZG.

Sofern Bund oder Land Mitglied in Zweckverbänden nach dem KomZG sind, gilt der Förderausschluss für diese Flächen entsprechend Ziffer A, 1.3 GAK-Rahmenplan.

5.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung für die Jungwaldpflege nach Nummer 5.1.1.1 wird als Pauschale je Hektar, die Zuwendung nach Nummer 5.1.1.2 als Pauschale je Z-Baum sowie die Zuwendung für die boden- und bestandsschonende Holzernte als Pauschale je Festmeter gewährt. Die jeweiligen Pauschalen werden mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

Teil 6
Erstbewaldung – Neuanlage von Wald

6 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahme „Neuanlage von Wald“ nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe D „Erstaufforstung“ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Ergänzungen und Einschränkungen.

Ziel der Förderung ist die Neuanlage ökologisch wertvoller Mischwälder durch Erstbewaldung durch Pflanzung aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung ausscheidender oder sonstiger, brachliegender Flächen.

Begriffsbestimmung

Als Erstbewaldung gilt folgend der im GAK-Rahmen verwendete Begriff Erstaufforstung.

6.1 Gegenstand der Förderung

6.1.1 Förderfähig sind ausschließlich Mischpflanzungen mit mindestens zwei Baumarten. Die Mischung der Bäume ist grundsätzlich so zu gestalten, dass der gemäß GAK-Rahmenplan geforderte Anteil an Laubbaumarten in Höhe von 30 v.H. und der Anteil von grundsätzlich 30 v.H. an standortheimischen Baumarten für Mischpflanzungen dauerhaft erhalten werden kann.

6.1.2 Für die Erstbewaldung gelten folgende, bislang landwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen: Ackerflächen, Obst- und Gemüseflächen (ohne Ziergärten), Dauergrünlandflächen, weinbaulich genutzte Flächen, Hopfenflächen und Baumschulflächen (ohne Flurholzflächen).

6.1.3 Bei Erstbewaldungen gilt langfristig grundsätzlich eine zusammenhängende Fläche von mindestens 3,0 Hektar in waldbaulich sinnvoller Ausformung, die auch durch mehrere Besitzende erreichbar sein kann. Innerhalb von ausgewiesenen Erstbewaldungsblöcken (und Erstbewaldungsgewannen) beträgt die mindestens zu bepflanzende Fläche 0,1 Hektar. Bei Flächen, die an bestehenden Wald angrenzen, ist eine Förderung von zusammenhängenden Erstbewaldungsmaßnahmen ab 0,3 Hektar zulässig.

6.1.4 Für die Förderfähigkeit gilt eine Anzahl von mindestens 1.000 Pflanzen je Hektar und eine Höchstzahl von 5.000 Pflanzen je Hektar.

6.1.5 Eine Waldrandgestaltung wird in den Fällen vorausgesetzt, in denen zum Zeitpunkt der Bewilligung oder Vorabgenehmigung des Antrages davon ausgegangen werden kann, dass langfristig eine andere Landnutzungsart an den Wald angrenzt. Die Maßnahmen sind zeitgleich mit der Hauptmaßnahme durchzuführen.

6.1.6 Nachbesserungen sind innerhalb der Zweckbindungsfrist gemäß Nummer 16.6.3 unter den Voraussetzungen des GAK-Rahmenplans förderfähig.

6.1.7 Bei Erstbewaldungen, bei denen zu erwarten ist, dass das Zuwendungsziel durch den vorhandenen hohen Wildbestand und die damit zu erwartenden oder vorhandenen Wildschäden nicht erreicht werden kann, sind geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Zur Beurteilung sind auch die vorhandenen Kriterien der forstbehördlichen Stellungnahme zum Einfluss des Schalenwildes auf das waldbauliche Betriebsziel anzuwenden.

6.1.8 Reine Nadelbaumpflanzungen sowie Mischpflanzungen mit einem geringeren, als gemäß GAK-Rahmenplan geforderten Laubbaumanteil von 30 v.H., werden nicht gefördert. Im Fall der Beimischung der Baumart Fichte ist die Fichte nicht förderfähig.

6.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind auch Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem KomZG. Sofern Bund oder Land Mitglied in Zweckverbänden nach dem KomZG sind, gilt der Förderausschluss für diese Flächen entsprechend Ziffer A, 1.3 GAK-Rahmenplan.

6.3 Art und Höhe der Zuwendung

6.3.1 Es wird von der im GAK-Rahmenplan vorgesehenen Möglichkeit der Pauschalierung Gebrauch gemacht. Die Zuwendung wird als Festbetrag auf der Grundlage von kalkulierten Pauschalen gewährt; damit sind auch eigene Arbeits- und Sachleistungen abgegolten.

6.3.2 Die Pauschale ist eine Zuwendung für die Kulturvorbereitung, Pflanzgut, Pflanzung sowie umfassende Pflege der Kultur in den ersten fünf Jahren. Maßnahmen zur Wildschadensverhütung sind grundsätzlich nicht förderfähig. Eine Ausnahme besteht nur für die Pflanzung von Baumarten der Baumartenkategorie B „Eichen und seltene Baumarten“. Hier sind Verhütungsmaßnahmen gegen Wildschaden in den kalkulierten Kosten enthalten.

6.3.3 Die Zuwendung für Erstbewaldung durch Pflanzung und Nachbesserung erfolgt mit Pauschalen je Pflanze, differenziert nach den zwei Baumartenkategorien A „Allgemeine Baumarten“ sowie B „Eichen und seltene Baumarten“. Die Pauschalen sowie die Festlegung der Baumartenzusammensetzung der Baumartengruppen A und B werden mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

6.4 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.4.1 Die Zuwendung wird nach Abschluss der Pflanzarbeiten auf der Grundlage des Zahlantrages mit Verwendungsnachweis ausgezahlt.

6.4.2 Der Zuwendungsempfänger meldet der unteren Forstbehörde, sobald die Erstbewaldung den Kriterien eines gesicherten Zustandes, entsprechend den Festlegungen im Bewilligungsbescheid entspricht. Spätestens acht Kalenderjahre nach Auszahlung der Zuwendung erfolgt eine Überprüfung.

Teil 7
Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald

7 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahmengruppe F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“ nach dem GAK-Rahmenplan in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Ergänzungen und Einschränkungen. Ziel der Förderung sind Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung, Waldschutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung oder Wiederherstellung von Waldökosystemen.

7.1 Gegenstand der Förderung

7.1.1 Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren

Förderfähig ist ausschließlich der Aufwand für die Gefahrenbeseitigung (bspw. Fällen, Sichern, Verziehen, Rücken oder Wipfelköpfung). Bei Verwertung des Holzes durch Verkauf außerhalb des endbegünstigten Betriebes ist nur der Mehraufwand im Vergleich zu dem durchschnittlichen Standardkostensatz der Holzernte förderfähig. Der durchschnittliche Standardkostensatz wird mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

Förderfähig sind Maßnahmen in einer Tiefe von 1 Baumlänge Entfernung zu Verkehrswegen und Plätzen mit öffentlichem Verkehr sowie an Erholungseinrichtungen und Parkplätzen einschließlich deren Zufahrten. Bei Hanglagen oberhalb der gefährdeten Bereiche mit einer Hangneigung über 30% sind Maßnahmen bis zu einer Entfernung von der doppelten Baumlänge Entfernung förderfähig. Bei Vorliegen besonderer kalamitätsbedingter Gefahrensituationen sind Maßnahmen zur Beseitigung resultierender Gefahren auch innerhalb des Waldes förderfähig.

7.1.2 Aufarbeitung und Herabsetzen der Bruttauglichkeit

Förderfähig sind Maßnahmen zur Herabsetzung der Bruttauglichkeit sowie die Regulierung von Schadorganismen, sodass hiervon Gefährdungen für Waldbestände nicht mehr ausgehen oder nicht erst entstehen können:

a) Mehraufwand bei der Holzaufarbeitung des Schadholzes

b) Entrindung des Schadholzes (maschinell oder manuell)

c) Restholzhackung (z.B. Gipfelholz)

d) Transport von bruttauglichen Holz – Nah- und Ferntransport

7.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind auch Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem KomZG. Sofern Bund oder Land Mitglied in Zweckverbänden nach dem KomZG sind, gilt der Förderausschluss entsprechend Nummer F 1.3.2 bzw. Nummer F 2.3.2 GAK-Rahmenplan.

7.3 Zuwendungsvoraussetzungen

7.3.1 Entnahme von Kalamitätshölzern zur Beseitigung von resultierenden Gefahren

Als räumliche Förderkulisse gelten die in dem Dokument „Hinweise für die Durchführung der Verkehrssicherung“, veröffentlicht durch Schreiben der ZdF vom 29.08.2013 Az. 5.2-Schm für Landesforsten gemäß Nr. 3 b) Verkehrssicherungspflicht an öffentlichen Straßen und Bahnlinien sowie Nr. 3 d) Verkehrssicherungspflicht an Erholungseinrichtungen, Parkplätzen (einschließlich Zufahrten) etc. benannten Bereiche der besonderen Verkehrssicherungspflicht. Die betreffende Abgrenzung ist den Antragsformularen beigefügt.

Die besondere kalamitätsbedingte Gefahrensituation nach Nummer 7.1.1 Satz 6 wird durch die oberste Forstbehörde festgestellt und gilt für einen befristeten Zeitraum.

7.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

Die jeweiligen Fördersätze oder Pauschalen sowie Bagatellgrenzen zu den Nummern 7.1.1 und 7.1.2 werden mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

7.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Die Maßnahmen müssen unmittelbar in Zusammenhang mit der Bewältigung der durch Extremwetterereignisse bedingten Schäden und Folgeschäden auf den geschädigten Flächen stehen (z.B. Dürre, Sturm, Schneebruch).

Teil 8
Naturnahe Waldbewirtschaftung – Bodenschutzkalkung

8 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahme „Bodenschutzkalkung“ nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe A „Naturnahe Waldbewirtschaftung“, Maßnahme 4.0 „Bodenschutzkalkung“ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Einschränkungen und Ergänzungen:

8.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung der Bodenschutzkalkung ist der Schutz der Waldböden vor fortschreitender Versauerung und Nährstoffverarmung und die Stabilisierung des Nährstoffhaushaltes der Waldökosysteme zur Wiederherstellung und dauerhaften Sicherung aller bodenbezogenen Waldfunktionen im Interesse des Gemeinwohls.

8.2 Gegenstand der Förderung

Meliorationsdüngungen sind nicht förderfähig.

8.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind auch Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem KomZG.

Sofern Bund oder Land Mitglied in Zweckverbänden nach dem KomZG sind, gilt der Förderausschluss für diese Flächen entsprechend Ziffer A, 1.3 GAK-Rahmenplan.

8.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Für Bodenschutzkalkungen werden höchstens 400 EUR je Hektar gewährt.

Förderung von Strukturen im Wald

Teil 9
Forstwirtschaftliche Infrastruktur – Forstwirtschaftlicher Wegebau

9 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahme „Forstwirtschaftlicher Wegebau“ nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe B „Forstwirtschaftliche Infrastruktur“, Maßnahme 1.0 „Forstwirtschaftlicher Wegebau“ sowie nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“, Maßnahme 2.0 „Waldschutzmaßnahmen“ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Einschränkungen und Ergänzungen:

9.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Verbesserung der forstwirtschaftlichen Infrastruktur, um unzureichend erschlossene Waldgebiete für eine nachhaltige Bewirtschaftung, zur Prävention sowie Bewältigung von Schadereignissen und für die erholungssuchende Bevölkerung zugänglich zu machen.

9.2 Gegenstand der Förderung

9.2.1 Förderfähig sind grundsätzlich Neubau forstwirtschaftlicher Wege, Befestigung (Ausbau) bisher nicht oder nicht ausreichend befestigter forstwirtschaftlicher Wege sowie die Grundinstandsetzung forstwirtschaftlicher Wege aus den unter Nummer 9.1 genannten Gründen.

9.2.2 Die zu fördernde Wegstrecke bei Neu-, Ausbau und Grundinstandsetzung muss zusammenhängend mindestens 50 lfm betragen.

9.2.3 Trailerplätze und unbefestigte Holzpolterplätze an der zu fördernden Wegestrecke sowie die Anlage von Wendeplätzen sind mit der Hauptmaßnahme förderfähig, zählen jedoch nicht mit zur Wegelänge.

9.2.4 Die Grundinstandsetzung eines forstwirtschaftlichen Weges ist förderfähig. Diese liegt bei einem notwendigen Eingriff in die Tragschicht vor.

9.2.5 Nicht förderfähig sind der Bau von Maschinenwegen, die Befestigung von Rückegassen, der Wegetrassenaufhieb sowie die Verwendung von Recyclingmaterial.

9.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind auch Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem KomZG. Sofern Bund oder Land Mitglied in Zweckverbänden nach dem KomZG sind, gilt der Förderausschluss für diese Flächen entsprechend Ziffer A, 1.3 GAK-Rahmenplan.

9.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die jeweiligen kalkulierten Pauschalen bei Festbetragsfinanzierung oder Fördersätze bei Anteilsfinanzierung werden mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

9.5 Zuwendungsvoraussetzungen

Wegeneu- und -ausbaumaßnahmen unterliegen den naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Diese sind in der Regel als Eingriff in Natur und Landschaft zu werten und durch die Naturschutzbehörden genehmigen zu lassen. Die Genehmigung ist bei Antragstellung vorzulegen.

Teil 10
Forstwirtschaftliche Infrastruktur – Holzlagerplätze

10 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahme „Holzkonservierungsanlagen“ nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe B „Forstwirtschaftliche Infrastruktur“, Maßnahme 2.0 „Holzkonservierungsanlagen“ sowie nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe F „Förderung von Maßnahmen zur Bewältigung der durch Extremwetterereignisse verursachten Folgen im Wald“, Maßnahme 2.0 „Waldschutzmaßnahmen“ des Bundes in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Einschränkungen und Ergänzungen:

10.1 Zuwendungszweck

Schaffung von Einrichtungen zur langfristigen Lagerung und Konservierung von Holz, inklusive Kalamitätsholz nach Extremwetterereignissen im Wald mit dem Ziel der Werterhaltung von Rundholz, der Vermeidung des Insektizideinsatzes sowie der kontinuierlichen und nachhaltigen Holzmengenbereitstellung.

10.2 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsberechtigt sind auch Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem KomZG.

Sofern Bund oder Land Mitglied in Zweckverbänden nach dem KomZG sind, gilt der Förderausschluss für diese Flächen entsprechend Ziffer A, 1.3 GAK-Rahmenplan.

10.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die jeweiligen kalkulierten Pauschalen bei Festbetragsfinanzierung oder Fördersätze bei Anteilsfinanzierung werden mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

Teil 11
Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse – Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

11 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung der Maßnahme „Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse“ nach dem GAK-Rahmenplan Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe C „Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse“, Maßnahme 1.0 „Projektförderung für forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse“ sowie hinsichtlich der Förderung von Beratungsleistungen im Rahmen der Förderantragstellung zusätzlich die Bestimmungen der korrespondierenden Fördertatbestände im Förderbereich 5 des Bundes in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Einschränkungen und Ergänzungen:

11.1 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger können ausschließlich anerkannte forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sein. Ausgenommen hiervon ist die Förderung der Mitgliederinformation und –aktivierung, Waldpflegeverträge sowie die Beratungsleistung im Rahmen der Förderantragstellung im Fall der Finanzierung mit Landesmitteln.

11.2 Zuwendungsvoraussetzungen

11.2.1 Anträge auf eine Zuwendung können ab dem Tag der Anerkennung gestellt werden.

11.2.2 Nach dem GAK-Rahmenplan des Bundes haben die Länder ein Effizienzkriterium in Form einer Mindestvermarktungsmenge je Hektar Mitgliedswaldfläche und Jahr für die Förderung der Zusammenfassung des Holzangebots festzulegen. Die Mindestvermarktungsmenge beträgt in Rheinland-Pfalz 1,5 Festmeter je Hektar der Vermarktung angeschlossener Mitgliedswaldfläche und Jahr. Die Mitgliedswaldfläche des forstwirtschaftlichen Zusammenschlusses muss mindestens 800 Hektar Privatwald beinhalten. Mindestens 50 v.H. der der Vermarktung angeschlossenen Mitglieder besitzen eine forstliche Betriebsfläche unter 20 Hektar. Nicht gefördert werden Vermarktungsmengen, die aus angeschlossenen Forstamtsbezirken des Privatwaldes nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LWaldG oder aus Waldbesitz mit einer in Rheinland-Pfalz gelegenen forstlichen Betriebsfläche von insgesamt mehr als 1.000 Hektar sowie Holzmengen, die aus Waldgebieten außerhalb von Rheinland-Pfalz veräußert werden.

11.2.3 Die Bewilligungsbehörde setzt bei zeitgleicher Förderung der Professionalisierung von Zusammenschlüssen und Zusammenfassung des Holzangebotes die Vorlage eines Geschäftsplans voraus, der erkennen lässt, dass der forstwirtschaftliche Zusammenschluss eine wirtschaftliche, selbstständige Existenzfähigkeit erreicht oder innerhalb des geförderten Zeitraums erreichen wird. Gutachterliche Beurteilungskriterien sind dabei Mindestfläche in Abhängigkeit vom Ertragsniveau, Baumarten- und Altersklassenausstattung, Nutzungspotential und Nutzungsgrad, Eigentümerstruktur und Organisationsgrad.

11.3 Gegenstand der Förderung

11.3.1 Im Rahmen des Projektes Mitgliederinformation und -aktivierung können alternativ folgende Maßnahmenpakete gefördert werden:

a) Paket I bestehend aus:

Druckmedium oder Homepage und eine Informationsveranstaltung im Kalenderjahr.

b) Paket II bestehend aus:

Druckmedium oder Homepage, eine Informationsveranstaltung und je angefangene 500 Mitglieder mindestens eine Fachveranstaltung im Kalenderjahr.

c) Paket III bestehend aus:

Über das Paket II hinausgehende Fachveranstaltungen oder im Zusammenhang mit der Mitgliederinformation und -aktivierung erforderliche Einrichtung und Betrieb einer elektronischen Mitglieder- und Flächenverwaltung.

11.3.1.1 Die Druckmedien müssen alle nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen:

a) Der Inhalt der Druckmedien soll aktuelle Themen insbesondere aus den für den Privatwald relevanten Bereichen enthalten, soweit sie Forstwirtschaft betreffen, wie z.B. Holzverwertung, Forstrecht, Naturschutz im Wald, Waldbau, Waldarbeitstechnik und Arbeitssicherheit.

b) Die Druckmedien gehen den ordentlichen Mitgliedern mindestens dreimal je Kalenderjahr zu.

11.3.1.2 Die digitalen Medien müssen die nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen:

a) Homepage wird während des Kalenderjahres aktuell gehalten.

b) Homepage enthält Angaben zu Kontaktdaten.

11.3.1.3 Die Informationsveranstaltung muss einmal je Kalenderjahr stattfinden und allgemeine bzw. aktuell relevante Themen des Privatwaldes behandeln.

11.3.1.4 Die Fachveranstaltung muss für den Privatwald relevante Themen tiefergehend behandeln. Die förderfähigen Inhalte der Fachveranstaltungen werden durch ein Gremium bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern des privaten Waldbesitzes und Landesforsten festgelegt.

11.3.2 Im Rahmen der Förderung der Mitgliederinformation und -aktivierung ist die Teilnahme von an der Mitgliedschaft interessierten Waldbesitzenden förderunschädlich und im Rahmen der Mitgliederwerbung ausdrücklich erwünscht. Die Mitwirkung Dritter ist förderunschädlich.

11.3.3 Förderfähig für die Förderung im Rahmen der Mitgliederinformation und -aktivierung sind ordentliche Mitglieder, deren Mitgliedschaft am 31. Dezember des Kalenderjahres besteht, sowie Neumitglieder, deren Mitgliedschaft erstmalig im Kalenderjahr bestanden hat und am 31. Dezember des Kalenderjahres noch besteht.

Grundlage für den Nachweis der ordentlichen Mitgliedschaft ist das Mitgliederverzeichnis in Kombination mit den verbuchten Mitgliedsbeiträgen.

11.3.4 Waldpflegeverträge werden im Rahmen von durch das für Forsten zuständige Ministerium ausgesuchten Pilotprojekten gefördert.

11.3.5 Förderfähig sind Beratungsleistungen im Rahmen der Förderantragstellung. Hierunter fallen Leistungen wie bspw. Koordinierung von Einzelanträgen, Sammelantragsstellung und die Beratung zu Förderangelegenheiten der in Forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen organisierten Waldbesitzenden.

11.4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

11.4.1 Die Zuwendung für die Zusammenfassung des Holzangebotes gem. GAK-Rahmenplan beträgt aufgrund der strukturellen Gegebenheiten in Rheinland-Pfalz 2,00 EUR je Festmeter.

11.4.2 Die Zuwendung für das Paket I beträgt pauschal je ordentliches Mitglied bis zu 2,10 EUR.

11.4.3 Die Zuwendung für das Paket II beträgt pauschal je ordentliches Mitglied bis zu 5,00 EUR.

11.4.4 Die Zuwendung für das Paket III beträgt je ordentliches Mitglied bis zu 10,00 EUR.

11.4.5 Die Zuwendung für Neumitglieder beträgt einmalig pauschal bis zu 50,00 EUR.

11.4.6 Die Zuwendung für die Beratungsleistungen im Rahmen der Förderantragstellung wird für die Koordinierung von Einzelanträgen oder die Erstellung von Sammelanträgen in Form von pauschalen Fördersätzen gefördert. Die pauschalen Fördersätze werden mittels Rundschreiben des für Forsten zuständigen Ministeriums bekannt gegeben.

11.5 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

In Rheinland-Pfalz können bis Ende 2013 erstmals bewilligte Förderungen im Rahmen des Kombimodells und der Geschäftsführung bis Ende des zehnjährigen Förderzeitraumes nach den Konditionen der Fördergrundsätze Forst 2007 fortgeführt werden.

Teil 12
Förderung kommunaler Forstbetriebe mit besonderen strukturellen Nachteilen

12 Förderung kommunaler Forstbetriebe mit besondern strukturellen Nachteilen

12.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist die Überwindung besonderer struktureller Nachteile in kommunalen Forstbetrieben insbesondere zur Unterstützung der zukünftig notwendigen Maßnahmen zur Bewältigung des Klimawandels und zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit.

12.2 Gegenstand der Förderung

12.2.1 Die Förderung erfolgt für kommunale Forstbetriebe, die erheblich durch Kriegseinwirkung geschädigt sind. Die Sanierung von durch Kriegseinwirkung geschädigten Waldbeständen ist durch stark eingeschränkte Holzabsatzmöglichkeiten behindert und mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Die Förderung soll die Betriebe beim Abbau des Splitterholzes und bei der Begründung einer neuen Waldgeneration unterstützen. Die Sanierung der Waldbestände ist im Rahmen der Wiederbewaldung durch Pflanzung und im Rahmen der Vorausverjüngung förderfähig.

12.2.2 Bezüglich der Sanierung der Waldbestände nach Nummer 12.2.1 gelten für die Wiederbewaldung durch Pflanzung und die Vorausverjüngung die Nummern 4.1.1.2 bis 4.1.1.4 sowie 4.1.2.1 bis 4.1.3.

12.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind kommunale Gebietskörperschaften mit Waldbesitz sowie kommunale Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG und Zweckverbände nach dem KomZG mit Waldbesitz.

12.4 Zuwendungsvoraussetzungen

12.4.1 Förderfähig sind Maßnahmen in Waldbeständen, die im Betriebsplan oder Betriebsgutachten als Waldbestände mit Splitterschädigung ausgewiesen sind.

12.4.2 Die Wiederbewaldung durch Pflanzung wird nur gefördert, wenn die planmäßige Nutzung im Vorbestand nicht mehr als drei Kalenderjahre vor Beginn der Maßnahme erfolgte.

12.4.3 Handelt es sich beim Vorbestand um einen Laubbaumbestand, ist ausschließlich die Wiederbewaldung durch Pflanzung mit Laubbäumen förderfähig.

12.4.4 Die Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn der zu erwartende Zuschuss je Antrag und Betrieb mindestens 500 EUR erreicht.

12.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

12.5.1 Bezüglich der Sanierung der Waldbestände nach Nummer 12.2.1 gilt für die Wiederbewaldung durch Pflanzung und die Vorausverjüngung die Nummer 4.4 entsprechend.

12.6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

12.6.1 Die Zuwendung wird nach Abschluss der Kulturarbeiten auf der Grundlage des Zahlantrages mit Verwendungsnachweis ausgezahlt.

12.6.2 Der Antragsteller meldet der unteren Forstbehörde, sobald die Wiederbewaldung durch Pflanzung den Kriterien eines gesicherten Zustandes, entsprechend den Festlegungen im Bewilligungsbescheid, entspricht. Spätestens acht Kalenderjahre nach Auszahlung der Zuwendung erfolgt eine Überprüfung der Wiederbewaldung durch Pflanzung sowie der Vorausverjüngung, ob sie den in der Bewilligung enthaltenen Kriterien eines gesicherten Zustandes entspricht.

12.6.3 Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Kommune die Finanzierung des Abbaus des Splitterholzes und der Aufbau einer neuen Waldgeneration aufgrund ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit nicht allein zugemutet werden kann (VV-LHO zu § 44 Abs. 1 Teil II Nr. 1.1.1).

12.6.4 In Abhängigkeit der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel kann zur Priorisierung und Auswahl der Maßnahmen, für die eine Zuwendung gewährt wird, der Grad der Besplitterung herangezogen werden.

Teil 13
Anschubfinanzierung von Forstzweckverbänden nach § 30 Landeswaldgesetz

13 Anschubfinanzierung von Forstzweckverbänden nach § 30 Landeswaldgesetz

13.1 Zweck der Förderung

Kommunalwald in Rheinland-Pfalz ist von Besitzzersplitterung und Gemengelage mit anderen Waldbesitzenden geprägt. Viele Kleinbetriebe haben mit strukturellen Nachteilen zu kämpfen. Daher müssen körperschaftliche Forstbetriebe in Rheinland-Pfalz in die Lage versetzt werden, in leistungsstarken, effizienten und eigenständigen sowie an deren Bedürfnissen ausgerichteten Strukturen zu handeln. Kommunale Kooperationen können dazu beitragen. Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG bieten diesbezüglich eine geeignete Form des Zusammenschlusses.

Mit der Förderung sollen Anreize zur Gründung von Forstzweckverbänden geschaffen und diese in deren Gründungsphase finanziell unterstützt werden.

13.2 Gegenstand der Förderung

Gefördert wird der Zusammenschluss mehrerer rheinland-pfälzischer kommunaler Forstbetriebe zu einem Forstzweckverband nach § 30 LWaldG. Die Förderung unterstützt den Forstzweckverband in Form einer Startbeihilfe im Jahr der Gründung und den zwei darauffolgenden Jahren.

13.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Forstzweckverbände nach § 30 LWaldG.

13.4 Zuwendungsvoraussetzungen

Als Zuwendungsvoraussetzung gilt die wirksame Gründung eines Zweckverbands nach § 30 LWaldG. Dazu bedarf es des Nachweises der Bestimmungen zur Gründung eines Zweckverbands nach § 4 KomZG über:

a) den Beschluss über eine Satzung und

b) die Bestimmung der Aufgaben des Forstzweckverbandes.

Darüber hinaus muss der Forstzweckverband eine Gründungsgröße von mind. 1.000 Hektar reduzierte Holzbodenfläche nachweisen.

13.5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

13.5.1 Zuwendungsart

Die Zuwendung wird als Projektförderung gewährt.

13.5.2 Finanzierungsart

Die Zuwendung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung.

13.5.3 Höhe der Zuwendung

Die Höhe der Zuwendung beträgt je Forstzweckverband bis zu 5.000 EUR im Jahr für maximal drei Jahre und darf 100 v.H. der zuwendungsfähigen Kosten nach Nummer 13.5.4 nicht überschreiten.

13.5.4 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind folgende, im Jahr der Gründung des Forstzweckverbands und den darauffolgenden zwei Jahren nachgewiesene und im Zusammenhang mit der Gründung stehende Beschaffungs-, Gründungs- und Beratungskosten:

a) Personal- und Reisekosten z.B. für eine Koordinatorin/einen Koordinator,

b) Kosten für externe Berater/Dienstleister,

c) Kosten für Schulungen/Fortbildung eigenen Personals,

d) Gebühren, Notarkosten und sonstige Gründungskosten,

e) erstmalige Beschaffung von Büroeinrichtung, Maschinen, Geräten und Software,

f) erstmalige Beschaffung von Fahrzeugen für den Transport von Arbeitskräften und Material.

13.6 Verfahren

13.6.1 Antragstellung

Der Zuwendungsempfänger muss im Gründungsjahr einen schriftlichen Antrag auf Gewährung der Zuwendung stellen. Der Antrag ist bei der zuständigen Bewilligungsbehörde gemäß vorgegebenem Muster und mit den erforderlichen Nachweisen einzureichen. Der Antrag muss den Namen des Antragstellers, die Betriebsidentifikationsnummer, Angaben zur Größe des Unternehmens, zur Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit sowie zum Zeitpunkt des Beginns und zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vorhabens, Angaben zur Höhe des beantragten Beihilfebetrags und die zuwendungsfähigen Kosten beinhalten.

13.6.2 Auszahlung

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt mit der Bewilligung im Gründungsjahr – nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides – auf Abruf für das jeweilige Jahr in einer Summe bei Vorliegen der Voraussetzungen.

13.6.3 Aufbewahrungsfristen

Die Antrags-, Bewilligungs-, und Verwendungsunterlagen sind jeweils mindestens zehn Jahre bei der Bewilligungsbehörde aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die letzte Rate der Zuwendung ausgezahlt wurde.

Naturschutz im Wald

Teil 14
Naturschutzmaßnahmen im Wald

14 Es gelten die Bestimmungen über die Förderung nach dem GAK-Rahmenplan, Förderbereich 5 Forsten, Maßnahmengruppe E „Vertragsnaturschutz im Wald“ des Bundes sowie der „Richtlinie zur Förderung von Naturschutzmaßnahmen im Wald“ – Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten vom 31. Januar 2019 (MinBl. S. 145) in der jeweils gültigen Fassung.

Allgemeine Bestimmungen

Teil 15
Soforthilfen bei außergewöhnlichen Schadereignissen

15 Soforthilfen bei außergewöhnlichen Schadereignissen

15.1 Zuwendungszweck

Ziel der Förderung ist es, im Falle gravierender Schadereignisse kurzfristige, erste finanzielle Hilfen für die Beseitigung der wesentlichen Schäden zu leisten.

15.2 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bei außergewöhnlichen Schadereignissen können zur Beseitigung der eingetretenen Schäden weitere Fördermaßnahmen durch das für Forsten zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium festgelegt werden. Für den Bereich des Körperschaftswaldes ist zusätzlich das Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium herzustellen.

Teil 16
Verfahrensregelungen

16 Verfahrensregelungen

16.1 Allgemeine Regelung

Für Antragstellung, Bewilligung, Ablehnung, Verwendungsnachweisprüfung, Auszahlung, Abrechnung, Kontrollen, Evaluation, Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Zuwendungen nebst Erhebung von Zinsen finden die nachstehenden Vorschriften Anwendung, soweit in dieser VV nichts anderes bestimmt ist.

16.2 Zuständigkeit

16.2.1 Zuständige Behörde für die Entgegennahme und Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen als auch von Verwendungsnachweisen bzw. Zahlanträgen nach dieser VV ist

a) die obere Forstbehörde für Forstbetriebe privater Waldbesitzender, die nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 LWaldG nicht zum Zuständigkeitsbereich einer unteren Forstbehörde gehören, sowie hinsichtlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Zuwendungen und von Verwendungsnachweisen oder Zahlanträgen betreffend die Fördertatbestände Teil 2 (Mittelfristige Betriebsplanungen) und Teil 11 (Zusammenschlussförderung).

b) im Übrigen die untere Forstbehörde.

16.2.2 Zuständige Behörde für die Bewilligung, die Rücknahme oder den Widerruf von Verwaltungsakten nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die obere Forstbehörde.

16.3 Antragstellung und subventionserhebliche Tatsachen

16.3.1 Die Zuwendungen sind mit schriftlichem Antrag nach vorgegebenem Muster und den erforderlichen Nachweisen bei der nach Nummer 16.2 zuständigen Behörde zu beantragen.

16.3.2 Zur Prüfung der Zuwendungsvoraussetzungen kann die antragsannehmende Behörde bzw. die Bewilligungsbehörde die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

16.3.3 Ergeben sich aus den Angaben im Antrag, den eingereichten Unterlagen oder sonstigen Umständen Zweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genommene Zuwendung mit den Zuwendungsvoraussetzungen im Einklang steht, so hat die Bewilligungsbehörde dem Antragsteller die Tatsachen, deren Aufklärung zur Beseitigung der Zweifel notwendig erscheint, nachträglich als subventionserheblich im Sinne des § 264 StGB zu bezeichnen (§ 2 Abs. 2 des Subventionsgesetzes).

16.3.4 Der Antragsteller hat im Antrag die Förderbedingungen, die Rückforderungsbestimmungen und die Verpflichtungen anzuerkennen und zu versichern, dass ihm die Bedeutung der subventionserheblichen Tatsachen für die Strafbarkeit eines Subventionsbetruges bekannt ist.

16.3.5 Ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss kann für darin organisierte Waldbesitzende einen gemeinsamen Antrag stellen und rechnet die Zuwendung mit diesen ab. Entsprechend können Verbandsgemeinden für ihre zugehörigen Ortsgemeinden verfahren. Anstelle der Verbandsgemeinde ist auch die federführende Antragsstellung durch eine Gemeinde möglich.

16.3.6 Eine Zuwendung kann grundsätzlich nur gewährt werden, wenn der zu erwartende Zuschuss je Antrag die folgenden Mindestbeträge – ausgenommen Zuwendungen nach den Nummern 2.5.2, 4.5.2, 7.4, 11.4,12.4.4 und 14 – erreicht. Das für Forsten zuständige Ministerium kann abweichende Bagatellgrenzen festlegen.

a) juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Zusammenschlüsse

mindestens 2.500 EUR,

b) natürliche und juristische Personen des Privatrechts und deren Zusammenschlüsse

mindestens 500 EUR.

16.3.7 Bei forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen, deren Flächen sich aus Privat- und Körperschaftswald zusammensetzen, ist der überwiegende Flächenanteil im forstwirtschaftlichen Zusammenschluss für die Höhe der Bagatellgrenze entscheidend.

16.3.8 Die Bewilligungsbehörde kann auf Antrag zulassen, dass förderfähige Maßnahmen vor Erteilung des Bewilligungsbescheides begonnen werden.

16.4 Zahlantrag mit Verwendung

16.4.1 Nach Abschluss der Maßnahmen, spätestens zu dem von der Bewilligungsbehörde mitgeteilten Termin, ist der zuständigen Forstbehörde der Zahlantrag/Verwendungsnachweis vorzulegen.

16.4.2 Die Aufwendungen sind, soweit die Zuwendungen nicht pauschaliert sind, nachzuweisen (z.B. Rechnungen, Zahlungsbelege – beides auch in Kopie möglich –, die von der zuständigen Forstbehörde erteilten Bestätigungen des Wertes der unbaren Eigenleistungen – einschl. Sachleistungen –).

16.5 Zuwendungsfähigkeit

16.5.1 Zuwendungsfähig sind grundsätzlich nur die Aufwendungen für Maßnahmen nach Nummer 16.3.8 oder bewilligte Maßnahmen, die im Bewilligungszeitraum durchgeführt werden, sowie vorbereitende Maßnahmen, die vor der eigentlichen Hauptmaßnahme durchgeführt wurden.

16.5.2 Bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Aufwendungen ist von den Ausgaben auszugehen, die nach Abzug von Leistungen Dritter (z.B. Versicherungsleistungen, Zuschüsse der Arbeitsverwaltung, Sponsoring) und der übrigen Abzüge (z.B. Rabatte, Skonti) noch verbleiben.

16.5.3 Die Umsatzsteuer ist nach Maßgabe der VV-LHO zu § 44 Abs. 1, Teil I Nr. 2.5 und Teil II Nr. 2.4 nur im Rahmen der Bodenschutzkalkung bei Projekten, die die Voraussetzungen zur Gewährung einer Zuwendungshöhe von 100 v.H. erfüllen, förderfähig. Nicht förderfähig ist in diesen Fällen die Umsatzsteuer, wenn der Zuwendungsempfänger berechtigt ist, diese als Vorsteuer geltend zu machen. Im Rahmen aller übrigen Fördertatbestände ist die Umsatzsteuer nicht förderfähig.

16.5.4 Die Kosten des durch das Landeswaldgesetz vorgeschriebenen Revierdienstes sind auch dann nicht zuwendungsfähig, wenn die Zuwendungsempfänger eigenes Forstpersonal für den Revierdienst angestellt haben. Personalkosten, die über Gebühren abgerechnet werden, sind ebenfalls nicht förderfähig.

16.6 Fristen

16.6.1 Wird eine aufgeforstete Fläche gerodet oder nicht so geschützt und gepflegt, dass der Bestand gesichert ist, kann die gewährte Zuwendung innerhalb einer Frist von zehn Jahren zurückgefordert werden. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zuwendung für die erste Rate ausgezahlt wurde. Für aufgeforstete Flächen, die eine Bewilligung nach früheren Verwaltungsvorschriften (Fördergrundsätzen-Forst) erhalten haben, können innerhalb einer Frist von zehn Jahren nach Auszahlung der ersten Rate die erhaltenen Zuwendungen zurückgefordert werden, soweit keine kürzeren Rückforderungsfristen vorgegeben wurden.

16.6.2 Werden bei einer Förderung nach Buchstabe C des GAK-Rahmenplans des Bundes mit der Geltungsdauer 2007 bis 2013 Grundstücke, bauliche Anlagen oder Bauten verkauft, nicht mehr dem Verwendungszweck entsprechend verwendet oder nicht den Erfordernissen entsprechend unterhalten, kann innerhalb einer Frist von zwölf Jahren nach der Auszahlung die Zuwendung zurückgefordert werden.

16.6.3 Für alle übrigen Maßnahmen gilt eine Rückforderungsfrist von zehn Jahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde. Dies gilt auch für Maßnahmen, die eine Bewilligung nach früheren Verwaltungsvorschriften (Fördergrundsätzen-Forst) erhalten haben, soweit keine kürzeren Rückforderungsfristen vorgegeben wurden.

16.6.4 Falls der Zuwendungszweck infolge höherer Gewalt nicht erfüllt werden kann, hat der Zuwendungsempfänger dies spätestens 3 Monate nach erkennbarem Eintritt des Schadens der Bewilligungsbehörde schriftlich mitzuteilen. Als höhere Gewalt gelten biotische (ausgenommen Wildschäden) und abiotische Schadereignisse, insbesondere Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Witterungsereignisse. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen. In Fällen höherer Gewalt wird von einer Rückforderung der gewährten Zuwendung abgesehen.

16.7 Evaluations- und Kontrollmaßnahmen

16.7.1 Die für die Evaluation der Förderung erforderlichen Daten sind nach Vorgabe des für Forsten zuständigen Ministeriums zu erheben und bereitzustellen.

16.7.2 Die Europäische Union, der Rechnungshof der Europäischen Union, der Bundesrechnungshof, der Rechnungshof Rheinland-Pfalz, das für Forsten zuständige Bundesministerium, das für Forsten zuständige Ministerium des Landes Rheinland-Pfalz und die Forstbehörden des Landes Rheinland-Pfalz haben das Recht, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendungen, die Einhaltung der im Bescheid festgelegten Bestimmungen, Auflagen und Bedingungen sowie weitere Fördersachverhalte durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen und Auskünfte einzuholen oder durch Beauftragte prüfen und Auskünfte einholen zu lassen.

16.7.3 Auskunftspflichtig ist, wer eine Zuwendung erhalten hat. Der Auskunftspflichtige, sein gesetzlicher Vertreter und beauftragte Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie nach den strafprozessualen Vorschriften verweigern könnten.

16.7.4 Der Auskunftspflichtige hat die Prüfung durch die genannten Stellen zu dulden, die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen sowie die erforderlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen. Er hat das Betreten seiner Grundstücke und Geschäftsräume während der Geschäfts- und Betriebszeit zuzulassen und kann das Kontrollpersonal begleiten.

16.7.5 Die den Auskunftspflichtigen durch die Vorlage von Unterlagen und die Evaluations- und Kontrollmaßnahmen entstehenden Aufwendungen werden nicht erstattet.

16.7.6 Es werden Verwaltungs- und Vor-Ort-Kontrollen im Anhalt an die Bestimmungen, die bei EU-kofinanzierten Maßnahmen anzuwenden sind, durchgeführt. Verhindert der Zuwendungsempfänger oder sein Vertreter die Durchführung einer Verwaltungs- oder Vor-Ort-Kontrolle, so sind die betreffenden Anträge abzulehnen beziehungsweise gegebenenfalls bereits gewährte Zuwendungen zurückzufordern.

16.8 Aufbewahrungsfristen

Die Antrags-, Bewilligungs-, und Verwendungsunterlagen sind jeweils mindestens zehn Jahre bei den zuständigen Forstbehörden aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem ersten Tag des Kalenderjahres, dass auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Zuwendung ausgezahlt wurde.

16.9 Transparenz

Vorbehaltlich von Maßnahmen der Europäischen Kommission und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Erfüllung der Transparenzanforderungen werden auf der Beihilfewebsite des zuständigen Ministeriums folgende Informationen über die gewährte Förderung veröffentlicht:

vollständiger Wortlaut der Beihilferegelung einschließlich ihrer Durchführungsbestimmungen, Namen der Bewilligungsbehörden, Link zur Transparenz-Datenbank https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home

Unabhängig von den vorgenannten Regelungen zur Transparenz sind für die obersten Landesbehörden die Vorschriften über die Veröffentlichung der Zuwendungen auf der Transparenzplattform des Landes Rheinland-Pfalz nach dem Landestransparenzgesetz einzuhalten.

Teil 17
Schlussbestimmungen

17 Schlussbestimmungen

17.1 Die Verwaltungsvorschrift Zuwendungen zur Förderung der Forstwirtschaft (Fördergrundsätze Forst) des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Ernährung, Weinbau und Forsten vom 18. Mai 2015 (105-63 210) – MinBl. S. 50 –, geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2018 (105-63 210/2018-2) – MinBl. S. 191 –, wird durch diese Verwaltungsvorschrift ersetzt.

17.2 Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026. Abweichend hiervon treten die Bestimmungen des Teils 4 mit Wirkung vom 1. September 2020 sowie die Bestimmungen des Teils 13 mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

17.3 Für alle vorgesehenen Fördertatbestände innerhalb des GAK-Rahmenplans des Bundes, die nicht unter die „De-minimis-Beihilferegelungen“ oder die „Freistellungsverordnungen“ der Europäischen Union fallen, werden die Beihilfen frühestens mit dem Tage der jeweiligen Genehmigung durch die EU-Kommission gewährt. Gleiches gilt für Fördertatbestände, die außerhalb des GAK-Rahmenplans des Bundes ausschließlich durch das Land Rheinland-Pfalz gefördert werden.

17.4 Für die Abwicklung der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verwaltungsvorschrift bewilligten Verfahren sind die bisherigen Regelungen weiter anzuwenden.

17.5 Im Hinblick auf die Änderung des § 11 Abs. 3 LWaldG durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 7. Juni 2018 (GVBl. S. 127) gelten ab 1. Januar 2019 die in Nummer 16.2 getroffenen Zuständigkeitsregelungen unverändert fort.

 

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